Concluse
29. agosto 2022 - 20. ottobre 2022

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG, BGS 251.12)

Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf betreffend Änderung der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG, BGS 251.12) in die Vernehmlassung zu geben.

Das bisherige Register für die Zentrale Personenkoordination (ZPK) wurde durch ein neues Register abgelöst. In der Folge wurde das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister ( EG RHG, BGS 251.1) totalrevidiert.

Mit dem neuen Gesetz muss auch die dazugehörende Verordnung angepasst werden. Insbesondere wird dabei mit dem neu eingefügten § 7a eine Rechtsgrundlage für die in den Einwohnerregistern wie auch dem kantonalen Personenregister geführten Daten geschaffen. Weitere neue Bestimmungen betreffen den Datenabgleich zwischen den angeschlossenen Fachanwendungen und dem kantonalen Personenregister (§ 3) und die Führung einer Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen (§ 4). Mehrere Bestimmungen können aufgehoben werden, da sich diese auf die abgelöste Zentrale Personenkoordination beziehen oder neu nicht mehr in der Verordnung, sondern im EG RHG geregelt sind.