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L'iniziativa popolare «Fuori dal vicolo cieco! Rinunciamo alla reintroduzione di contingenti d'immigrazione» vuole annullare i risultati della votazione del 9 febbraio 2014 e cancellare le disposizioni sull'immigrazione (art. 121a Cost. e art. 197 n. 11 Cost.) dalla Costituzione. Il Consiglio federale respinge l'iniziativa e si è pronunciato a favore di un controprogetto diretto.
Die Schweiz ist immer wieder von Ereignissen und Entwicklungen betroffen, welche die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen gefährden oder zumindest den Alltag erheblich einschränken. Die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen stellt aus heutiger Sicht eine der grössten Herausforderung für den Schutz der Bevölkerung dar. Dies insbesondere, da sie aufgrund der zunehmenden Vernetzung der modernen Gesellschaft, der steigenden Verletzlichkeit von Infrastrukturen und der hohen Wertdichte zu immer grösseren Schäden führen.
Ziel der Totalrevision ist, die sich in der Praxis bereits etablierten und bewährten Führungsstrukturen im Ereignisfall gesetzlich zu verankern sowie Zuständigkeiten und Aufgaben der involvierten Stellen abzubilden respektive zu definieren. Dadurch wird die reibungslose Organisation der Ereignisbewältigung sichergestellt.
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l'ordinanza sulla riduzione dei rischi inerenti ai prodotti chimici (ORRPChim; RS 814.81), l'ordinanza sul traffico di rifiuti (OTRif; RS 814.610), l'ordinanza sui rifiuti (OPSR; RS 814.600), l'ordinanza del DATEC sulle liste per il traffico di rifiuti (OLTrif; RS 814.610.1) e l'ordinanza relativa alla tassa d'incentivazione sui composti organici volatili (OCOV; RS 814.018).
Das teilrevidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) wurde in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen, in Ausserrhoden mit einem Ja-Anteil von 68 % bei Zustimmung aller Gemeinden. Das Gesetz sowie die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Ziele der revidierten Bestimmungen sind ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, Bauzonen massvoll festzulegen und kompakte Siedlungen.
Dörfer und Städte sollen nach innen weiterentwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verschleiss von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden.
Die Umsetzung der Revision verantworten die Kantone. Sie müssen in ihren Richtplänen aufzeigen, wie die Entwicklung nach innen erfolgen wird. Sie haben zudem sicherzustellen, dass ihre Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bereinigt und vom Bundesrat genehmigt sein. Andernfalls ist die Ausscheidung von neuen Bauzonen nicht mehr zulässig, auch wenn die Flächen anderorts ausgezont würden.
Die erste Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes des Bundes enthält eine fünfjährige Umsetzungsfrist. Innert dieser Frist, d.h. bis zum 1. Mai 2019, müssen sowohl die Anpassungen in der kantonalen Richtplanung als auch die entsprechenden Anpassungen im Baugesetz, insbesondere die zwingenden kantonalrechtlichen Mindestregelungen über den Mehrwertausgleich in Kraft gesetzt werden. Ansonsten wird die Ausscheidung neuer Bauzonen von Bundesrecht wegen unzulässig.
Angesichts der engen Zeitvorgabe werden im Rahmen der vorliegenden Teilrevision vorrangig die Themen der ersten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes behandelt. Dazu zählen das Siedlungsgebiet und die Bauzonen, der Mehrwertausgleich, die Innenentwicklung sowie die Solaranlagen.
Diese Themen werden ergänzt um die raumwirksame Umsetzung des Energiegesetzes und den dringenden Handlungsbedarf an der Praxis und der Rechtsprechung zum Baugesetz.
Für Religionsgemeinschaften legt die Verfassung des Kantons Luzern fest, dass die anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts (heute römisch-katholische, evangelisch-reformierte und christkatholische Landeskirche) berechtigt sind, von ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben. Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen, das Gesetz hat das Nähere zu regeln.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll dieser Verfassungsauftrag erfüllt werden. Geplant ist eine Revision des Gesetzes über die Kirchenverfassung. Namentlich ist eine gesetzliche Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen sind.
