Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
Vor dem Hintergrund der Analyse des bestehenden Ressourcen- und Lastenausgleichs und der strukturellen Gegebenheiten der Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden soll neu eine klare Trennung des Ressourcen- und des Lastenausgleichs stattfinden. Der Ressourcenausgleich soll zielgerichteter ausgestaltet werden, indem eine neutrale Zone eingeführt wird. Ressourcenschwache Gemeinden, deren massgebende Steuerkraft in dieser Zone liegt, sind vom Ressourcenausgleich nicht betroffen.
Dadurch fokussiert sich der Ressourcenausgleich auf die ressourcenschwächsten Gemeinden. Mit der Einführung eines geografisch-topografischen Lastenausgleichs wird eine breitere Wirksamkeit des Lastenausgleichs beabsichtigt. Der Lastenausgleich wird neu durch den Kanton finanziert. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs macht das System transparenter und steuerbarer. Gleichzeitig werden bestehende Fehlanreize beseitigt.
Die Geoinformation und die amtliche Vermessung sind derzeit in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Dies entspricht jedoch nicht mehr der Systematik auf Bundesebene. Zudem ist das Gesetz über die amtliche Vermessung bereits bald zwanzig Jahre alt, und viele seiner Artikel müssen aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es enthält auch zahlreiche Bestimmungen technischer oder administrativer Natur, die in den Vollzugsbestimmungen enthalten sein sollten. Angesichts dessen hat der Staatsrat in seiner Sitzung vom 2. November 2022 die Ermächtigung erteilt, eine Gesamtrevisionsvorlage für die Gesetzgebung über Geoinformation und die amtliche Vermessung in die Vernehmlassung zu schicken. Das «Vernehmlassungspaket» umfasst den Vorentwurf des Gesetzes über Geoinformation, den Entwurf der Verordnung über Geoinformation mit zwei Anhängen sowie den Entwurf der Verordnung über die amtliche Vermessung. Diese Vorlagen sowie die dazugehörigen erläuternden Berichte sind bis zum 17. Februar 2023 in Vernehmlassung.
Um den Geflüchteten aus der Ukraine schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hatte der Bundesrat am 12. März 2022 erstmals den Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung aktiviert. Im SPG fehlt eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.
Um die Zuständigkeit für Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung auf kantonaler Ebene angesichts der aus der Ukraine geflüchteten Personen möglichst rasch zu regeln, hatte der Regierungsrat am 6. April 2022 gestützt auf § 91 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung, SbV) erlassen.
Die SbV regelt, dass für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Regel die Gemeinden zuständig sind. Da die Geltungsdauer dieser Sonderverordnung auf zwei Jahre befristet ist und nur auf Schutzbedürftige aus der Ukraine Anwendung findet, muss eine allgemeine rechtliche Grundlage für den Status S in das ordentliche Recht mittels Teilrevision des SPG überführt werden.
La Commissione propone che la Costituzione federale venga modificata in modo che l’età minima per poter esercitare il diritto di voto e di elezione attivo sia abbassata da 18 a 16 anni. L’età minima a partire dalla quale è possibile essere eletti a cariche politiche e al Tribunale federale deve essere mantenuta a 18 anni.
Im Winter 2021/2022 beschloss die Standeskommission, die Arbeitsplätze im Grossratssaal mit elektrischen Steckdosen auszurüsten. Da diese Massnahme nach weiteren Neuerungen und Anpassungen rufen dürfte, erwog sie, den heutigen Saal gesamthaft technisch auf einen zeit- gemässen Stand zu bringen und neu zu möblieren. Der Saal soll unter Respektierung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte renoviert werden.
Die Platzverhältnisse im Grossratssaal sind eng. Den 50 Mitgliedern des Grossen Rates und der Standeskommission, aber auch den Medienleuten steht ausserordentlich wenig Arbeitsfläche zur Verfügung. Auch die Sitzverhältnisse sind beengend. Den Gästen müssen immer wieder behelfsmässige Sitzgelegenheiten angeboten werden. Angesichts dieser Verhältnisse kommt der Sitzzahl des Grossen Rates beim Umbau eine entscheidende Bedeutung zu.
