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Le Gouvernement transmet au Parlement un message relatif à la révision des bases légales en matière de marchés publics. Il a pour but l’adhésion de la République et Canton du Jura à l’Accord intercantonal sur les marchés publics révisé (AIMP 2019) et l’intégration des dispositions de celui-ci dans le droit cantonal.
La révision de l’Accord de l’Organisation mondiale du commerce sur les marchés publics, achevée en 2012 et entrée en vigueur pour la Suisse le 1er janvier 2021, a induit une adaptation du droit des marchés publics dans notre pays, touchant tant la loi fédérale que l’Accord intercantonal sur les marchés publics. En date du 15 novembre 2019, les cantons suisses ont ainsi adopté à l’unanimité le texte révisé dudit accord, lequel est entré en vigueur le 1er juillet 2021, suite à l’adhésion de deux cantons.
L’Accord intercantonal sur les marchés publics (AIMP 2019) est harmonisé avec la nouvelle loi fédérale sur les marchés publics, dans l’optique de simplifier les procédures et d’éviter des coûts inutiles pour les participants à celles-ci. Il concrétise de nombreux éléments issus de la jurisprudence et de la doctrine en matière de marchés publics. Par conséquent, les règles qu’il instaure sont pour la plupart d’ores et déjà largement appliquées par les cantons et intégrées dans leurs dispositions d’exécution actuelles.
Certaines nouveautés, tels que le dialogue et les enchères électroniques font toutefois leur apparition L’AIMP 2019 se voulant exhaustif, la marge de manœuvre cantonale se réduit à uniquement traiter les points n’étant pas régis par le droit supérieur. Il s’ensuit que la loi concernant les marchés publics (LMP-JU ; RSJU 174.1), qui doit être adaptée au nouveau droit, se limitera à quelques dispositions d’exécution.
An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden mit 23 zu 18 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hat am 8. Februar 2022 den Entwurf zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in amtliche Dokumente der Behörden und der Verwaltung. Ein spezielles Interesse an der Einsichtnahme muss dabei nicht geltend gemacht werden. Die Einsicht kann grundsätzlich nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn öffentlich oder private Interessen entgegenstehen. Mit dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip wird dieser bereits in Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes und den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden enthaltene Grundsatz detailliert geregelt. Das Öffentlichkeitsgesetz soll auf kantonaler Ebene auch für den Kantonsrat und seine Organe gelten. Auf kommunaler Ebene sollen alle Gemeindearten dem Gesetz unterstehen.
Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt, in welchen Fällen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert oder eingeschränkt werden kann und in welchen Fällen eine Einsichtnahme generell ausgeschlossen ist. Es regelt das Vorgehen zur Einsichtgabe in amtliche Dokumente und den Verfahrensablauf, wenn die Einsichtgabe wegen entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen verweigert wird. Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente ist als justiziables Recht ausgestaltet. Das Einsichtsrecht erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch sollen bei ausserordentlichem Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden können. Eine Einsichtgabe kann verweigert werden, wenn sie mit einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre.
Il motivo principale e il contenuto della revisione è la prevista introduzione del nuovo modello di dati DM.flex per la misurazione ufficiale. Con DM.flex, troverà impiego in futuro un modello di dati modulare e flessibile per la misurazione ufficiale. Altri punti della revisione sono i dettagli sulla nuova regolamentazione del finanziamento della misurazione ufficiale, la regolamentazione dell’archiviazione e l’introduzione della storicizzazione, l’apertura alle nuove tecnologie, l’inclusione dei piani di servitù nella misurazione ufficiale, l’introduzione della certificazione elettronica nell’ambito della misurazione ufficiale, l’introduzione di una clausola sperimentale e l’adeguamento del flusso delle notifiche nelle procedure di approvazione dei piani.
Il progetto posto in consultazione ha per oggetto una nuova legge, che disciplina la creazione e gestione di un’infrastruttura statale di dati sulla mobilità. L’infrastruttura, che si compone dei due elementi chiave NADIM e Rete dei trasporti CH, contribuirà all’efficienza del sistema della mobilità in Svizzera semplificando l’utilizzazione di dati sulla mobilità e l’interconnessione di offerte di mobilità.
