Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zum Entwurf einer Verordnung über den Betrieb eines Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit einem Identitätsverwaltungssystem in deinem Internetportal für elektronische Behörden-Dienstleistungen wollen der Kanton Luzern und die Gemeinden einen wichtigen Schritt in Richtung digitale Verwaltung machen.
Die beiden Informatikmittel sollen bereits vor Inkrafttreten einer formell-gesetzlichen Grundlage schrittweise umgesetzt werden, im Rahmen einer Testphase von höchstens fünfjähriger Dauer. Während der Testphase kann die Bevölkerung das Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal bereits nutzen, um rund um die Uhr auf einem sicheren Kanal mit der Verwaltung in Kontakt zu treten und elektronische Dienstleistungen zu beziehen.
Mit dem neuen Gesetz über Pilotprojekte bei Digitalisierungsvorhaben soll im Kanton Zug die Möglichkeit geschaffen werden, in der öffentlichen Verwaltung einen zeitlich beschränkten und auf gesetzesvertretenden Verordnungen basierenden Testbetrieb durchzuführen, bevor die definitive Rechtsgrundlage für das Vorhaben geschaffen wird. Den ersten Einsatz eines solchen Pilotprojekts plant der Regierungsrat im Bereich des Datenaustauschs unter den Gemeinden.
Il 1° ottobre 2021 le Camere federali hanno adottato una modifica della legge sull’asilo secondo la quale i richiedenti l’asilo possono essere obbligati, nell’ambito del loro obbligo di collaborare nella procedura d’asilo, a consentire alla Segreteria di Stato della migrazione di valutare i loro dati personali su supporti elettronici se la loro identità, cittadinanza o itinerario di viaggio non possono essere stabiliti in altro modo. Per l’attuazione sono necessarie modifiche dell’ordinanza 3 sull’asilo e d’un altra ordinanza in materia di migrazione.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf der Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die wesentliche Änderung betrifft das Aufnahmeverfahren für die bisher im ÖREB-Kataster publizierten digitalen Daten von geschützten oder aus dem Schutz entlassenen Natur- und Kulturobjekten.
Der Kantonsrat will die sich bietenden Chancen der Digitalisierung im eigenen Ratsbetrieb noch konsequenter nutzen. So soll der Wechsel von gedruckten zu digitalen Geschäftsunterlagen vollzogen und die elektronische Abstimmung im Ratssaal eingeführt werden. Der Kantonsrat verspricht sich von der Digitalisierung einen noch effizienteren und zeitgemässen Ratsbetrieb. Die Geschäftsprozesse und der Informationsfluss werden vereinfacht. Die Entscheide des Rats werden dank der elektronischen Ermittlung und deren Publikation für Bürgerinnen und Bürger transparenter.
Hierfür gilt es die gesetzlichen Grundlagen möglichst schlank, verständlich und zielgerichtet anzupassen. Die Ratsleitung des Kantonsrats hat am 23. März 2023 einen Entwurf eines Nachtrags zur Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR; GDB 132.11) sowie einen Entwurf eines Nachtrags zum Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz; GDB 130.4) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und das Ratssekretariat mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Der Nachtrag GO KR beinhaltet drei punktuelle Anpassungen. Neu umschrieben wird die Sitzungseinladung mit den Geschäftsunterlagen an den Kantonsrat. Weiter wird die elektronische Stimmabgabe eingeführt und das daraus resultierende Abstimmungsprotokoll als neuer Inhalt des Kantonsratsprotokolls definiert. Der Nachtrag Behördengesetz sieht eine IT-Infrastrukturentschädigung für die Ratsmitglieder vor, welche mit der „Bring your own device policy“ (BYOD) selbst für die Anschaffung und den Unterhalt notwendiger persönlicher Endgeräte verantwortlich sind.
