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Die erste Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative umfasst die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsoffensive). Das Bundesparlament verabschiedete im Dezember 2022 ein entsprechendes Gesetz, welches auf kantonaler Ebene in einem Einführungsgesetz umgesetzt wird. Es regelt die Beiträge des Kantons an die Betriebe, an die höheren Fachschulen sowie an Personen, die sich zu einem Pflegeberuf ausbilden lassen.
Dal 1° agosto 2014 la legge costituisce la base per l'ulteriore sviluppo della formazione a livello universitario nonché della ricerca nel Cantone. La revisione parziale consente al Cantone di orientare le condizioni quadro alle esigenze odierne e future, di promuovere l'attrattiva del Cantone e di continuare a posizionare adeguatamente la piazza formativa e di ricerca dei Grigioni a livello nazionale e internazionale.
In tale contesto la revisione legislativa non intende riflettere tendenze a breve termine o le mode del momento. Piuttosto si tratta di concedere agli istituti del settore delle scuole universitarie e della ricerca il margine necessario per promuovere l'agilità oggi irrinunciabile con riguardo alla loro competitività nazionale e internazionale. Così facendo si mira a consolidare in modo duraturo la piazza universitaria e di ricerca nel Cantone dei Grigioni.
La revisione parziale della legge sulle scuole universitarie e sulla ricerca (LSUR) prevede adeguamenti delle competenze decisionali del Governo e del consiglio di scuola universitaria per quanto riguarda l'ulteriore sviluppo del portafoglio delle offerte delle scuole universitarie e spiana la strada al migliore allineamento possibile alle disposizioni in vigore presso le altre scuole universitarie svizzere. Inoltre, essa disciplina l'abrogazione e il contestuale trasferimento di disposizioni dell'ordinanza del Gran Consiglio sul riconoscimento statale dei titoli di studio universitari e sul versamento di sussidi alla Facoltà di teologia di Coira nella LSUR nonché la protezione di gradi e titoli accademici nel settore delle scuole universitarie.
Am 28. November 2021 wurde die Volksinitiative «Für eine starke Pflege» (Pflegeinitiative) von der Schweizer Stimmbevölkerung angenommen. Der Bund hat am 16. Dezember 2022 das auf acht Jahre befristete «Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege» verabschiedet.
Damit soll die erste Etappe der Pflegeinitiative umgesetzt werden (sog. «Ausbildungsoffensive»). Das Bundesgesetz soll voraussichtlich am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Mit einem kantonalen Einführungsgesetz sollen die Grundlagen für eine Umsetzung des Bundesgesetzes im Kanton Luzern geschaffen werden.
Si tratta di permettere ai giovani che hanno compiuto 15 anni di svolgere, a determinate condizioni, lavori pericolosi nell’ambito delle «formazioni transitorie», ossia al di fuori della formazione professionale di base. Per garantire la protezione della salute dei giovani l’azienda deve essere in possesso di un’autorizzazione per formare apprendisti o ottenere dal Cantone un’autorizzazione eccezionale.
Von den Veränderungen des Projekts «Anstellungsbedingungen» sind die Mitarbeitenden der PH Zug mitbetroffen. Abweichungen vom kantonalen Personalrecht sind und bleiben jedoch notwendig, um den hochschulspezifischen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, für die PH Zug ein eigenes Revisionsprojekt durchzuführen. Die zwingend vorzunehmenden personalrechtlichen Bestimmungen bieten die Gelegenheit, weitere fällige Anpassungen vorzunehmen.
In der Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Volksinitiative «Für eine starke Pflege» (Pflegeinitiative) von der Schweizer Stimmbevölkerung angenommen. Das Bundesparlament hat am 16. Dezember 2022 daraufhin das auf acht Jahre befristete Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und drei zugehörige Bundesbeschlüsse verabschiedet. Mit diesem Bundesgesetz soll die erste Etappe der Pflegeinitiative umgesetzt werden (sog. «Ausbildungsoffensive»).
Zum Zweck der Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen soll im Kanton Luzern ein Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Vorpraktikum in privaten Kindertagesstätten (NAV Kita) eingeführt werden. Der Vernehmlassungsentwurf sieht insbesondere einen Mindestlohn und eine zeitliche Befristung der Praktika vor.