In Anbetracht der Umstände, dass die Sitzzahl im Grossen Rat früher nicht fest war und beispielsweise im Jahr 1995 mit 46 Mitgliedern auch schon unter 50 lag und dass in den letzten 20 Jahren in einigen Kantonen die Parlamente verkleinert wurden, möchte die Standeskommission vor der Inangriffnahme des Umbaus die Frage klären, ob die heutige Grösse des Innerrhoder Grossen Rates mit 50 Sitzen weiterhin für richtig und passend erachtet wird. In Absprache mit dem Büro des Grossen Rates führt sie zu dieser Frage eine Konsultation durch.
Sollte sich in der Diskussion zeigen, dass die heutige Sitzzahl im Grossen Rat nach wie vor als passend beurteilt und in absehbarer Zeit keine Verkleinerung des Grossen Rates gewünscht wird, würde die Umbauplanung auf der Basis der heutigen Grösse des Grossen Rates angegangen.
Sollte sich indessen in der Diskussion der Sitzfrage ergeben, dass eine Verkleinerung gewünscht wird, würde ein entsprechendes Geschäft vorbereitet und dem Grossen Rat sowie anschliessend der Landsgemeinde unterbreitet. Die Landsgemeinde könnte die für eine Verkleinerung notwendige Verfassungsänderung im April 2025 beschliessen. Die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates im Jahr 2027 würden dann auf der Basis der neuen Sitzzahl durchgeführt. Der Umbau des Grossratssaals würde nach dem Beschluss der Landsgemeinde über die Verfassungsänderung vorgenommen. Da diesfalls bis zum Bezug des Saals noch längere Zeit verstreichen wird, würden nach dem Entscheid, einen Landsgemeindeentscheid zur Verkleinerung des Grossen Rates vorzubereiten, die Plätze der Grossrätinnen und Grossräte im bestehenden Saal mit einfachen Stromanschlüssen bestückt.
Um administrative Leerläufe zu verhindern und keine unnötigen Kosten zu generieren, soll die Eintragung der Dienstbarkeit zur Unterschreitung der Grenzabstandsvorschriften ins Grundbuch zukünftig erst zum Zeitpunkt der Baufreigabe nachgewiesen werden. Damit werden unnötige Kosten vermieden, sollte das Baugesuch nicht bewilligungsfähig sein.
Für eine Baubewilligung muss aber auch in Zukunft im Zeitpunkt der Baubewilligung die schriftliche Zustimmung des Nachbarn für Unterschreitung von Grenzabständen vorliegen. Verzichtet wird lediglich darauf, dass die Vereinbarung beurkundet und im Grundbuch eingetragen ist.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), das auf Ebene Bund durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die zugehörige Verordnung sowie von den Kantonen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen umgesetzt wird, sowie im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens.
Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen einander inhaltlich soweit möglich und sinnvoll angeglichen werden.
Die Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank haben sich in den letzten Jahren wieder zu einer wesentlichen Einnahmequelle für den Kanton Luzern entwickelt. Die Erfahrungen der Vergangenheit, aber auch die aktuelle weltwirtschaftliche Situation haben gezeigt, dass diese Einnahmequelle mit grossen Unsicherheiten behaftet ist. Im Finanzleitbild 2022 hat sich der Regierungsrat intensiv mit den Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank befasst. Er hat aufgezeigt, mit welchen Massnahmen er der Abhängigkeit von unsicheren Erträgen entgegenwirken will.
Ein Vollausfall der Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank könnte aufgrund seiner Höhe kurzfristig nicht kompensiert werden. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag soll die zur Verfügung stehende Reaktionszeit bei einem Rückgang oder Ausfall der Nationalbank-Ausschüttungen erhöht werden. Damit Rückgänge von solchen Ausschüttungen nicht bereits im nachfolgenden Voranschlag kompensiert werden müssen, wird eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen. Diese bezweckt auch, die dazu notwendigen Reserven zu bewahren. Damit wird das Anliegen im Postulat P 776 von Armin Hartmann über den Vorschlag von SVP, Die Mitte und FDP zur Erhöhung der Reaktionszeit auf unerwartete Veränderungen bei der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank aufgenommen.