Con la modifica dell’ordinanza sul registro di commercio e dell’ordinanza sul casellario giudiziale informatizzato VOSTRA verrà attuata la legge federale sulla lotta contro l’abuso del fallimento (19.043)
Il rapporto in adempimento del postulato Wehrli 18.4328 «Cartella informatizzata del paziente. Che cos’altro si può fare per garantirne il pieno utilizzo?» ha dimostrato che il finanziamento delle comunità di riferimento non è sufficientemente garantito. Poiché dovrebbero volerci circa cinque anni fino all’entrata in vigore della revisione completa della LCIP, la quale disciplinerà il finanziamento durevole della CIP, questo lasso di tempo rappresenta una fase critica per l’introduzione e la diffusione della CIP. La concessione di aiuti finanziari limitati nel tempo alle comunità di riferimento deve permettere di coprire questa fase sino all’entrata in vigore della revisione completa della LCIP.
Damit die beteiligten Parteien Grundbuchgeschäfte elektronisch abwickeln können, sind technische und rechtliche Anpassungen notwendig. Der Kanton St.Gallen schafft eine Übergangslösung, damit die Gemeinden einen wichtigen Schritt in Richtung elektronischer Geschäftsverkehr vornehmen können. Die Regierung eröffnet für die Anpassungen an der Verordnung über das Grundbuch das Vernehmlassungsverfahren.
Das geltende Polizeigesetz (PolG, bGS 521.1) stammt vom 13. Mai 2002. Es wurden bisher verschiedene Teilrevisionen vorgenommen.
Nun wird aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesentwicklungen auf Bundesebene (insbesondere der eidgenössischen Strafprozessordnung), angesichts dessen, dass heute der Aspekt der Prävention wesentlich höher gewichtet wird, der inzwischen eingetretenen technischen Entwicklung sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Totalrevision des Polizeigesetzes nötig.
Ebenso wurde dem Datenschutz – der allgemeinen Entwicklung folgend – ein höheres Gewicht eingeräumt und das Datenschutz- Kontrollorgan bei der Erarbeitung der Vorlage beigezogen.
Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Datenschutz ist demnach Persönlichkeits- und Grundrechtsschutz bei der Datenbearbeitung. Die Regelungen des Datenschutzrechts sollen der Informationserfassung durch Staat und Private Grenzen setzen und dem Einzelnen in diesem Umfang das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geben. Dieses Recht, der Offenlegung der eigenen Persönlichkeit Grenzen zu setzen, dient dem Schutz der Privatsphäre, aber auch der unbeeinflussten Ausübung der Freiheitsrechte. Die enorme Entwicklung der Kommunikationstechnik führt dazu, dass die Schutzvorkehren häufiger und umfassender in der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden. Eine wichtige Voraussetzung, dass der Datenschutz überhaupt wirksam werden kann, ist die Schaffung vermehrter Transparenz bei der Datenbearbeitung. Damit können Betroffene gezielt ihre Rechte wahrnehmen und es wird ein offenes, gesetzmässiges Verwaltungshandeln gefördert.
Das Datenschutzrecht geht dem Öffentlichkeitsprinzip vor. Währendem das Datenschutzrecht den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Privaten bezweckt, regelt das Öffentlichkeitsprinzip den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten. Mit dem Beitritt zu verschiedenen internationalen Vereinbarungen verpflichteten sich Bund und Kantone, einen europäischen Datenschutzstandard einzuführen. Der Kanton Obwalden tat dies mit dem Gesetz über den Datenschutz vom 25. Januar 2008 (kDSG; GDB 137.1), welches 1. November 2008 vollständig in Kraft trat.
Seither hat sich das europäische Datenschutzrecht weiterentwickelt. Es gilt nun diese Weiterentwicklungen nachzuvollziehen. Die europäischen Erlasse sind nicht unmittelbar anwendbar und bedürfen der Umsetzung ins eidgenössische und kantonale Recht. Der Kanton Obwalden pflegt im Datenschutzrecht das Prinzip der sogenannten Nettogesetzgebung, wodurch in Bezug auf das Grundsätzliche auf das Bundesrecht verwiesen wird. Da dieses bereits totalrevidiert und an die europäische Gesetzgebung angepasst wurde, entspricht das kantonale Recht im Wesentlichen bereits dem übergeordneten Recht. Trotzdem bedarf es punktueller Änderungen im kDSG.
Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) stammt aus dem Jahr 1994 und wurde letztmals auf den 1. Januar 2008 angepasst. Schon damals erfolgte die Revision hauptsachlich, um den europäischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Unabhängig von den beschriebenen Entwicklungen auf europäischer und eidgenössischer Ebene zeigen sich beim Vollzug des KDSG mittlerweile einige Schwächen. Das Gesetz hat mit den technischen Entwicklungen im Bereich der Datenbearbeitung nicht mitgehalten und ist spürbar in die Jahre gekommen, so dass der Änderungsbedarf offenkundig ist.
Die Geoinformation und die amtliche Vermessung sind derzeit in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Dies entspricht jedoch nicht mehr der Systematik auf Bundesebene. Zudem ist das Gesetz über die amtliche Vermessung bereits bald zwanzig Jahre alt, und viele seiner Artikel müssen aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es enthält auch zahlreiche Bestimmungen technischer oder administrativer Natur, die in den Vollzugsbestimmungen enthalten sein sollten. Angesichts dessen hat der Staatsrat in seiner Sitzung vom 2. November 2022 die Ermächtigung erteilt, eine Gesamtrevisionsvorlage für die Gesetzgebung über Geoinformation und die amtliche Vermessung in die Vernehmlassung zu schicken. Das «Vernehmlassungspaket» umfasst den Vorentwurf des Gesetzes über Geoinformation, den Entwurf der Verordnung über Geoinformation mit zwei Anhängen sowie den Entwurf der Verordnung über die amtliche Vermessung. Diese Vorlagen sowie die dazugehörigen erläuternden Berichte sind bis zum 17. Februar 2023 in Vernehmlassung.
In futuro, chi presta servizio nell’esercito, nel servizio civile, nella protezione civile o nell’ambito di «Gioventù e sport» dovrà richiedere le indennità di perdita di guadagno utilizzando una procedura digitale. Per il trattamento dei dati e la gestione del sistema d’informazione sono necessarie diverse modifiche legislative.
Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen dienen in erster Linie der Klärung von Praxisfragen und der Vereinfachung des Beurkundungswesens. Unter anderem soll bezüglich Beurkundungsbefugnis und beruflicher Befähigung der Zugang erweitert und vereinfacht werden. Die Ausstandsbestimmungen sollen praxistauglicher gestaltet werden. Die Aktenführung und das Beurkundungsverfahren sind im Hinblick auf die digitale Arbeit zu aktualisieren. Verschiedene Rechtsänderungen – unter anderem die Streichung der relativen Verjährungsfrist – sollen zudem den Bereich der Verantwortlichkeit erweitern. Damit soll der Schutz der Kundschaft von Urkundspersonen weiter gestärkt werden.
Aufgrund von politischen Vorstössen und Umfragen bei den Teilnehmenden von Notariatsprüfungen ist ferner vorgesehen, die Zulassungsvorschriften und die Durchführung zu verbessern, und zwar sowohl für die Prüfungsteilnehmenden als auch für die Expertinnen und Experten. Mit der vorgesehenen Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen zur Erlangung der Beurkundungsbefugnis im Kanton Aargau soll die Anzahl der Dienstleistungsanbietenden künftig erhalten werden. Denn aufgrund der Demographie ist in den nächsten Jahren tendenziell mit einem Rückgang zu rechnen.
Cette révision constitue le deuxième volet de la révision initiée en 2015 qui a abouti, pour le premier volet, à la loi du 29 mai 1985 sur la santé publique (LSP) révisée dans sa teneur au 1er février 2018. Cette deuxième partie a pris du retard en raison de la forte implication du Département de la santé et de l’action sociale (DSAS) et de ses services dans la gestion de la lutte contre le COVID-19.
Cette révision vise plusieurs adaptations au droit et à la jurisprudence fédéraux mais également l’adoption de bases légales cantonales régissant le Registre vaudois des tumeurs, suite à l’entrée en vigueur le 1er janvier 2020 de la législation fédérale sur l’enregistrement des maladies oncologiques. Sous l’angle de la protection des données, le traitement de ces données particulièrement sensibles doit être fondé sur des bases légales formelles aussi précises que le permettent la réalité et les incertitudes liées à l’évolution de ce registre.
