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Die Verordnung regelt, wer für die Melde-, Unterhalts- oder Bekämpfungspflicht verantwortlich ist. Gemäss Art. 36a Abs. 1 EG USG sind dies die an Grundstücken berechtigten Personen. Verpflichtet sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bei verpachteten Liegenschaften die Pächterinnen und Pächtern und bei vermieteten Liegenschaften die Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist (Art. 2 bis 5 NBV).
Es wird zudem festgehalten, wie die im Anhang vermerkten Arten gemeldet, unterhalten bzw. bekämpft werden müssen. Die Aufgaben der Verwaltung (Überprüfung der Meldung/Bekämpfung, die Pilotversuche, die Information) werden in den Artikel 8 bis 11 geregelt. Artikel 12 regelt die Duldung und ersatzweise Vornahme von Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen.
2017 hat der Bundesrat die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841) geändert. Dies hat Auswirkungen auf das Gebäude- und Wohnungsregister sowie auf die Amtliche Vermessung, weshalb die Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik vom 29. Januar 2014 (LS 704.16) angepasst werden muss.
Insgesamt sprechen folgende Gründe für eine Revision der Verordnung: Bundesvorgaben zur Einführung neuer Merkmale im Gebäude- und Wohnregister; Einsatz von eCH-Standards und Anpassungen gemäss der überarbeiteten Weisung zur Erfassung der Gebäude in der amtlichen Vermessung und im Gebäude- und Wohnungsregister; Entscheid des Regierungsrates, auf ein kantonales Gebäude- und Wohnungsregister-Nachführungssystem zu verzichten (vgl. Beschluss Nr. 1288/2018).
Somit übermitteln die Gemeinden die Erhebung und die Nachführung der Registerdaten direkt an das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Gemäss Bundesverfassung sind im Gebäudebereich die Kantone zuständig für den Erlass von Vorschriften. Sie tragen somit auch die Verantwortung diesbezüglich. Das Energiegesetz des Bundes gibt den Kantonen vor, für welche Sachverhalte sie im Minimum Vorschriften zu erlassen haben. Im Kanton Uri wurden diese Vorschriften in Form des Energiegesetzes Uri (EnG) erlassen, welches aus dem Jahr 1999 stammt. Am 10. November 2020 hat der Regierungsrat beschlossen, die erarbeitete Vorlage für die Revision des Energiegesetzes Uri zur Vernehmlassung freizugeben und die Baudirektion mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragt.
Das aktuelle Raumangebot im bestehenden Polizeikommando am Standort Telli kann den Raumbedarf nicht mehr decken. Aufgrund des Personalaufwuchses und der Organisationsentwicklung entstand bei der Kantonspolizei zusätzlicher Raumbedarf. Zwecks betrieblicher Optimierung sollen zudem die umliegenden Standorte der Kantonspolizei wie die Stützpunkte Buchs und Aarau sowie weitere auf dem Stadtgebiet ausgelagerte Einheiten der Kriminalpolizei am Standort Telli zusammengeführt werden.
Nebst der Zusammenführung dezentraler Einheiten aus dem Raum Aarau ist auch der Wechsel der kantonalen Staatsanwaltschaft an den Standort Telli geplant. Für die Realisierung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 64,9 Millionen Franken erforderlich.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung festzuhalten. Diese Planung umfasst eine Analyse des Ist-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten. Der Kantonsrat beschliesst die Planung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung.
Die letzte Angebotsplanung für Leistungsangebote im Behindertenbereich galt für die Jahre 2016 bis und mit 2020 (SGB 0106/2017 vom 7. November 2017). Entsprechend ist eine neue Planung für 2021 bis 2024 festzulegen. Die vorliegende Planung ist unter Einbezug von Menschen mit Behinderung und Fachpersonen aus dem Behindertenbereich sowie in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten von socialdesign ag und der Hochschule Luzern entstanden.