Nach Jahren starken Wachstums stossen die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales (BFGS) Brugg sowie die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) Aarau an die Grenzen ihrer räumlichen Infrastruktur. Die in die Jahre gekommenen Gebäude bedürfen einer Instandsetzung und Anmietungen sind nach Möglichkeit durch Gebäude im Eigentum des Kantons abzulösen. Gleichzeitig wird dem Gesundheits- und Sozialbereich ein weiterhin starkes Wachstum prognostiziert, der auch eine erhöhte Ausbildungsleistung erfordert. Vor diesem Hintergrund wird mit dem vorliegenden Anhörungsbericht aufgezeigt, wie die Entwicklung von BFGS und HFGS in den kommenden 25 Jahren aussehen soll.
Das Bildungsangebot der beiden Schulen wird grundsätzlich beibehalten. Ein Vergleich verschiedener Trägerschaftsmodelle zeigt, dass sowohl für die BFGS wie für die HFGS die kantonale Trägerschaft beizubehalten ist. Die BFGS soll aufgrund der prognostizierten Grösse auf zwei Standorte verteilt werden, während die HFGS nach Möglichkeit mit weiteren Partnern aus dem Bildungsbereich im Gesundheits- und Sozialwesen auf einem kleineren Campus angesiedelt werden soll. Diese Schlussfolgerungen werden in Form von strategischen Leitsätzen zusammengefasst, welche dem Grossen Rat im Anschluss an die Anhörung im Rahmen eines Planungsberichts zur Genehmigung unterbreitet werden sollen.
Mit Beschluss vom 24. November 2016 schuf der Kantonsrat die auf drei Jahre befristete Möglichkeit, auf der Primarstufe lntegrationsklassen für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich einzurichten. Dieser Beschluss wurde angesichts der positiven Erfahrungen im Januar 2019 bis Ende Juli 2024 verlängert.
Neu soll die Befristung der Möglichkeit, lntegrationsklassen auf der Primarstufe zu schaffen, aufgehoben werden. Zudem sollen auch lntegrationsklassen auf der Sekundarstufe 1 möglich werden.
Mit Inkrafttreten von Artikel 30 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) – am 1. August 2023 – haben alle Schulträger in der Urner Volksschule den Zugang zur Schulsozialarbeit sicherzustellen.
Die Vorgaben für die Schulträger im Bereich der Schulsozialarbeit regelt der Erziehungsrat in Weisungen. Der Erlass dieser Weisungen ist Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung. Die vorgesehenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der bewährten Praxis in jenen Gemeinden, welche die Schulsozialarbeit bereits eingeführt haben.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges Vorhaben sowohl des Erziehungsrats als auch des Regierungsrats und des Landrats des Kantons Uri. Im Einklang damit steht der neue Artikel 27 des im Jahr 2022 revidierten Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz); er tritt am 1. August 2023 in Kraft und besagt unter anderem, dass der Kanton die Angebote der Gemeinden bei Tagesstrukturen und Tagesschulen, also bei der schulergänzenden Betreuung, mit Beiträgen unterstützt.
Die Details der finanziellen Unterstützung des Kantons sind in der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung) zu regeln. Die Details zur Betreuung in Tagesstrukturen/Tagesschulen sind zu regeln in Weisungen des Erziehungsrats. Der Erlass dieser Weisungen ist Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges Vorhaben sowohl des Regierungsrats als auch des Landrats des Kantons Uri. Im Einklang damit steht der neue Artikel 27 des im Jahr 2022 revidierten Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz); er tritt am 1. August 2023 in Kraft und besagt unter anderem, dass der Kanton die Angebote der Gemeinden bei Tagesstrukturen und Tagesschulen, also bei der schulergänzenden Betreuung, mit Beiträgen unterstützt.
Die Details der finanziellen Unterstützung des Kantons sind in der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung) zu regeln. Die betreffenden Regeln, die der Regierungsrat vorsieht, sind Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung. Im Kern geht es darum, dass der Kanton den Gemeinden für die schulergänzende Betreuung künftig Beiträge in Form von Sockelbeiträgen und Belegungspauschalen leistet. Insgesamt soll der Beitrag des Kantons rund ein Drittel der (Betriebs-)Kosten der Gemeinden decken.
Eine weitere Änderung der Schulischen Beitragsverordnung betrifft die Beratungsangebote für die Volksschule. Künftig soll der Erziehungsrat nebst der Erstberatung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) auch weitere Beratungsangebote als beitragsberechtigt definieren können.
Mit der vorliegenden Teilrevision werden verschiedene, erheblich erklärte parlamentarische Vorstösse erledigt. Zum einen wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Jugendlichen nach der obligatorischen Schulzeit bis zum 20. Altersjahr logopädische Therapie erhalten, deren Kosten der Kanton übernimmt. Zum anderen bedarf es keiner Bewilligung mehr, wenn die Gemeinden Klassen ohne Aufteilung in den Schularten Werk-, Real- und Sekundarschule bilden wollen.