Auf den Gebieten der Jagd und der Fischerei beschränkt sich die Rechtsetzungszuständigkeit des Bundes auf den Erlass von Grundsätzen (Art. 79 der Bundesverfassung). Diese Bestimmung unterstellt, dass die Jagd und die Fischerei weiterhin bestehen und von der Regalhoheit der Kantone erfasst bleiben sollen, zu gewissen Teilen aber durch das Bundesrecht geregelt werden müssen. Dies ermöglicht eine notwendige gesamtschweizerische Vereinheitlichung und gibt den Kantonen dennoch Raum für eine eigene, auf ihre speziellen Verhältnisse zugeschnittene gesetzgeberische Gestaltung.
Seit Einführung der erleichterten brieflichen Stimmabgabe ist der Anteil der brieflich abgegebenen Stimmen bei Abstimmungen und Wahlen stetig angestiegen. Heute liegt der Anteil gesamtschweizerisch bei weit über 90 Prozent. Damit ist die briefliche Stimmabgabe klar die bevorzugte Art der Stimmabgabe. Allerdings führt die Verwendung ungeeigneter Stimmkuvertlösungen durch die Kantone und Gemeinden zu Beschädigungen der Wahl- und Abstimmungssendungen und zu einem Zusatzaufwand bei der postalischen Verarbeitung.
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hat die Post eine eigene Stimmkuvertlösung entwickelt und auf den 1. April 2016 als Standard für den Versand aller Abstimmungs- und Wahlsendungen eingeführt. Gleichzeitig erhebt die Post ab diesem Zeitpunkt einen Zuschlag für den Versand von Stimmkuverts, die nicht diesem Standard entsprechen.
Mit dem Nachtrag zum Abstimmungsgesetz soll unter anderem auf eine zertifizierte Stimmkuvertlösung gewechselt werden, die dem neuen Standard der Post CH AG (Post) entspricht und die weiteren gesetzlichen und tatsächlichen Anforderungen erfüllt.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung festzuhalten. Diese Planung umfasst eine Analyse des Ist-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Planung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Bedarfsplanung für Leistungsangebote im Behindertenbereich galt für die Jahre 2010 bis und mit 2013 (RRB Nr. 2009/1925 vom 26. Oktober 2009). Entsprechend ist eine neue Planung für die kommenden Jahre bis 2020 festzulegen.
In den Jahren 2008 – 2014 ist die Anzahl Plätze in stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung überdurchschnittlich gestiegen. Bedingt war dies durch einen Nachholbedarf, der einerseits durch ein Baumoratorium während der Jahre 1994 – 2006 und andererseits durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entstanden ist. In den Bereichen Wohnen und Tagesstätten wird von einem ähnlichen Wachstum in den kommenden Jahren ausgegangen, auch mit Blick auf die Analysen und Prognosen anderer Kantone.
Im Bereich Werkstätten stehen hingegen genügend bewilligte Plätze zur Verfügung. Bei diesen ist aber eine Diversifizierung anzustreben. Zu den Nutzerinnen und Nutzern, für welche zusätzliche, spezifische Plätze nötig sind, gehören Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen mit Behinderung und gerontologischem Pflegebedarf sowie ältere und jüngere Menschen mit Behinderung und Demenz. Zudem muss das Angebot weiterentwickelt werden. Denn die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung haben sich verändert – Wohn- und Lebensformen mit grösstmöglicher Autonomie werden zusehends wichtiger.
Qualifiziertes Fachpersonal in den Bereichen Pflege und Betreuung ist für eine funktionierende Gesundheitsversorgung, trotz zunehmender Automatisierung und Digitalisierung, unabdingbar. Deshalb ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste u.a. eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe zu berücksichtigen.
Ebenso kann seit dem 1. Januar 2012 die Bewilligung oder Anerkennung zum Erbringen von sozialen Aufgaben und zum Betreiben sozialer Institutionen mit Bedingungen und Auflagen, namentlich solchen über eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe, verbunden werden. Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung erfolgtdurch die Stiftung OdA Gesundheit und Soziales im Kanton Solothurn (SOdAS) auf freiwilliger Basis über ein reglementarisch festgelegtes Punktesystem zur Berechnung der Ausbildungsverpflichtung.
Der Regierungsrat unterstützt die bisherige Branchenlösung, bei welcher die Umsetzung selbständig durch die betroffenen Institutionen bzw. deren Fachorganisation erfolgt. Das im bisherigen Reglement vorgesehene Punktesystem soll denn auch beibehalten werden. Die Vorsehung von Ausbildungsverpflichtungen haben gemäss Studien dazu beigetragen, dass die Zahl der Ausbildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung zwischen 2010 und 2014 um rund 32 Prozent gesteigert werden konnte.