Das Gesundheitssystem wird in den nächsten Jahren mit einer Vielzahl unterschiedlicher Entwicklungen konfrontiert sein. Ziel der GGpl 2030 ist es, aus der Vielzahl der bestehenden Megatrends zentrale Kernpunkte, die für das aargauische Gesundheitssystem relevant sind, abzuleiten und die Ziele und Strategien für die einzelnen Themengebiete festzulegen. Weiter werden die finanziellen Auswirkungen der Ziele und Strategien abgebildet.
Die höhere Lebenserwartung und die niedrige Geburtenrate führen beispielsweise zu demographischen Veränderungen, die sich in der zunehmenden Anzahl älterer Menschen mit Mehrfach- oder chronischen Erkrankungen niederschlägt. Der medizinisch-technische Fortschritt bringt bessere Therapiemöglichkeiten, die die Lebenserwartung erhöhen, gleichzeitig jedoch auch die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen steigern. Die Digitalisierung eröffnet neue Wege in Diagnostik und Therapie. Auch Wege gegen den Fachkräftemangel und seine Auswirkungen zeigt die GGpl 2030 auf. Weiter befasst sie sich mit weiteren Megatrends und nimmt eine thematische Auslegeordnung für verschiedene Handlungsfelder vor.
Die Ziele und Strategien zu den einzelnen Themengebieten dienen der Umsetzung der übergeordneten Strategie für das Aargauer Gesundheitswesen. Die übergeordnete Strategie der GGpl 2030 lautet wie folgt:
"Der Kanton gewährleistet ein bedarfsgerechtes, integriertes, digital-vernetztes, qualitativ hochstehendes und finanzierbares Gesundheitswesen über alle Altersgruppen hinweg. Er strebt innovative Lösungen an und verfolgt die Entwicklung von kantonalen und nationalen Gesundheitssystemen. Er optimiert seine Vorkehrungen laufend und passt sie den neuesten Erkenntnissen an. Dabei fördert er den Wettbewerb und die Transparenz unter den Leistungserbringern."
Der Regierungsrat des Kantons Aargau setzt sich für einen starken Gesundheitskanton Aargau ein. Zu diesem Zweck sorgt er für einen hohen Eigenversorgungsanteil an Gesundheitsleistungen. Dabei sollen diejenigen Leistungen im Kanton erbracht und bezogen werden, die in guter Qualität und wirtschaftlich erbracht werden können. Weiter unterstützt und ermöglicht der Kanton Kooperationen der Leistungserbringer innerhalb des Kantons und über die Kantonsgrenzen hinweg.
Aufgrund der übergeordneten Strategie wird es in nahezu allen Themengebieten zu kleineren oder grösseren Veränderungen kommen, welche sich mittel- bis langfristig auf die Gesundheitsversorgung auswirken.
Il diritto d’esecuzione della legge sulla sicurezza delle informazioni (LSIn) comprende tre nuove ordinanze (ordinanza sulla sicurezza delle informazioni, ordinanza sui controlli di sicurezza relativi alle persone, ordinanza sulla procedura di sicurezza relativa alle aziende) e un’ordinanza sottoposta a revisione parziale, ovvero l’ordinanza sui sistemi di gestione delle identità e sui servizi di elenchi della Confederazione. La modifica più importante consiste nell’introduzione di un sistema di gestione della sicurezza delle informazioni in tutte le unità amministrative. L’entrata in vigore della LSIn è prevista per la metà del 2023.
Erkenntnisse in der Anwendung des geltenden Verfahrensrechts, verschiedene überwiesene parlamentarische Vorstösse sowie die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung erfordern, dass mehrere kantonale Gesetze angepasst werden müssen. In erster Linie sind Änderungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) erforderlich.
Es werden Unklarheiten, die sich in der Anwendung des geltenden VRPG gezeigt haben, korrigiert und für das Verwaltungsverfahren notwendige Regelungen ergänzt. Dazu zählen insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten der Verfahrensparteien sowie der Verfahrensführung. Ebenfalls sollen Regulierungen zur Professionalisierung des Dolmetscherwesens eingeführt werden.
