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Différentes mesures de gestion réglementée ont été préparées sur la base de la loi sur l’approvisionnement du pays afin de faire face à une éventuelle pénurie grave d’électricité. Le cas échéant, les projets d’ordonnance correspondants seraient adaptés à la situation concrète et mis en vigueur par le Conseil fédéral.
L’initiative parlementaire vise à modifier la loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) de manière à supprimer la discrimination que subissent les ressortissantes et les ressortissants suisses en cas de regroupement des membres de leur famille originaires d’un pays tiers par rapport aux citoyennes et aux citoyens des États membres de l’UE ou de l’AELE.
Der Planungsbericht über die Sportförderung 2024–2028 des Kantons Luzern zeigt auf, welchen gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen sich der Kanton Luzern für den Sport in den kommenden Jahren zu stellen hat, welche Massnahmen in welchen Handlungsfeldern umgesetzt werden sollen und welche zusätzlichen Mittel dazu notwendig sind. Der vorliegende Planungsbericht beruht auf den Erkenntnissen aus der im Jahr 2021 durchgeführten vertieften Evaluation der Sportförderungspolitik des Kantons Luzern.
La nouvelle loi fédérale sur les produits du tabac et les cigarettes électroniques (LPTab, FF 2021 2327) a été adoptée le 1er octobre 2021 par le Parlement. Elle était opposée à l’initiative populaire «Oui à la protection des enfants et des jeunes contre la publicité pour le tabac» en tant que contre-projet indirect. Suite à l’adoption par le peuple de l’initiative le 13.02.2022, la loi doit être modifiée pour y intégrer la demande de l’initiative d’interdire, pour les produits du tabac, toute forme de publicité qui atteint les enfants et les jeunes.
Im Winter 2021/2022 beschloss die Standeskommission, die Arbeitsplätze im Grossratssaal mit elektrischen Steckdosen auszurüsten. Da diese Massnahme nach weiteren Neuerungen und Anpassungen rufen dürfte, erwog sie, den heutigen Saal gesamthaft technisch auf einen zeit- gemässen Stand zu bringen und neu zu möblieren. Der Saal soll unter Respektierung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte renoviert werden.
Die Platzverhältnisse im Grossratssaal sind eng. Den 50 Mitgliedern des Grossen Rates und der Standeskommission, aber auch den Medienleuten steht ausserordentlich wenig Arbeitsfläche zur Verfügung. Auch die Sitzverhältnisse sind beengend. Den Gästen müssen immer wieder behelfsmässige Sitzgelegenheiten angeboten werden. Angesichts dieser Verhältnisse kommt der Sitzzahl des Grossen Rates beim Umbau eine entscheidende Bedeutung zu.
In Anbetracht der Umstände, dass die Sitzzahl im Grossen Rat früher nicht fest war und beispielsweise im Jahr 1995 mit 46 Mitgliedern auch schon unter 50 lag und dass in den letzten 20 Jahren in einigen Kantonen die Parlamente verkleinert wurden, möchte die Standeskommission vor der Inangriffnahme des Umbaus die Frage klären, ob die heutige Grösse des Innerrhoder Grossen Rates mit 50 Sitzen weiterhin für richtig und passend erachtet wird. In Absprache mit dem Büro des Grossen Rates führt sie zu dieser Frage eine Konsultation durch.
Sollte sich in der Diskussion zeigen, dass die heutige Sitzzahl im Grossen Rat nach wie vor als passend beurteilt und in absehbarer Zeit keine Verkleinerung des Grossen Rates gewünscht wird, würde die Umbauplanung auf der Basis der heutigen Grösse des Grossen Rates angegangen.
Sollte sich indessen in der Diskussion der Sitzfrage ergeben, dass eine Verkleinerung gewünscht wird, würde ein entsprechendes Geschäft vorbereitet und dem Grossen Rat sowie anschliessend der Landsgemeinde unterbreitet. Die Landsgemeinde könnte die für eine Verkleinerung notwendige Verfassungsänderung im April 2025 beschliessen. Die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates im Jahr 2027 würden dann auf der Basis der neuen Sitzzahl durchgeführt. Der Umbau des Grossratssaals würde nach dem Beschluss der Landsgemeinde über die Verfassungsänderung vorgenommen. Da diesfalls bis zum Bezug des Saals noch längere Zeit verstreichen wird, würden nach dem Entscheid, einen Landsgemeindeentscheid zur Verkleinerung des Grossen Rates vorzubereiten, die Plätze der Grossrätinnen und Grossräte im bestehenden Saal mit einfachen Stromanschlüssen bestückt.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), das auf Ebene Bund durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die zugehörige Verordnung sowie von den Kantonen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen umgesetzt wird, sowie im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen einander inhaltlich soweit möglich und sinnvoll angeglichen werden.
