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Das Standortförderungsgesetz (SFG) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das SFG ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wobei der Grosse Rat die Aufhebung der Befristung beschliessen kann (§ 11 SFG). Zudem sieht § 10 SFG eine Berichterstattung des Regierungsrats an den Grossen Rat alle vier Jahre vor. Mit der vorliegenden Berichterstattung werden die Aktivitäten der Standortförderung nach 2011 und 2014 zum dritten Mal evaluiert.
Zur Erreichung der Zielsetzungen des SFG bedarf es dauerhafter Anstrengungen seitens der Standortförderung wie auch ihrer Partner. Entsprechend muss auch das SFG unbefristet gelten, um die Planungssicherheit für die Vollzugsaufgaben und die Projekte der Standortförderung zu gewährleisten. Die gesetzliche Vorgabe, wonach der Regierungsrat die Wirkung des Gesetzes laufend überprüft und dem Grossen Rat über die Ergebnisse alle vier Jahre Bericht erstattet, bleibt bestehen.
Das SFG ist zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau als Wirtschafts- und Wohnstandorts unerlässlich und gibt der Standortförderung – wie in praktisch allen Kantonen – einen expliziten rechtlichen Rahmen. Das SFG ist zwingend notwendig, damit der Aargau als wirtschaftsfreundlicher Kanton auftreten und ein Basisangebot an Dienstleistungen für die Aargauer Unternehmen bereitstellen kann.
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2017/853 verabschiedet, mit der die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) geändert wird. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie wurde der Schweiz am 31. Mai 2017 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlossen, mit der die Weiterentwicklung im Schweizer Recht umgesetzt wird (BBl 2018 6085). Diese Änderung zieht wiederum Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) nach sich.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen der MO Vonlanthen (16.3457) Folge geleistet. Die Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird gestrichen. Entsprechend fallen die Kontrollvorschriften hierzu weg. Das WBF nimmt die Umsetzung der Motion zum Anlass, die gleichlautenden Bestimmungen für die Schlechtwetterentschädigung (SWE) ebenfalls anzupassen. Weiter soll die gesetzliche Grundlage für die rasche Umsetzung von E-Government sämtliche Akteure administrativ entlasten. Zusätzlich soll im Rahmen der Revision die Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei KAE angepasst werden.
Die Verordnungen konkretisieren die Ausführungsbestimmungen FIDLEG und des FINIG. Die FIDLEV enthält Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die FINIV regelt die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzinstitute. Die AOV regelt schliesslich die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeit der gesetzlich für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees vorgesehenen Aufsichtsorganisationen.
Anpassung der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV; SR 814.912).
Der Bund und die Kantone müssen sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen effizienten Energieverbrauch einsetzen. Das entsprechende Gesetz im Kanton Thurgau muss nun aufgrund technischer Entwicklungen und neuen Baufachnormen angepasst werden.
Im aktuellen Legislaturplan 2017-2021 wurde im Ziel 10 («Der Kanton Basel-Stadt verfügt über einen hohen Sicherheitsstandard») Folgendes festgehalten: «Es wird ein umfassender Verkehrssicherheitsplan ausgearbeitet, um Verkehrsunfälle zu reduzieren und sicheres Verhalten im Verkehr zu fördern.»
Das Projekt «Verkehrssicherheitsplan Basel-Stadt» wurde unter Beteiligung von Fachexperten aus der Verwaltung und der Privatwirtschaft erarbeitet. Die anfänglich über 100 Ideen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wurden zu 22 Massnahmen zusammengefasst.
Aufnahme der Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung in die Aussenlandeverordnung. Verschiedene Anpassungen aufgrund der Erfahrungen im Vollzug.
Mit der Teilrevision sind Anpassungen in der Ausgestaltung des Strommarktes vorgesehen mit dem Ziel, langfristig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die wirtschaftliche Effizienz zu steigern sowie die Marktintegration der erneuerbaren Energien zu stärken. Insbesondere ist die vollständige Öffnung des Strommarktes vorgesehen. Weiter sollen regulatorische Defizite des bestehenden Gesetzes beseitigt sowie das Gesetz hinsichtlich Verursachergerechtigkeit, Effizienz und Transparenz in der Netzregulierung optimiert und gewisse Rollen bzw. Verantwortlichkeiten geklärt werden.
