Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
La revisione precisa il contenuto di alcune disposizioni dell'OLL 1 (RS 822.111) e procede a singoli adeguamenti formali con l'obiettivo di semplificare l'applicazione della legge sul lavoro per le aziende e gli ispettorati cantonali del lavoro.
Die totalrevidierte Ordnungsbussenliste wird wie heute als Anhang zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung ausgestaltet sein. Im Vergleich mit der früheren Fassung verfügt die revidierte Ordnungsbussenliste über mehr Ordnungsbussentatbestände.
Der Grund besteht nicht darin, dass im kantonalen Recht mehr Übertretungsstraftatbestände geschaffen worden wären, sondern dass zusätzliche Übertretungstatbestände neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (z.B. Verstösse gegen das Taxigesetz oder das Waldgesetz Basel-Stadt). Dies führt im Rahmen dieser Straftatbestände zu einer Erleichterung sowohl für die fehlbaren Personen als auch für die Strafverfolgungsbehörden.
Le ordinanze OPP 2, OLP e OPP 3 vanno modificate in modo mirato al fine di adeguarne i pertinenti articoli all'attuale evoluzione del tasso d'interesse tecnico, della mortalità e dell'invalidità e di attuare interventi parlamentari (Po. 13.3813 Ammettere i trasferimenti di averi del pilastro 3a anche dopo i 59/60 anni), (Ip. 18.3405 Perché un omicida riceve prestazioni in capitale del secondo e del terzo pilastro della sua vittima?) e (Mo.15.3905 Rendere più interessanti gli investimenti infrastrutturali per le casse pensioni).
Mit der Vorlage sollen punktuelle Anpassungen am kantonalen Anwaltsgesetz, welches seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, erfolgen. Damit wird der erheblich erklärte Auftrag Markus Spielmann (FDP.die Liberalen, Starrkirch-Wil) zur Überprüfung und Anpassung der Anwaltsaufsicht (KRB Nr. A 11/2018 vom 6. November 2018) umgesetzt. Die Vorlage beruht auf den Empfehlungen der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, welchen er sich anschliesst. Im Wesentlichen sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
- Paritätische Zusammensetzung der Anwaltskammer bei gleichbleibender Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder (je 5), indem neben 2 im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen und 2 den solothurnischen Gerichten angehörenden Personen ein weiteres fachlich ausgewiesenes Mitglied, welches weder in einem Anwaltsregister eingetragen, noch an einem Gericht oder in der Strafverfolgung tätig ist, gewählt wird (§ 11 Abs. 2 AnwG);
- Einführung von Präsidialkompetenzen für bestimmte Geschäfte (Eintragungen und Löschungen im Anwaltsregister, Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Geltendmachung von Honorarforderungen, vorsorgliche Massnahmen; § 11ter AnwG);
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Anzeigeerstattung der Anzeigerschaft die Verfahrenskosten und eine Entschädigung zugunsten des Anwalts oder der Anwältin auferlegen zu können (§ 15 Abs. 2 AnwG);
- Anpassung der Gebührenregelungen für Eintragungen und Löschungen im Anwaltsregister sowie für die Erteilung und Löschung der Berufsausübungsbewilligung als Notarin oder Notar in aufwändigen Fällen (§§ 31 und 94 GT);
- Ausweitung des Verbots für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Parteien vor demjenigen Gericht zu vertreten, dem sie selbst angehören, auf Amtsrichterinnen und Amtsrichter sowie Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse (§ 91bis Abs. 3 GO);
- Ergänzung der Strafnorm auf die unbefugte Parteivertretung vor Behörden (§ 17 Abs. 2 AnwG).
Das heutige Wahlorgan für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anwaltskammer (Regierungsrat) soll bestehen bleiben. Ein Wechsel zu einer Wahl durch den Kantonsrat wird als nicht sachgerecht beurteilt, nachdem es sich bei der Anwaltskammer um eine Kommission der Berufsaufsicht handelt. Jedoch soll das Vorschlagsrecht des Solothurnischen Anwaltsverbandes und der Gerichtsverwaltungskommission, welches sich bisher in der Praxis bewährt hat, im Gesetz verankert werden (§ 11 Abs. 3bis AnwG).
Am 29. Juni 2019 hat Kantonsrätin Cornelia Kaufmann-Hurschler und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Förderung von Leistungssportlern im Kanton Obwalden" eingereicht. Am 17. Dezember 2018 hat der Kantonsrat die Motion überwiesen. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat darauf einen Nachtrag zum Sportförderungsgesetz erarbeitet, welcher das Anliegen der Motion, die finanzielle Förderung von Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Le fondazioni beneficiano già oggi di condizioni quadro favorevoli grazie all'attuale diritto liberale in materia di fondazioni. Ciononostante, per la Commissione è importante rafforzare ulteriormente l'attrattiva della piazza svizzera per le fondazioni. Secondo la Commissione queste misure rispondono a esigenze reali, sono moderate e praticabili. Inoltre, dato che la loro attuazione non necessita di una revisione totale del diritto in materia di fondazioni, viene garantito il mantenimento delle basi legali consolidate.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Gleichzeitig zeigt der Richtplan, wie der Kanton mit den Gemeinden, seinen Nachbarn und dem Bund zusammenarbeitet. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen. Er leistet so einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Kantons.
Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass sich die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber trotzdem von Bedeutung. Ihnen zeigt der Richtplan vor allem, welches die Rahmenbedingungen ihres räumlichen Handelns sind und wohin die Richtung der kantonalen Entwicklung geht. Dies verschafft Stabilität und längerfristige Sicherheit, wie sie etwa für Investitionen nötig sind.
Der Richtplan besteht aus dem Richtplantext und der Karte im Massstab 1:50'000. Er wird durch periodische Anpassungen aktuell gehalten und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Die Erarbeitung und die Anpassungen des Richtplans bedingen eine Anhörung/Mitwirkung der Bevölkerung und aller Betroffenen. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt. Die Konkretisierung der Planung erfolgt stufengerecht in den nachfolgenden Verfahren.
Die Regierung wurde im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses über die Einheitsinitiative «Behördenlöhne vors Volk» eingeladen, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, durch welche die Gemeinden verpflichtet werden, die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Mit dem vorliegenden II. Nachtrag zum Gemeindegesetz kommt die Regierung diesem Auftrag nach. Durch die im Gemeindegesetz neu festgehaltene Verpflichtung zum Ausweis der kommunalen Behördenlöhne wird dem Anliegen der Öffentlichkeit an eine transparente Berichterstattung bezüglich der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder Rechnung getragen.
Die Betagten- und Pflegeheime haben bei der Erbringung von Pflegeleistungen nicht nur qualitative Anforderungen zur erfüllen, sie müssen die Pflegeleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) auch wirtschaftlich er-bringen. Damit die öffentliche Hand keine Leistungen finanziert, die unwirtschaftlich erbracht werden, legt die Regierung nach Anhörung der politischen Gemeinden die Höchstansätze der Pflegekosten fest.
Viene proposto di fissare nelle leggi concernenti sei grandi aziende della Confederazione un tetto massimo per i compensi previsti per i quadri di grado più elevato, il personale retribuito con importi analoghi o i membri dei consigli d'amministrazione. In concreto si tratta dei quadri di FFS SA, RUAG Holding AG, Skyguide SA, SUVA, SRG SSR, Swisscom SA e Posta Svizzera SA.
Nella legge sul personale federale viene inoltre introdotto il divieto di versare indennità di partenza ai quadri di grado più elevato, al personale retribuito con stipendi analoghi e ai membri dei consigli di amministrazione.
Nach dem Reaktorunglück in Fukushima im Frühjahr 2011 beschlossen die eidgenössischen Räte den Ausstieg aus der Kernenergie. Zu diesem Zweck erarbeitete der Bundesrat die Energiestrategie 2050 sowie ein neues Energiegesetz (EnG; SR 730.0).
Dieses Gesetz wurde im Herbst 2016 vom eidgenössischen Parlament verabschiedet und am 21. Mai 2017 vom Schweizer Stimmvolk in einer Referendumsabstimmung bestätigt. Die neuen Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Ziel der Energiestrategie 2050 ist es, die Energie möglichst effizient zu nutzen und die Potenziale der erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind, Geothermie und Biomasse auszuschöpfen.
Am 30. September 2019 wurde die «Initiative für längere Ladenöffnungszeiten» eingereicht. Die Staatskanzlei hat die formelle Gültigkeit festgestellt. Der Regierungsrat hat die Volkswirtschaftsdirektion mit der Erstellung des Berichts und Antrags an den Regierungsrat sowie mit der Durchführung einer Vernehmlassung beauftragt.
Die Initiative sieht eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten um eine Stunde vor. Die Verkaufslokale dürften demnach von Montag bis Freitag bis 20 Uhr und am Samstag bis 18 Uhr geöffnet sein. Der Regierungsrat möchte dieser teilweisen Lockerung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag deren vollständige Freigabe gegenüberstellen, wie sie bereits die um liegenden Kantone Zürich, Aargau, Schwyz, Obwalden und Nidwalden kennen.
Dies hätte zur Folge, dass die Läden ohne Ausnahmebewilligung von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr abends geöffnet sein und gemäss eidgenössischem Arbeitsgesetz Arbeitnehmende beschäftigen dürfen. Wir bitten Sie, sich sowohl zur Gesetzesinitiative als auch zum Gegenvorschlag des Regierungsrats zu äussern.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Gleichzeitig zeigt der Richtplan, wie der Kanton mit den Gemeinden, seinen Nachbarn und dem Bund zusammenarbeitet. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen. Er leistet so einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Kantons.
Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass sich die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber trotzdem von Bedeutung. Ihnen zeigt der Richtplan vor allem, welches die Rahmenbedingungen ihres räumlichen Handelns sind und wohin die Richtung der kantonalen Entwicklung geht. Dies verschafft Stabilität und längerfristige Sicherheit, wie sie etwa für Investitionen nötig sind.
Der Richtplan besteht aus dem Richtplantext und der Karte im Massstab 1:50'000. Er wird durch periodische Anpassungen aktuell gehalten und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Mit der Vorlage soll ein Verpflichtungskredit für einen jährlich wiederkehrenden Aufwand von rund Fr. 650'000.– beantragt werden, um Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) den prüfungsfreien Übertritt in die Berufsmaturität für Erwachsene ab einem EFZ-Notenschnitt von 5.0 zu ermöglichen.
Mit dieser Massnahme soll das Potenzial von Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern, die den Weg an die Fachhochschulen schaffen können, besser ausgeschöpft und damit der Fachkräftemangel bekämpft werden.
Zudem soll den jungen Erwachsenen mit der BM II eine attraktive schulische Perspektive geboten werden, da vielen Abgängerinnen und Abgängern der Volksschule ein direkter Übertritt in die berufliche Grundbildung mit Berufsmaturität nicht möglich ist.
Per diversi motivi, il mercato del gas è caratterizzato da una notevole insicurezza giuridica: sinora esistono solo regole rudimentali nella legge sugli impianti di trasporto in condotta, nel quadro del diritto privato le possibilità di sviluppo delle condizioni di accesso alla rete tra l'industria e il settore del gas (accordo tra associazioni) sono limitate e attualmente sono in corso diverse inchieste presso la Commissione della concorrenza. Alla luce di queste constatazioni è emersa la necessità di emanare una legge speciale volta a disciplinare l'accesso alla rete, ossia la nuova legge sull'approvvigionamento di gas (LAGas). Il mercato del gas sarà aperto ai clienti con un consumo annuo superiore ai 100 MWh, in analogia al valore limite in vigore attualmente per l'energia elettrica. Il monopolio naturale dei gestori di rete sarà sorvegliato dalla Commissione federale dell'energia, l'attuale Commissione federale dell'energia elettrica, mediante la comprovata regolazione del corrispettivo per l'utilizzazione della rete, fissata nel diritto sull'approvvigionamento elettrico. L'accesso alla rete verrà disciplinato tramite un sistema di immissione e prelievo applicato in tutta la Svizzera («Entry-Exit-System»). Per poter riservare le capacità di rete dai confini nazionali ai consumatori finali, i fornitori dovranno stipulare soltanto due contratti per l'utilizzazione della rete, senza l'obbligo di definire una via di trasporto concreta. In futuro vi sarà inoltre soltanto un'unica zona di bilancio Svizzera, che farà parte dell'Entry-Exit-System. Un nuovo responsabile dell'area di mercato, che sarà indipendente, attribuirà le capacità di trasporto gestendo anche la zona di bilancio. La LAGas definirà inoltre i requisiti per un approvvigionamento di gas affidabile anche negli anni a venire, contribuendo così alla sicurezza di approvvigionamento.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes haben Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich, wenn deren Gesamtsteuerfuss unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Der ursprüngliche Gedanke dahinter war, dass eine Gebergemeinde nicht ihre Steuern erhöhen muss, um Leistungen für eine Nehmergemeinde mit tieferem Steuerfuss zu bezahlen.
Im Jahr 2017 wurde Lungern wider Erwarten aufgrund eines unvorhergesehenen, ausserordentlichen Steuerertrages zur Gebergemeinde, hatte aber den höchsten Gesamtsteuerfuss aller Gemeinden. Nach Art. 3 Abs.3 des Finanzausgleichsgesetzes hätte das den gesamten Ressourcenausgleich blockiert und den vorgesehenen Ausgleich zwischen den Gemeinden ausser Kraft gesetzt. Der Kanton und die Einwohnergemeinden waren übereinstimmend der Überzeugung, dass diese Konstellation vom Gesetzgeber nicht gewollt war und es sich um eine eigentliche Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes) handelt, weshalb im Einvernehmen aller Beteiligten für den Finanzausgleich 2017 von der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 abgesehen wurde.
Der Handlungsbedarf ist somit gegeben. Der Regierungsrat schlägt mit dem Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz vor, den Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes ersatzlos zu streichen.
Gemäss § 11 des totalrevidierten Wasserbaugesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, beschliesst der Kantonsrat ein Massnahmenprogramm, das die Massnahmen an öffentlichen Gewässern bezeichnet, die in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Dasselbe gilt gemäss § 17a Absatz 5 des revidierten Kantonalen Waldgesetzes für die Massnahmen zum Schutz vor Massenbewegungen.