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Il nuovo regolamento (UE) 2023/2667 notificato alla Svizzera quale sviluppo dell’acquis di Schengen modifica principalmente il codice dei visti e il VIS. Esso prevede la creazione di una piattaforma elettronica europea che sarà a disposizione di tutti i richiedenti il visto per soggiorni di breve durata Schengen. La piattaforma per la domanda di visto dell’UE disporrà di criteri per determinare lo Stato competente per il trattamento della domanda di visto e procederà a un esame preliminare della ricevibilità della domanda. Anche se la digitalizzazione prevista dal presente regolamento non tange le procedure nazionali.
A partire dal 1° gennaio 2025, il limite di franchigia secondo il valore nel traffico turistico sarà ridotto da attuali 300 franchi a 150 franchi. Questa riduzione è legata a diverse interventi parlamentari che hanno l’obiettivo comune di contrastare il turismo degli acquisti.
Die Ausländergesetzgebung wird auf Bundesebene abschliessend im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) sowie in den dazugehörenden Verordnungen geregelt. Die Kantone haben – mit Ausnahme der Zuständigkeiten und der konkreten Umsetzung der Bundesbestimmungen – keine Rechtssetzungskompetenz; die Bundesgesetze sind für die Kantone direkt anwendbar. Aufgrund der vom Bund geschlossenen Änderungen, insbesondere im Bereich AIG, werden auf kantonaler Ebene Anpassungen notwendig. Hauptanliegen der vorliegenden Teilrevision ist die Anpassung der kantonalen Grundlagen an die Vorgaben des Bundesrechts. Dabei sollen die Zuständigkeiten geklärt und die Begrifflichkeiten an die Terminologie des Bundes angeglichen werden. Gleichzeitig sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, dass zukünftig – in Analogie zu den Bestimmungen in der Strafprozessordnung (Art. 144 StPO) – Befragungen u.ä. mittels Videokonferenz durchgeführt werden können. Die kantonalen Bestimmungen werden jedoch materiell nicht geändert, daher hat die Vorlage weder personell, finanziell noch auf Dritte Auswirkungen.
Le modifiche proposte mirano ad attuare la mozione 22.3392 della Commissione delle istituzioni politiche del Consiglio nazionale «Estensione del disciplinamento per i casi di rigore per l’accesso alla formazione professionale», adottata il 14 dicembre 2022 dal Consiglio degli Stati. Perseguono un allentamento delle condizioni di rilascio di un permesso di dimora per casi di rigore ai giovani che soggiornano illegalmente in Svizzera e ai richiedenti l’asilo respinti che desiderano acquisire una formazione professionale di base in Svizzera.
Il 16 dicembre 2022 le Camere federali hanno adottato una modifica della legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI). Per l’applicazione sono necessarie disposizioni esecutive nell’ordinanza concernente l’esecuzione dell’allontanamento e dell’espulsione di stranieri (OEAE). In caso di fermo in un centro di partenza cantonale deve poter essere corrisposto un importo forfettario convenuto contrattualmente di massimo 100 franchi al giorno. Occorre inoltre stabilire quando si è in presenza di un numero straordinariamente elevato di attraversamenti illegali della frontiera.
Lo scopo dell'Accordo è di realizzare una procedura comune per il riconoscimento reciproco delle qualifiche professionali al fine di facilitare l'esercizio delle professioni regolamentate nei rispettivi territori. L'Accordo funge da quadro di riferimento per la conclusione da parte delle Parti di accordi sul reciproco riconoscimento (Mutual Recognition Agreements, MRA) specifici per ogni professione. Vengono inoltre modificate la LPMed, la LPSan e la LPPsi, nonché la LLCA.
