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Die Schule von Spitälern und Kliniken bieten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. Der Unterricht beginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, auch für diejenigen, die sich regelmässig nur tagsüber dort aufhalten. Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan abweichen, namentlich bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektionen und Schulferien.
Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Stellenplan sowie weitere Betriebskosten, die für die Spitalschule im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung der Spitalschulen und leistet für das laufende Jahr Teilzahlungen höchstens im Umfang der beitragsberechtigten Kosten.
Der Kostenanteil der Gemeinden berechnet sich aus den beitragsberechtigten Kosten der Spitalschulen abzüglich der Kostenanteile des Kantons sowie weiterer Leistungen Dritter. Der berechnete Kostenanteil der Gemeinden von 65% wird durch die Anzahl Einwohner im Kanton Zürich per 31.12. des betroffenen Betriebsjahres dividiert und mit der Anzahl Einwohner jeder Gemeinde multipliziert.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung vollzieht das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind. Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht über die Volljährigkeit hinaus bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat.
Wer Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies dem Amt. Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme von bis zu fünf Leistungsbeziehenden für mehr als 60 Stunden pro Woche oder mehr als drei Nächte pro Woche. Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsverhältnis von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende gewährleistet sein.
Als beitragsberechtigt gelten Anbietende ergänzender Hilfen zur Erziehung, mit denen das Amt eine Leistungsvereinbarung abschliesst. Das Amt entschädigt sozialpädagogische Familien- und Einzelbegleitung und sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen mit einem Tarif von Fr. 250 pro Leistungsstunde.
Die Anwaltsprüfungsverordnung vom 3. Dezember 2002 soll einer Revision unterzogen werden. Anlass für die Revision bilden die bislang nur rudimentär geregelte Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.
Nachdem-zugunsten einer besseren Lesbarkeit und Strukturbeschlossen worden war, die Anwaltsprüfungsverordnung einer Totalrevision zu unterziehen, kamen weitere Änderungen hinzu, welche mehrheitlich die langjährige Praxis der Anwaltsprüfungskommission indie Verordnung über führen oder redaktioneller Natur sind.
In den ersten Lebensjahren lernen Kinder viel und entwickeln sich beeindruckend schnell. Wichtige Weichen für die gesundheitliche, körperliche und psychosoziale Entwicklung der Kinder werden gestellt, die sich auf ihr gesamtes weiteres Leben auswirken können. Investitionen in die frühe Förderung zahlen sich deshalb in mehrfacher Hinsicht aus.
Im Jahr 2020 lief die Strategie «Frühe Förderung» 2015 bis 2020 aus. Die Folgestrategie «Frühe Förderung» 2021 bis 2026 liegt jetzt im Entwurf vor. Sie erhalten die Möglichkeit, uns im Rahmen der Vernehmlassung Ihre Rückmeldungen zu den Dokumenten zu geben.
Der Regierungsrat schickt Gesetzes- und Verordnungsänderungen betreffend vorschulische Sprachförderung in eine externe Vernehmlassung. Kinder mit sprachlichen Defiziten sollen selektiv zum Besuch von vorschulischen Förderangeboten verpflichtet werden.
Die Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen (Anstellungsverordnung Volksschule; bGS 412.21) regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrenden an den Volksschulen Appenzell Ausserrhoden. Seit ihrem Inkrafttreten am 1. August 2009 haben sich die Voraussetzungen verändert. Von verschiedensten Seiten und Stellen (Kinder, Erziehungsberechtigten, Schulleitung, etc.) werden immer komplexere Ansprüche und Anforderungen an die Lehrpersonen herangetragen.
Seit 2017 steigt in der Schweiz insgesamt die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schule an; diese Entwicklung wird voraussichtlich während mindestens zehn Jahren anhalten. Ausgehend von der demografischen Entwicklung wird für den Kanton Appenzell Ausserrhoden eine jährliche Zunahme von zirka 80 Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter bis 2024 prognostiziert.
