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Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Bundes sowie die dazugehörenden kantonalen Umsetzungsbestimmungen im EG ZGB sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Dabei hat sich gezeigt, dass im Ausbau der Einzelzuständigkeiten der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten Optimierungspotential besteht. Der Ausbau der Einzelzuständigkeiten liegt in der Rechtsetzungskompetenz des Kantons und soll mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt werden.
Mit der Teilrevision des EG ZGB sollen daher Geschäfte, für deren Entscheidung das interdisziplinäre Fachwissen des aus drei Personen bestehenden Spruchkörpers nicht zwingend notwendig ist, in die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten verschoben werden. Diese Geschäfte sollen somit künftig von der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten allein entschieden werden können, was zu einer Vereinfachung der Verfahren führt.