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Das Standortförderungsgesetz (SFG) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das SFG ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wobei der Grosse Rat die Aufhebung der Befristung beschliessen kann (§ 11 SFG). Zudem sieht § 10 SFG eine Berichterstattung des Regierungsrats an den Grossen Rat alle vier Jahre vor. Mit der vorliegenden Berichterstattung werden die Aktivitäten der Standortförderung nach 2011 und 2014 zum dritten Mal evaluiert.
Zur Erreichung der Zielsetzungen des SFG bedarf es dauerhafter Anstrengungen seitens der Standortförderung wie auch ihrer Partner. Entsprechend muss auch das SFG unbefristet gelten, um die Planungssicherheit für die Vollzugsaufgaben und die Projekte der Standortförderung zu gewährleisten. Die gesetzliche Vorgabe, wonach der Regierungsrat die Wirkung des Gesetzes laufend überprüft und dem Grossen Rat über die Ergebnisse alle vier Jahre Bericht erstattet, bleibt bestehen.
Das SFG ist zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau als Wirtschafts- und Wohnstandorts unerlässlich und gibt der Standortförderung – wie in praktisch allen Kantonen – einen expliziten rechtlichen Rahmen. Das SFG ist zwingend notwendig, damit der Aargau als wirtschaftsfreundlicher Kanton auftreten und ein Basisangebot an Dienstleistungen für die Aargauer Unternehmen bereitstellen kann.
Il 17 maggio 2017 l'Unione europea (UE) ha adottato la direttiva (UE) 2017/853 che modifica la direttiva UE sulle armi (direttiva 91/477/CEE). Il 31 maggio 2017 la modifica della direttiva UE sulle armi è stata notificata alla Svizzera come sviluppo dell'acquis di Schengen. Il 28 settembre 2018 l'Assemblea federale ha approvato una modifica della legge sulle armi (LArm; RS 514.54) che traspone questo sviluppo nel diritto svizzero (FF 2018 5159). Tale modifica richiede a sua volta modifiche all'ordinanza sulle armi (OArm; RS 514.541).
Con la presente revisione parziale si dà seguito alle richieste formulate nella mozione Vonlanthen (16.3457). Viene abolito l'obbligo di accettare un'occupazione provvisoria durante il periodo di riscossione dell'indennità per lavoro ridotto e, di conseguenza, vengono soppresse le relative prescrizioni di controllo. Nel quadro dell'attuazione della suddetta mozione, il DEFR coglie l'occasione per adeguare anche le corrispondenti disposizioni sull'indennità per intemperie (IPI). La base legale per la rapida attuazione della strategia di e-government mira a sgravare amministrativamente i vari attori. Si prevede inoltre di adeguare la condizione finora prevista per prolungare la durata massima dell'indennità per lavoro ridotto.
Le ordinanze concretizzano le disposizioni di esecuzione della LSerFi e della LIsFi. L'OSerFi contiene prescrizioni per l'offerta di servizi finanziari e la distribuzione di strumenti finanziari. L'OIsFi disciplina le condizioni di autorizzazione e i requisiti in materia di organizzazione per gli istituti finanziari assoggettati a una vigilanza. L'OOV disciplina infine le condizioni di autorizzazione e l'attività degli organismi di vigilanza previsti dalla legge per la vigilanza continua sui gestori patrimoniali e sui trustee.
Modifica dell'ordinanza sull'utilizzazione di organismi in sistemi chiusi (ordinanza sull'impiego confinato, OIConf; RS 814.912).
Der Bund und die Kantone müssen sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen effizienten Energieverbrauch einsetzen. Das entsprechende Gesetz im Kanton Thurgau muss nun aufgrund technischer Entwicklungen und neuen Baufachnormen angepasst werden.
Im aktuellen Legislaturplan 2017-2021 wurde im Ziel 10 («Der Kanton Basel-Stadt verfügt über einen hohen Sicherheitsstandard») Folgendes festgehalten: «Es wird ein umfassender Verkehrssicherheitsplan ausgearbeitet, um Verkehrsunfälle zu reduzieren und sicheres Verhalten im Verkehr zu fördern.»
Das Projekt «Verkehrssicherheitsplan Basel-Stadt» wurde unter Beteiligung von Fachexperten aus der Verwaltung und der Privatwirtschaft erarbeitet. Die anfänglich über 100 Ideen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wurden zu 22 Massnahmen zusammengefasst.