Der Regierungsrat will mit der Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2020 den Wirtschaftsstandort Uri weiter stärken. Er hat zum entsprechenden Gesetzesentwurf eine Vernehmlassung eröffnet. Das Kernstück bildet die Aufhebung der privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften.
Aus standortpolitischen Überlegungen stehen eine Senkung der effektiven Gewinnsteuerbelastung auf das international und schweizweit attraktive Niveau von 12,5 Prozent und einfache sowie gute Steuerkonditionen im Vordergrund. Auf die Einführung eines zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsabzugs soll verzichtet und die obligatorisch einzuführende Patentbox mit einer maximalen Entlastung von 30 Prozent zurückhaltend umgesetzt werden.
Die Teilbesteuerung der Dividenden soll im Gegenzug auf mindestens 70 Prozent erhöht werden. Die geplante Umsetzung der steuerpolitischen Massnahmen lässt sich ohne allgemeine steuerliche Mehrbelastung für natürliche Personen finanzieren.
Das kantonale Spitalgesetz (SpiG) aus dem Jahr 2003 wird einer Totalrevision unterzogen. Es werden Handlungsspielräume geschaffen und Massnahmen zur Kostendämpfung vorgesehen. Der Regierungsrat hat die Vorlage, welche auf den 1. Juli 2020 in Kraft treten soll, zur Anhörung freigegeben.
Das aktuelle SpiG bietet dem Kanton zu wenige Handlungsspielräume und Steuerungsmöglichkeiten, um den nationalen und kantonalen Entwicklungen gerecht zu werden. Zudem enthält das aktuelle SpiG viele Bestimmungen, beispielsweise zur Umwandlung der kantonseigenen Spitäler, die inzwischen überholt sind und ersatzlos gestrichen werden müssen. Die grosse Anzahl an Anpassungen hat die Durchführung einer Totalrevision notwendig gemacht.
Strikte Bestimmungen sollen dort erlassen werden, wo dies mitunter aus Gründen der Patienten- oder Versorgungssicherheit notwendig ist. Ansonsten sollen dem Kanton und den betroffenen Gesundheitsversorgern Handlungsspielräume offen gelassen oder eröffnet werden, um mit einer angemessenen Flexibilität den auftretenden Herausforderungen im Gesundheits- und Spitalmarkt entgegen treten zu können.
Vernehmlassung zum Ausführungsrecht des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 und den damit einhergehenden Teilrevisionen der Verordnungen zum Medizinalberufe- und Psychologieberufegesetz.
Durch die Einfügung von § 45bis im Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 19961) sollen sich zukünftig bei kommunalen Wahlen neue Kandidaten und Kandidatinnen zum zweiten Wahlgang anmelden können, unabhängig davon, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin des ersten Wahlganges seine oder ihre Kandidatur zurückzieht. Die Änderung verhindert, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im ersten Wahlgang das absolute Mehr verpasst und anschliessend im zweiten Wahlgang ohne Einflussmöglichkeit still gewählt werden kann.
In der ordentlichen Gemeindeorganisation - und falls in der Gemeindeordnung vorgesehen, auch in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation - amten Ersatzmitglieder, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen. Ersatzmitglieder werden alle vier Jahre bei den Erneuerungswahlen gewählt. Scheidet während der Amtsperiode ein nach dem Proporzwahlverfahren gewähltes Ersatzmitglied aus, gibt es Stand heute keine gesetzliche Grundlage für ein Nachrücken oder eine Nachnomination von Ersatzmitgliedern. In den letzten Jahren hat sich in der Praxis gezeigt, dass dafür ein Bedürfnis besteht.
Auch kommt es immer wieder vor, dass ein Ersatzmitglied aus persönlichen Gründen auf ein Nachrücken verzichtet, aber bereit wäre, weiterhin als Ersatzmitglied zu amten. Mit dieser Vorlage werden die beiden Aufträge umgesetzt und den Gemeinden, Parteien und Amtsträgern den Bedürfnissen entsprechend mehr Handlungsspielraum im Bereich Wahlen von Ersatzmitgliedern gewährt.
