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Den Anstoss für die Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt (NAV LW BS) gab ein überarbeiteter Muster-NAV des Schweizer Bauernverbandes (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (ABLA). Im Rahmen dieser Totalrevision wird der NAV LW BS an die aktuelle Rechtslage angepasst, was eine komplette Überarbeitung erfordert. Die Regelungen werden vervollständigt, aktualisiert und präzisiert.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Der Regierungsrat sieht vor, das bestehende kantonale Gesetz über Lotterien und Glücksspiele von 1838 durch ein neues Geldspielgesetz zu ersetzen. Die Kantone müssen die drei Kategorien der zukünftigen Grossspiele, nämlich Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele regeln.
Gleiches gilt betreffend zukünftige Kleinspiele (Kleinlotterien, Tombolas und Lottos, lokale Sportwetten und neu kleine Pokerspiele). Mit dem Anhörungsbericht schlägt der Regierungsrat vor, dass neben den bereits bisher im Kanton Aargau erlaubten Geldspielen inskünftig zum Beispiel auch kleine Pokerturniere gestattet werden. Die Verwendung des Reingewinns (v.a. bei Grossspielen) soll wie bisher geregelt werden.
Mit dem XIII. Nachtrag zum Polizeigesetz soll das polizeiliche Instrumentarium bei häuslicher Gewalt und Stalking erweitert werden. Die polizeilichen Interventionsmöglichkeiten wie Wegweisung, Rückkehr-, Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot sollen auch in Fällen von Stalking anwendbar sein. Sodann ist geplant, eine Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking einzuführen.
Diese Gruppe übernimmt eine beratende und koordinierende Funktion, wenn aufgrund der Gefährdungslage ein hohes Risiko einer schweren Gewalttat besteht. Im Weiteren sollen mit der Vorlage die beiden Motionen «Erweiterung der erkennungsdienstlichen Behandlung» und «Veranstaltungen mit extremistischem Hintergrund verbieten» umgesetzt werden.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll dem Anliegen der Kantone nach einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kontrollkosten der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nachgekommen werden. Zudem soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, bei Bedarf Vorgaben bezüglich der Art und dem Umfang der Kontrollen zu beschliessen.
Das schweizerische Unternehmenssteuerrecht muss an die neuen internationalen Standards angepasst werden. Nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III erfolgt dies nun mit der Steuervorlage 17. Die bisherigen privilegierten Besteuerungsformen werden abgeschafft, dafür besteht die Möglichkeit von international akzeptierten neuen Sonderregelungen.
Die Bundesversammlung hat am 16. März 2018 die gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung von Versicherten bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug (Observationen) durch Sozialversicherungsträger im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet. Mit der vorliegenden Änderung der ATSV sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
Das RDB-Projekt gilt als einer der Schlüssel zur digitalen Transformation des Staates Wallis und bringt wichtige bereichsübergreifende Änderungen bei der Arbeitsweise des Staates Wallis mit sich. Konkret wird es mit dem Projekt möglich sein, dass die Dienststellen Daten untereinander austauschen. Die Datenverwaltung bewegt sich in einem rechtlich genau geregelten Rahmen, namentlich dem GIDA (Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung).
Daher muss die Schaffung eines Rechtsinstruments zur Unterstützung gemeinsamer Daten auf einer soliden Rechtsgrundlage beruhen. Zur Erinnerung: Im GIDA wird für die Verwaltung oder Bearbeitung von schützenswerten Daten eine formelle Rechtsgrundlage vorausgesetzt.
Andererseits verlangen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes betreffend Schaffung, Verwaltung und Nutzung von Daten aus bereichsübergreifenden Registern nach einer Verankerung im kantonalen Recht. Zur Verbesserung der Datenqualität muss schliesslich das Zusammenarbeitsmodell (auf operativer und wirtschaftlicher Ebene) zwischen den Dienststellen in einer Gesetzesgrundlage verankert werden, in der die Zuständigkeiten festzuhalten sind.
