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Il progetto concerne alcune modifiche, divenute ormai improrogabili, del diritto in materia di elezioni del Consiglio nazionale. Un maggior ricorso ai mezzi informatici durante la fase preparatoria, piuttosto breve, del rinnovo integrale del Consiglio nazionale dovrà permettere che, anche in futuro, esso possa essere organizzato in modo conforme alle prescrizioni, nonostante il continuo e costante aumento del numero di candidature, liste, congiunzioni e sottocongiunzioni di liste.
Das Geschäftsverkehrsgesetz (Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung vom 19. Juni 1990) muss aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen revidiert werden. Vorgesehen ist, das System der parlamentarischen Vorstösse neu zu konzipieren und dabei das Instrument der Motion umfassender als bisher auszugestalten.
Auf den parlamentarischen Auftrag soll verzichtet werden. Zudem werden die Möglichkeiten der parlamentarischen Einflussnahme bei Konkordaten ausgebaut. Weitere Änderungen werden vorgeschlagen im Bereich der parlamentarischen Kommissionen und der Fraktionen.
Das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG; RB 161.1) ist seit dem 1. Juli 1995 in Kraft. Es löste damals das mehr als vierzig Jahre alte Gesetz über Wahlen und Abstimmungen ab. In den vergangenen 17 Jahren hat sich das Gesetz in diversen Abstimmungen und Wahlen im Kanton und in den Gemeinden bewährt.
In dieser Zeit wurden aus den verschiedensten Gründen mehrere Teilrevisionen des Gesetzes durchgeführt. Inzwischen ist bereits wieder einiger Revisionsbedarf aufgelaufen. Insbesondere erklärte der Grosse Rat am 26. Oktober 2011 eine Motion (08/MO36/293) erheblich, welche verlangt, dass die Gemeinden nebst dem Abstimmungssonntag die Wahllokale lediglich noch an einem der beiden Vortage geöffnet haben müssen.
Ausserdem präsentiert sich das Gesetz nach den vielen Teilrevisionen heute bezüglich Systematik und Regelungstiefe ziemlich uneinheitlich. Viele Bereiche sind etwas unpräzis oder knapp geregelt und geben immer wieder zu Fragen Anlass. Es gibt auch diverse Regelungen, die lediglich in der Verordnung zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWV; RB 161.11) enthalten sind, von ihrer Bedeutung her aber eigentlich ins Gesetz gehörten.
Eine Gesamtbetrachtung des Gesetzes zeigt, dass es zweckmässig ist, eine Totalrevision vorzunehmen. Der Zeitpunkt ist günstig: Im ersten Halbjahr 2011 fanden die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden statt (Amtsdauer 2011-2015), im Herbst 2011 folgten die Ständerats- und die Nationalratswahlen und im Frühjahr 2012 wurden der Regierungsrat und der Grosse Rat neu gewählt (Amtsdauer 2012- 2016).
Für eine Totalrevision des Gesetzes steht nun ein Zeitfenster bis zu den nächsten Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden zur Verfügung. Diese werden zwischen November 2014 und Mai 2015 stattfinden. Der Zeitplan sieht daher vor, dass nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren im Frühjahr 2013 die Botschaft an den Grossen Rat erfolgt, so dass das Gesetz bis ca. Ende 2013 vom Grossen Rat beraten und anschliessend nach abgelaufener Referendumsfrist spätestens per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden kann.
Mit dieser Vorlage werden die folgenden Aufträge des Kantonsrates erfüllt:
- Auftrag überparteilich: Listenverbindungen: Beschränkung auf das Wesentliche (KRB vom 28. März 2012, A 227/2011)
- Auftrag Markus Schneider (SP, Solothurn): Frist zwischen erstem und zweitem Wahlgang bei Majorzwahlen – bitte künftig nicht langsamer als die Berner (KRB vom 21. März 2012, A 194/2011)
- Auftrag Roland Heim (CVP. Solothurn): Rechtsunsicherheit betr. Nichterreichen des Quorums für den 2. Wahlgang bei einer Majorzwahl, wenn mehr als 1 Sitz zu besetzen ist (KRB vom 21. März 2012, A 188/2011)
- Auftrag Fabian Müller (SP, Balsthal): Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die definitive Einführung von e-Voting (KRB vom 2. November 2011, A 191/2010).