Integrazione delle aree d'atterraggio d'ospedale e delle aree d'atterraggio per operazioni di soccorso nell'ordinanza sugli atterraggi esterni. Diverse modifiche basate sulle esperienze maturate nel corso dell'attuazione.
La revisione parziale prevede adeguamenti nella struttura del mercato elettrico, con l'obiettivo di garantire l'approvvigionamento elettrico a lungo termine, aumentare l'efficienza energetica e promuovere l'integrazione delle energie rinnovabili nel mercato. Si prevede in particolare l'apertura completa del mercato dell'energia elettrica. Con la revisione si intende inoltre eliminare alcune lacune regolatorie della legge sull'approvvigionamento elettrico attualmente in vigore; andranno ottimizzati diversi suoi aspetti, ad esempio quelli inerenti al principio di causalità, all'efficienza e alla trasparenza nella regolazione della rete; dovranno inoltre essere chiariti alcuni ruoli e responsabilità.
Der Regierungsrat will mit der Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2020 den Wirtschaftsstandort Uri weiter stärken. Er hat zum entsprechenden Gesetzesentwurf eine Vernehmlassung eröffnet. Das Kernstück bildet die Aufhebung der privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften.
Aus standortpolitischen Überlegungen stehen eine Senkung der effektiven Gewinnsteuerbelastung auf das international und schweizweit attraktive Niveau von 12,5 Prozent und einfache sowie gute Steuerkonditionen im Vordergrund. Auf die Einführung eines zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsabzugs soll verzichtet und die obligatorisch einzuführende Patentbox mit einer maximalen Entlastung von 30 Prozent zurückhaltend umgesetzt werden.
Die Teilbesteuerung der Dividenden soll im Gegenzug auf mindestens 70 Prozent erhöht werden. Die geplante Umsetzung der steuerpolitischen Massnahmen lässt sich ohne allgemeine steuerliche Mehrbelastung für natürliche Personen finanzieren.
Das kantonale Spitalgesetz (SpiG) aus dem Jahr 2003 wird einer Totalrevision unterzogen. Es werden Handlungsspielräume geschaffen und Massnahmen zur Kostendämpfung vorgesehen. Der Regierungsrat hat die Vorlage, welche auf den 1. Juli 2020 in Kraft treten soll, zur Anhörung freigegeben.
Das aktuelle SpiG bietet dem Kanton zu wenige Handlungsspielräume und Steuerungsmöglichkeiten, um den nationalen und kantonalen Entwicklungen gerecht zu werden. Zudem enthält das aktuelle SpiG viele Bestimmungen, beispielsweise zur Umwandlung der kantonseigenen Spitäler, die inzwischen überholt sind und ersatzlos gestrichen werden müssen. Die grosse Anzahl an Anpassungen hat die Durchführung einer Totalrevision notwendig gemacht.
Strikte Bestimmungen sollen dort erlassen werden, wo dies mitunter aus Gründen der Patienten- oder Versorgungssicherheit notwendig ist. Ansonsten sollen dem Kanton und den betroffenen Gesundheitsversorgern Handlungsspielräume offen gelassen oder eröffnet werden, um mit einer angemessenen Flexibilität den auftretenden Herausforderungen im Gesundheits- und Spitalmarkt entgegen treten zu können.
Procedura di consultazione concernente la legge federale del 30 settembre 2016 sulle professioni sanitarie e le correlate revisioni parziali delle ordinanze relative alla legge sulle professioni mediche e alla legge sulle professioni psicologiche.
Durch die Einfügung von § 45bis im Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 19961) sollen sich zukünftig bei kommunalen Wahlen neue Kandidaten und Kandidatinnen zum zweiten Wahlgang anmelden können, unabhängig davon, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin des ersten Wahlganges seine oder ihre Kandidatur zurückzieht. Die Änderung verhindert, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im ersten Wahlgang das absolute Mehr verpasst und anschliessend im zweiten Wahlgang ohne Einflussmöglichkeit still gewählt werden kann.
In der ordentlichen Gemeindeorganisation - und falls in der Gemeindeordnung vorgesehen, auch in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation - amten Ersatzmitglieder, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen. Ersatzmitglieder werden alle vier Jahre bei den Erneuerungswahlen gewählt. Scheidet während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren gewähltes Ersatzmitglied aus, gibt es Stand heute keine gesetzliche Grundlage für ein Nachrücken oder eine Nachnomination von Ersatzmitgliedern. In den letzten Jahren hat sich in der Praxis gezeigt, dass dafür ein Bedürfnis besteht.