Am 18. März 2016 haben die eidgenössischen Räte das Ordnungsbussengesetz erlassen, welches das gleichnamige Gesetz von 1970 ablöst und auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Neu kommt das Ordnungsbussenverfahren nicht nur im Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelrecht zur Anwendung, sondern auch in Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Natur- und Umweltrechts, des Gesundheitsrechts, des Gewerberechts, des Waffenrechts und des Schifffahrtsrechts. Zur Einführung des erweiterten eidgenössischen Ordnungsbussenrechts sind kantonale Gesetze und Verordnungen zu ändern.
Die geplante Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen und aktuelle Erkenntnisse zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote für eine gesellschaftliche Integration von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf.
Die 2017 erfolgte Erweiterung um ambulante Betreuungs-, Begleitungs- und Förderungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene wird weiterverfolgt. Einerseits berücksichtigt die geplante Revision die durch die Begleitung und Stärkung der Familiensysteme erzielten Erfolge als auch die Tatsache des späteren Übergangs ins Erwachsenenleben.
Andererseits wird das von einer wachsenden Zahl von Kantonen etablierte Finanzierungsmodell für stationäre Wohn- und Tagesstrukturangebote für Erwachsene mit Behinderungen verankert und das Anreizsystem mit ambulante Leistungen für das selbstbestimmte Wohnen und Arbeiten verbessert.
Das eidgenössische Parlament hat Ende September die Steuervorlage 17 (SV17) verabschiedet. Darin enthalten ist neu auch ein sozialpolitischer Ausgleich zugunsten der AHV. Dementsprechend heisst die Bundesvorlage neu „Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)“.
Die STAF verfolgt dieselben Ziele wie die in der Referendumsabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnte Unternehmenssteuerreform III (USR III). Die politischen Verpflichtungen der Schweiz bestehen nach wie vor; der Handlungsbedarf hat sich seither sogar noch erhöht. Im Zentrum der Vorlage stehen aus steuerlicher Sicht die Abschaffung der besonderen Steuerregime (Holding-, Domizil-, und Verwaltungsgesellschaften) und damit die Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Konkret geht es um die Streichung des Golfparks Baar und um die Raumfreihaltung für die Trasse zur Erdverlegung einer Hochspannungsleitung. Im Kapitel Verkehr handelt es sich unter anderem um die Streichung der Verlängerung General Guisan-Strasse und die Festsetzung des Autobahn-Halbanschlusses Rotkreuz Süd.
Mit dem Planungsbericht Biodiversität erfüllt die Luzerner Regierung einen politischen Auftrag und definiert die Umsetzung der «Strategie Biodiversität Schweiz» auf kantonaler Ebene.
Die zunehmende Bevölkerungsdichte sowie die intensive Land- und Ressourcennutzung üben immer grösseren Druck auf die Biodiversität aus. Damit im Kanton Luzern ökologisch wertvolle Lebensräume und die Artenvielfalt mit ihrer genetischen Vielfalt erhalten werden können, muss das Engagement für die Biodiversität verstärkt werden.
Die immensen Nutzleistungen der Biodiversität, beispielsweise die Reinigung von Luft und Wasser, die Bestäubung von Pflanzen oder die Fruchtbarkeit der Böden, sollen ungeschmälert für kommende Generationen erhalten werden. Die Anstrengungen zugunsten der Biodiversität sollen auch den Erholungs-, Wohn- und Arbeitsraum für den Menschen attraktiv halten und wo nötig aufwerten.
Mit der Anpassung des Vertriebsanteils wird das Abgeltungsmodell für die Vertriebsleistung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln neu geregelt. Betroffen sind in erster Linie die Leistungserbringer, welche rezeptpflichtige Arzneimittel abgeben (Apotheken, Ärzte, Spitalambulatorien). Das Ziel dieser Anpassung ist die Verminderung von negativen Anreizen bei der Abgabe und beim Verkauf von Arzneimitteln sowie die Förderung der Abgabe von preiswerten Generika. Zudem werden die Parameter für die Berechnung des Vertriebsanteils aktualisiert, womit Einsparungen zu Gunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich sind. Um den unterschiedlichen Herausforderungen in der Gestaltung des Vertriebsanteils gerecht zu werden, werden zwei verschiedene Varianten in die Vernehmlassung geschickt.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Steuergesetzes (LuVal Vereinfachung Schatzungswesen) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen Miet- und Katasterwert in einem deutlich vereinfachten Verfahren ermittelt werden.
