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Die Gebäude auf dem Campus Horw sind zeitgemäss unterhalten, müssen aber dringend umfassend erneuert werden. Der erneuerte und erweiterte Campus Horw soll Heimat für die Hochschule Luzern Technik und Architektur und neu für die Pädagogische Hochschule Luzern werden.
Der Campus Horw soll im dynamischen Wirtschafts- und Bildungsumfeld agil bewirtschaftet werden und die Vernetzung von Bildung und Wirtschaft fördern. Die Realisierung der Erneuerung und Erweiterung des Campus Horw und dessen Bewirtschaftung soll nach einer Volksabstimmung durch eine kantonseigene, gemeinnützige Aktiengesellschaft erfolgen.
Die Vorlage setzt die neuen EU-Verordnungen zur Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen im Bereich Migration, Grenze und Polizei um. Die Umsetzung erfordert insbesondere Anpassungen im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) und im Ausländer- und Integrationsgesetzt (AIG).
Mit dem Inkrafttreten des Glarner Lehrplans für die Volksschule auf den 1. August 2017 änderten sich Fächerbezeichnungen und die Kompetenzorientierung im Unterricht zieht auch in Beurteilungsfragen Anpassungen nach sich. Im Rahmen der vierjährigen Einführungsphase des neuen Lehrplans wurde vorerst bewusst auf eine Anpassung der Promotionsverordnung verzichtet. Es wurden lediglich Übergangsbestimmungen erlassen und eine Revision der Promotionsverordnung auf den 1. August 2021 angekündigt.
Die Änderungen des FIFG betreffen insbesondere die Förderung durch die Innosuisse. Zu den Verbesserungen zählen unter anderem eine flexiblere Bemessung der Bundesbeiträge bei Innovationsprojekten sowie die stärkere Förderung von Jungunternehmen. Die Bestimmungen über die Reserven des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und der Innosuisse sowie weitere Änderungen, die jedoch lediglich formeller Art sind, gehören ebenfalls zur Vorlage.
Aufgrund verschiedener neuer Regelungen auf Bundesebene sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht Anpassungsbedarf im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB), im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO), im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA), im Dekret über die Verfahrenskosten (VKD) sowie im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif).
Elektronische Überwachung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen: Die erste Vorlage betrifft die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Einführung der elektronischen Überwachung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen. Dafür sollen die kantonalen Ausführungsbestimmungen im EG ZGB geschaffen werden.
Änderungen im Bereich des Handelsregisterrechts: Die zweite Vorlage enthält Anpassungen von Verweisungen beziehungsweise von Referenzen im EG ZGB sowie in der EG ZPO, welche aufgrund von Änderungen auf Bundesebene im Bereich des Handelsregisterrechts notwendig sind.
Änderungen im EG ZPO: Im EG ZPO sind zudem aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG Änderungen notwendig. Ausserdem besteht bei zwei Bestimmungen Präzisierungsbedarf.
Gebühren für die von der Anwaltskommission durchgeführten Verfahren: In der vierten Vorlage soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Anwaltskommission für alle von ihr durchgeführten Verfahren Gebühren erheben kann. Dazu ist eine Änderung des EG BGFA vorgesehen.
Änderung des VKD: Das VKD soll so angepasst werden, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in Strafverfahren bei einfachen Fällen eine Pauschalgebühr festlegen können, die auch die Auslagen abdeckt.
Änderung des Anwaltstarifs: Durch die Änderung des Anwaltstarifs sollen zwei bundesgerichtliche Urteile im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Zivilbereich und der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafrecht umgesetzt werden.
Das geltende Volksschulgesetz wird im September 2019 50 Jahre alt. In den vergangenen 50 Jahren wurde das Gesetz mehrmals revidiert und hat aufgrund dynamischer Ansprüche an die Volksschule verschiedene grundlegende Änderungen erfahren. Durch die zahlreichen Revisionen ist das Gesetz schwer lesbar geworden. Die Übersichtlichkeit und der logische Aufbau haben gelitten. Es haben sich Widersprüche zu anderen Rechtsgrundlagen und Lücken gezeigt.