Die Umsetzung von drei parlamentarischen Vorstössen betreffen Anpassungen des Rechtsschutzes bei Bauprojekten, die Einführung eines Schlichtungsverfahrens für öffentlich-rechtlich Angestellte der Gemeinden bei personalrechtlichen Streitigkeiten sowie die Verlängerung der Beschwerdefrist für Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden.
Weiter werden verfahrensrechtliche Bestimmungen zur digitalen Transformation der kantonalen Verwaltung geregelt. Es werden Begrifflichkeiten geklärt sowie die Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr definiert. Auch wird die Möglichkeit vollautomatisierter Entscheide im erstinstanzlichen Verfahren geschaffen.
An der Oktobersession 2017 hat der Grosse Rat die Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA, GS 160.010) erlassen. Die neue Verordnung hat sich in der Praxis gut bewährt. In einzelnen Punkten hat sich aber auch gezeigt, dass Präzisierungen erforderlich oder dienlich sind. Die Standeskommission hat diese Punkte zusammengetragen und in einer Vorlage zur Revision der Verordnung zusammengefasst.
Die Vorlage enthält insbesondere Präzisierungen zur Gestaltung der Stimmzettel, zur Ungültigkeit von Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen wurden sowie zur Zuständigkeit für die Vernichtung von Stimmzetteln aus vergangenen Abstimmungen.
Il 19 giugno 2020 il Parlamento federale ha approvato una modifica della legge federale sull'assicurazione malattie (LAMal; CSC 832.10). La modifica disciplina l'autorizzazione di fornitori di prestazioni ambulatoriali che intendono esercitare a carico dell'assicurazione obbli-gatoria delle cure medico-sanitarie (AOMS). Quale novità i Cantoni sono competenti per la procedura d'autorizzazione formale dei fornitori di prestazioni ambulatoriali (art. 36 LAMal) nonché per la vigilanza sui fornitori di prestazioni autorizzati (art. 38 LAMal). Inoltre è stata ridisciplinata la limitazione da parte dei Cantoni del numero di medici attivi nel settore ambulatoriale (art. 55a LAMal).
Con la presente revisione parziale della legge sull'assicurazione malattie e la riduzione dei premi (LAMRP; CSC 542.100), la competenza per l'autorizzazione dei fornitori di prestazioni a esercitare l'attività ambulatoriale a carico dell'AOMS nonché per la vigilanza sui fornitori di prestazioni autorizzati viene trasferita all'Ufficio dell'igiene pubblica. Inoltre il Governo dovrà essere competente per la limitazione del numero di medici attivi nel settore ambulatoriale. Nella legge vengono definiti anche i principi secondo i quali deve avvenire la determinazione dei numeri massimi di medici attivi nel settore ambulatoriale.
Per e-government si intende l'adempimento di compiti dell'Amministrazione pubblica mediante l'impiego di moderne tecnologie dell'informazione e della comunicazione. Corrisponde a una grande e crescente esigenza della popolazione e delle imprese sbrigare per via elettronica gli affari con le autorità. In tale contesto, il 26 giugno 2018 il Governo ha licenziato la strategia di e-government del Cantone dei Grigioni 2019-2023. Questa strategia serve allo sviluppo ulteriore mirato, efficiente e coordinato della fornitura digitale di prestazioni nel Cantone. Il programma legislativo ora pronto crea le basi giuridiche necessarie per l'attuazione della strategia di e-government.
La legislazione relativa all'e-government intende promuovere la fornitura digitale di prestazioni nel Cantone. Il ricorso a prestazioni digitali delle autorità dovrà essere volontario, semplice e possibile senza barriere sia per la popolazione sia per le imprese. Tutte le prestazioni delle autorità dovranno essere a disposizione anche in futuro in forma non digitale. Siccome l'e-government è un fenomeno trasversale a tutti gli enti pubblici, nel quadro del progetto legislativo si creano le basi legali per una collaborazione approfondita tra i vari livelli statali (Confederazione, Cantone, regioni e comuni). Grazie alla legislazione vengono inoltre gettate le basi per le infrastrutture di base gestite dal Cantone nel settore della fornitura digitale di prestazioni.
