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Die Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (WResV) vom 7. September 2022 wird bereits totalrevidiert. Die Regeln zur Wasserkraftreserve bleiben gleich, werden aber um Regeln zum Einsatz von Reservekraftwerken erweitert. Diese sollen ergänzend zur Wasserkraftreserve bereits im kommenden Spätwinter zur Bewältigung von ausserordentlichen Knappheitssituationen im Strombereich bereitstehen. Die Verordnung wird in «Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung, WResV)» umbenannt.
Erkenntnisse in der Anwendung des geltenden Verfahrensrechts, verschiedene überwiesene parlamentarische Vorstösse sowie die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung erfordern, dass mehrere kantonale Gesetze angepasst werden müssen. In erster Linie sind Änderungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) erforderlich.
Es werden Unklarheiten, die sich in der Anwendung des geltenden VRPG gezeigt haben, korrigiert und für das Verwaltungsverfahren notwendige Regelungen ergänzt. Dazu zählen insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten der Verfahrensparteien sowie der Verfahrensführung. Ebenfalls sollen Regulierungen zur Professionalisierung des Dolmetscherwesens eingeführt werden.
Die Umsetzung von drei parlamentarischen Vorstössen betreffen Anpassungen des Rechtsschutzes bei Bauprojekten, die Einführung eines Schlichtungsverfahrens für öffentlich-rechtlich Angestellte der Gemeinden bei personalrechtlichen Streitigkeiten sowie die Verlängerung der Beschwerdefrist für Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden.
Weiter werden verfahrensrechtliche Bestimmungen zur digitalen Transformation der kantonalen Verwaltung geregelt. Es werden Begrifflichkeiten geklärt sowie die Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr definiert. Auch wird die Möglichkeit vollautomatisierter Entscheide im erstinstanzlichen Verfahren geschaffen.
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Mindestbesteuerung auf der Grundlage der sich in der parlamentarischen Beratung befindenden Verfassungsänderung teilweise umgesetzt. Die Mustervorschriften der OECD/G20 werden mittels eines Verweises für anwendbar erklärt. Zudem wird die Verteilung des Kantonsanteils an der Ergänzungssteuer präzisiert. Insbesondere das Verfahrensrecht wird in einem zweiten Schritt in die Vernehmlassung gehen.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist seit über 40 Jahren in der Bundesverfassung verankert. Dennoch zeigt die nationale Lohnstrukturerhebung, dass nach wie vor Differenzen beim Lohn von Frauen und Männern existieren. Der Bund hat deshalb das Gleichstellungsgesetz revidiert und im Juli 2020 eine Pflicht für betriebsinterne Lohngleichheitsanalysen bei Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden eingeführt. Im Kanton Basel-Stadt hat der Grosse Rat den Regierungsrat beauftragt, Lohngleichheitsanalysen bereits bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden einzuführen. In Erfüllung dieses Auftrags legt der Regierungsrat den Entwurf für das Gesetz betreffend Lohngleichheitsanalysen vor.
An der Oktobersession 2017 hat der Grosse Rat die Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA, GS 160.010) erlassen. Die neue Verordnung hat sich in der Praxis gut bewährt. In einzelnen Punkten hat sich aber auch gezeigt, dass Präzisierungen erforderlich oder dienlich sind. Die Standeskommission hat diese Punkte zusammengetragen und in einer Vorlage zur Revision der Verordnung zusammengefasst.
Die Vorlage enthält insbesondere Präzisierungen zur Gestaltung der Stimmzettel, zur Ungültigkeit von Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen wurden sowie zur Zuständigkeit für die Vernichtung von Stimmzetteln aus vergangenen Abstimmungen.
Am 19. Juni 2020 hat das Eidgenössische Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet. Die Änderung regelt die Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Kantone sind neu für ein formelles Zulassungsverfahren der ambulanten Leistungserbringer (Art. 36 KVG) sowie für die Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer (Art. 38 KVG) zuständig. Des Weiteren wird die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone neu geregelt (Art. 55a KVG).
Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) wird die Zuständigkeit für die Zulassung der Leistungserbringer zur ambulanten Tätigkeit zulasten des OKP sowie für die Aufsicht der zugelassenen Leistungserbringer dem Gesundheitsamt übertragen. Des Weiteren soll die Regierung für die Beschränkung der Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Die Grundsätze, nach denen die Festlegung von Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erfolgen hat, werden ebenfalls im Gesetz geregelt.
Unter E-Government ist die Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, mittels moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu verstehen. Es entspricht einem grossen und wachsenden Bedürfnis der Bevölkerung und der Unternehmen, Geschäfte mit Behörden sicher elektronisch abzuwickeln. In diesem Zusammenhang hat die Regierung am 26. Juni 2018 die E-Government-Strategie des Kantons Graubünden 2019 bis 2023 verabschiedet. Diese Strategie dient der zielgerichteten, effizienten und koordinierten Weiterentwicklung der digitalen Leistungserbringung im Kanton. Das vorliegende Gesetzgebungsprojekt schafft die rechtlichen Grundlagen, welche für die Umsetzung der E-Government-Strategie notwendig sind.