Die Polizei wird in der Gesellschaft vielfach als erweiterter Arm der Strafverfolgung angesehen. Dieses gesellschaftliche Meinungsbild entspricht jedoch nur bedingt dem gelebten Polizeialltag. So hat die Polizei bereits heute neben der Strafverfolgung auch zahlreiche präventive und verwaltungsrechtliche Aufgaben zu erfüllen.
Das in diesen Bereich fallende sicherheitspolizeiliche Handeln bildet sogar prozentual den Hauptanteil sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten. Leider liest sich dies nicht derart klar und prägnant aus dem Polizeigesetz (sGS 451.1; abgekürzt PG). Die Regierung erachtet es daher als zielführend und sinnvoll, dass durch die Verschiebung des Fokus künftig vermehrt Straftaten durch frühes polizeiliches Handeln verhindert und damit potenzielle Opfer geschützt werden können.
Im Rahmen der Tätigkeit der Subkommission «Delegation Aufsicht Datenschutz» der Staatswirtschaftlichen Kommission wurde die fehlende kantonale Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im Jahr 2019 nochmals thematisiert und seitens der Verwaltung in Aussicht gestellt, die Prüfung und Erarbeitung einer entsprechenden Regelung an die Hand zu nehmen.
Dabei sollen mit einem kantonalen Rahmengesetz die grundlegenden Vorschriften zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum gesetzlich geregelt werden. Auch die kantonale Fachstelle für Datenschutz begrüsst seit längerer Zeit – letztmals im Tätigkeitsbericht 2019 vom 25. Februar 2020 – die Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage.
Die Evaluation des Parlamentsrechts und die daraus resultierende Teilrevision des Kantonsratsgesetzes, der Geschäftsordnung des Kantonsrates sowie weiterer Gesetze beinhaltet Anpassungen aufgrund der Digitalisierung des Ratsbetriebes, die Normierungen etablierter Praxisänderungen im Parlamentsbetrieb, die Umsetzung von überwiesenen Vorstössen und weitere Anliegen, die mit dieser Evaluation in Aussicht gestellt wurden. Weiter sollen bereits gewisse Massnahmen aus dem Planungsbericht B 30 zur Politischen Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern umgesetzt werden.
Die Evaluation und Teilrevision des revidierten Parlamentsrechts vom 1. Juni 2015 geht auf Vorstösse aus dem Kantonsrat und auf Anliegen aus der Geschäftsleitung des Kantonsrates und deren Stabsgruppe, der Kommissionen und der Verwaltung zurück. Die Neuerungen beinhalten insbesondere die Festhaltung gelebter und bewährter, aber bisher im Parlamentsrecht noch nicht abgebildeter Praxis, die Erhöhung der Effizienz, die Klärung und Verbesserung einzelner Abläufe und Strukturen sowie die Zusammenarbeit der beiden Räte. Dabei wird die bestehende Grundordnung der Verfahren im Kantonsrat und den Kommissionen von der vorliegenden Teilrevision nicht berührt.
Nella legge federale sulla sicurezza delle informazioni (LSIn) del 18 dicembre 2020 viene introdotto un obbligo di notifica degli attacchi informatici subiti per i gestori di infrastrutture critiche. Tale obbligo intende permettere al Centro nazionale per la cibersicurezza (NCSC) di avere una migliore visione d’insieme dei ciberattacchi in Svizzera, di sostenere gli interessati nella gestione di questi attacchi e di avvertire tutti gli altri gestori di infrastrutture critiche. Oltre all’obbligo di notifica, nella LSIn dovrebbero essere definiti anche i compiti del Centro nazionale per la cibersicurezza (NCSC) e la sua funzione in qualità di servizio centrale di notifica.
La realizzazione dei nuovi regolamenti dell’UE sull’interoperabilità tra i sistemi d’informazione dell’UE nei settori delle frontiere, della migrazione e della polizia richiede adeguamenti a livello di ordinanza. Questo progetto crea una nuova ordinanza nazionale sull’interoperabilità.
