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Der Regierungsrat verfolgt eine auf attraktive Rahmenbedingungen ausgerichtete Standortpolitik mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts zu erhalten und zu stärken. Im Standortförderungsgesetz werden Zweck und Ziele der kantonalen Standortförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren gesetzlich verankert. Die Fokussierung auf grundsätzliche Regelungsbereiche mit offenen Zielnormen wird dem Charakter der Standortförderung als zukunftsorientierter und gestaltender Aufgabe gerecht.
Sowohl eine unternehmens- und wirtschaftsfreundliche Regulierung wie auch eine dienstleistungsorientierte, effiziente Verwaltung sind wichtige Standortfaktoren, die zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort beitragen. Deshalb soll die Unternehmensentlastung als Teil der Standortförderung in das „Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz“ integriert und dafür das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen aufgehoben werden.
L’avamprogetto di legge pone le basi per l’introduzione del mezzo d’identificazione elettronico (Id-e) statale in Svizzera. La Confederazione verifica l’identità del richiedente e gli rilascia un Id-e. L’Id-e e gli altri mezzi di autenticazione elettronici sono emessi mediante un’infrastruttura statale di fiducia messa a disposizione dalla Confederazione. L’avamprogetto di legge disciplina i requisiti di questa infrastruttura, che sarà accessibile agli attori dei settori pubblico e privato.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf betreffend Änderung der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG, BGS 251.12) in die Vernehmlassung zu geben.
Das bisherige Register für die Zentrale Personenkoordination (ZPK) wurde durch ein neues Register abgelöst. In der Folge wurde das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister ( EG RHG, BGS 251.1) totalrevidiert.
Mit dem neuen Gesetz muss auch die dazugehörende Verordnung angepasst werden. Insbesondere wird dabei mit dem neu eingefügten § 7a eine Rechtsgrundlage für die in den Einwohnerregistern wie auch dem kantonalen Personenregister geführten Daten geschaffen. Weitere neue Bestimmungen betreffen den Datenabgleich zwischen den angeschlossenen Fachanwendungen und dem kantonalen Personenregister (§ 3) und die Führung einer Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen (§ 4). Mehrere Bestimmungen können aufgehoben werden, da sich diese auf die abgelöste Zentrale Personenkoordination beziehen oder neu nicht mehr in der Verordnung, sondern im EG RHG geregelt sind.
La disposizione concernente il segreto contenuta nella legge sull’IVA (LIVA) deve essere adeguata affinché l’Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC) possa notificare automaticamente all’Ufficio federale di statistica (UST) e alle autorità del registro di commercio le ditte individuali che dichiarano una cifra d’affari di almeno 100 000 franchi ai fini dell’IVA ma che non sono iscritte nel registro di commercio.
In adempimento della mozione Candinas 16.3335 è proposta una modifica della legge federale sulla esecuzione e sul fallimento. Confrontati con una richiesta di rilascio di un estratto del registro delle esecuzioni, gli uffici di esecuzione dovranno verificare se la persona interessata si è annunciata nel circondario di esecuzione di loro competenza e annotare il risultato di questa verifica nell’estratto. Inoltre, la modifica intende ampliare la notificazione per via elettronica, promuovendo in particolare, in adempimento delle mozioni 19.3694 Fiala e 20.4035 Fiala, l’uso di attestati elettronici di carenza di beni. Infine, la modifica disciplina espressamente nella legge l’incanto di beni mobili su piattaforme in linea.
Das Lohnsystem Verwaltung wurde mit der Totalrevision des Personalrechts im Jahr 2003 eingeführt und hat sich im Grundsatz bewährt. Bereits seit längerem zeigt sich jedoch, dass beim Führungs- und Fachkader die Markt- und Konkurrenzfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Das Lohnniveau soll deshalb in diesem Bereich an den Deutschschweizer Durchschnitt angeglichen werden. Weiter soll bei der Lohnentwicklung mehr Flexibilität geschaffen werden. Aufgrund der im Rahmen der Revision geplanten Erhöhung der obersten Lohnklasse für das Staatspersonal sind auch die Bestimmungen über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers sowie der Mitglieder des Kantonsgerichts anzupassen.
Il progetto permette di attuare l’iniziativa parlamentare 17.523 «Possibilità di portare il doppio cognome dopo il matrimonio». Amplia le possibilità di scelta del cognome dopo il matrimonio previste dal Codice civile includendo fra queste il doppio cognome ufficiale.