Le Conseil d’Etat propose également de saisir cette opportunité pour ancrer dans la loi la fonction nouvellement créée d’infirmier cantonal. L’infirmière cantonale nommée par le DSAS est en fonction depuis le 1er février 2022. Enfin, le Conseil d’Etat souhaite, dans le cadre du présent projet, revoir les compétences du DSAS en matière de surveillance financière des professionnels et des institutions de soins.
Das Gesundheitssystem wird in den nächsten Jahren mit einer Vielzahl unterschiedlicher Entwicklungen konfrontiert sein. Ziel der GGpl 2030 ist es, aus der Vielzahl der bestehenden Megatrends zentrale Kernpunkte, die für das aargauische Gesundheitssystem relevant sind, abzuleiten und die Ziele und Strategien für die einzelnen Themengebiete festzulegen. Weiter werden die finanziellen Auswirkungen der Ziele und Strategien abgebildet.
Die höhere Lebenserwartung und die niedrige Geburtenrate führen beispielsweise zu demographischen Veränderungen, die sich in der zunehmenden Anzahl älterer Menschen mit Mehrfach- oder chronischen Erkrankungen niederschlägt. Der medizinisch-technische Fortschritt bringt bessere Therapiemöglichkeiten, die die Lebenserwartung erhöhen, gleichzeitig jedoch auch die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen steigern. Die Digitalisierung eröffnet neue Wege in Diagnostik und Therapie. Auch Wege gegen den Fachkräftemangel und seine Auswirkungen zeigt die GGpl 2030 auf. Weiter befasst sie sich mit weiteren Megatrends und nimmt eine thematische Auslegeordnung für verschiedene Handlungsfelder vor.
Die Ziele und Strategien zu den einzelnen Themengebieten dienen der Umsetzung der übergeordneten Strategie für das Aargauer Gesundheitswesen. Die übergeordnete Strategie der GGpl 2030 lautet wie folgt:
"Der Kanton gewährleistet ein bedarfsgerechtes, integriertes, digital-vernetztes, qualitativ hochstehendes und finanzierbares Gesundheitswesen über alle Altersgruppen hinweg. Er strebt innovative Lösungen an und verfolgt die Entwicklung von kantonalen und nationalen Gesundheitssystemen. Er optimiert seine Vorkehrungen laufend und passt sie den neuesten Erkenntnissen an. Dabei fördert er den Wettbewerb und die Transparenz unter den Leistungserbringern."
Der Regierungsrat des Kantons Aargau setzt sich für einen starken Gesundheitskanton Aargau ein. Zu diesem Zweck sorgt er für einen hohen Eigenversorgungsanteil an Gesundheitsleistungen. Dabei sollen diejenigen Leistungen im Kanton erbracht und bezogen werden, die in guter Qualität und wirtschaftlich erbracht werden können. Weiter unterstützt und ermöglicht der Kanton Kooperationen der Leistungserbringer innerhalb des Kantons und über die Kantonsgrenzen hinweg.
Aufgrund der übergeordneten Strategie wird es in nahezu allen Themengebieten zu kleineren oder grösseren Veränderungen kommen, welche sich mittel- bis langfristig auf die Gesundheitsversorgung auswirken.
Il diritto d’esecuzione della legge sulla sicurezza delle informazioni (LSIn) comprende tre nuove ordinanze (ordinanza sulla sicurezza delle informazioni, ordinanza sui controlli di sicurezza relativi alle persone, ordinanza sulla procedura di sicurezza relativa alle aziende) e un’ordinanza sottoposta a revisione parziale, ovvero l’ordinanza sui sistemi di gestione delle identità e sui servizi di elenchi della Confederazione. La modifica più importante consiste nell’introduzione di un sistema di gestione della sicurezza delle informazioni in tutte le unità amministrative. L’entrata in vigore della LSIn è prevista per la metà del 2023.
Erkenntnisse in der Anwendung des geltenden Verfahrensrechts, verschiedene überwiesene parlamentarische Vorstösse sowie die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung erfordern, dass mehrere kantonale Gesetze angepasst werden müssen. In erster Linie sind Änderungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) erforderlich.
Es werden Unklarheiten, die sich in der Anwendung des geltenden VRPG gezeigt haben, korrigiert und für das Verwaltungsverfahren notwendige Regelungen ergänzt. Dazu zählen insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten der Verfahrensparteien sowie der Verfahrensführung. Ebenfalls sollen Regulierungen zur Professionalisierung des Dolmetscherwesens eingeführt werden.