Wichtigste Themen:
Missbräuche im Rahmen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen stellen seit längerer Zeit ein gesellschaftspolitisch umstrittenes Thema dar. Bei der Verhinderung von unrechtmässigem Sozialhilfebezug steht das Vertrauen in das System der Sozialhilfe im Vordergrund. Durch einzelne Vorfälle und die medial verstärkte Debatte werden das ganze Leistungsfeld und vor allem die Integrität aller Bezügerinnen und Bezüger in Frage gestellt. Eine konsequente Missbrauchsbekämpfung ist daher nötig, um das Funktionieren der Rechtsordnung, das Ansehen der Sozialhilfe und die Solidarität mit denjenigen Personen, die dringend auf Hilfe angewiesen sind, zu schützen.
Die vorliegende Änderung des Sozialgesetzes (SG) schafft die Grundlagen für die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen aufgrund unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen mit laufenden Sozialhilfeleistungen. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für ein Vertrauensarztsystem geschaffen.
Gleichzeitig wurde der ganze Bereich der Rückerstattungsverfahren (aufgrund von rechtmässigem und unrechtmässigem Sozialhilfebezug) überarbeitet mit dem Ziel, die bestehenden Bestimmungen übersichtlicher darzustellen, die Thematik klar und vollständig zu regeln, den Vollzug mit neuen Instrumenten zu vereinfachen und eine zweckmässige Aufgabenentflechtung vorzunehmen.
Die damit zusammenhängenden Änderungen beziehen sich entsprechend auf den Abschluss von einvernehmlichen Rückerstattungsvereinbarungen und die neue Zuständigkeit der Gemeinden bzw. Sozialregionen im Bereich der Rückerstattung von kommunal getragenen Sozialhilfeleistungen. Die Rückerstattungsverfahren auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (FamEL), welche weiterhin in der Kompetenz des Kantons liegen, werden weitgehend analog zu denjenigen im Bereich der Sozialhilfe geregelt.
Mit den genannten Optimierungen werden die Rückerstattungsverfahren künftig erleichtert, indem die Dossier führenden Gemeinden bzw. Sozialregionen zuständig sind, eine zeitnahe Vollstreckung möglich ist, die Akzeptanz zunimmt und die Einbringlichkeit der Forderungen erhöht wird. Daneben verfügen die Sozialregionen künftig mit der Möglichkeit, eine (vertrauens-)ärztliche Untersuchung anzuordnen, über ein zusätzliches, zweckdienliches Mittel zur fundierten Sachverhaltsabklärung. Die Änderungen des SG sollen voraussichtlich per 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Das kantonale Steuergesetz muss an diverse neue bundesrechtliche Vorgaben angepasst werden. Die wesentlichste Neuerung betrifft eine grundlegende Revision des Quellensteuerrechts. Weiter werden drei politische Anliegen beantragt: Verzicht auf die Mindestbesteuerung von neu gegründeten Unternehmen, Einführung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zur Sicherstellung der Steuern bei Verkauf von Liegenschaften, sowie eine direkte Einreichungspflicht der Lohnausweise.
Das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) ist bisher beschränkt auf die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Staaten. Zwar wurden vereinzelt Rechtsgrundlagen zur Kooperation mit internationalen Straftribunalen geschaffen. Die wichtigsten davon sind einerseits das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG, SR 351.6) und andererseits das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20), welches auf Ende 2023 befristet ist. Allerdings erlauben diese Rechtsgrundlagen keine lückenlose Zusammenarbeit mit allen internationalen Strafinstitutionen. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf soll die Zusammenarbeit mit sämtlichen internationalen Strafinstitutionen ermöglichen, ohne die Schweiz jedoch zu verpflichten. Die bewährten Grundsätze des IRSG sollen auch in diesem Bereich Anwendung finden. Somit sollen die aussenpolitischen Ziele der Schweiz besser mit ihren rechtlichen Möglichkeiten in Einklang gebracht werden.