La modifica di legge in questione ha l’obiettivo di completare l’articolo 37 LAMal con un nuovo capoverso 1bis che, in caso di offerta sanitaria insufficiente, consentirebbe ai Cantoni di autorizzare a esercitare a carico dell’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (AOMS) i fornitori di prestazioni che non hanno svolto i tre anni di attività richiesti dall’articolo 37 capoverso 1 LAMal. Questa regola derogatoria sarebbe limitata ai seguenti settori delle cure di base ambulatoriali: medici di base, pediatri, psichiatri e psicoterapeuti infantili e dell’adolescenza.
Con questa revisione, da un lato saranno attuate le misure di contenimento dei costi nel settore dell’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (AOMS), dall’altro, verranno pianificati adeguamenti che dovranno servire a ottimizzare i processi, nonché ad aumentare la trasparenza, fare maggiore chiarezza e a garantire la certezza del diritto. Al contempo sono previsti adeguamenti nel settore degli emolumenti per le procedure amministrative. Infine, anche le disposizioni sul rimborso dei medicamenti nel singolo caso dovrebbero essere adattate.
Die Änderungen des internationalen Rechts (Government Procurement Agreement [GAP]) bedingen Anpassung des nationalen öffentlichen Beschaffungsrechts. Gleichzeitig sollen auch die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen sowie die Bestimmungen innerhalb der Kantone soweit möglich und sinnvoll harmonisiert werden.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) hat daher die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) revidiert und am 15. November 2019 einstimmig verabschiedet. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage beabsichtigt der Kanton Zug den Beitritt zur revidierten IVöB und folgt damit den Harmonisierungsbestrebungen.
La procedura di consultazione riguarda i progetti di revisione dell’Ordinanza concernente il riconoscimento degli attestati liceali di maturità (Ordinanza sulla maturità, ORM, RS 413.11) del 15 febbraio 1995 e dell’Accordo amministrativo tra il Consiglio federale svizzero e la Conferenza svizzera dei direttori cantonali della pubblica educazione (CDPE) relativo al riconoscimento degli attestati di maturità del 16 gennaio/15 febbraio 1995 (FF 2004 203; FF 2011 2539; FF 2016 7515), elaborati nell’ambito del progetto «Sviluppo della maturità liceale» condotto congiuntamente dal DEFR e dalla CDPE dal 2018. Anche l’analogo regolamento della CDPE concernente il riconoscimento degli attestati di maturità liceale (RRM) è in fase di revisione. Poiché i progetti di revisione dell’ORM e del RRM sono materialmente identici e le reazioni a questa consultazione saranno valutate e prese in considerazione insieme alla CDPE, la CDPE rinuncia ad un’audizione cantonale. Il progetto di revisione dell’ORM attua l’obiettivo politico comune della Confederazione e dei Cantoni concernente lo spazio educativo svizzero volto a garantire ai titolari di una maturità liceale l’accesso a lungo termine alle università senza dover superare un esame, in quanto vengono rafforzate l’idoneità generale agli studi superiori nonché lo sviluppo della capacità di svolgere attività complesse nella società tenendo conto delle sfide attuali e future. Inoltre, questo progetto pone le basi per una maggiore comparabilità degli attestati di maturità e rafforza le condizioni quadro per l’insegnamento nei licei. L’adeguamento dell’accordo amministrativo è indicato a causa dei nuovi standard di corporate governance della Confederazione e di alcuni cambiamenti nell’organizzazione e nel finanziamento dell’ufficio della Commissione svizzera di maturità (CSM).
Um das Instrument der Datenverknüpfung unter strikter Beachtung der geltenden gesetzlichen Anforderungen für die Statistik nutzen zu können, hat die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion VWBD über ihr Amt für Statistik (StatA) einen Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die kantonale Statistik (StatG) ausgearbeitet. Das Gesetz über die kantonale Statistik, das am 7. Februar 2006 verabschiedet wurde, ist bisher nur einmal geändert worden (Art. 26), und zwar im Jahr 2010. Im Jahr 2020 wurde es durch die Verordnung vom 3. März 2020 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Kantons (StatEV) ergänzt. Diese Verordnung listet in ihrem Anhang die Organe auf, die für die Durchführung von spezifischen statistischen Erhebungen des Kantons zuständig sind, und führt die Modalitäten für die Erhebungen auf. Obwohl das StatG neuer ist als das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, enthielt es bisher keine Bestimmungen über die Verknüpfung von Daten, die ein zentrales Instrument der modernen Statistik ist. Die vorliegende Gesetzesrevision ermöglicht es, diesem Instrument eine Gesetzesgrundlage auf kantonaler Ebene zu geben.