Auch kommt es immer wieder vor, dass ein Ersatzmitglied aus persönlichen Gründen auf ein Nachrücken verzichtet, aber bereit wäre, weiterhin als Ersatzmitglied zu amten. Mit dieser Vorlage werden die beiden Aufträge umgesetzt und den Gemeinden, Parteien und Amtsträgern den Bedürfnissen entsprechend mehr Handlungsspielraum im Bereich Wahlen von Ersatzmitgliedern gewährt.
Temi principali:
Missbräuche im Rahmen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen stellen seit längerer Zeit ein gesellschaftspolitisch umstrittenes Thema dar. Bei der Verhinderung von unrechtmässigem Sozialhilfebezug steht das Vertrauen in das System der Sozialhilfe im Vordergrund. Durch einzelne Vorfälle und die medial verstärkte Debatte werden das ganze Leistungsfeld und vor allem die Integrität aller Bezügerinnen und Bezüger in Frage gestellt. Eine konsequente Missbrauchsbekämpfung ist daher nötig, um das Funktionieren der Rechtsordnung, das Ansehen der Sozialhilfe und die Solidarität mit denjenigen Personen, die dringend auf Hilfe angewiesen sind, zu schützen.
Die vorliegende Änderung des Sozialgesetzes (SG) schafft die Grundlagen für die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen aufgrund unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen mit laufenden Sozialhilfeleistungen. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für ein Vertrauensarztsystem geschaffen.
Gleichzeitig wurde der ganze Bereich der Rückerstattungsverfahren (aufgrund von rechtmässigem und unrechtmässigem Sozialhilfebezug) überarbeitet mit dem Ziel, die bestehenden Bestimmungen übersichtlicher darzustellen, die Thematik klar und vollständig zu regeln, den Vollzug mit neuen Instrumenten zu vereinfachen und eine zweckmässige Aufgabenentflechtung vorzunehmen.
Die damit zusammenhängenden Änderungen beziehen sich entsprechend auf den Abschluss von einvernehmlichen Rückerstattungsvereinbarungen und die neue Zuständigkeit der Gemeinden bzw. Sozialregionen im Bereich der Rückerstattung von kommunal getragenen Sozialhilfeleistungen. Die Rückerstattungsverfahren auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (FamEL), welche weiterhin in der Kompetenz des Kantons liegen, werden weitgehend analog zu denjenigen im Bereich der Sozialhilfe geregelt.
Mit den genannten Optimierungen werden die Rückerstattungsverfahren künftig erleichtert, indem die Dossier führenden Gemeinden bzw. Sozialregionen zuständig sind, eine zeitnahe Vollstreckung möglich ist, die Akzeptanz zunimmt und die Einbringlichkeit der Forderungen erhöht wird. Daneben verfügen die Sozialregionen künftig mit der Möglichkeit, eine (vertrauens-)ärztliche Untersuchung anzuordnen, über ein zusätzliches, zweckdienliches Mittel zur fundierten Sachverhaltsabklärung. Die Änderungen des SG sollen voraussichtlich per 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Das kantonale Steuergesetz muss an diverse neue bundesrechtliche Vorgaben angepasst werden. Die wesentlichste Neuerung betrifft eine grundlegende Revision des Quellensteuerrechts. Weiter werden drei politische Anliegen beantragt: Verzicht auf die Mindestbesteuerung von neu gegründeten Unternehmen, Einführung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zur Sicherstellung der Steuern bei Verkauf von Liegenschaften, sowie eine direkte Einreichungspflicht der Lohnausweise.
L'Assistenza in materia penale (AIMP, RS 351.1) è finora limitata alla cooperazione penale con gli Stati. Sono anche state adottate alcune basi giuridiche per la cooperazione con tribunali penali internazionali. Le principali sono la legge federale del 22 giugno 2001 sulla cooperazione con la Corte penale internazionale (LCPI, RS 351.6) e la legge federale del 21 dicembre 1995 concernente la cooperazione con i tribunali internazionali incaricati del perseguimento penale delle violazioni gravi del diritto internazionale umanitario (RS 351.20) la cui durata è limitata a fine 2023. Queste basi giuridiche non permettono tuttavia una cooperazione senza lacune con tutte le istituzioni penali internazionali. Il presente avamprogetto intende permettere la cooperazione con tutte le istituzioni penali internazionali senza tuttavia obbligare la Svizzera a farlo. I consolidati principi dell'AIMP vanno applicati anche in questo ambito. Si crea così una migliore sintonia tra gli obiettivi di politica estera della Svizzera e le sue possibilità giuridiche.