Das aktuelle System zeigt noch Lücken und führt bei Nichteinhaltung der Ausbildungsverpflichtung in letzter Konsequenz zum Entzug des Leistungsauftrages bzw. der Betriebsbewilligung. Dies ist nicht immer verhältnismässig und dient zudem nicht dem Ziel, mehr Aus- und Weiterbildungsplätze zu schaffen. Neu soll die angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung im Bereich Gesundheitsberufe für Spitäler, Heime und Spitexorganisationen eine mit der Aufnahme auf die Spitalliste bzw. der Bewilligungserteilung verknüpfte selbstständige Pflicht bilden. Bei Nichterfüllen kommt es aufgrund einer Vollzugsmeldung zu einem Ausgleich über die Ersatzvornahme durch den Kanton. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die fehlenden Ausbildungsplätze auch tatsächlich geschaffen werden.
Abgesehen von jährlichen Kosten in der Höhe von 15‘000 Franken zulasten des Kantons für die Abgeltung an die mit dem Vollzug der Ausbildungsverpflichtung betraute SOdAS hat die Vorlage für Kanton und Gemeinden keine personellen und finanziellen Konsequenzen.
La Commissione dell'economia e dei tributi del Consiglio nazionale è consapevole delle difficoltà in cui versa il settore alberghiero a causa del rapido mutamento strutturale e delle oscillazioni del tasso di cambio. La maggioranza della Commissione desidera pertanto che, dopo essere stata prorogata per cinque volte, l'aliquota speciale IVA venga ora inserita nella legge in modo permanente. In questo modo vuole dare al settore alberghiero la sicurezza che quest'aliquota speciale non venga abolita in tempi brevi.
Das Bürgerrechtsgesetz und damit das Einbürgerungsverfahren ist auf Bundesebene verschärft worden. Aufgrund dieser wesentlichen Änderungen muss das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht einer Totalrevision unterzogen werden. Unter anderem in Bezug auf die Eignung von einbürgerungswilligen Personen macht der Bund neu sehr detaillierte Vorschriften, die ins kantonale Recht einfliessen müssen. Im Auftrag des Regierungsrates gibt das Departement für Justiz und Sicherheit einen entsprechenden Gesetzesentwurf in eine externe Vernehmlassung.
Trotz der bereits initiierten Sparmassnahmen im Rahmen der Leistungsanalyse 2015 und der Entlastungsmassnahmen 2016 bedarf es aufgrund der weiterhin angespannten Finanzlage zusätzlicher Verzichts- und Abbaumassnahmen. Um strukturelle Defizite zu vermeiden und den Staatshaushalt nachhaltig zu sanieren, hat der Regierungsrat daher ein dreiphasiges Sanierungskonzept erarbeitet.
Die erste Phase hat die Erreichung eines ausgeglichenen Budgets 2017 zum Ziel. Mittels teils weitreichender Sanierungsmassnahmen sowie kleineren Budgetmassnahmen konnte dem Grossen Rat im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans (AFP) 2017–2020 ein ausgeglichenes Budget unterbreitet werden. Der mittelfristige Budgetausgleich soll durch die Implementierung der sogenannten "Sanierungsmassnahmen 2018" erzielt werden. Die langfristige Haushaltssanierung soll schliesslich durch die im Rahmen der dritten Phase ausgearbeitet "Gesamtsicht" erreicht werden, die weitere Reform- und Modernisierungsmassnahmen beinhalten wird.
Die vorliegende Anhörung bezieht sich auf die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen 2018 erforderlichen Gesetzesänderungen. Der Anhörungsbericht beinhaltet insgesamt sieben Gesetzesmassnahmen, die im Rahmen einer Anhörung durch die Öffentlichkeit beurteilt werden können.
Das Energiegesetz von Appenzell Ausserrhoden verpflichtet den Regierungsrat, die kantonale Energiepolitik zu planen. Dafür hat bis anhin das Energiekonzept 2008 - 2015 gedient. Nun soll ein neues Energiekonzept das bestehende ablösen und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden, um dem Kanton als Richtschnur für die energiepolitische Arbeit der kommenden acht Jahre zu dienen.