Die E-Government-Gesetzgebung soll die digitale Leistungserbringung im Kanton fördern. Die Inanspruchnahme digitaler Behördenleistungen soll dabei sowohl für die Bevölkerung als auch für Unternehmen freiwillig, einfach und barrierefrei möglich sein. Es sollen aber alle Behördenleistungen weiterhin auch nicht-elektronisch zur Verfügung stehen. Da E-Government ein gemeinwesenübergreifendes Phänomen ist, sollen im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts Rechtsgrundlagen für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Staatsebenen (Bund, Kantone, Regionen und Gemeinden) geschaffen werden.
Durch die Gesetzgebung werden zudem die Grundlagen geschaffen für durch den Kanton betriebene Basisinfrastrukturen im Bereich der digitalen Leistungserbringung. Dazu zählt insbesondere ein zentrales E-Government Portal, über welches die Bevölkerung und die Unternehmen elektronische Behördenleistungen des Kantons zentral und mit denselben Zugangsdaten nutzen können. Es soll den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht werden, diese Portalinfrastruktur zu nutzen, um der Bevölkerung und den Unternehmen ihre eigenen Behördenleistungen anzubieten.
Die geltenden Rechtsgrundlagen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) stehen einer vollständig elektronischen Kommunikation mit Behörden in Verwaltungsverfahren teilweise entgegen. Durch eine Teilrevision des Gesetzes soll es künftig zulässig sein, Eingaben auf elektronischem Weg einzureichen und Verfügungen auf elektronischen Weg zu eröffnen.
Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 572 und Nr. 573 vom 27. September 2022 entschieden, zur Teilrevision der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung, der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals sowie zur Teilrevision der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSVVS; RB 411.114) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Einerseits ist die Anpassung von § 12 Abs. 3 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung, Bes-VO; RB 177.22), die der Grosse Rat in seiner Schlussfassung vom 31. August 2022 verabschiedet hat, umzusetzen. Zudem ist die mit RRB Nr. 537 vom 13. September 2022 beschlossene Einstellung des flächendeckenden Ideenmanagements nachzuvollziehen. Die Teilrevision bietet zudem Gelegenheit, aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis weitere Anpassungen in verschiedenen Teilbereichen der personalrechtlichen Grundlagen vorzusehen.
Negli ultimi anni, vari eventi e catastrofi naturali hanno toccato la nostra regione, segnando la popolazione e le autorità chiamate ad intervenire, ma anche e soprattutto permettendo di evidenziare i punti forti e i punti deboli delle norme cantonali vigenti. La presente revisione si iscrive nell'ottica di apportare i correttivi necessari al fine di costantemente migliorare il sistema di protezione della popolazione odierno e renderlo ancora più performante e efficiente.
Con la presente siamo perciò a sottoporvi in procedura di consultazione il progetto di messaggio governativo di revisione della Legge sulla protezione della popolazione (LProtPop) e del Regolamento sulla protezione della popolazione (RProtPop) affinchè possiate esprimere le vostre osservazioni.
Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge soll für 4 weitere Jahre unverzinslich Gelder bei der Bundestresorerie deponieren können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105% fällt. Die Befristung des bereits bestehenden Artikel 60b BVG soll entsprechend verlängert werden.
Der Kantonsrat überwies dem Regierungsrat am 31. Mai 2021 die am 30. September 2019 eingereichte Motion betreffend Betreuungsgutscheine zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Chancengleichheit (KR-Nr. 312/2019) sowie die am 30. September 2010 eingereichte Motion betreffend Mitfinanzierung der familienergänzenden Betreuung im Vorschulbereich durch Kanton und Gemeinden (KR-Nr. 314/2019). Beide Motionen fordern eine stärkere Beteiligung der öffentlichen Hand an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung. Weiter überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 11. Januar 2021 die am 4. Februar 2019 eingereichte Motion betreffend Frühe Deutschförderung (KR-Nr. 42/2019). Diese verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Gemeinden ihre Leistungen im Bereich der frühen Deutschförderung ausbauen, wobei eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton möglich sein soll.
Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) vorgeschlagen, wonach sich die Gemeinden zu mindestens 35% an den anrechenbaren Kosten der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Kitas), die zum bedarfsgerechten Angebot der Gemeinde zählen, beteiligen. Der Kanton soll sich gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu einem Drittel an den Aufwendungen der Gemeinden für die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Kitas beteiligen. Zudem übernimmt er einen Kostenanteil von einem Drittel, wenn sich Gemeinden an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Tagesfamilien beteiligen.