La modifica contiene principalmente disposizioni di attuazione relative alla modifica della LSA adottata dal Parlamento il 18 marzo 2022. Inoltre, l’ordinanza incorpora gli sviluppi attuali e implementa regolamenti che sono in linea con la gerarchia delle norme.
Die Standeskommission möchte mit einer Revision der Verordnung zum Jagdgesetz Mängel beheben, die sich in der Praxis gezeigt haben. So sollen insbesondere die Aufgabenbereiche von Jagdverwaltung und Wildhut weitgehend getrennt werden. Ausserdem ist vorgesehen, den Vollzug der Jagdgesetzgebung zu vereinfachen. Bei den Jagdvorschriften werden verschiedene Präzisierungen und Anpassungen zu Punkten vorgenommen, die in der Praxis zu Diskussionen Anlass geboten haben.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) in erster Lesung verabschiedet. Die kantonalen Bestimmungen über den Wald sind teilweise nicht mehr mit Bundesrecht und der weiterentwickelten Praxis kompatibel.
Diese Diskrepanzen sollen mit einer Teilrevision behoben werden. Ebenfalls sollen die behördlichen Zuständigkeiten transparenter und eindeutiger abgebildet werden. Weitere Anpassungen erfolgen in den Bereichen Beitragswesen, Waldplanung, Erholungsnutzung und Waldfeststellung.
Die öffentliche Statistik bildet den Zustand und die Entwicklung vieler wichtiger Lebensbereiche der Gesellschaft ab und unterstützt damit die demokratische Meinungs- und politische Willensbildung. Im Weiteren stellen statistische Informationen wichtige Grundlagen für die Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Forschung, Wissenschaft und Bevölkerung dar. Während die Datenerhebung und Datenlieferung an den Bund durch das Bundesrecht geregelt sind, ist die rechtliche Grundlage für Kantonsstatistiken nur lückenhaft oder unzureichend in einzelnen Erlassen definiert. Mit der Schaffung eines kantonalen Statistikgesetzes sollen die statistischen Tätigkeiten auf die erforderliche gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Mit dem kantonalen Statistikgesetz soll das grosse Potential der Digitalisierung der Daten ausgeschöpft werden. Gleichzeitig werden klare Leitplanken für einen starken Datenschutz gesetzt. Dabei steht einerseits eine effiziente Datennutzung und die Reduktion des Aufwands bei den Gemeinden und weiteren Datenlieferanten im Vordergrund. Dies in dem Sinne, dass die kantonale Statistik, wenn immer möglich, auf bestehende Verwaltungs- und Registerdaten zurückgreift.
Erhoben werden sollen Daten nur noch dann, wenn ein Rückgriff auf bestehende Daten nicht möglich ist. Andererseits wird mit den grundlegenden Prinzipien des Statistikgeheimnisses und der Zweckbindung der Datenschutz gestärkt. So dürfen Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, ausschliesslich für Bundes- und Kantonsstatistiken verwendet werden. Insgesamt sind die neuen Rechtsgrundlagen so ausgestaltet, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
Als eines der Ergebnisse aus dem Projekt «Strukturierter Dialog» bzw. gestützt auf den in diesem Zusammenhang erlassenen XXIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz beteiligen sich die kommunalen Volksschulträger seit dem 1. Januar 2021 im Umfang von 50 Prozent an den Kosten der Lehrmittel mit Status «obligatorisch» oder «empfohlen». Damit verbunden wurde ein Auftrag an Kanton und Gemeinden, eine definitive Lehrmittelsteuerung und -finanzierung unter Berücksichtigung der fiskalischen Äquivalenz vorzubereiten.
Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts unter Leitung des Bildungsdepartementes mit Vertretungen des Bildungsrates, der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) sowie des Verbandes St.Galler Volksschulträger (SGV) war in der Folge insbesondere zu klären, wie weit sich der Beizug der Gemeinden zur Finanzierung auch auf die Zuständigkeit für den Entscheid, welche Lehrmittel im Unterricht im Grundsatz zu verwenden sind, auswirken soll.
Im Zug des Paketes zur Konsolidierung der Kantonsfinanzen («Haushaltsgleichgewicht 2022plus») hat der Kantonsrat in der Novembersession 2021 die Finanzierung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel mit Wirkung ab dem Jahr 2023 zu 100 Prozent den Gemeinden übertragen. Dieser Beschluss zur Lehrmittelfinanzierung wird zusammen mit den Ergebnissen des Projekts Lehrmittelsteuerung mit dem XXVIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz gesetzgeberisch umgesetzt (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs).
Die interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität (Vereinbarung) wurde, gestützt auf das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 (PKNW; BGS 511.541), erarbeitet und von der Konkordatsbehörde am 14. Juli 2019 genehmigt.
Die Konkordatsbehörde hat die am PKNW beteiligten Kantone (AG, BE, BL, BS und SO) mit Schreiben vom 25. Juni 2019 eingeladen, den nötigen Gesetzgebungsprozess einzuleiten. In der Zwischenzeit wurde die Vereinbarung vom Gesetzgeber aller Konkordatskantone beschlossen. Auch weitere Kantone sowie geeignete Bundesstellen können der Vereinbarung beitreten.
Die Vereinbarung schafft die Rechtsgrundlage für die Teilnahme des Kantons Solothurn am kantonsübergreifenden Betrieb bestimmter Datenbanken im Bereich der Bekämpfung der seriellen Kriminalität. Der Legislaturplan 2021 – 2025 (SGB 0206/2021) nennt als Indikator zur Erhöhung der objektiven Sicherheit durch eine wirksame Weiterentwicklung der Kriminalitätsbekämpfung ausdrücklich den Beitritt des Kantons Solothurn zur betreffenden Vereinbarung (Ziff. B.3.3.1, S. 24).
Dem Vereinbarungszweck entsprechend erlauben diese Datenbanken, die Lage der seriellen Kriminalität über die Kantonsgrenzen hinaus darzustellen und die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Die angemessene Nutzung geeigneter Analysesysteme leistet einen wesentlichen Beitrag zur verbesserten Bekämpfung von Seriendelikten. Die geltenden Gesetzgebungs- und Finanzbefugnisse sowie der Datenschutz und die Datensicherheit bleiben vollumfänglich gewahrt.
Mobile Tätergruppierungen bewegen sich über die Kantonsgrenzen hinweg in eigentlichen Kriminalitätsräumen. Dies trifft insbesondere auf Straftaten mit einem ausgeprägt seriellen Charakter zu, beispielsweise auf die Einbruchskriminalität. Die wirksame Bekämpfung von Seriendelikten umfasst die Verhinderung weiterer Straftaten sowie die Aufklärung bereits begangener Delikte. Beide Ziele können nur dann erreicht werden, wenn die Polizei rasch über die nötigen Daten verfügt, um eine Serie als solche zu erkennen und sie einer Tätergruppierung zuzuordnen. Erforderlich sind vollständige Informationen, insbesondere auch Daten ausserkantonaler Polizeikorps.
Das vom Grossen Rat am 15. September 2020 überwiesene (GR.20.51) Postulat betreffend Beibehaltung des Einwohner-Bürgerrechts bei Gemeindefusionen der SP-Fraktion vom 3. März 2020 beantragt die Schaffung der Möglichkeit, das bisherige Gemeindebürgerrecht (Heimatort) auch nach einer Gemeindeänderung (Zusammenschluss, Umgemeindung oder Neubildung einer Gemeinde) beibehalten zu können. Hierfür ist eine Änderung des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100) notwendig.
Bis anhin wird das bisherige Gemeindebürgerrecht bei Zusammenschlüssen, Umgemeindungen oder Neubildungen von Gemeinden in den massgebenden Registern (insbesondere Personenstandsregister) nicht mehr geführt. Auf den amtlichen Dokumenten (Pass, Identitätskarte, Zivilstandsdokumente) der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ändert sich dadurch die bisherige Heimatortbezeichnung. Dies kann von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern, welche stark mit ihrer (ursprünglichen) Heimatgemeinde verbunden sind, als Identitätsverlust wahrgenommen werden. Mit der Vorlage soll der Abhilfe geschaffen werden.
Vorgeschlagen wird, dass das bisherige Gemeindebürgerrecht, welches zufolge Zusammenschluss, Umgemeindung oder Neubildung von Gemeinden weggefallen ist, auf gebührenpflichtiges Gesuch betroffener Bürgerinnen und Bürger hin dem neuen Bürgerrecht (Heimatort) in Klammern angefügt werden kann. Diese Möglichkeit soll auch den Betroffenen von Gemeindeänderungen, die seit dem 1. Januar 2002 rechtskräftig geworden sind, während einer Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts zur Verfügung stehen.
Der Zustand der Biodiversität in der Schweiz ist unbefriedigend. Die Hälfte der Lebensräume und ein Drittel der Arten sind bedroht. Mit dem Rückgang der Artenvielfalt ist auch genetische Vielfalt verloren gegangen. Um dem entgegenzuwirken, hat der Bundesrat Strategie und Aktionsplan zum Schutz und zur Förderung der Biodiversität in der Schweiz ausformuliert.