Die Zielsetzungen des Konzepts orientieren sich an der Energiestrategie 2050 des Bundes. Das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 wurde vom eidgenössischen Parlament verabschiedet und die Referendumsfrist läuft derzeit, wobei eine allfällige Abstimmung im Frühjahr 2017 erfolgen soll.
Weitere auf Bundesebene anstehende Geschäfte, wie die Ratifizierung des Klimaabkommens von Paris, die Revision des CO2-Gesetzes oder die Atomausstiegsinitiative, können die Schweizer Energielandschaft ebenfalls massgeblich beeinflussen.
Im Einklang mit dem geänderten Bundesrecht ist seither die Verwaltungskommission das oberste Organ der Pensionskasse AR. Damit ist nicht mehr der Kanton, sondern die Verwaltungskommission für die finanzielle Stabilität der Pensionskasse AR verantwortlich. Bundesrechtskonform regelt der Kanton im PKG die Grundzüge der Finanzierung und die Organisation, während die Verwaltungskommission für die Höhe der Leistungen sowie die Detail- und Ausführungsbestimmungen zuständig ist.
Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen eine Revision des PKG zur Stellungnahme. Anlass dafür ist die anhaltende Tiefstzinsphase auf dem Kapitalmarkt. Diese Situation erfordert Massnahmen, um die finanzielle Stabilität der Pensionskasse AR auch in Zukunft sichern zu können.
Eine weitere Absenkung des reglementarischen Umwandlungssatzes (UWS) ab 2020 ist unausweichlich. Zusätzliche Einlagen der Arbeitgeber sowie der Pensionskasse AR sind ein zentraler Bestandteil des Gesamtpaketes, da es ohne diese Einlagen individuell teilweise unangemessen hohe Renteneinbussen gäbe.
Il progetto di revisione prevede nuove regolamentazioni per le manifestazioni con animali, requisiti per l'importazione di astici (mozione Graf Maya 15.3860), misure contro l'importazione illegale di cani (IP Graf Maya 14.3353), l'introduzione della nuova funzione di incaricato della protezione degli animali per la sperimentazione animale (rapporto sul postulato Graf Maya 12.3660 «Futuro della fondazione 3R e metodi alternativi alla sperimentazione su animali»), l'uniformazione di formazione e perfezionamento nel settore della sperimentazione animale e modifiche negli ambiti della registrazione dei cani.
L'articolo 53 del Codice penale (CP) è stato introdotto nel 2007 con la revisione della parte generale del CP e prevede l'impunità se l'autore effettua una riparazione. La Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale propone di restringere il campo d'applicazione della disposizione riducendo il limite massimo di due anni di detenzione. La Commissione sottopone due varianti.
La legge sulla circolazione stradale (LCStr) sarà modificate di modo che i titolari di licenza di condurre delle categorie non professionali debbano sottoporsi a visita medica biennale d'idoneità alla guida a partire dai 75 anni di età anziché dai 70 come attualmente previsto.
Nel giugno del 2015 il Parlamento ha approvato una modifica della legge sui trapianti. Le disposizioni devono ora essere attuate con la presente modifica dell'ordinanza sui trapianti. La modifica concerne la concretizzazione dei provvedimenti medici preparatori non ammessi prima del decesso del donatore, la sicurezza finanziaria del donatore vivente nonché il finanziamento e l'organizzazione dei controlli postdonazione.
Das revidierte Gewässerschutzrecht des Bundes (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20; Gewässerschutzverordnung, GSchV; SR 814.201) führt zu Anpassungen im kantonalen Umweltrecht. Die bundesrechtlichen Bestimmungen sind zum Teil direkt anwendbar. Auf über das Bundesrecht hinausgehende Bestimmungen soll verzichtet werden. Das kantonale Recht soll also gestrafft werden.
Am 26. März 2014 stimmte der Kantonsrat im Rahmen seines Beschlusses über den Massnahmenplan 2014 (KRB Nr. SGB 212/2013) der breiteren Verwendung der Erträge aus der Wasserwirtschaft (Massnahme BJD_K17) im Grundsatz zu. Ziel dieser Massnahme ist es, die als zweckgebundenes Eigenkapital bilanzierten Erträge aus der Gewässernutzung einem breiteren Verwendungszweck zuzuführen. Damit kann freies Eigenkapital geschont werden. Das freie Eigenkapital ist massgebend für die Auslösung der Defizitbremse.