Das Gesetz soll deshalb einer Nachführung unterzogen werden. Mit einer Nachführung werden die Grundwerte und inhaltlichen Ziele unverändert belassen, der Aufbau jedoch neu gestaltet. Das Gesetz wird übersichtlicher und logischer aufgebaut. Veraltete Begriffe werden durch zeitgemässe ersetzt. Widersprüche zu anderen Rechtsgrundlagen werden beseitigt.
Unklare Formulierungen werden korrigiert. Inhaltliche Änderungen werden bedarfsgerecht, jedoch zurückhaltend vorgenommen. Als wesentliche Neuerungen sollen umfassende Meldepflichten und Melderechte bei Gefährdungen und laufenden Strafverfahren gesetzlich verankert sowie die Bewilligungspflicht für die Unterrichtstätigkeit verschärft werden. Zudem enthält das nachgeführte Gesetz verschiedene Bestimmungen über die Datenbearbeitung.
Mit der Nachführung wird das Volkschulgesetz der heutigen Zeit angepasst. Durch eine dynamische Ausgestaltung des Gesetzes wird künftigen Entwicklungen im Bereich der Volksschulen Rechnung getragen.
Das kantonale Waldgesetz ist seit 2013 in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen haben sich in der Praxis bewährt, es besteht jedoch in einzelnen Bereichen ein Handlungs- bzw. Anpassungsbedarf. Zum einen hat der Umgang mit Naturgefahren evident an Bedeutung gewonnen, weshalb die gelebte und bewährte Zuständigkeitsordnung klarer gesetzlich verankert werden soll.
Zum anderen gilt es, die neuen bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Bekämpfung von Schadorganismen umzusetzen. Die Teilrevision bietet schliesslich die Gelegenheit, weitere Regelungen und deren Vollzug zu erleichtern.
Die Regierung des Kantons St.Gallen will langfristig die medizinische Qualität und die wirtschaftliche Basis der St.Galler Spitalverbunde sichern. Sie schlägt deshalb vor, das stationäre Angebot an den vier Mehrspartenspitälern Grabs, Uznach, Wil und St.Gallen zu konzentrieren.
Gleichzeitig soll die Bevölkerung in Altstätten, Wattwil, Flawil, Rorschach und Walenstadt auch in Zukunft an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden ein Notfallzentrum aufsuchen können. Diese regionalen Gesundheits- und Notfallzentren sollen über ein kleines Bettenangebot verfügen, um stationäre Kurzaufenthalte zu ermöglichen.
Die Kommission für Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates will bei den Mitteln und Gegenständen ein System einführen, bei welchem Markteffekte spielen und günstigere Preise gefördert werden. Gemäss Vorentwurf sollen alle Preise für Mittel und Gegenstände in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart werden.
Der Bundesrat hat regelmässig die Bundesaufgaben, deren Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung zu überprüfen (Art. 5 RVOG). Zu Beginn der Legislatur 2015-2019 initiierte der Bundesrat eine solche Überprüfung (strukturelle Reformen). Die daraus resultierenden administrativen Erleichterungen und Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts sollen dem Parlament nun in einem Mantelerlass, mit welchem 6 Bundesgesetze geändert werden, unterbreitet werden. Wichtigste Massnahme ist die Reduktion der Indexierung der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds.
In den letzten Jahren ist im Kanton eine starke Zunahme von Drohnenflügen zu beobachten, dies insbesondere im Alpstein. Dabei handelt es sich in den allermeisten Fällen um Freizeitaktivitäten von privaten Drohnenpilotinnen und -piloten. Mit den Drohnen wird in Orte eingedrungen, die bisher den Tieren als Rückzugs- und Brutplätze dienten, wie beispielsweise steile Felswände. Die Drohnenflüge sind für das Wild und die Brutvögel zu einer starken Belastung geworden.
Aufgrund der starken Zunahme von Drohnenflügen im Alpstein und der erwarteten weiteren Zunahme soll zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel eine kantonalrechtliche Grundlage zur Einschränkung von Drohnenflügen im südlichen Kantonsgebiet eingeführt werden. Dies wird mit einer Revision der kantonalen Verordnung zum Jagdgesetz (Jagdverordnung, JaV, GS 922.010) vorgenommen.