Das Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane vom 20. März 2018 (Publikationsgesetz, PuG; BGS 111.31) enthält die relevanten Bestimmungen zu den amtlichen Publikationsorganen der kantonalen Behörden. Seit Inkrafttreten des Publikationsgesetzes am 1. Oktober 2018 ist die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse nur noch elektronisch abrufbar.
Die Erfahrungen mit der elektronischen Publikation der bereinigten Gesetzessammlung sind durchwegs positiv. Seither hat das Internet als Informationsmedium weiter an Bedeutung gewonnen. Von dieser Entwicklung sind nicht nur private Unternehmungen betroffen. Auch staatliche Dienstleistungen werden immer häufiger elektronisch in Anspruch genommen. Die Anzahl zahlender Amtsblatt-Abonnenten ist in den letzten Jahren stark rückläufig. Die elektronische Publikation des Amtsblatts als massgebliche Fassung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die vorliegende Teilrevision des Publikationsgesetzes strebt einen Primatwechsel, weg vom Amtsblatt in gedruckter Form, hin zum elektronischen Amtsblatt, an.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betreibt seit einiger Zeit eine Publikationsplattform, über welche das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wird und die den Kantonen auch für die Veröffentlichung ihrer Amtsblätter zur Verfügung steht. Im kantonsspezifischen Bereich können die kantonalen Amtsblätter hochgeladen und den Konsumenten zugänglich gemacht werden. Mehrere Kantone nutzen bereits heute diese Publikationsplattform für ihre Amtsblattpublikationen.
Besonders schützenswerte Personendaten des Amtsblatts können mit diesem System unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit terminiert und publiziert werden. Im Sinne der E-Government Strategie Schweiz (Mehrfachnutzung von Softwarekomponenten) soll den Kantonen die Möglichkeit geboten werden, das System für die elektronischen amtlichen Publikationen zu nutzen.
Modifica degli obblighi del concessionario del servizio universale in vista della prossima concessione del servizio universale.
Die Teilrevision 2024 des Steuergesetzes hat in erster Linie zum Ziel, den Nachvollzug von Bundesrecht vorzunehmen. Wird das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geändert, hat dies eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes zur Folge. Zugleich werden kantonale Anliegen in der vorliegenden Steuergesetzrevision berücksichtigt.
Die bedeutendste Änderung im Bereich des Nachvollzuges von Bundesrecht ist die Einführung der elektronischen Verfahren im Steuerbereich. Damit werden medienbruchfreie Verfahren ermöglicht, die sowohl für die steuerpflichtigen Personen als auch für die Kantonale Steuerverwaltung von Vorteil sind.
Die drei wichtigsten kantonalen Anliegen sind die Erhöhung des Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen für Sparkapitalien, die Anpassung der Verteilung der Steuererträge der juristischen Personen sowie die Möglichkeit der gezielten Steuersatzerhöhung in gewissen internationalen Konstellationen.
Il 3 dicembre 2021 il Consiglio federale ha avviato la procedura di consultazione concernente l’introduzione dello scambio automatico di informazioni relative a conti finanziari (SAI) con altri Stati partner a partire dal 2023/2024. Con l’espansione della sua rete SAI, la Svizzera riafferma il suo impegno per la trasparenza fiscale internazionale. L’attuazione del SAI con gli Stati partner proposti mira a creare un level playing field per la piazza finanziaria svizzera nel mondo. L’introduzione del SAI con gli Stati partner proposti non presenta differenze rispetto alle procedure applicate finora.
In esecuzione dell’articolo 48a LTC sulla sicurezza delle informazioni, delle infrastrutture e dei servizi di telecomunicazione, il progetto di modifica dell’OST mira a emanare disposizioni sulla segnalazione di interferenze, sulla lotta contro qualsiasi manipolazione non autorizzata di impianti di telecomunicazione e sull’esercizio di reti di radiocomunicazione mobile di quinta generazione.
La revisione totale dell’ordinanza contiene tutte le disposizioni necessarie per attuare il diritto del casellario giudiziale e si basa sulle specifiche tecniche della nuova banca dati creata a tal fine.
