Fonte
www.notes.zh.ch

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Concluse
30. gennaio 2013 - 30. aprile 2013

Änderung der Notariatsgebührenverordnung

Änderung der Notariatsgebührenverordnung (NotGeb) vom 9. März 2009 (LS 243); Anhang: Gebührentarif (GebT)

Die Notariate erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, die in die Staatskasse fallen; der Kantonsrat setzt die Gebühren für die übrigen Amtshandlungen durch Verordnung fest und hat gestützt auf § 36 Abs. 1 NotG am 9. März 2009 die Notariatsgebührenverordnung mit Gebührentarif erlassen, der nun in fünf Punkten der aktuellen Rechtslage anzupassen ist. Das geltende Recht sieht bei Eigentumsänderungen Gebühren für die öffentliche Beurkundung von 1% sowie Grundbuchgebühren von 1,5% des Verkehrswertes vor, wobei Ziffer 2.2.9 GebT für steuerbefreite Eigentumsänderungen durch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sacheinlage bereits einen reduzierten Grundbuchtarif, jedoch keinen reduzierten Beurkundungstarif vorsieht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 (VB.2010.00626) festgehalten, dass gemäss Art. 103 FusG alle Abgaben, die sich ausschliesslich auf Handänderungen beziehen und nicht als reine Gebühren zu betrachten sind, unzulässig sind und der Begriff „Handänderungsabgaben“ sowohl die Grundbuchgebühr als auch die Beurkundungsgebühr umfasst. Da Beurkundungs- und Grundbuchgebühren einen gemischten Charakter aufweisen, indem sie teils Entgelt für Dienstleistungen und teils steuerähnliche Elemente enthalten, qualifizieren sie sich als Gemengsteuern und sind im Lichte des Kostendeckungsprinzips sowie von Art. 103 FusG anzupassen.