Die Integrationsförderung hat sich im Kanton Solothurn in den letzten Jahren entscheidend weiterentwickelt. Namentlich hat das Integrationsmodell start.integration dazu geführt, dass die Integrationsförderung verstärkt in den Einwohnergemeinden erfolgt. Der Grundgedanke dahinter ist, dass die Integration dort erfolgen soll, wo die Ausländerinnen und Ausländer leben. Den Einwohnergemeinden ist es damit möglich, die Integrationsförderung an die lokalen Bedürfnisse anzupassen. Sie sollen neu zugezogene Ausländerinnen und Ausländer mit integrationsfördernden Informationen bedienen und jene Personen, die über einen Integrationsbedarf verfügen, frühzeitig erkennen. Ende 2022 haben 98 von 107 Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn das Integrationsmodell start.integration umgesetzt. Diese Entwicklungen sollen neu im Sozialgesetz (SG) abgebildet werden. Des Weiteren sind die Entwicklungen in Bezug auf diskriminierungsrechtliche oder religionsrechtliche Fragen gesetzlich zu regeln. Schliesslich werden dem Kantonsrat im Rahmen der vorliegenden Revision des SG die notwendigen Gesetzesänderungen zur Aufhebung der Gemeindearbeitsämter und der Case- Management-Stelle (CM-Stelle) unterbreitet. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Nachführung, zumal sowohl die CM-Stelle als auch die Gemeindearbeitsämter ihren Betrieb bereits vor geraumer Zeit eingestellt haben.
Im Rahmen einer laufenden Revision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes hat die vorberatende Kommission entschieden, dass die Frage betreffend die Anrechnung einer Sozialhilfeabhängigkeit von Eltern bei einem selbständig eingereichten Einbürgerungsgesuch Minderjähriger ebenfalls aufgenommen werden soll.
Aus den aktuell geltenden gesetzlichen Grundlagen zur Einbürgerung wird nicht klar, ob bei selbständig eingereichten Gesuchen von Minderjährigen, die sich während des Einbürgerungsverfahrens noch in keiner formalen Bildung befinden und mit Unterstützungsgeldern ihrer sozialhilfeabhängigen Eltern unterhalten werden, der Sozialhilfebezug der Eltern der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung entgegensteht.
Die Direktion des Innern schlägt nun eine Bestimmung vor, wonach die geordneten Verhältnisse der Eltern zu prüfen sind und ein allfälliger Sozialhilfebezug der Eltern den Minderjährigen somit angelastet wird, wenn Minderjährige ein Einbürgerungsgesuch selbständig einreichen.
Im Kanton Zug soll eine neue Verordnungsbestimmung geschaffen werden, welche von Ausländerinnen und Ausländern im ordentlichen Einbürgerungsverfahren Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 (mündlich) und B1 (schriftlich) verlangt. Mit dieser Verordnungsänderung geht der Kanton Zug weiter als die bundesrechtliche Mindestvorschrift für das ordentliche Einbürgerungsverfahren, welche lediglich das Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) voraussetzt. Trotz dieser Erhöhung des Sprachniveaus sind aber gleichwohl Möglichkeiten zur Befreiung der Erbringung des Sprachnachweises vorgesehen.
Im Kanton Luzern ist die Ausrichtung von Sozial- und Nothilfe im Sozialhilfegesetz (SHG; SRL Nr. 892) normiert. Das Nähere zur Sozial- und Nothilfe für Personen aus dem Asylbereich regelt der Regierungsrat in der Kantonalen Asylverordnung. Die vorliegende Änderung dieser Verordnung betrifft insbesondere den Umfang der Asylsozialhilfe und -nothilfe sowie die Bestimmungen betreffend die Unterbringung.
Zusätzlich gilt es, die Personen aus dem Asylbereich im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen klarer zu definieren. Auch soll ein Einkommensfreibetrag für erwerbstätige Personen aus dem Asylbereich eingeführt sowie die Bestimmungen zur Motivations- und Integrationszulage und zu den situationsbedingten Leistungen angepasst werden.
Il 1° ottobre 2021 le Camere federali hanno adottato una modifica della legge sull’asilo secondo la quale i richiedenti l’asilo possono essere obbligati, nell’ambito del loro obbligo di collaborare nella procedura d’asilo, a consentire alla Segreteria di Stato della migrazione di valutare i loro dati personali su supporti elettronici se la loro identità, cittadinanza o itinerario di viaggio non possono essere stabiliti in altro modo. Per l’attuazione sono necessarie modifiche dell’ordinanza 3 sull’asilo e d’un altra ordinanza in materia di migrazione.