Um administrative Leerläufe zu verhindern und keine unnötigen Kosten zu generieren, soll die Eintragung der Dienstbarkeit zur Unterschreitung der Grenzabstandsvorschriften ins Grundbuch zukünftig erst zum Zeitpunkt der Baufreigabe nachgewiesen werden. Damit werden unnötige Kosten vermieden, sollte das Baugesuch nicht bewilligungsfähig sein. Für eine Baubewilligung muss aber auch in Zukunft im Zeitpunkt der Baubewilligung die schriftliche Zustimmung des Nachbarn für Unterschreitung von Grenzabständen vorliegen. Verzichtet wird lediglich darauf, dass die Vereinbarung beurkundet und im Grundbuch eingetragen ist.
Die Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank haben sich in den letzten Jahren wieder zu einer wesentlichen Einnahmequelle für den Kanton Luzern entwickelt. Die Erfahrungen der Vergangenheit, aber auch die aktuelle weltwirtschaftliche Situation haben gezeigt, dass diese Einnahmequelle mit grossen Unsicherheiten behaftet ist. Im Finanzleitbild 2022 hat sich der Regierungsrat intensiv mit den Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank befasst. Er hat aufgezeigt, mit welchen Massnahmen er der Abhängigkeit von unsicheren Erträgen entgegenwirken will.
Ein Vollausfall der Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank könnte aufgrund seiner Höhe kurzfristig nicht kompensiert werden. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag soll die zur Verfügung stehende Reaktionszeit bei einem Rückgang oder Ausfall der Nationalbank-Ausschüttungen erhöht werden. Damit Rückgänge von solchen Ausschüttungen nicht bereits im nachfolgenden Voranschlag kompensiert werden müssen, wird eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen. Diese bezweckt auch, die dazu notwendigen Reserven zu bewahren. Damit wird das Anliegen im Postulat P 776 von Armin Hartmann über den Vorschlag von SVP, Die Mitte und FDP zur Erhöhung der Reaktionszeit auf unerwartete Veränderungen bei der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank aufgenommen.
L’actuelle loi sur les allocations pour perte de gain du 25 septembre 1952 doit être modifiée de manière à ce qu’une parlementaire ne perde pas son droit à l’allocation de maternité, même pour ses activités professionnelles, si elle assiste à une séance plénière du Parlement pendant son congé de maternité.
Das Gesundheitssystem wird in den nächsten Jahren mit einer Vielzahl unterschiedlicher Entwicklungen konfrontiert sein. Ziel der GGpl 2030 ist es, aus der Vielzahl der bestehenden Megatrends zentrale Kernpunkte, die für das aargauische Gesundheitssystem relevant sind, abzuleiten und die Ziele und Strategien für die einzelnen Themengebiete festzulegen. Weiter werden die finanziellen Auswirkungen der Ziele und Strategien abgebildet.
Die höhere Lebenserwartung und die niedrige Geburtenrate führen beispielsweise zu demographischen Veränderungen, die sich in der zunehmenden Anzahl älterer Menschen mit Mehrfach- oder chronischen Erkrankungen niederschlägt. Der medizinisch-technische Fortschritt bringt bessere Therapiemöglichkeiten, die die Lebenserwartung erhöhen, gleichzeitig jedoch auch die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen steigern. Die Digitalisierung eröffnet neue Wege in Diagnostik und Therapie. Auch Wege gegen den Fachkräftemangel und seine Auswirkungen zeigt die GGpl 2030 auf. Weiter befasst sie sich mit weiteren Megatrends und nimmt eine thematische Auslegeordnung für verschiedene Handlungsfelder vor.
Die Ziele und Strategien zu den einzelnen Themengebieten dienen der Umsetzung der übergeordneten Strategie für das Aargauer Gesundheitswesen. Die übergeordnete Strategie der GGpl 2030 lautet wie folgt:
"Der Kanton gewährleistet ein bedarfsgerechtes, integriertes, digital-vernetztes, qualitativ hochstehendes und finanzierbares Gesundheitswesen über alle Altersgruppen hinweg. Er strebt innovative Lösungen an und verfolgt die Entwicklung von kantonalen und nationalen Gesundheitssystemen. Er optimiert seine Vorkehrungen laufend und passt sie den neuesten Erkenntnissen an. Dabei fördert er den Wettbewerb und die Transparenz unter den Leistungserbringern."
Der Regierungsrat des Kantons Aargau setzt sich für einen starken Gesundheitskanton Aargau ein. Zu diesem Zweck sorgt er für einen hohen Eigenversorgungsanteil an Gesundheitsleistungen. Dabei sollen diejenigen Leistungen im Kanton erbracht und bezogen werden, die in guter Qualität und wirtschaftlich erbracht werden können. Weiter unterstützt und ermöglicht der Kanton Kooperationen der Leistungserbringer innerhalb des Kantons und über die Kantonsgrenzen hinweg.
Aufgrund der übergeordneten Strategie wird es in nahezu allen Themengebieten zu kleineren oder grösseren Veränderungen kommen, welche sich mittel- bis langfristig auf die Gesundheitsversorgung auswirken.
Le droit d’exécution de la loi sur la sécurité de l’information (LSI) se compose de trois nouvelles ordonnances (ordonnance sur la sécurité de l’information, ordonnance sur les contrôles de sécurité relatifs aux personnes, ordonnance sur la procédure de sécurité relative aux entreprises) et d’une ordonnance partiellement révisée, à savoir celle sur les systèmes de gestion des données d’identification et les services d’annuaires de la Confédération. La principale modification porte sur l’introduction d’un système de gestion de la sécurité de l’information dans toutes les unités administratives. L’entrée en vigueur de la LSI est prévue pour l’été 2023.
L’ordonnance sur l’instauration d’une réserve hydroélectrique (OIRH) du 7 septembre 2022 fait déjà l’objet d’une révision totale. Les règles relatives à la réserve hydroélectrique restent les mêmes, mais sont complétées par des règles sur l’utilisation des centrales de réserve. Celles-ci doivent être disponibles dès la fin de l’hiver prochain, en complément de la réserve hydroélectrique, pour faire face à des situations de pénurie d’électricité exceptionnelles. L’ordonnance est renommée «Ordonnance sur l’instauration d’une réserve hivernale (Ordonnance sur la réserve hivernale, OIRH)».
Erkenntnisse in der Anwendung des geltenden Verfahrensrechts, verschiedene überwiesene parlamentarische Vorstösse sowie die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung erfordern, dass mehrere kantonale Gesetze angepasst werden müssen. In erster Linie sind Änderungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) erforderlich.
Es werden Unklarheiten, die sich in der Anwendung des geltenden VRPG gezeigt haben, korrigiert und für das Verwaltungsverfahren notwendige Regelungen ergänzt. Dazu zählen insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten der Verfahrensparteien sowie der Verfahrensführung. Ebenfalls sollen Regulierungen zur Professionalisierung des Dolmetscherwesens eingeführt werden.
Die Umsetzung von drei parlamentarischen Vorstössen betreffen Anpassungen des Rechtsschutzes bei Bauprojekten, die Einführung eines Schlichtungsverfahrens für öffentlich-rechtlich Angestellte der Gemeinden bei personalrechtlichen Streitigkeiten sowie die Verlängerung der Beschwerdefrist für Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden.
Weiter werden verfahrensrechtliche Bestimmungen zur digitalen Transformation der kantonalen Verwaltung geregelt. Es werden Begrifflichkeiten geklärt sowie die Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr definiert. Auch wird die Möglichkeit vollautomatisierter Entscheide im erstinstanzlichen Verfahren geschaffen.