Gleichzeitig nehmen wir mit dieser Gesetzesrevision bestehende Anliegen auf und schlagen entsprechende Änderungen vor (s. Ziffer 1.2 und Erläuterungen in Ziffer 4). Nach dem Wortlaut der drei erstgenannten Aufträge sind die Gesetzesänderungen so zu terminieren, dass sie bei den nächsten Gesamterneuerungswahlen (Kantonsrats- und Regierungsratswahlen vom 3. März 2013) angewendet werden können. Der Auftrag überparteilich betreffend Listenverbindungen sieht zudem explizit vor, dass die Vorlage dem Kantonsrat innert 6 Monaten zu unterbreiten sei.
Die vorliegende Änderung des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoVG) bezweckt, eine gesetzliche Grundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen (oder zu Deutsch: öffentlich-privates Partnerschaftsmodell) zu schaffen. Die gesetzliche Verankerung solcher Finanzierungsmodelle wurde mit den erheblich erklärten Aufträgen Markus Schneider (SP, Solothurn) „Rechtsgrundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen“ und der Fraktion FDP.Die Liberalen „Klare Regelung der Finanzkompetenzen“ gefordert.
In einer neuen Bestimmung wird nun vorgesehen, dass die Investitionskosten bei solchen Projekten kreditrechtlich als neue Ausgabe zu bewilligen sind. Zuständig für den Ausgabenbeschluss ist somit je nach Höhe der Ausgabe das Volk (obligatorisches oder fakultatives Finanzreferendum), der Kantonsrat oder bei Kleinprojekten der Regierungsrat. Die Investitionskosten gelten zudem als einmalige Ausgabe, auch wenn ein jährliches Nutzungsentgelt über eine sehr lange Zeitdauer vereinbart werden sollte. So bestimmt sich die Ausgabenbefugnis analog der Bestimmung zum Leasing nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten. Die Betriebskosten eines solchen Projektes wie auch die Folgekosten der Investition wie der Zinsaufwand auf der Verpflichtung oder der Abschreibungsaufwand gelten hingegen als gebundene Ausgabe.
Die Vorlage wird gleichzeitig genutzt, folgende Änderungen des WoVG vorzuschlagen: Nach den geltenden Bestimmungen ist der Regierungsrat befugt, nicht beanspruchte Voranschlagskredite nach bestimmten Kriterien den Reserven zuzuweisen. In der Praxis hat er von dieser Befugnis bei den Globalbudgets „Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat“, „Staatsaufsichtwesen“ und „Gerichte“ jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die Ratsleitung, die Finanzkommission bzw. die Gerichtsverwaltungskommission haben diese Zuweisung vorgenommen. Diese Praxis soll nun im WoVG abgebildet werden.
Das WoVG bestimmt, dass der Kantonsrat Bruttoentnahmen aus der Spezialfinanzierung bewilligt und dafür in der Regel einen Leistungsauftrag erteilt. Diese Bestimmung ist unnötig und soll aufgehoben werden, weil sie zu Doppelspurigkeiten und insbesondere zu Unklarheiten über die Zuständigkeiten von Kantonsrat und Regierungsrat führt.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Friedensrichterkreise werden diese von 50 auf 17 reduziert und damit wird auch die Anzahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter von 100 auf 70 gesenkt. Damit können diese die Aufgabe des Vorsitzes im Wahlbüro bei den Gemeinderatswahlen nicht mehr gesetzeskonform ausüben.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sollen deshalb von dieser Aufgabe entbunden werden. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sollen dafür eines ihrer Mitglieder wählen, welches bei den Gemeinderatswahlen den Vorsitz im Wahlbüro übernimmt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Auffassung, dass die Volkswahl der Grundbucherverwalterinnen und -verwalter wie auch der Notarinnen und Notare nicht mehr zeitgemäss ist und ohne besondere Nachteile aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund hat er das Departement für Justiz und Sicherheit ermächtigt, zu dieser Frage ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Il progetto in questione introduce il diritto a un tempo d'antenna gratuito per la diffusione di messaggi politici prima delle votazioni popolari federali, tempo d'antenna che sarà accordato non solo ai partiti rappresentati nell'Assemblea federale in seno a un gruppo parlamentare, ma anche ai comitati promotori di iniziative popolari e referendum. Saranno tenuti a diffondere tali messaggi la Società svizzera di radiotelevisione e le altre emittenti detentrici di concessioni con partecipazione al canone.