Mit Beschluss vom 24. November 2016 schuf der Kantonsrat die auf drei Jahre befristete Möglichkeit, auf der Primarstufe lntegrationsklassen für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich einzurichten. Dieser Beschluss wurde angesichts der positiven Erfahrungen im Januar 2019 bis Ende Juli 2024 verlängert.
Neu soll die Befristung der Möglichkeit, lntegrationsklassen auf der Primarstufe zu schaffen, aufgehoben werden. Zudem sollen auch lntegrationsklassen auf der Sekundarstufe 1 möglich werden.
Queste modifiche mirano a concretizzare nell’ordinanza sull’ammissione, il soggiorno e l’attività lucrativa (OASA) la nuova regolamentazione codificata nella LStrI relativa al cambiamento di Cantone delle persone ammesse provvisoriamente. Indipendentemente dalla modifica di legge vengono inoltre proposti due ulteriori adeguamenti dell’OASA. Se viene rilasciato un permesso di dimora a causa di un caso di rigore personale grave, l’esercizio di un’attività lucrativa non deve soggiacere a un’autorizzazione supplementare. È inoltre proposta una deroga all’obbligo di notificare l’attività lucrativa per determinate misure finalizzate all’integrazione professionale.
Nella primavera del 2021 alcuni media e organizzazioni non governative avevano denunciato il ricorso alla violenza da parte dei collaboratori dei servizi di sicurezza nei centri della Confederazione. La Segreteria di Stato della migrazione aveva pertanto incaricato l’ex giudice federale Niklaus Oberholzer di stabilire se nei centri della Confederazione venisse garantita la sicurezza dei residenti. Nel suo rapporto del 30 settembre 2021, l’ex giudice federale giunge alla conclusione che in queste strutture non viene esercitata violenza sistematica e che i diritti fondamentali e i diritti umani vengono rispettati. Raccomanda tuttavia alcuni miglioramenti nell’ambito della sicurezza e disciplinare, alcuni dei quali richiedono adeguamenti della legge sull’asilo (LAsi). Questi adeguamenti sono oggetto dell’avamprogetto sottoposto a consultazione.
La Commissione propone di precisare ed estendere la regolamentazione concernente i casi di rigore prevista dalla legge sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) allo scopo di meglio tutelare le vittime di violenza domestica nell’ambito della legislazione sugli stranieri.
Unterschiedliche sprachliche Fähigkeiten bedeuten unterschiedliche Startbedingungen, insbesondere im Kindergartenalter. Kinder, die mit dem Erwerb der Unterrichtssprache beschäftigt sind, verpassen einen grossen Teil der anderen Lerninhalte. Die Sprachkenntnisse von Kindern sind folglich entscheidend für den Schulerfolg. Zudem reduzieren sich durch die frühe Förderung die Folgekosten, die beispielsweise für besondere Bildungsmassnahmen anfallen könnten.
Um die Chancengleichheit aller Kinder zu verbessern, sollen die Sprachkompetenzen von Kindern mit einem Förderbedarf durch eine vorschulische Sprachförderung spezifisch aufgebaut und gestärkt werden.
Die vorliegende Änderung verankert die frühe Sprachförderung als weiteren Teilbereich der frühen Förderung im Sozialgesetz (SG). Vorgesehen ist ein Angebotsobligatorium ohne Besuchsobligatorium. Demnach sollen die Einwohnergemeinden zum einen verpflichtet werden, nach Massgabe einer standardisierten Sprachstanderhebung den sprachlichen Förderbedarf der Kinder abzuklären.
Zum anderen haben sie künftig dafür besorgt zu sein, ein freiwilliges Angebot der frühen Sprachförderung sicherzustellen. Die Förderung soll dabei möglichst im Rahmen von bestehenden Angeboten der frühen Förderung (Spielgruppen) oder der familienergänzenden Kinderbetreuung erfolgen.
Mit der frühen Sprachförderung werden die Bundesvorgaben im Zusammenhang mit der Integrationsagenda Schweiz (IAS) erfüllt. Die betreffenden Änderungen sollen voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist von grosser Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und ein Beitrag an einen Arbeitsmarkt, der zunehmend von fehlenden Arbeitskräften geprägt ist. Sie beugt sozialen Spannungen vor und verhindert hohe Kosten wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit. Eine herausragende Rolle haben dabei die Regelstrukturen: Schulen und Unternehmen, das Alltagsleben, Vereine, Behörden und viele Institutionen mehr. Für Menschen mit erhöhtem Integrationsbedarf, etwa wegen schlechten Deutschkenntnissen, sind jedoch ergänzende Angebote wie Sprachkurse oder Beratungen nötig.
Die Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) sind Grundlage dieser spezifischen Integrationsförderung. Sie haben 2014 gestartet, die aktuell laufende zweite Programmperiode KIP 2bis endet 2023. Für die Programmperiode KIP 3 von 2024–2027 beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 16,4 Millionen Franken mit einem Kantonsanteil von 7,92 Millionen Franken.
Inhaltlich ist mit KIP 3 eine Weiterentwicklung ohne fundamentale Neuausrichtung vorgesehen. Die staatliche Integrationsförderung bietet nach wie vor einen klaren Mehrwert, ist zweckmässig und weist ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aus. Bei den Deutschkursen ist die Nachfrage nicht zuletzt wegen den Integrationsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes deutlich gestiegen. Zudem hat das KIP bisher nur Sprachkurse bis zum Niveau GER A2 unterstützt. Der heutige Arbeitsmarkt verlangt aber oft bessere Sprachkenntnisse, was mit weitergehenden Kursen berücksichtigt werden soll. Um die steigende Nachfrage zu decken, sollen mehr und intensivere Deutschkurse angeboten werden.
Mehraufwand fällt zudem bei der weiteren Regionalisierung der Integrationsarbeit an. Bisher haben sich über 60 Gemeinden zu Regionalen Integrationsfachstellen (RIF) zusammengeschlossen, welche die Integrationsangebote koordinieren. Der Kanton beteiligt sich dabei konzeptionell und finanziell, so sind die RIF eine Erfolgsgeschichte der Zusammenarbeit. Weitere RIF sind in Planung, weshalb zusätzliche Mittel notwendig sind.
Aufgrund des ausgewiesenen Mehrbedarfs bei den Sprachkursen und für die RIF wird eine Erhöhung des jährlichen Finanzierungsrahmens um brutto Fr. 700'000.– beantragt.
Einen besonders grossen Integrationsbedarf haben in der Regel vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. Für diesen Personenkreis wurde 2019 die Integrationsagenda Schweiz (IAS) mit intensiverer Begleitung und Massnahmen lanciert. Diese wird durch die Integrationspauschale des Bundes finanziert. Die Umsetzung der IAS erfolgt aber ebenfalls im Rahmen des KIP.
Um den Geflüchteten aus der Ukraine schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hatte der Bundesrat am 12. März 2022 erstmals den Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung aktiviert. Im SPG fehlt eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.
Um die Zuständigkeit für Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung auf kantonaler Ebene angesichts der aus der Ukraine geflüchteten Personen möglichst rasch zu regeln, hatte der Regierungsrat am 6. April 2022 gestützt auf § 91 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung, SbV) erlassen.
Die SbV regelt, dass für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Regel die Gemeinden zuständig sind. Da die Geltungsdauer dieser Sonderverordnung auf zwei Jahre befristet ist und nur auf Schutzbedürftige aus der Ukraine Anwendung findet, muss eine allgemeine rechtliche Grundlage für den Status S in das ordentliche Recht mittels Teilrevision des SPG überführt werden.
L’iniziativa parlamentare mira a modificare la legge sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) in modo che i cittadini svizzeri non siano discriminati ulteriormente rispetto ai cittadini dell’UE e dell’AELS nel quadro del ricongiungimento familiare con cittadini provenienti da Paesi terzi.
Im Kanton Zug soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, dass nur Personen eingebürgert werden können, welche in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens keine Sozialhilfe bezogen bzw. diese zurückerstattet haben. Mit dieser Gesetzesänderung geht der Kanton Zug weiter als die bundesrechtliche Mindestvorschrift, welche lediglich drei Jahre ohne Sozialhilfebezug für eine Einbürgerung voraussetzt. Trotz dieser Verschärfung soll aber gleichwohl den persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf betreffend Änderung der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG, BGS 251.12) in die Vernehmlassung zu geben.