Nach einer Phase eines überdurchschnittlichen Wachstums von Plätzen in stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung in den Jahren 2008 – 2014 verringerte sich das Wachstum seit 2015. Das überdurchschnittliche Wachstum bis 2014 war bedingt durch einen Nachholbedarf aufgrund eines Baumoratoriums und der Neugestaltung des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Die Entwicklungen seit 2015 glichen sich schrittweise dem geringen Wachstum anderer Kantone an und die Prognosen für die Planungsperiode 2016 bis 2020 wurden bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die bereits identifizierten Einflussfaktoren auch für die Planungsperiode 2020 bis 2024 den Bedarf an Angeboten für Erwachsene mit Behinderung verlässlich voraussagen werden. Es sind dies insbesondere die demografische Entwicklung sowie die quantitative Zunahme von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung. In den kommenden Jahren wird in allen stationären Angebotsbereichen von einem geringen Wachstum ausgegangen.
Generell ist bei den Angeboten eine weitere Diversifizierung anzustreben. Insbesondere werden bedarfsgerechte Plätze für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen mit Behinderung und gleichzeitigem gerontologischem Pflegebedarf sowie Menschen mit Behinderung und Demenz benötigt.
Zudem muss das Angebot weiterentwickelt werden. Denn die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung haben sich verändert. Dezentrale Wohn- und Lebensformen mit grösstmöglicher Autonomie in der Mitte der Gesellschaft werden zusehends wichtiger. Sie entsprechen der politisch-rechtlichen Stossrichtung (im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention) und dem individuellen Bedarf von Menschen mit Behinderung. Aufgrund des zunehmenden Ausbaus von ambulanten Angeboten und der steigenden Nachfrageorientierung befindet sich das System der stationären Angebote in einem signifikanten Veränderungsprozess.
Um diesen Veränderungen und den notwendigen Entwicklungen in ein durchlässigeres Angebotssystem gerecht zu werden, sind künftig insbesondere die Schnittstellen zu ambulanten Angeboten und zum Altersbereich aktiver zu bearbeiten. Mit der Aufgabenentflechtung im Sozialbereich hat der Kanton die Finanzierung sämtlicher Angebote für Menschen mit Behinderung übernommen, wodurch eine bessere Abstimmung der stationären und ambulanten Angebote möglich wird.
Das Bezirksgericht Aarau ist seit der Einführung der Familiengerichte in drei Gebäuden untergebracht. Diese Situation sowie die kritischen Platzverhältnisse und veralteten Infrastrukturen entsprechen nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemässen Gerichtsbetrieb.
Aus diesen Gründen soll das Bezirksgericht Aarau an einem einzigen Standort zusammengeführt werden. Die Justizleitung hat hierfür das ehemalige Verwaltungsgebäude der Eniwa AG (ehemals IBA-Gebäude) an der Oberen Vorstadt 37 in Aarau vorgesehen, in dem bereits von 1925–1966 das Obergericht und später das Handelsgericht untergebracht waren. Zusätzlich sollen das Konkursamt, die Obergerichtsbibliothek und das Spezialverwaltungsgericht in die gemeinsame Planung des Bezugs des Eniwa-Verwaltungsgebäudes einbezogen werden.
Die Zusammenlegung des Konkursamts beziehungsweise seiner drei Amtsstellen Baden, Brugg und Oberentfelden ist seit längerem beschlossen, konnte aber bislang nicht realisiert werden. Durch die Verlegung der Obergerichtsbibliothek kann den gesteigerten Platz- und Sicherheitsbedürfnissen Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Spezialverwaltungsgerichts ist mittelfristig geplant, das Mietverhältnis am aktuellen Standort im Winterthur-Gebäude aufzulösen.
Das ehemalige Eniwa-Verwaltungsgebäude erfüllt die notwendigen Raumbedürfnisse, ist sehr gut erschlossen und liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Obergericht. Im Hinblick auf die zentrale Ausrichtung des gesamten Gerichtsbetriebs am Standort Aarau können Synergien genutzt und ein eigentliches «Gerichtsviertel» geschaffen werden.