Die Verordnung über die Anlagestiftungen ASV (SR 831.403.2) ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist ein limitierter Revisionsbedarf sichtbar geworden. Das EDI hat deshalb in Gesprächen mit der Konferenz der Geschäftsführer der Anlagestiftungen (KGAST) und der zuständigen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) eine Vorlage ausgearbeitet.
Das geltende Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist mit Bestimmungen zur Kostendämpfung zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu ergänzen. Im Fokus stehen ein KVG-Experimentierartikel, die Stärkung der Rechnungskontrolle, Massnahmen im Bereich der Tarife und der Kostensteuerung sowie ein Referenzpreissystem bei patentabgelaufenen Arzneimitteln.
Mit der geplanten Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV; SR 510.622.4) soll künftig eine klare Unterscheidung zwischen der Grundfunktion des Katasters und den Zusatzfunktionen gemacht werden. Der Auszug soll vereinfacht und auf die Beglaubigung verzichtet werden. Durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge soll die Weiterentwicklung des Katasters gewährleistet werden. Zudem soll das bestehende Begleitgremium für die vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation weitergeführt werden.
Aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen werden die vorstehend erwähnten Gesetze einer Revision unterzogen. Das Gesetzgebungsprojekt wird aus Gründen der Wahrung der Einheit der Materie in folgende drei Vorlagen unterteilt, die dem Grossen Rat separat unterbreitet werden:
1. Zuständigkeit und Verfahren bei der Volkswahl von Behörden: Zwecks Vereinfachung der Abläufe bei der Volkswahl von Behörden sollen die bisherigen Zuständigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres an die Staatskanzlei, die Justizleitung oder das Departement Bildung, Kultur und Sport übergehen. Dies führt auch zu Anpassungen bei den Zuständigkeiten zur Anordnung der Ersatzwahlen der Gemeinderäte und der Schulräte der Bezirke.
Sodann ist vorgesehen, dass bei der Wahl von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten alle Gerichtspräsidien eines Bezirks durchnummeriert und separat ausgeschrieben werden. Diese Praxis hat sich als zweckmässig erwiesen und soll deshalb neu gesetzlich verankert werden.
2. Wählbarkeit und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern: Künftig sollen nur angemeldete Personen als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident wählbar sein. Zu diesem Zweck wird bereits für den 1. Wahlgang ein formelles Anmeldeverfahren eingeführt. Zu den bereits bestehenden Wählbarkeitsvoraussetzungen werden für Richterinnen und Richter neu Anforderungen an den strafrechtlichen Leumund gestellt.
Ausgenommen davon sind die vom Volk gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die jedoch im Rahmen einer Selbstdeklaration nach der Wahl einen Strafregisterauszug einreichen müssen. Konsequenterweise soll für sämtliche Richterinnen und Richter eine Amtsenthebung möglich sein, wenn gewisse strafrechtliche Verfehlungen während der Amtszeit vorkommen.
3. Unvereinbarkeitsbestimmungen für Angehörige der Gerichte: Es ist vorgesehen, die geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen für nebenamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, Friedensrichterinnen und Friedensrichter, Mitglieder des Justizgerichts sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte zu lockern.
Am 25. April 2018 genehmigte der Bundesrat die Integrationsagenda Schweiz und entschied über die Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (MNA). Diese Vorlage regelt zum einen die Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz. Dabei soll die Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen von heute 6000 Franken auf neu 18 000 Franken erhöht werden. Gleichzeitig sollen der Erstintegrationsprozess und die Verwendung der Integrationspauschale für eine frühzeitige Sprachförderung auf Verordnungsebene geregelt werden. Zum anderen regelt diese Vorlage die Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (MNA). Die anrechenbaren Kosten der Kantone für Betreuung und Sozialhilfe betragen insgesamt 100 Franken pro Tag und MNA. Davon soll der Bund gemäss Entscheid des Bundesrates in Zukunft 86 Franken übernehmen.