Vor diesem Hintergrund hat auch der Kanton unter Einbezug der Gemeinden Riehen und Bettingen den vorliegenden Entwurf einer kantonalen Biodiversitätsstrategie inklusive Massnahmenpaket (Aktionsplan) erarbeitet. Die kantonale Biodiversitätsstrategie nimmt die internationalen und nationalen Vorgaben auf und legt sie auf die Verhältnisse des Kantons Basel-Stadt um.
La modifica dell’Ordinanza dell’ordinanza sulle banche implementa la modifica della Legge sulle banche (insolvenza, garanzia dei depositi, segregazione). Ulteriori modifiche sono previste nei settori di risanamento e liquidazione (Resolvability) e della categorizzazione delle banche nonché nell’Ordinanza sulle tasse e gli oneri della FINMA.
Il 1° ottobre 2021 il Parlamento ha deciso, tra le altre cose, di modificare la legge sull’energia e la legge federale sull’approvvigionamento elettrico (FF 2021 2321). Queste modifiche di legge rendono necessaria la revisione delle seguenti ordinanze: ordinanza sull’energia (OEn), ordinanza sulla promozione dell’energia (OPEn), ordinanza sugli emolumenti e sulle tasse di vigilanza nel settore dell’energia (OE-En), ordinanza sull’approvvigionamento elettrico (LAEl). Nel contempo il DATEC propone ulteriori modifiche delle seguenti ordinanze: ordinanza sull’energia (OEn), ordinanza sull’efficienza energetica (OEEne), ordinanza sulla promozione dell’energia (OPEn), ordinanza sull’approvvigionamento elettrico (OAEl).
Le Gouvernement transmet au Parlement un message relatif à la révision des bases légales en matière de marchés publics. Il a pour but l’adhésion de la République et Canton du Jura à l’Accord intercantonal sur les marchés publics révisé (AIMP 2019) et l’intégration des dispositions de celui-ci dans le droit cantonal.
La révision de l’Accord de l’Organisation mondiale du commerce sur les marchés publics, achevée en 2012 et entrée en vigueur pour la Suisse le 1er janvier 2021, a induit une adaptation du droit des marchés publics dans notre pays, touchant tant la loi fédérale que l’Accord intercantonal sur les marchés publics. En date du 15 novembre 2019, les cantons suisses ont ainsi adopté à l’unanimité le texte révisé dudit accord, lequel est entré en vigueur le 1er juillet 2021, suite à l’adhésion de deux cantons.
L’Accord intercantonal sur les marchés publics (AIMP 2019) est harmonisé avec la nouvelle loi fédérale sur les marchés publics, dans l’optique de simplifier les procédures et d’éviter des coûts inutiles pour les participants à celles-ci. Il concrétise de nombreux éléments issus de la jurisprudence et de la doctrine en matière de marchés publics. Par conséquent, les règles qu’il instaure sont pour la plupart d’ores et déjà largement appliquées par les cantons et intégrées dans leurs dispositions d’exécution actuelles.
Certaines nouveautés, tels que le dialogue et les enchères électroniques font toutefois leur apparition L’AIMP 2019 se voulant exhaustif, la marge de manœuvre cantonale se réduit à uniquement traiter les points n’étant pas régis par le droit supérieur. Il s’ensuit que la loi concernant les marchés publics (LMP-JU ; RSJU 174.1), qui doit être adaptée au nouveau droit, se limitera à quelques dispositions d’exécution.
An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden mit 23 zu 18 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hat am 8. Februar 2022 den Entwurf zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in amtliche Dokumente der Behörden und der Verwaltung. Ein spezielles Interesse an der Einsichtnahme muss dabei nicht geltend gemacht werden. Die Einsicht kann grundsätzlich nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn öffentlich oder private Interessen entgegenstehen. Mit dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip wird dieser bereits in Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes und den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden enthaltene Grundsatz detailliert geregelt. Das Öffentlichkeitsgesetz soll auf kantonaler Ebene auch für den Kantonsrat und seine Organe gelten. Auf kommunaler Ebene sollen alle Gemeindearten dem Gesetz unterstehen.
Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt, in welchen Fällen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert oder eingeschränkt werden kann und in welchen Fällen eine Einsichtnahme generell ausgeschlossen ist. Es regelt das Vorgehen zur Einsichtgabe in amtliche Dokumente und den Verfahrensablauf, wenn die Einsichtgabe wegen entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen verweigert wird. Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente ist als justiziables Recht ausgestaltet. Das Einsichtsrecht erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch sollen bei ausserordentlichem Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden können. Eine Einsichtgabe kann verweigert werden, wenn sie mit einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre.