Das Ziel der Revision besteht in der Aktualisierung, Präzisierung und inhaltlichen Klärung der AGB GB & DL des Bundes. Sich an den aktuellen technologischen, organisatorischen und rechtlichen Gegebenheiten orientierend, werden bestehende Inhalte überarbeitet sowie Anliegen aus der Praxis aufgenommen. Gleichzeitig wird eine weitgehende Angleichung mit den anderen AGB des Bundes und denjenigen der Bundesunternehmen (insbesondere der SBB und der Schweizerischen Post) angestrebt. Die revidierten AGB GB & DL werden von den Ämtern der Bundesverwaltung, der ETH Zürich sowie der EPF Lausanne verwendet.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Seine Grundlage ist das WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA), das auf Ebene Bund durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und die zugehörige Verordnung (VöB) sowie von den Kantonen durch ein Konkordat (IVöB) umgesetzt wird. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen inhaltlich so weit wie möglich einander angeglichen werden.
Der Gesetzesvorentwurf sieht eine Änderung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vor. Dieser legt die Zuschlagskriterien fest, welche bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zur Anwendung kommen dürfen. In Erfüllung der parlamentarische Initiative 03.445 (Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium) schlägt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vor, dass hier zusätzlich die Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung aufgeführt wird.
Das geltende Bauprodukterecht des Bundes soll im Rahmen einer Totalrevision an die neue europäische Bauprodukteverordnung angepasst werden, damit die Vorteile des entsprechenden bilateralen Abkommens mit der EU für die schweizerische Volkswirtschaft in diesem bedeutenden Wirtschaftssektor nicht verloren gehen und keine neuen Handelshemmnisse entstehen. Gleichzeitig soll das revidierte Bauprodukterecht Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmerinnen reduzieren, für mehr Transparenz, Verfahrensvereinfachungen und mehr Rechtssicherheit sorgen sowie zur Bauwerkssicherheit und Nachhaltigkeit einen wichtigen Beitrag leisten.
Das Ziel der Revision besteht in der Aktualisierung und Klärung der Inhalte der IT-AGB des Bundes. Diese wurden an die aktuelle technologische, organisatorische und rechtliche Realität angepasst, um entsprechende Neuerungen und Definitionen erweitert sowie untereinander in bestimmten Regelungsbereichen harmonisiert und vereinheitlicht. Anstelle der bisherigen fünf gelten neu vier IT-AGB des Bundes für die unterschiedlichen Regelungsbereiche. Die revidierten IT-AGB des Bundes werden von den Ämtern der Bundesverwaltung, den SBB und der ETH Zürich und EPF Lausanne bei ihren Informatikgeschäften verwendet werden.
Das Beschaffungsrecht des Bundes soll moderner, klarer und flexibler werden. Zudem wird im Rahmen der laufenden Totalrevision eine gesamtschweizerische Harmonisierung des Beschaffungsrechts angestrebt. Die Revision kann einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums in der Schweiz leisten.
Mit der Vorlage soll ein Finanzreferendum auf Bundesebene eingeführt werden. Neu sollen Verpflichtungskredite, welche neue einmalige Ausgaben von mehr als 200 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben ab 20 Millionen Franken vorsehen, dem fakultativen Referendum unterstellt werden.
Nach der Verabschiedung des I. Teilberichts der Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Ulrich Zimmerli zur Organisation der "Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA)" sowie zu den fachbereichsübergreifenden Aufsichtsinstrumenten hat die Expertenkommission einen zweiten Teilbericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht verabschiedet und dem Chef EFD zugestellt. Mit dem zweiten Teilbericht, der am 16. August dieses Jahres der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist, ergänzt die Expertenkommission das im ersten Teilbericht vorgeschlagene Bundesgesetz über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG]), welches die Zusammenführung der Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vorsieht, durch ein Sanktionensystem. Damit wird aufgezeigt, mit welchen Sanktionsinstrumenten eine künftige FINMA ausgestattet werden sollte.
Sämtliche Formen der kollektiven Kapitalanlagen sollen dem revidierten Anlagefondsgesetz unterstellt werden. Die Expertenkommission schlägt in ihrem Entwurf einen eigentlichen Paradigmenwechsel in der Fondsgesetzgebung vor. Künftig sollen neue Rechtsformen der kollektiven Kapitalanlage eingeführt sowie sämtliche nach der schweizerischen Gesetzgebung ohne Bewilligung zulässigen Formen einem einzigen Aufsichtsgesetz unterstellt werden. Um dem neuen Geltungsbereich gebührend Rechnung zu tragen, soll das Anlagefondsgesetz künftig in "Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen" (KAG) umbenannt werden.
Die geltende Bestimmung über die Amtshilfe im Börsengesetz ist revisionsbedürftig. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Amtshilfe gegenüber einzelnen Staaten vollständig blockiert ist und die internationalen Richtlinien in diesem Bereich nicht eingehalten werden können. Ein Grund für die bestehenden Schwierigkeiten sind die überhöhten Anforderungen an die Vertraulichkeit. Ein anderer Grund ist das so genannte Kundenverfahren, das den von einer Amtshilfe betroffenen Personen umfassende Parteirechte wie Akteneinsicht und rechtliches Gehör einräumt. Der vorliegende Revisionsentwurf behebt die bestehenden Mängel, indem der Grundsatz der Vertraulichkeit eingeschränkt und das Kundenverfahren zeitlich gestrafft wird.
Zur Organisation der "Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA)" sowie zu den fachbereichsübergreifenden Aufsichtsinstrumenten schlägt die "Expertenkommission Zimmerli" in diesem Teilbericht vor, die FINMA solle als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden. In dieser neuen Behörde sollen vorerst die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) organisatorisch zusammengeführt werden.
Der Vorentwurf der Expertenkommission enthält Vorschläge zur Revision der Pfeiler Beratung und Entschädigung/Genugtuung.