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Der Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 wurde am 9. Dezember 2009 vom Regierungsrat beschlossen und konnte seither weitgehend erfolgreich umgesetzt werden. Trotz der bisherigen Fortschritte besteht jedoch weiterer Handlungsbedarf zur Verbesserung der Luftqualität. Der Kanton Zürich gehört zu den am stärksten mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten in der Schweiz.
Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) für Feinstaub, Stickstoffdioxid und Ozon werden vielerorts und regelmässig überschritten. Zudem leiden die empfindlichen Ökosysteme und die Wälder unter dem zu hohen Stickstoff-Eintrag aus der Luft. Bei übermässiger Luftschadstoffbelastung haben die Kantone Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität festzulegen und umzusetzen (Art. 31 LRV).
Im Wesentlichen sind Änderungen bei der Steuerpflicht, insbesondere für ausländische Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, bei der Besteuerung von Gemeinwesen, beim Abzug fiktiver Vorsteuern und bei der absoluten Verjährungsfrist vorgesehen. Die Vorlage sieht ausserdem eine Harmonisierung der Steuerausnahme im Sozialversicherungsbereich, die Aufhebung der Steuerausnahmen für Bekanntmachungsleistungen und für Parkplätze im Gemeingebrauch sowie eine neue Steuerausnahme für die Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen vor.
Das Kantonsspital Winterthur (KSW) ist anfangs 2007 in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt aus der Zentralverwaltung ausgelagert worden. Der Kanton als Betreiber eigener Spitäler hat darauf reagiert und die Positionierung seiner Spitäler im neuen Spitalversorgungsumfeld überprüft.
Beim KSW besteht ein Handlungsbedarf sowohl im Bereich der eingeschränkten Handlungsfreiheit des Spitals wie auch bei den teilweise gegenläufigen Rollen und Aufgaben des Kantons. Der Regierungsrat hat deshalb im März 2013 beschlossen, die heutige selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt Kantonsspital Winterthur in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umzuwandeln, um die Leistungsfähigkeit des Spitals im zunehmend von Wettbewerb geprägten Umfeld langfristig zu sichern und die Rollenkonflikte des Kantons zu bereinigen. An der Spitalversorgung selbst ändert sich durch die Rechtsformänderung des KSW nichts - die notwendigen Spitalbehandlungen im Rahmen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden von rund 25 somatischen Akutspitälern der Zürcher Spitalliste sichergestellt, die einen Leistungsauftrag des Kantons erfüllen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen.
Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Der Auftrag des Grossen Rats, eine neue Gesamtlösung für das Siedlungsgebiet zu erarbeiten, und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erfordern eine Anpassung des kantonalen Richtplans: Umfassend überarbeitet wird das Kapitel S 1.2 Siedlungsgebiet, ganz neu ist das Richtplankapitel S 1.9 Wohnschwerpunkte (WSP).
Während in früheren Jahren keine konkurrierenden Konzessionsgesuche zu Wasserkraftnutzungen eingereicht wurden, zeichnen sich in jüngster Zeit gleich mehrere Fälle ab, bei denen verschiedene Konkurrenten ihr Interesse an der Nutzung derselben Gewässerstrecke bekundeten. Prominentestes Beispiel ist sicher die Verleihung der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft am Chärstelenbach. Das dortige Verfahren führte allen Beteiligten die Komplexität und Vielschichtigkeit von Konzessionsvergaben in Konkurrenzsituationen vor Augen. Dabei wurde auch erkannt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für diese Konstellationen unvollständig sind und dass auch das kantonale Recht keine befriedigenden Lösungen bereithält.
Mit der vorliegenden Revision der Gewässernutzungsverordnung (GNV; RB 40.4105) sollen die heute bestehenden Lücken geschlossen werden. Neu wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn mehrere, sich konkurrierende Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung eingereicht werden.
Die Revision der Gewässernutzungsverordnung wird im Weiteren zum Anlass genommen, die Verordnung über die Fischerei (FV; RB 40.3211) punktuell anzupassen. Diese schreibt heute vor, dass jegliche Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Künftig soll die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen nur noch in denjenigen Fällen veröffentlicht werden, in denen auch das Bundesrecht eine Publikation verlangt.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils mehrere Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes und formuliert darin die strategische Ausrichtung der Kulturpolitik des Bundes (Kulturbotschaft). Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist der Entwurf der Kulturbotschaft 2016-2019.
Mit der Revision sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten (Open Government Data Prinzip) geschaffen werden.
Seit dem Inkrafttreten von Seilbahngesetz und Seilbahnverordnung am 1. Januar 2007 haben wir nunmehr über sieben Jahre Erfahrung mit der Anwendung des neuen Seilbahnrechts. Es hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Deshalb möchten wir lediglich dort Verbesserungen an der Seilbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Anerkennung der technischen Leiter von Seilbahnen vornehmen, wo in der praktischen Anwendung Verbesserungsmöglichkeiten erkannt wurden.
Die Anhänge 1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.
Landrat Markus Holzgang, Altdorf, hat am 6. Juni 2012 eine Motion für ein regionales Sportzentrum unteres Reusstal eingereicht. Mit der Motion wird der Regierungsrat ersucht, konkrete Standorte für ein regionales Sportzentrum oder regionale Sportzentren zu prüfen und in den Richtplan aufzunehmen. Der Landrat erklärte die Motion an seiner Sitzung vom 14. November 2012 als erheblich.
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF sieht vor, voraussichtlich per 1. Januar 2015, ihre Brandschutznormen zu revidieren. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest, welche teilweise mit den bundesrechtlichen Anforderungen im Widerspruch stehen. Im Sinne einer Koordination wird - wo immer möglich - die ArGV 4 angepasst. Der Bundesrat will zudem mit der vorliegenden Revision der ArGV 4 die Redundanzen zwischen den kantonalen und den Bundesvorschriften betreffend Fluchtwege beseitigen.