La modifica proposta sancirà nella legge federale sui diritti politici l'obbligo del Consiglio federale di informare i cittadini in modo esauriente sui testi sottoposti a votazione federale. A questo scopo applicherà i principi della continuità, della trasparenza, dell'oggettività e della proporzionalità. Iscritti finora in semplici linee direttrici, i suddetti criteri vengono così elevati a livello di legge.
La revisione dei diritti popolari introduce segnatamente il nuovo istituto dell'iniziativa popolare generica. Tale istituto consente di proporre anche modifiche della legislazione federale; spetta all'Assemblea federale stabilire a quale livello normativo concretizzare l'iniziativa ed elaborare quindi le necessarie modifiche costituzionali o legislative. La Costituzione federale impedisce che eventuali divergenze tra le Camere si ripercuotano negativamente sul diritto di iniziativa (art. 156 cpv. 3 Cost.). La realizzazione di tali propositi necessita di modifiche legislative (LDP, LParl, OG).
In considerazione di certi avvenimenti occorsi negli ultimi anni in taluni Cantoni occorre discutere, nell'ambito del secondo avamprogetto della presente revisione (revisione della legislazione federale sui diritti politici), alcune semplificazioni concernenti le elezioni del Consiglio nazionale. Alcune proposte di norme cercano di riprendere suggerimenti formulati dai Cantoni e ispirati dai recenti eventi avvenuti in occasione di votazioni popolari e di elezioni del Consiglio nazionale.
Il 4 luglio 2003 la Commissione delle istituzioni politiche del Consiglio nazionale (CIP-N) aveva adottato il progetto di legge federale sul difensore civico, incaricando nel contempo il Consiglio federale di svolgere la relativa procedura di consultazione. L'istituzione di tale figura si propone in primo luogo di rafforzare la fiducia della popolazione nelle autorità federali. La tutela ottimale degli interessi e dei diritti dei privati presuppone spesso la conoscenza dei rimedi giuridici e delle procedure amministrative. In quest'ambito l'Ufficio del difensore civico può fornire una prima serie di informazioni chiarificatrici, senza tuttavia potersi sostituire a una consulenza giuridica vera e propria. Pur non disponendo di poteri decisionali, il difensore civico può avere colloqui consultivi, come pure formulare raccomandazioni e proposte di accordo in via amichevole.
Le modifiche riguardano l'uso mirato di mezzi elettronici in grado di rendere più agevole l'esercizio dei diritti politici, la distribuzione anticipata del materiale elettorale e di voto e il corrispondente obbligo della Cancelleria federale di mettere a disposizione tale materiale su Internet. La facoltà dei partiti di farsi registrare e le corrispondenti agevolazioni sono suscettibili di sgravare non solo i partiti ma anche i governi cantonali.
I punti essenziali della riforma del progetto sono la concretizzazione del mandato conferito alla Banca nazionale svizzera (BNS) nonché la definizione più precisa dell'indipendenza della BNS e l'introduzione di un obbligo di rendiconto nei confronti del Consiglio federale, del Parlamento e dell'opinione pubblica. Inoltre, gli strumenti della Banca nazionale vengono definiti in chiave più flessibile e moderna.
Abrogazione delle clausola del Cantone
Legge sull'organizzazione del governo e dell'amministrazione (LOGA)
Die Totalrevision des GWA verfolgt mehrere Zwecke. Sie ist eine Antwort auf die zahlreichen während der vergangenen Jahre vorgelegten und in den meisten Fällen angenommenen parlamentarischen Interventionen; sie hat zum Zwecke, die Ausübung der politischen Rechte zu modernisieren und die Lücken in der gegenwärtigen Gesetzgebung zu schliessen.
Schliesslich bietet eine Totalrevision auch Gelegenheit zu einer Überprüfung gewisser Grundsätze bezüglich der Modalitäten des Wahlrechts oder sogar der Wahlsysteme; dies jedoch unter der Bedingung, dass die Änderungen dazu dienen, die demokratischen Rechte zu stärken oder deren Ausübung effizienter zu machen.