Avec la présente ordonnance, l’imposition minimale est partiellement mise en œuvre sur la base de la révision de la Constitution qui est en cours d’examen par le Parlement. Les règles types de l’OCDE et du G20 sont déclarées applicables par l’intermédiaire d’un renvoi. L’ordonnance précise également la répartition de la part cantonale aux recettes de l’impôt complémentaire. Les questions en lien avec le droit procédural, notamment, seront envoyées en consultation à une date ultérieure.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist seit über 40 Jahren in der Bundesverfassung verankert. Dennoch zeigt die nationale Lohnstrukturerhebung, dass nach wie vor Differenzen beim Lohn von Frauen und Männern existieren. Der Bund hat deshalb das Gleichstellungsgesetz revidiert und im Juli 2020 eine Pflicht für betriebsinterne Lohngleichheitsanalysen bei Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden eingeführt. Im Kanton Basel-Stadt hat der Grosse Rat den Regierungsrat beauftragt, Lohngleichheitsanalysen bereits bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden einzuführen. In Erfüllung dieses Auftrags legt der Regierungsrat den Entwurf für das Gesetz betreffend Lohngleichheitsanalysen vor.
An der Oktobersession 2017 hat der Grosse Rat die Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA, GS 160.010) erlassen. Die neue Verordnung hat sich in der Praxis gut bewährt. In einzelnen Punkten hat sich aber auch gezeigt, dass Präzisierungen erforderlich oder dienlich sind. Die Standeskommission hat diese Punkte zusammengetragen und in einer Vorlage zur Revision der Verordnung zusammengefasst.
Die Vorlage enthält insbesondere Präzisierungen zur Gestaltung der Stimmzettel, zur Ungültigkeit von Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen wurden sowie zur Zuständigkeit für die Vernichtung von Stimmzetteln aus vergangenen Abstimmungen.
Unter E-Government ist die Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, mittels moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu verstehen. Es entspricht einem grossen und wachsenden Bedürfnis der Bevölkerung und der Unternehmen, Geschäfte mit Behörden sicher elektronisch abzuwickeln. In diesem Zusammenhang hat die Regierung am 26. Juni 2018 die E-Government-Strategie des Kantons Graubünden 2019 bis 2023 verabschiedet. Diese Strategie dient der zielgerichteten, effizienten und koordinierten Weiterentwicklung der digitalen Leistungserbringung im Kanton. Das vorliegende Gesetzgebungsprojekt schafft die rechtlichen Grundlagen, welche für die Umsetzung der E-Government-Strategie notwendig sind.
Die E-Government-Gesetzgebung soll die digitale Leistungserbringung im Kanton fördern. Die Inanspruchnahme digitaler Behördenleistungen soll dabei sowohl für die Bevölkerung als auch für Unternehmen freiwillig, einfach und barrierefrei möglich sein. Es sollen aber alle Behördenleistungen weiterhin auch nicht-elektronisch zur Verfügung stehen. Da E-Government ein gemeinwesenübergreifendes Phänomen ist, sollen im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts Rechtsgrundlagen für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Staatsebenen (Bund, Kantone, Regionen und Gemeinden) geschaffen werden.
Durch die Gesetzgebung werden zudem die Grundlagen geschaffen für durch den Kanton betriebene Basisinfrastrukturen im Bereich der digitalen Leistungserbringung. Dazu zählt insbesondere ein zentrales E-Government Portal, über welches die Bevölkerung und die Unternehmen elektronische Behördenleistungen des Kantons zentral und mit denselben Zugangsdaten nutzen können. Es soll den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht werden, diese Portalinfrastruktur zu nutzen, um der Bevölkerung und den Unternehmen ihre eigenen Behördenleistungen anzubieten.
Die geltenden Rechtsgrundlagen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) stehen einer vollständig elektronischen Kommunikation mit Behörden in Verwaltungsverfahren teilweise entgegen. Durch eine Teilrevision des Gesetzes soll es künftig zulässig sein, Eingaben auf elektronischem Weg einzureichen und Verfügungen auf elektronischen Weg zu eröffnen.
Am 19. Juni 2020 hat das Eidgenössische Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet. Die Änderung regelt die Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Kantone sind neu für ein formelles Zulassungsverfahren der ambulanten Leistungserbringer (Art. 36 KVG) sowie für die Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer (Art. 38 KVG) zuständig. Des Weiteren wird die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone neu geregelt (Art. 55a KVG).
Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) wird die Zuständigkeit für die Zulassung der Leistungserbringer zur ambulanten Tätigkeit zulasten des OKP sowie für die Aufsicht der zugelassenen Leistungserbringer dem Gesundheitsamt übertragen. Des Weiteren soll die Regierung für die Beschränkung der Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Die Grundsätze, nach denen die Festlegung von Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erfolgen hat, werden ebenfalls im Gesetz geregelt.