L’agenzia nazionale Movetia attua le misure di sostegno della Confederazione nel campo degli scambi e della mobilità e assicura il coordinamento nazionale degli attori in questo settore. L’agenzia nazionale si è dimostrata efficace; tuttavia, la sua forma giuridica e organizzativa e la sua struttura direttiva devono essere adattate per rispecchiare meglio i principi di corporate governance della Confederazione. Dovrà quindi essere trasformata in un istituto di diritto pubblico della Confederazione.
Die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) hat festgestellt, dass beim Privatunterricht seit der Einführung des Lehrplans 21 im Schuljahr 2017/18 die Unterrichtsqualität nachgelassen hat. Infolge verschiedener Entwicklungen wird auch das Hochhalten der Aufsichtsqualität zunehmend erschwert. Dadurch ist die Chancengerechtigkeit der im Kanton Luzern wohnhaften, schulpflichtigen Kinder nicht mehr gegeben.
Das Bildungs- und Kulturdepartement beantragt deshalb eine Änderung von § 15 Abs. 2b der Volksschulbildungsverordnung (SRL Nr. 405) und die Bewilligungsvoraussetzungen zur Erteilung von Privatunterricht neu definieren. Ab dem Schuljahr 2023/24 sollen nun die Privatunterricht erteilenden Personen oder die an einer Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen in der Regel über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung (Lehrdiplom) und nicht mehr nur über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Im November 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Pflegeinitiative angenommen. Der Bundesrat wird den daraus erfolgten Verfassungsauftrag in zwei Etappen umsetzen. Das Departement für Finanzen und Soziales hat ein Vorgehenskonzept in die Vernehmlassung gegeben, damit die Initiative im Thurgau rasch umgesetzt werden kann.
Unterschiedliche sprachliche Fähigkeiten bedeuten unterschiedliche Startbedingungen, insbesondere im Kindergartenalter. Kinder, die mit dem Erwerb der Unterrichtssprache beschäftigt sind, verpassen einen grossen Teil der anderen Lerninhalte. Die Sprachkenntnisse von Kindern sind folglich entscheidend für den Schulerfolg. Zudem reduzieren sich durch die frühe Förderung die Folgekosten, die beispielsweise für besondere Bildungsmassnahmen anfallen könnten.
Um die Chancengleichheit aller Kinder zu verbessern, sollen die Sprachkompetenzen von Kindern mit einem Förderbedarf durch eine vorschulische Sprachförderung spezifisch aufgebaut und gestärkt werden.
Die vorliegende Änderung verankert die frühe Sprachförderung als weiteren Teilbereich der frühen Förderung im Sozialgesetz (SG). Vorgesehen ist ein Angebotsobligatorium ohne Besuchsobligatorium. Demnach sollen die Einwohnergemeinden zum einen verpflichtet werden, nach Massgabe einer standardisierten Sprachstanderhebung den sprachlichen Förderbedarf der Kinder abzuklären.
Zum anderen haben sie künftig dafür besorgt zu sein, ein freiwilliges Angebot der frühen Sprachförderung sicherzustellen. Die Förderung soll dabei möglichst im Rahmen von bestehenden Angeboten der frühen Förderung (Spielgruppen) oder der familienergänzenden Kinderbetreuung erfolgen.
Mit der frühen Sprachförderung werden die Bundesvorgaben im Zusammenhang mit der Integrationsagenda Schweiz (IAS) erfüllt. Die betreffenden Änderungen sollen voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Im Kanton Zürich sind die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr ist die Beratung unentgeltlich (§ 42 Abs. 2 EG BBG).
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die bestehende Gebührenpflicht negative Auswirkungen auf die individuelle, nachhaltige Laufbahnplanung hat. So werden erwachsene Personen aufgrund der entstehenden Kosten davon abgehalten, die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in Anspruch zu nehmen, obschon dies zur Erhaltung und Förderung der nachhaltigen Arbeitsmarktfähigkeit sinnvoll wäre.
Die aktuellen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen erfordern die Unterstützung der Bevölkerung bei der Bewältigung von beruflichen Übergangssituationen im Laufe deren Berufs- bzw. Erwerbslebens. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung soll künftig so ausgestaltet werden, dass sie Personen bei der nachhaltigen Gestaltung ihrer beruflichen Laufbahn unterstützen kann.