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Teil A der Revision betrifft die Alimentenhilfe: Einerseits ist die vom Bundesrat erlassene und am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) auf Kantonsebene entsprechend umzusetzen. Betroffen sind Bestimmungen über die Inkassohilfe im SPG zur Zuständigkeit und Organisation, zum Gegenstand, zu Leistungen und Kosten sowie zur grenzüberschreitenden Inkassohilfe.
Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe soll wie bis anhin in der Kompetenz der Gemeinden bleiben. Handlungsbedarf besteht andererseits bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder: Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil den Gesetzgeber aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen, ob neben dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt zu bevorschussen ist. Die Anhörungsvorlage zeigt entsprechende Varianten auf.
Teil B befasst sich mit der Schaffung einer neuen Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht. Eine Gesetzesgrundlage fordern zwei parlamentarische Vorstösse. Durch die vorgeschlagene Teilrevision sollen die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden die Kompetenz erhalten, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Teil C beinhalt den weiteren Anpassungsbedarf im SPG: So soll beim Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden für Sozialhilfekosten im Flüchtlingsbereich sowie für Personen ohne Unterstützungswohnsitz eine Verwirkungsfrist vorgesehen werden. Auch für die Anmeldung von kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes "Teilpooling") soll die Verwirkungsfrist neu auf Gesetzesstufe verankert werden.
Weiter soll die kantonale Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während deren Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft im SPG ausdrücklich geregelt und damit die aktuelle Praxis gesetzlich verankert werden. Schliesslich soll sich die Berechnungsgrundlage der Elternschaftsbeihilfe neu dem Leistungszeitraum angleichen.
Das Bezirksgericht Lenzburg ist seit Januar 1940 im Bezirksgebäude am Metzgplatz 18 in Lenzburg untergebracht. Gemäss Beschluss der Stadt Lenzburg vom 21. August 2013 als Eigentümerin des Gebäudes steht das Gebäude dem Kanton nur noch für eine beschränkte Zeit zur Verfügung, wobei lediglich die nötigsten Unterhaltsarbeiten getätigt würden.
Das Gebäude ist sanierungsbedürftig und entspricht auch hinsichtlich der verfügbaren Räumlichkeiten und Flächen nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Funktion und Sicherheit eines Bezirksgerichts. Es fehlt insbesondere der Handlungsspielraum, das 3-Zonen-Sicherheitskonzept (öffentliche Zone, Mischzone, Sicherheitszone) umzusetzen und die zusätzlich notwendigen Arbeitsplätze (infolge des Personalzuwachses) zu schaffen. Das Bezirksgericht Lenzburg ist in den vergangenen Jahren, insbesondere mit der Integration der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ins Familiengericht, personell verstärkt worden.
Trotz der Übernahme der Räumlichkeiten des ehemaligen Bezirksamts und des einstigen Bezirksgefängnisses konnte der benötigte Raumbedarf nicht oder nur teilweise abgedeckt werden. Zusätzliche Gerichtssäle, Sitzungszimmer und abgetrennte Warteräume können nicht realisiert werden. Dies führt zu Mängeln in den Bereichen Sicherheit und Diskretion. Die Verlegung an einen neuen Standort ist daher dringend angezeigt.
Die Justizleitung und die Regierung sprechen sich für das vorliegende Projekt und die Realisierung des neuen Standorts für das Bezirksgericht Lenzburg am Standort Malagarain aus. Unter Berücksichtigung der Landstellungspflicht soll ein Neubau auf der Baurechtsparzelle der Stadt Lenzburg realisiert werden. Für die Realisierung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 19'990’000.– erforderlich. Für dieses Vorhaben wird vorgängig, gestützt auf § 66 der Verfassung des Kantons Aargau, eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Il Consiglio federale desidera tutelare maggiormente le persone coniugatesi da minorenni. Da una valutazione è emersa la necessità di rivedere le disposizioni relative alla causa di nullità del matrimonio per minore età. Le disposizioni saranno ora modificate.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat eine Teilrevision der Besoldungsverordnung in eine externe Vernehmlassung geschickt. Das Hauptaugenmerk gilt einer neuen Bewertungssystematik für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Regierungsrat hat die Teilrevision aber auch genutzt, um weitere Bestimmungen aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis anzupassen.
Nella sessione di giugno 2019 il Gran Consiglio ha deciso di riunire il Tribunale cantonale e il Tribunale amministrativo in un unico tribunale, il Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni. Il Tribunale d'appello sarà nettamente più grande del Tribunale cantonale e del Tribunale amministrativo. Perciò per il Tribunale d'appello vanno create strutture nuove sia nel settore della giurisprudenza, sia in quello dell'amministrazione del tribunale.