La revisione della LAMal è destinata ad attuare le tre seguenti mozioni: mozione Brand 18.3765 «Digitalizzazione dello scambio di dati tra i Comuni e gli assicuratori-malattie», mozione Hess 18.4209 «Domicilio degli assicurati, premi delle casse malati e quoteparti dei cantoni sulle prestazioni ospedaliere. Meno burocrazia, meno errori» e mozione Brand 17.3311 «Compensazione dei rischi. Escludere gli assicurati fantasma». Inoltre, con la revisione, gli assicurati che hanno il domicilio all’estero sono inclusi nell’effettivo di assicurati determinanti per il calcolo della compensazione dei rischi. Finora, nella compensazione dei rischi sono stati presi in considerazione soprattutto gli assicurati domiciliati in Svizzera.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) in erster Lesung verabschiedet. Drei Elemente stehen im Zentrum. Die Ausdehnung der Mitwirkungspflicht bei hilfesuchenden Personen und die Einführung des Datenaustausches zwischen kantonalen und kommunalen Stellen. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um bei begründetem Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, welche gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind. Zusammen mit der Vereinbarung wurde 2002 ein Leitbild und die erste gemeinsame Informatikstrategie beschlossen. Das Leitbild und die Informatikstrategie wurden letztmals im Jahr 2008 überarbeitet. Im Jahre 2012 wurde zusätzlich eine E-Government-Strategie für die Kantone erarbeitet und verabschiedet.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, die gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind.
Mit der neuen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Informatik (nachfolgend: Informatik Vereinbarung) werden einige Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Gemeinden neu verankert. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Ausführungen in der ILZ Vereinbarung entfernt werden müssen, um keine Doppelspurigkeiten zu generieren.
Die Überarbeitung ist mehrheitlich technischer Natur und konzentriert sich somit auf die Organisation, Aufgaben und Betriebsmittel des Informatikleistungszentrums, dessen Organisation und finanzielle Präzisierungen. Schliesslich wird die Dauer und Kündigung der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden mit der neuen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Informatik synchronisiert.
Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds soll teilrevidiert werden. Die Teilrevision hat zum Ziel, das Gesetz an das geänderte Bundesrecht anzupassen. Zudem soll das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums WAS neu über Einsprachen gegen Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren entscheiden.
Mit dieser Änderung wurde unter anderem die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der E-Governement-Strategie im Bereich der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Neu ist insbesondere, dass sich die Versicherten auch elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können. Eine nicht elektronische Anmeldung bleibt möglich. Hingegen ist eine Anmeldung beim Arbeitsamt der Gemeinde nicht mehr vorgesehen.
Damit entspricht die im Kanton Luzern bisher geltende Regelung, dass die Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde einzureichen haben, nicht mehr dem Bundesrecht. Das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds ist entsprechend anzupassen.
Negli allegati 1 e 2 dell’ORTV sono definite le zone di copertura delle radio locali e delle televisioni regionali. In vista del rilascio delle nuove concessioni per il servizio pubblico regionale dal 2025, si procede a un aggiornamento del numero e dell’estensione delle zone di copertura. Le zone di copertura attualmente vigenti risalgono al 2007.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns.
Hier steht die aktuelle Rechtslage dem elektronischen Weg in wesentlichen Punkten entgegen. Als Folge davon ist der formelle Geschäftsverkehr an die schriftliche Form (d.h. Schrift auf Papier) gebunden. Mit beiliegendem Vernehmlassungsentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen und medienbruchfreien elektronischen Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich geschaffen werden.
Das Rechtsetzungsprojekt ist Teil des Impulsprogramms, welches der Regierungsrat für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018 - 2023 (RRB Nr. 390/2018) genehmigt hat. Es handelt sich um das Vorhaben IP 2.1 «Rechtliche Grundlagen für elektronischen Geschäftsverkehr (DigiLex)» und dient der Umsetzung des Ziels Nr. 2 «Verbesserung der Rahmenbedingungen für Akzeptanz, Zugänglichkeit und Anwendung von Online-Angeboten».