Tra queste rientra in particolare un portale di e-government centrale tramite il quale la popolazione e le imprese possono utilizzare in modo centralizzato e con i medesimi dati di accesso le prestazioni digitali delle autorità del Cantone. L'obiettivo è quello di consentire, a determinate condizioni, ai comuni e ad altri enti incaricati di compiti pubblici di utilizzare l'infrastruttura di questo portale per offrire a loro volta le proprie prestazioni delle autorità alla popolazione e alle imprese.
Le basi legali vigenti ancorate nella legge sulla giustizia amministrativa (LGA; CSC 370.100) impediscono in parte una comunicazione per via completamente elettronica con autorità in procedure amministrative. Grazie a una revisione parziale della legge in futuro dovrà essere ammesso inoltrare istanze per via elettronica e notificare decisioni per via elettronica.
Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 572 und Nr. 573 vom 27. September 2022 entschieden, zur Teilrevision der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung, der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals sowie zur Teilrevision der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSVVS; RB 411.114) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Einerseits ist die Anpassung von § 12 Abs. 3 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung, Bes-VO; RB 177.22), die der Grosse Rat in seiner Schlussfassung vom 31. August 2022 verabschiedet hat, umzusetzen. Zudem ist die mit RRB Nr. 537 vom 13. September 2022 beschlossene Einstellung des flächendeckenden Ideenmanagements nachzuvollziehen. Die Teilrevision bietet zudem Gelegenheit, aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis weitere Anpassungen in verschiedenen Teilbereichen der personalrechtlichen Grundlagen vorzusehen.
Le Gouvernement a autorisé le Département de l’intérieur, par le biais du Service de l’informatique (ci-après : SDI), à ouvrir une procédure de consultation dans le cadre du projet de modification partielle de la loi sur le guichet virtuel sécurisé. Cette révision partielle doit permettre une mutualisation des ressources humaines et financières des communes jurassiennes dans le cadre des prestations en ligne offertes à leurs citoyen-ne-s. La consultation réalisée au cours de l'été 2022 a permis de confirmer le fort intérêt de la population quant aux enjeux numériques.
Il progetto preliminare attua le richieste dell’iniziativa parlamentare su questioni relative all’interesse moratorio. Prevede adeguamenti concernenti l’interesse moratorio e in particolare propone due possibili varianti. La prima consiste nel rinunciare al sistema attuale che prevede un interesse moratorio a tasso fisso, per introdurre un interesse moratorio a tasso variabile, fissato di anno in anno dal Consiglio federale sulla base del SARON, maggiorato di due punti percentuali. La seconda variante mantiene invece il tasso fisso ma lo riduce al tre per cento.
Mit der langfristigen Klimastrategie hat der Regierungsrat des Kantons Zürich aufgezeigt, wie er mit der Herausforderung des Klimawandels umgehen will. Er beauftragte die Baudirektion, ihm zur gesetzlichen Verankerung eine Vorlage zur Teilrevision des Energiegesetzes zu unterbreiten. Im Kanton Zürich ist im Energiegesetz zwar ein CO2-Reduktionsziel enthalten, dieses ist inzwischen aber überholt.
So strebt der Regierungsrat an, das Ziel Netto-Null möglichst bis 2040, aber spätestens bis 2050 zu erreichen. Die Klimastrategie sieht zudem ein Zwischenziel vor: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 48% reduziert werden. Diese Ziele sollen gesetzlich verankert werden und das bisherige CO2-Reduktionsziel ersetzen.
Ziele der vorgesehenen Teilrevision sind sowohl die Verankerung der neuen Klimaziele zum Klimaschutz wie auch zur Anpassung an den Klimawandel. Zur Umsetzung der angestrebten Änderungen wird die Zweckbestimmung gemäss § 1 EnerG ergänzt und angepasst. Im Weiteren wird nach § 8 e ein neuer Gliederungstitel «Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel» eingefügt.
Der Regierungsrat verfolgt eine auf attraktive Rahmenbedingungen ausgerichtete Standortpolitik mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts zu erhalten und zu stärken. Im Standortförderungsgesetz werden Zweck und Ziele der kantonalen Standortförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren gesetzlich verankert. Die Fokussierung auf grundsätzliche Regelungsbereiche mit offenen Zielnormen wird dem Charakter der Standortförderung als zukunftsorientierter und gestaltender Aufgabe gerecht.