Die Umsetzung von drei parlamentarischen Vorstössen betreffen Anpassungen des Rechtsschutzes bei Bauprojekten, die Einführung eines Schlichtungsverfahrens für öffentlich-rechtlich Angestellte der Gemeinden bei personalrechtlichen Streitigkeiten sowie die Verlängerung der Beschwerdefrist für Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden.
Weiter werden verfahrensrechtliche Bestimmungen zur digitalen Transformation der kantonalen Verwaltung geregelt. Es werden Begrifflichkeiten geklärt sowie die Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr definiert. Auch wird die Möglichkeit vollautomatisierter Entscheide im erstinstanzlichen Verfahren geschaffen.
Per e-government si intende l'adempimento di compiti dell'Amministrazione pubblica mediante l'impiego di moderne tecnologie dell'informazione e della comunicazione. Corrisponde a una grande e crescente esigenza della popolazione e delle imprese sbrigare per via elettronica gli affari con le autorità. In tale contesto, il 26 giugno 2018 il Governo ha licenziato la strategia di e-government del Cantone dei Grigioni 2019-2023. Questa strategia serve allo sviluppo ulteriore mirato, efficiente e coordinato della fornitura digitale di prestazioni nel Cantone. Il programma legislativo ora pronto crea le basi giuridiche necessarie per l'attuazione della strategia di e-government.
La legislazione relativa all'e-government intende promuovere la fornitura digitale di prestazioni nel Cantone. Il ricorso a prestazioni digitali delle autorità dovrà essere volontario, semplice e possibile senza barriere sia per la popolazione sia per le imprese. Tutte le prestazioni delle autorità dovranno essere a disposizione anche in futuro in forma non digitale. Siccome l'e-government è un fenomeno trasversale a tutti gli enti pubblici, nel quadro del progetto legislativo si creano le basi legali per una collaborazione approfondita tra i vari livelli statali (Confederazione, Cantone, regioni e comuni). Grazie alla legislazione vengono inoltre gettate le basi per le infrastrutture di base gestite dal Cantone nel settore della fornitura digitale di prestazioni.
Tra queste rientra in particolare un portale di e-government centrale tramite il quale la popolazione e le imprese possono utilizzare in modo centralizzato e con i medesimi dati di accesso le prestazioni digitali delle autorità del Cantone. L'obiettivo è quello di consentire, a determinate condizioni, ai comuni e ad altri enti incaricati di compiti pubblici di utilizzare l'infrastruttura di questo portale per offrire a loro volta le proprie prestazioni delle autorità alla popolazione e alle imprese.
Le basi legali vigenti ancorate nella legge sulla giustizia amministrativa (LGA; CSC 370.100) impediscono in parte una comunicazione per via completamente elettronica con autorità in procedure amministrative. Grazie a una revisione parziale della legge in futuro dovrà essere ammesso inoltrare istanze per via elettronica e notificare decisioni per via elettronica.
Mit der Vorlage «ObjektwesenZH» sollen die Rechtsgrundlagen für die neue, zentrale Plattform «ObjektwesenZH» geschaffen werden. Die Plattform «ObjektwesenZH» soll massgeblich dazu beitragen, dass im Kanton Zürich alle Prozesse rund um Grundstücke und Gebäude auf konsolidierten Daten beruhen und vollständig digital, medienbruchfrei und standardisiert ablaufen.
Berechtigte Nutzerinnen und Nutzer sollen künftig über die Plattform «ObjektwesenZH» alle auf der Datenbank gespeicherten Informationen aus den Domänen Gebäude- und Wohnungsregister, Bauwesen, Grundbuch, Amtliche Vermessung, Gebäudeversicherung und Steuerrechtliches Eigentum und deren Schätzungen einsehen können. Die neu zu schaffenden Rechtsgrundlagen in Form eines Gesetzes und einer Verordnung samt Anhängen regeln die Lieferung, Verknüpfung, Bekanntgabe und Nutzung der gebäude- und grundstückbezogenen Daten (Objektdaten) über die Plattform «ObjektwesenZH».