Dies wird Konsequenzen für den Bedarf an Ressourcen und Personal haben; der Bedarf an Lehrpersonen wird steigen (vgl. u.a. Bericht des Bundesrates vom 30. Januar 2019 zur demografischen Entwicklung und Auswirkung auf den gesamten Bildungsbereich, Ziffer 3.2.1; Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung, Bildungsbericht Schweiz 2018, S. 33). Für die qualitativ gute Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags und die Vermittlung bedarfsgerechter Bildung braucht es stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen.
Anstoss für die Totalrevision des Gesetzes über die musikalische Bildung (GS IV B/6/1) bildete eine im Juni 2020 durch den Landrat überwiesene Motion mehrerer Landräte. Sie zielte einerseits darauf ab, die bei der Unterstützung von Musikunterricht bisher geltende Beschränkung auf die obligatorische Schulzeit aufzuheben. Anderseits forderte sie, der Kanton solle den Musikschulen ein zweckmässiges Ausgestalten einkommensabhängiger Tarife sowie Begabtenförderung ermöglichen. Gestützt auf Artikel 67a der Bundesverfassung gelten in diesen Teilaspekten der Förderung musikalischer Bildung seit einigen Jahren zusätzliche Anforderungen des Bundes.
Diese liessen sich laut den Motionären durch die Musikschulen allein mit den ihnen bisher zur Verfügung stehenden Fördermitteln nicht verwirklichen. In Erfüllung der Motion und des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (KFG; SR 442.1) beantragt nun der Regierungsrat dem Landrat zuhanden der Landsgemeinde, die Vorgaben zum Umfang der öffentlichen Leistung sowie zur Tarifgestaltung anzupassen. Der Kanton soll neben Kindern und Jugendlichen künftig auch junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, unterstützen.
Zudem soll der Regierungsrat die öffentlichen Leistungen so ausgestalten, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten berücksichtigt wird, und dass im Kanton Glarus generell fachlich guter Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Tarifen angeboten werden kann. Das Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes ist auf den 1. August 2021 vorgesehen. Die neue Förderpraxis kann damit ab Beginn des neuen Schuljahrs ihre Wirkung entfalten.
Fin dal 1937 esiste tra la Svizzera e la Germania una convenzione sul reciproco riconoscimento degli esami per le professioni artigianali. Questa convenzione, tuttora alla base di una prassi semplificata di riconoscimento reciproco di determinati titoli professionali, si è dimostrata sostanzialmente utile, ma a 80 anni dalla sua firma presenta oggi un'evidente necessità di modernizzazione. Il nuovo accordo consentirà in linea di principio di proseguire la prassi di riconoscimento reciproco già collaudata. Allo stesso tempo dovrà rispecchiare gli sviluppi intervenuti dal 1937 nei sistemi di formazione professionale dei due Paesi.
Im Zusammenhang mit dem Projekt «Gymnasium 2022» wird vom Bildungsrat ein neues Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement) erlassen und Anpassungen an verschiedenen Promotions- und Maturitätsprüfungsreglementen vorgenommen. Darüber hinaus werden die Kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996, das Konzept Angebotszuteilung an Mittelschulen des Kantons Zürich vom 21. März 2014 und die Rahmenbestimmungen für die Einführung der zweisprachigen Maturität an kantonalen Mittelschulen (Deutsch/Englisch) vom 19. September 2000 aufgehoben.
Die Ergebnisse aus dem Projekt «Gymnasium 2022» erfordern ausserdem Anpassungen an regierungsrätlichen Verordnungen – der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO), der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO), der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MSV) und der Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen vom 7. Dezember 2010.
Das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG) fördert und koordiniert den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener. Bund und Kantone haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen sicherzustellen.
Der Kanton Zürich passt deshalb sein bestehendes Regelwerk an und ändert das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG). Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Förderung und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sollen auch als Grundlage für das zu entwickelnde «Programm Grundkompetenzen» dienen, das vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mitfanziert wird.