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Bundes sowie die dazugehörenden kantonalen Umsetzungsbestimmungen im EG ZGB sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Dabei hat sich gezeigt, dass im Ausbau der Einzelzuständigkeiten der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten Optimierungspotential besteht. Der Ausbau der Einzelzuständigkeiten liegt in der Rechtsetzungskompetenz des Kantons und soll mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt werden.
Mit der Teilrevision des EG ZGB sollen daher Geschäfte, für deren Entscheidung das interdisziplinäre Fachwissen des aus drei Personen bestehenden Spruchkörpers nicht zwingend notwendig ist, in die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten verschoben werden. Diese Geschäfte sollen somit künftig von der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten allein entschieden werden können, was zu einer Vereinfachung der Verfahren führt.
Mit der Vorlage soll in einem neuen Bundesgesetz die geltenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes (LMG) vom 9. Oktober 1992 für Tabakprodukte übernommen werden. Hinzu kommen die für die Umsetzung der Motionen Humbel 11.3637, «Gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte», und Tillmanns 00.3435, «Verbot der Tabakwerbung», erforderlichen Bestimmungen und allenfalls weitere Elemente.
Die Kommission hat die vom Regierungsrat im Bericht und Antrag zur 2. Lesung wiedergegebene Erläuterung zur Einbettung des Regierungscontrollings zur Kenntnis genommen. Insbesondere kann sie nachvollziehen, dass es sich beim Controlling um eine Führungsaufgabe handelt, welche sich bereits aus Art. 31 und 32 OrG ergibt.
Weiter nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Entwicklung eines modernen Controlling bereits in der Planung ist, auch wenn zum heutigen Zeitpunkt nur Zielvorstellungen und keine definitiven Ergebnisse über das künftige Regierungscontrolling vorgelegt werden können. Mit Blick auf die Entwicklungen im Bereich Controlling in anderen Kantonen ist es für die Kommission nachvollziehbar, dass die Etablierung eines integrierten Regierungscontrollings mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.
So sind diverse Konzepte zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen. In einzelnen Fragen werden zudem Gesetzesanpassungen notwendig werden.
Basierend auf einer Neubeurteilung der Abgeltung nach dem ersten Vollzugsjahr der neuen Befreiungslösung nach Artikel 9 VOCV sowie der Erhebung des Vollzugsaufwands der Kantone für die VOCV, wird die Verordnung angepasst.
Anpassung an die in der Sommersession 2014 verabschiedete Gesetzesvorlage zur Bündelung der Aufsichtskompetenz über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften.
Die Konzepte Wolf Schweiz und Luchs Schweiz sind Vollzugshilfen des BAFU. Sie werden aufgrund eines Auftrags des Parlaments sowie der Erfahrungen der letzten Jahre revidiert. Neu wird die Möglichkeit der Regulation der Grossraubtierbestände in der Schweiz eingeführt. Künftig soll eine Regulation möglich sein, wenn die Bestände durch regelmässige Fortpflanzung gesichert sind, das Monitoring dafür besteht und zudem die Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines nationalen Zentrums für Qualität geschaffen werden, u.a. mit dem Ziel, die Qualität der medizinischen Leistungen und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu erhöhen, schweizweite Qualitätsprogramme zu lancieren sowie die Leistungen konsequent auf ihren Nutzen hin zu überprüfen.
Die Zusammenarbeit zwischen den föderalen Ebenen bei der Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie aus dem Jahr 2007 ist in einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung definiert. Diese rechtliche Grundlage hat noch bis Ende 2015 Gültigkeit. Der Steuerungsausschuss E-Government Schweiz hat daher im November 2013 seine Geschäftsstelle beauftragt, unter Einbezug der verschiedenen Akteure die nötigen rechtlichen und institutionellen Grundlagen für die E-Government-Zusammenarbeit ab 2016 zu erarbeiten.
Auf der Basis einer Bestandsaufnahme des bisher Erreichten und Workshops mit Fachexperten wurde die strategische Weiterentwicklung des Programms E-Government Schweiz angegangen. Dazu gehört die Ausarbeitung von verschiedenen Varianten für eine zukünftige E-Government-Organisation. Diese werden in einer Fachanhörung bei Bundesstellen, den Kantonen, Gemeinden und Interessengruppen zur Stellungnahme unterbreitet. Der politische Prozess zur Schaffung der zukünftigen rechtlichen Grundlage der E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz wird per Anfang 2015 gestartet.
Durch das Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) im Jahre 2010 wurde in der Schweiz das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» autonom eingeführt. Dadurch können bestimmte Produkte, welche in einem Mitgliedstaat in der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sind, ohne zusätzliche Auflagen ebenfalls auf den Schweizer Markt gebracht werden. Im Bereich der Lebensmittel gilt eine Sonderregelung, wonach die Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» einer Bewilligungspflicht untersteht. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt für den Lebensmittelbereich eine Rückkehr zum alten System und somit den Ausschluss der Lebensmittel vom Geltungsbereich des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» dar. Das Sonderverfahren für Lebensmittel gemäss Kapitel 3a, Abschnitt 2 THG wird damit gegenstandslos.
Die eidgenössischen Räte haben am 21. März 2014 das Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG) verabschiedet (Totalrevision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern). Im Hinblick auf das für 2015 geplante Inkrafttreten ist eine Verordnung zu erarbeiten, die bei den direkt interessierten Kreisen in eine Anhörung gegeben werden soll.
Anwendbarkeit des Submissionsrechts auch bei Grossprojekten ohne mehrheitliche finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand.