Im AVIG werden die Übergangsbestimmungen und Artikel 90c AVIG so geändert, dass auf dem AHV-pflichtigen Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit 126 000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben werden kann. Dieser Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat.
Bestimmte Arbeitnehmende sollen auf Arbeitszeiterfassung verzichten können. Der Vorschlag sieht vor, dass Arbeitnehmende mit einem Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 175'000 Franken sowie im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Angestellte auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können.
Erlass einer Verordnung durch das EVD gestützt auf Art. 82 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) und Art. 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) zur Festsetzung der Haftungsrisikovergütung an die Träger von Arbeitslosenkassen in einer Verordnung des zuständigen Departements statt eines Reglements der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO).
Revision der ArGV 2 vom 10. Mai 2008 mit dem Ziel, die Bestimmungen im Bereich der Krankenanstalten, Kliniken, Heime und Internate anzupassen.
Die Anpassung der Verordnung soll im Rahmen der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vorgenommen werden. Um besser auf konjunkturelle Zyklen reagieren zu können, aber auch um Einsparungen im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erzielen, soll die Vergütung dieser Massnahmen durch ein neues Finanzierungssystem geregelt werden.
Am 6. Oktober 2006 haben die eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über Regionalpolitik gutgeheissen. Es soll auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Die in der Zwischenzeit ausgearbeitete Verordnung regelt insbesondere den örtlichen Wirkungsbereich für die regionalpolitischen Instrumente nach den Artikeln 4 bis 7 des Bundesgesetzes, die Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Gemeinden, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum, die Anforderungen an die Abrechnung mit den Kantonen sowie die Finanzaufsicht.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat am 10. Mai 2005 beschlossen, den im Rahmen einer Kommissionsinitiative ausgearbeiteten Vorentwurf zur Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens in die Vernehmlassung zu geben. Das gewerbliche Bürgschaftswesen stellt eine Institution dar, welche den KMU den Zugang zu Bankkrediten erleichtern soll. Es ist heute dezentral organisiert und besteht aus zehn rechtlich unabhängigen Bürgschaftsgenossenschaften sowie einer Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen.
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) definiert Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr als Jugendliche. Neu soll das Schutzalter sowohl für Lehrlinge und Lehrtöchter als auch für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 18 Jahre festgelegt werden.
Die Revision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22.3.2002 (BBl 2771) bedingt eine Anpassung der Vollzugsverordnung (AVIV). Die AVIV-Änderung betrifft rund hundert Artikel.