Von mangelnden Grundkompetenzen sind rund 15% der gesamten Bevölkerung betroffen. Im Kanton Zürich sind es rund 140 000 erwachsene Personen, die nicht ausreichend lesen, schreiben und rechnen oder die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zielführend einsetzen können.
In den letzten Jahren hat sich die Volksschule und deren Umfeld weiterentwickelt und der Kostenteiler Kanton/Gemeinden wurde angepasst. Daher sollen mit dieser Teilrevision drei grössere Themen im Gesetz geändert bzw. verankert werden:
Die Neuregelung der Berechnung der Pro-Kopf-Beiträge, die Reduktion der Anzahl der Strukturmodelle in der Sekundarschule und das Angebot Kindertagesstätte plus (KITAplus) für Kinder mit einer Behinderung.
In den letzten Jahren hat der Kanton Appenzell I.Rh. bei der Stipendienvergabe im Vergleich mit den anderen Kantonen Plätze eingebüsst. Primärer Grund dafür ist, dass viele Kantone der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) beigetreten sind und seither leicht mehr Stipendien ausrichten. Der Bund möchte den Standard gemäss Stipendienkonkordat etablieren und hat angekündigt, dass er seine Beiträge an den Stipendienaufwand der Kantone kürzen oder streichen wird, wenn dieser Standard nicht eingehalten wird. Gleichzeitig bestehen im kantonalen Stipendienrecht verschiedene Punkte, die überarbeitet werden müssen.
Aufgrund dieser Sachlage hat die Standeskommission eine Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge erarbeitet. Das neue Gesetz richtet sich nach den Bestimmungen des Stipendienkonkordats. Ein Beitritt zum Konkordat ist nicht vorgesehen, weil man bei künftigen Änderungen jeweils selber entscheiden möchte, ob man diese nachvollziehen möchte oder nicht.
Mit der vom Kantonsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 188/2016 betreffend Mehr Freiheit für die Erwachsenenbildung Zürich wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Verselbständigungsvorlage für die kantonale Berufsschule für Weiterbildung (EB Zürich) vorzulegen. Mit Beschluss vom 22. April 2020 ermächtigte der Regierungsrat die Bildungsdirektion zur Durchführung einer Vernehmlassung über das Gesetz über die EB Zürich. Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. August 2020.
Die EB Zürich – seit Dezember 2019 mit dem Namenszusatz «kantonale Schule für Berufsbildung» – ist eine kantonale Berufsfachschule gemäss § 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG), die in der Vergangenheit Kurse in den Bereichen allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung sowie Kurse für Berufsbildner angeboten hat. Aufgrund einer neuen Strategie zieht sich die EB Zürich weitgehend aus dem Weiterbildungsmarkt zurück. Sie konzentriert sich neu als Nischenanbieter auf die Bereiche «Berufliche Zukunft», «Grundkompetenzen», «Digitales Lernen» und «Berufsbildungsprofis» und erbringt ihre Dienstleistungen zu einem grossen Teil für den Kanton Zürich.
Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell grundsätzlich von der Situation 2016, die zur oben erwähnten Motion führte. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, im Rahmen der Vernehmlassung insbesondere auch zur Grundsatzfrage der Verselbständigung Stellung zu nehmen.
Die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule sollen im Personalbereich mehr Autonomie erhalten. Zudem soll das Institut Vorschulstufe und Primarstufe der NMS Bern künftig als eigenständiges Hochschulinstitut geführt und weiterhin vom Kanton beaufsichtigt und finanziert werden. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Bildungs- und Kulturdirektion ermächtigt, eine entsprechende Revision der drei Hochschulgesetze bis am 7. Juli 2020 in die Vernehmlassung zu schicken.
Das Departement für Erziehung und Kultur hat verschiedene Fragen der Beurteilung untersucht. Das angepasste Beurteilungsreglement sowie die neuen Zeugnisformulare gehen nun in eine externe Vernehmlassung.