Sowohl eine unternehmens- und wirtschaftsfreundliche Regulierung wie auch eine dienstleistungsorientierte, effiziente Verwaltung sind wichtige Standortfaktoren, die zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort beitragen. Deshalb soll die Unternehmensentlastung als Teil der Standortförderung in das „Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz“ integriert und dafür das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen aufgehoben werden.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf betreffend Änderung der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG, BGS 251.12) in die Vernehmlassung zu geben.
Das bisherige Register für die Zentrale Personenkoordination (ZPK) wurde durch ein neues Register abgelöst. In der Folge wurde das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister ( EG RHG, BGS 251.1) totalrevidiert.
Mit dem neuen Gesetz muss auch die dazugehörende Verordnung angepasst werden. Insbesondere wird dabei mit dem neu eingefügten § 7a eine Rechtsgrundlage für die in den Einwohnerregistern wie auch dem kantonalen Personenregister geführten Daten geschaffen. Weitere neue Bestimmungen betreffen den Datenabgleich zwischen den angeschlossenen Fachanwendungen und dem kantonalen Personenregister (§ 3) und die Führung einer Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen (§ 4). Mehrere Bestimmungen können aufgehoben werden, da sich diese auf die abgelöste Zentrale Personenkoordination beziehen oder neu nicht mehr in der Verordnung, sondern im EG RHG geregelt sind.
L’avamprogetto di legge pone le basi per l’introduzione del mezzo d’identificazione elettronico (Id-e) statale in Svizzera. La Confederazione verifica l’identità del richiedente e gli rilascia un Id-e. L’Id-e e gli altri mezzi di autenticazione elettronici sono emessi mediante un’infrastruttura statale di fiducia messa a disposizione dalla Confederazione. L’avamprogetto di legge disciplina i requisiti di questa infrastruttura, che sarà accessibile agli attori dei settori pubblico e privato.
La disposizione concernente il segreto contenuta nella legge sull’IVA (LIVA) deve essere adeguata affinché l’Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC) possa notificare automaticamente all’Ufficio federale di statistica (UST) e alle autorità del registro di commercio le ditte individuali che dichiarano una cifra d’affari di almeno 100 000 franchi ai fini dell’IVA ma che non sono iscritte nel registro di commercio.
In adempimento della mozione Candinas 16.3335 è proposta una modifica della legge federale sulla esecuzione e sul fallimento. Confrontati con una richiesta di rilascio di un estratto del registro delle esecuzioni, gli uffici di esecuzione dovranno verificare se la persona interessata si è annunciata nel circondario di esecuzione di loro competenza e annotare il risultato di questa verifica nell’estratto. Inoltre, la modifica intende ampliare la notificazione per via elettronica, promuovendo in particolare, in adempimento delle mozioni 19.3694 Fiala e 20.4035 Fiala, l’uso di attestati elettronici di carenza di beni. Infine, la modifica disciplina espressamente nella legge l’incanto di beni mobili su piattaforme in linea.
Das Lohnsystem Verwaltung wurde mit der Totalrevision des Personalrechts im Jahr 2003 eingeführt und hat sich im Grundsatz bewährt. Bereits seit längerem zeigt sich jedoch, dass beim Führungs- und Fachkader die Markt- und Konkurrenzfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Das Lohnniveau soll deshalb in diesem Bereich an den Deutschschweizer Durchschnitt angeglichen werden. Weiter soll bei der Lohnentwicklung mehr Flexibilität geschaffen werden. Aufgrund der im Rahmen der Revision geplanten Erhöhung der obersten Lohnklasse für das Staatspersonal sind auch die Bestimmungen über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers sowie der Mitglieder des Kantonsgerichts anzupassen.
Il progetto permette di attuare l’iniziativa parlamentare 17.523 «Possibilità di portare il doppio cognome dopo il matrimonio». Amplia le possibilità di scelta del cognome dopo il matrimonio previste dal Codice civile includendo fra queste il doppio cognome ufficiale.