Questa opportunità deve essere colta per creare una segreteria generale. In futuro la segreteria generale dovrà svolgere compiti amministrativi per il Tribunale d'appello secondo le istruzioni degli organi direttivi. In tal modo i giudici e gli attuari vengono sgravati e possono concentrarsi maggiormente sulla giurisprudenza. Con la creazione della segreteria generale viene data attuazione a una raccomandazione formulata nel rapporto di analisi Stalder/Uhlmann.
Nel quadro del presente progetto normativo si intende inoltre ottimizzare la vigilanza sulla giustizia e disciplinare in modo più chiaro le norme relative all'impiego dei membri delle autorità giudiziarie. Per i membri delle autorità giudiziarie devono inoltre essere create delle strutture moderne, affinché si possa trovare il personale migliore possibile per questo compito. Infine, con il presente progetto normativo si intende dare attuazione alle ulteriori decisioni di principio concernenti l'organizzazione dei tribunali cantonali superiori prese dal Gran Consiglio nella sessione di giugno 2019.
Eine im Kantonsrat erheblich erklärte Motion verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Anzeige von Betreibungs- und Konkursdelikten durch die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten. Vorgesehen ist eine Bestimmung, welche die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamte berechtigt, aber nicht verpflichtet, Strafanzeige zu erheben, wenn sie bei ihrer Tätigkeit konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen feststellen.
In der Motion wurde vorgeschlagen, den Klimaschutz in den Verfassungsartikel 22 «Schutz der Umwelt» aufzunehmen. Artikel 22 KV beinhaltet neben dem Umweltschutz auch den Schutz des Menschen und die Schönheit und Eigenart der Landschaft, der Ortsbilder und der Natur- und Kulturdenkmäler. Die Ergänzung dieses Artikels mit dem Thema Klimaschutz hätte einen langen und unübersichtlichen Artikel zur Folge.
Während der Erarbeitung der Kantonsverfassung von 1988 hatte der Klimaschutz noch nicht dieselbe öffentliche Aufmerksamkeit wie heute, weshalb der Klimaschutz in der Kantonsverfassung auch nicht erwähnt wird. Aufgrund des Klimawandels und der Dringlichkeit, dieses Thema anzugehen, ist die Verankerung des Klimaschutzes in einem separaten Artikel in der Kantonsverfassung angezeigt. Der Regierungsrat hat deshalb einen neuen Artikel 22a «Klimaschutz» ausarbeiten lassen.
Die überwiegende Mehrzahl der Straftaten wird von einer relativ kleinen Gruppe von Serientätern begangen. Mit Lage- und Analysesystemen kann diese Serienkriminalität wesentlich effizienter bekämpft werden, als mit der heutigen kriminaltechnischen Kleinarbeit.
Da es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehlt, können sie heute durch die Luzerner Polizei noch nicht eingesetzt werden. Im Gesetz über die Luzerner Polizei soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, um die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung einsetzen zu können.
Daneben wird noch anderer Handlungsbedarf im Gesetz über die Luzerner Polizei aufgearbeitet, wie beispielsweise eine gesetzliche Grundlage für den Polizeigewahrsam zur Sicherstellung von Vor- oder Zuführungen.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf für die neue Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV) in die Vernehmlassung zu schicken.
Gestützt auf den Grundsatzbeschluss zur Totalrevision der Kantonsverfassung vom 4. März 2018 hat der Regierungsrat den Auftrag, dem Kantonsrat einen Entwurf für eine totalrevidierte Kantonsverfassung vorzulegen. Zur Erarbeitung einer neuen Verfassung setzte er eine Verfassungskommission ein.
Diese reichte ihm nach rund zwei Jahren intensiver Arbeit einen vollständig überarbeiteten Verfassungstext ein. Gestützt auf den Entwurf der Verfassungskommission unterbreitet ihnen der Regierungsrat nun einen Entwurf für eine total revidierte Kantonsverfassung zur Stellungnahme. Die Kantonskanzlei wurde mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragt.
La Commissione degli affari giuridici del Consiglio degli Stati pone in consultazione il progetto preliminare di una legge federale sulla revisione del diritto penale in materia sessuale, presentando varianti per alcune disposizioni. Si propongono fra l'altro diversi adeguamenti della cornice edittale prevista per il diritto penale in materia sessuale, la ridefinizione della fattispecie della violenza carnale (art. 190 CP) e l'introduzione di una nuova fattispecie di base relativa all'aggressione sessuale (art. 187a CP).
Con decisione del 16 settembre 2011 il Consiglio federale ha adottato il rapporto concernente il trasferimento dei compiti della giustizia militare alle autorità giudiziarie civili (qui di seguito «rapporto», non disponibile in italiano). Il DDPS è stato incaricato di preparare, in collaborazione con il DFGP, il necessario adeguamento delle pertinenti basi legali per attuare l'opzione 2 contemplata nel rapporto («trasferimento di singoli compiti della giustizia militare alle autorità giudiziarie civili» [trad.]). I documenti inviati in consultazione prevedono in linea di principio l'attuazione completa dell'opzione 2 descritta nel rapporto.