Das bisherige Register für die Zentrale Personenkoordination (ZPK) wurde durch ein neues Register abgelöst. In der Folge wurde das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister ( EG RHG, BGS 251.1) totalrevidiert.
Mit dem neuen Gesetz muss auch die dazugehörende Verordnung angepasst werden. Insbesondere wird dabei mit dem neu eingefügten § 7a eine Rechtsgrundlage für die in den Einwohnerregistern wie auch dem kantonalen Personenregister geführten Daten geschaffen. Weitere neue Bestimmungen betreffen den Datenabgleich zwischen den angeschlossenen Fachanwendungen und dem kantonalen Personenregister (§ 3) und die Führung einer Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen (§ 4). Mehrere Bestimmungen können aufgehoben werden, da sich diese auf die abgelöste Zentrale Personenkoordination beziehen oder neu nicht mehr in der Verordnung, sondern im EG RHG geregelt sind.
Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Kanton nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes zuständig ist. Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen.
Bewerberinnen und Bewerber müssen sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten. Zudem müssen Bewerberinnen und Bewerber fähig sein, sich im Alltag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deutscher Sprache zu verständigen. Weiter müssen sie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der politischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen.
Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungsgesuch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direktion) ein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Gesuch der Wohnsitzgemeinde. Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Die Schweiz hat mit der Verurteilung einer rumänischen Roma wegen Bettelns gegen den Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen. Zum diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil 14065/15 vom 19. Januar 2021. Gewisse Einschränkungen des Bettelns im öffentlichen Raum seien zulässig, jedoch sei es unverhältnismässig, jegliche Form des Bettelns unter Strafe zu stellen.
Der Kanton Luzern hat dem Urteil Rechnung zu tragen. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit soll im kantonalen Recht eine nuancierte Beschränkung des Bettelns mittels Bewilligungspflicht anstelle des faktisch bestehenden Verbots normiert werden. Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet eine Änderung von § 6 Absatz 1a der Sammelverordnung. Zudem ist in § 11 der Sammelverordnung die Rechtsmittelregelung mit der kantonal normierten Rechtsmittelordnung in Übereinstimmung zu bringen.
Das vom Grossen Rat am 15. September 2020 überwiesene (GR.20.51) Postulat betreffend Beibehaltung des Einwohner-Bürgerrechts bei Gemeindefusionen der SP-Fraktion vom 3. März 2020 beantragt die Schaffung der Möglichkeit, das bisherige Gemeindebürgerrecht (Heimatort) auch nach einer Gemeindeänderung (Zusammenschluss, Umgemeindung oder Neubildung einer Gemeinde) beibehalten zu können. Hierfür ist eine Änderung des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100) notwendig.
Bis anhin wird das bisherige Gemeindebürgerrecht bei Zusammenschlüssen, Umgemeindungen oder Neubildungen von Gemeinden in den massgebenden Registern (insbesondere Personenstandsregister) nicht mehr geführt. Auf den amtlichen Dokumenten (Pass, Identitätskarte, Zivilstandsdokumente) der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ändert sich dadurch die bisherige Heimatortbezeichnung. Dies kann von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern, welche stark mit ihrer (ursprünglichen) Heimatgemeinde verbunden sind, als Identitätsverlust wahrgenommen werden. Mit der Vorlage soll der Abhilfe geschaffen werden.
Vorgeschlagen wird, dass das bisherige Gemeindebürgerrecht, welches zufolge Zusammenschluss, Umgemeindung oder Neubildung von Gemeinden weggefallen ist, auf gebührenpflichtiges Gesuch betroffener Bürgerinnen und Bürger hin dem neuen Bürgerrecht (Heimatort) in Klammern angefügt werden kann. Diese Möglichkeit soll auch den Betroffenen von Gemeindeänderungen, die seit dem 1. Januar 2002 rechtskräftig geworden sind, während einer Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts zur Verfügung stehen.