Vorgesehen ist ferner die Förderung weiterer kommunaler Angebote zugunsten von Kindern im Vorschulalter durch den Kanton, indem Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben in diesem Bereich erfüllen, Subventionen von bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden. Zusätzlich soll der Kanton den Gemeinden Fachunterstützung bieten, indem er diese beim Ermitteln des Bedarfs an Angeboten zugunsten von Kindern im Vorschulalter, beim Identifizieren allfälliger Angebotslücken sowie bei der Planung und Abstimmung der Angebote unterstützt. In der Form von neuen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsaufträgen der Jugendhilfestellen sollen schliesslich Instrumente geschaffen werden, um Kinder und Familien mit besonderem Förderbedarf möglichst frühzeitig zu identifizieren und ihnen gezielt Unterstützung mit Blick auf einen guten Start in die Volksschule anbieten zu können.
Anlässlich der Klimadebatte des Kantonsrates im Juni 2019 wurden verschiedene Vorstösse zum Thema Verkehrssteuer eingereicht. Das Postulat P 25 von Othmar Amrein verlangte die Prüfung einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für deren Erhebung nach ökologischen Gesichtspunkten. Auch mit der Motion M 39 von Hannes Koch wurde der Regierungsrat aufgefordert, die Berechnung der Motorfahrzeugsteuer für Personenwagen zu überarbeiten und als ein zeitgemässes und ökologisiertes System auszugestalten. Es wurden verschiedene Bemessungsgrundlagen in Betracht gezogen und eine Wertung vorgenommen. Eine der geprüften Varianten wird nun in die Vernehmlassung gegeben.
Die Landsgemeinde hat am 2. Mai 2010 der Bildung eines Energiefonds zugestimmt. Mit der Verordnung über den Energiefonds (GS VII E/1/3) gibt der Landrat die Verwendung der Fondsmittel grundsätzlich vor. Die detaillierten Vorgaben sind in der Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds (Energiefondsvollzugsverordnung, VV Enf, GS VII E/1/3/1) geregelt. Aufgrund von Änderungen im nationalen Gebäudeprogramm und der nationalen (harmonisiertes Fördermodell) sowie gestützt auf die Energiepolitik wurde die VV Enf laufend angepasst.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Teilrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen, die Totalrevision der Verordnung über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die Teilrevision der Verordnung betreffend Heilmittel (Heilmittelverordnung) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Mit den Revisionen sollen primär die kantonalen Regelungen zu den Berufen des Gesundheitswesens ans geänderte Bundesrecht angepasst werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Änderungen auf Bundesebene haben Auswirkungen auf den Kanton Thurgau, unter anderem sollen die Grundlagen der Liste säumiger Prämienzahler künftig auf Gesetzes- und nicht Verordnungsebene verankert werden.
An der Sitzung des Grossen Rats vom 31. August 2021 wurde die Parlamentarische Initiative (21.159) Jonas Fricker, Grüne, Baden (Sprecher), Gian von Planta, GLP, Baden, Uriel Seibert, EVP, Schöftland, Gabi Lauper Richner, SP, Niederlenz, und Alfons Paul Kaufmann, Mitte, Wallbach, vom 15. Juni 2021 betreffend Klima-Artikel in der Verfassung vorläufig unterstützt und der Kommission Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) zur Behandlung zugewiesen.
Die Kommission UBV hat das Geschäft am 12. Dezember 2021, am 10. März 2022 sowie am 24. Juni 2022 beraten und beschlossen, die Parlamentarische Initiative mit Änderungen in die Anhörung zu geben. Neu soll die Aargauer Kantonsverfassung mit einem § 42a abis) Klima ergänzt werden. Die von der Kommission UBV vorgeschlagene Formulierung dieses Paragrafen verpflichtet Kanton und Gemeinden, sich für den Klimaschutz einzusetzen.
Gleichzeitig erhalten sie den Auftrag, sich auch mit den Auswirkungen des Klimawandels auseinanderzusetzen und Massnahmen zur Anpassung an dessen schädliche Auswirkungen zu ergreifen. Dabei sind die Ziele des Bundes und die für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen zu berücksichtigen.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) führt stellvertretend für den Regierungsrat und im Auftrag der Kommission UBV das Anhörungsverfahren gemäss § 66 Verfassung des Kantons Aargau durch.
Mit diesem Vorentwurf setzt die Kommission die Anliegen der parlamentarische Initiative um und schlägt Anpassungen des Verzugszinssatzes vor. Die Kommissionsvorlage schlägt zwei Varianten vor: Nach der ersten Variante soll vom bestehenden Konzept eines starren Verzugszinses abgerückt und neu ein flexibler Verzugszins eingeführt werden. Dieser soll auf der Basis des SARON plus einem Zuschlag von zwei Prozentpunkten vom Bundesrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt werden. Nach der zweiten Variante soll der Verzugszins wie bisher weiterhin nach einem starren Zinssatz berechnet werden, in der Zukunft aber bei drei Prozent und somit tiefer als derzeit liegen.
Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV) zur Umsetzung der Basel-III-Reformen.