Der Vorentwurf des Gesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Organspende fördern - Leben retten». Dieser führt die erweiterte Widerspruchslösung auf Gesetzesstufe ein. Dabei werden die Rolle der Angehörigen sowie sämtliche weitere Elemente, die für die Ausgestaltung der Widerspruchslösung zentral sind, geregelt und deren Verfassungsmässigkeit sichergestellt.
Auf der Basis eines Berichts (https://www.efk.admin.ch/de/publikationen/bildung-soziales/gesundheit.html) der eidgenössischen Finanzkontrolle (17542) wurde die TPFV überarbeitet, insbesondere, damit die Kantone vom Tabakpräventionsfonds finanziell unterstützt werden können.
Der Staatsrat gibt den Vorentwurf des Gesetzes über die Politikfinanzierung in die Vernehmlassung. Mit diesem Vorentwurf soll der neue Verfassungsartikel umgesetzt werden, den die freiburgische Bevölkerung am 4. März 2018 mit der Initiative «Transparenz bei der Finanzierung der Politik» angenommen hat. Der Gesetzesvorentwurf präzisiert die Anwendungsmodalitäten dieser neuen Bestimmungen und gewährleistet eine pragmatische und dem Willen der Bevölkerung entsprechende Umsetzung.
Die Vorlage setzt die Motion 15.4150 (Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger) um. Die Umsetzung der Motion erfordert zusätzlich eine Anpassung der Strafprozessordnung sowie des Militärstrafprozesses. Mit der Gesetzesvorlage wird weiter der Auftrag zur Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile gemäss Postulat 16.3003 erfüllt. Schliesslich wird der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug (allgemein auch als Verwandtenrecherche bekannt) neu ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Mit der vorliegenden «Aufgabenteilung und Teilrevision des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Kanton Uri» sollen die Prinzipien des Föderalismus (Subsidiarität, fiskalische Äquivalenz) und die Grundsätze des Finanzausgleichs verbessert werden. Gleichzeitig tragen die Änderungen zur Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden bei.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) möchte der Politik der frühen Kindheit neue Impulse geben. Sie schlägt vor, die Kantone dabei zu unterstützen, strategiegebundene Massnahmenpakete im Bereich der frühen Kindheit zu entwickeln und umzusetzen. Vorgesehen ist, dass der Bund pro Jahr höchstens vier Kantonen einmalig Finanzhilfen gewähren kann, und zwar für die Dauer von je drei Jahren in der Höhe von jährlich 100'000 Franken. Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.412 n «Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter» umgesetzt. Ziel der Initiative ist es, die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung (FBBE) stärker in der Schweizer Politik zu verankern und damit einen Beitrag zur Schaffung der Chancengerechtigkeit beim Schuleintritt zu leisten.
Das neue Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG) schafft die Grundlage, damit das Bundesamt für Statistik (BFS) einen nationalen Adressdienst bereitstellen kann. Gemeinden, Kantone und die Bundesverwaltung sowie zugriffsberechtigte Dritte sollen auf aktuelle und ehemalige Wohnadressen der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz zugreifen können. Damit können administrative Prozesse vereinfacht und öffentliche Aufgaben effizienter wahrgenommen werden.
Die Gemeinden sollen aus ihren Pflichten bezüglich des Vollzugs des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung entlassen werden. In Zukunft werden den Gemeinden, insbesondere auch wegen der geplanten Einführung der elektronischen Anmeldung, welche ein persönliches Erscheinen nicht mehr nötig macht, keine Aufgaben mehr zukommen.
Daneben wird die kantonale Zuständigkeit für den Vollzug der obligatorischen Stellenmeldepflicht, welche im Zuge der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative eingeführt wurde, geregelt.
Das Gesetz über den Ausstand stammt aus dem Jahr 1977. Es weist punktuell Lücken und Unklarheiten auf. So regelt es etwa das Ausstandsgesuch und das Verfahren der Behandlung von Ausstandsgesuchen nicht. Mit dem Begriff der Aufsichtsbehörde schafft es zudem Auslegungsprobleme hinsichtlich der Zuständigkeitsordnung. Auch sind die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften im Gesetz selbst nicht verankert. Das geltende Gesetz soll daher einer Teilrevision unterzogen werden.