Die Liegenschaft muss jedoch den erhöhten Sicherheitsbedürfnissen der Gerichte sowie den Erfordernissen eines barrierefreien Zugangs und einer zeitgemässen Infrastruktur angepasst werden. Hierzu sind noch umfangreiche bauliche Massnahmen nötig. Für die Realisierung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 13'300'000.– und für einen jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand von Fr. 963'000.– erforderlich. Für dieses Vorhaben wird vorgängig, gestützt auf § 66 der Verfassung des Kantons Aargau, eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
L'avamprogetto attua la modifica del 15 dicembre 2017 del Codice civile (art. 949b CC, identificatore per le persone fisiche nel registro fondiario e 949c CC, ricerca di fondi su scala nazionale). Prevede che tutti i titolari di diritti registrati nel libro mastro potranno essere identificati in base al loro numero AVS e definisce il modo di procedere degli uffici del registro fondiario. La ricerca di fondi su scala nazionale assicura alle autorità l'accesso alle informazioni necessarie all'adempimento dei loro compiti legali. Le autorità potranno così sapere se una persona vanta diritti su un fondo e, se del caso, di che tipo di diritto si tratta. L'avamprogetto verte essenzialmente sull'oggetto della ricerca, sui diritti d'accesso, sul grado di precisione dei risultati della ricerca e sul funzionamento del servizio di ricerca di fondi su scala nazionale.
Tramite il portale di geodati della GeoGR AG permette tra l'altro di effettuare interrogazioni relative ai proprietari fondiari fino a un massimo di cinque volte al giorno. Nell'interesse di una riduzione concreta della burocrazia, il Governo è con ciò stato incaricato di eliminare la limitazione a cinque interrogazioni al giorno per utente prevista dalla LICC (art. 146c cpv. 2).
Nel progetto si propone di eliminare la limitazione a cinque interrogazioni al giorno. In cambio si prevede di riformulare la disposizione prevedendo che il Governo debba garantire la protezione dalle interrogazioni in serie e con ciò la protezione dei dati.
Con la mozione Feller (15.3531) il Parlamento ha incaricato il Consiglio federale di adottare le misure necessarie affinché i proprietari di immobili occupati illegalmente da squatter possano esercitare il diritto di ripresa di cui all'articolo 926 del Codice civile (CC) a condizioni meno rigide, in particolare riguardo ai termini da rispettare. L'attuazione rende necessaria una modifica parziale del CC e del CPC.
In adempimento della mozione 09.3392, i diritti dei committenti verrano rafforzati mediante la revisione del diritto in materia di contratto di costruzione.
Das kantonale Energiegesetz vom 1. Juli 2004 (BGS 740.1) und die dazugehörende Verordnung zum Energiegesetz vom 12. Juli 2005 (BGS 740.11) sollen revidiert werden. Im Fokus stehen die energierechtlichen Gebäudevorschriften, für deren Erlass die Kantone nach Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung zuständig sind. Grundlage für die Revision bilden die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn) 2014. Die Teilrevision der kantonalen Energiegesetzgebung nimmt die bisherigen Unsicherheiten im Vollzug auf und schafft für die Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele eine klare gesetzliche Grundlage.
Secondo l'attuale LOP, PostFinance non può concedere crediti e ipoteche a terzi. Per questo motivo PostFinance detiene un'importante quota del suo patrimonio in titoli a tasso d'interesso fisso (obbligazioni) e attivi liquidi. A causa del perdurare della fase di tassi di interesse bassi dal 2008, il rendimento di PostFinance ha subito un forte calo e continuerà a diminuire se non verranno prese delle contromisure. Ciò comporta una riduzione sia del valore dell'impresa che della capacità di PostFinance di accumulare capitale proprio o di pagare dividendi. Il finanziamento del servizio universale ne risulta compromesso. Il presente progetto in consultazione permette a PostFinance di accedere al mercato dei crediti e delle ipoteche nella misura dei depositi dei clienti provenienti dal traffico dei pagamenti in base al mandato di servizio universale.
Bahnprojekte und bedeutende Bauvorhaben von Grundeigentümern werden in den kommenden Jahren zu markanten Veränderungen im Umfeld des Bahnhofs SBB führen. Diese Veränderungen haben spürbare Auswirkungen auf den angrenzenden Stadtraum sowohl nördlich als auch südlich des Bahnhofs.
Um den städtischen Raum auf darauf vorzubereiten und den notwendigen Anpassungsbedarf aufzuzeigen, hat der Regierungsrat ein städtebauliches Entwicklungskonzept erarbeitet. Dieses umreisst die Zukunft des für den Kanton wichtigen Stadtraums Bahnhof SBB, in dem es in einer Gesamtschau Aussagen zu den Bereichen Städtebau, Grünplanung und Verkehr formuliert. Dabei baut die ganzheitlich gedachte Strategie auf dem Bestand auf.
Nella sessione estiva del 2020, il Consiglio nazionale e il Consiglio degli Stati hanno adottato mozioni identiche presentate dalle Commissioni dell'economia e dei tributi del Consiglio nazionale e del Consiglio degli Stati. Il Consiglio federale attua pertanto questi mandati mediante una legge federale urgente, la legge sulle pigioni commerciali COVID-19. In base all'ordinanza 2 sui provvedimenti per combattere il coronavirus (ordinanza 2 COVID-19), le strutture accessibili al pubblico sono state chiuse. Le strutture sanitarie hanno dovuto ridurre la loro attività a causa dell'ordinanza 2 COVID-19. Il progetto di legge sulle pigioni commerciali COVID-19 determina la fissazione della pigione o dell'affitto in queste circostanze; a questo proposito, gli accordi già stipolati rimarranno validi. La legge prevede un indennizzo per i locatori che si trovano in una situazione finanziaria precaria a causa di questa nuova fissazione di pigioni o di affitti.
Mit der am 24. November 2014 gutgeheissenen Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» lud der Kantonsrat die Regierung ein, gesetzliche Grundlagen für die Schaffung von Überflutungsräumen in Landwirtschafts- und Grünzonen sowie im Wald zu erarbeiten. Mit den neuen Bestimmungen sollen die Grundeigentümerrechte gesichert, die in der Zone zulässigen Nutzungen garantiert und die Entschädigungs- und Versicherungsfragen angemessen geregelt werden.
Die Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 15. Juni 2012 und die Änderung der dazugehörigen Verordnung traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Teil der Revision bildet die Erneuerung des bisherigen Gesetzgebungsauftrags über den Ausgleich planungsbedingter Mehr- und Minderwerte sowie die Ergänzung mit bundesrechtlichen Mindestvorgaben.
Durch Planungsmassnahmen des Gemeinwesens entstehen für die betroffenen Grundeigentümerschaften als Nebenfolge zwangsläufig Vor- oder Nachteile. Bei positiver Wirkung spricht man von planungsbedingten Vorteilen oder kurz von Planungsvorteilen, bei negativer Wirkung von planungsbedingten Nachteilen. Bei Planungsvorteilen handelt es sich in der Regel um Mehrwerte, also um eine Zunahme der Grundstückswerte.
La nuova legge federale sul sistema nazionale di consultazione degli indirizzi delle persone fisiche (Legge sul servizio degli indirizzi, LSI) costituirà una base sulla quale l'Ufficio federale di statistica (UST) potrà istituire un servizio nazionale degli indirizzi. Comuni, Cantoni e Amministrazione federale, nonché altri enti autorizzati, potranno avere accesso agli indirizzi di domicilio, attuali e precedenti, delle persone residenti in Svizzera. Ciò permetterà di semplificare i processi e di sbrigare in maniera più efficiente i compiti della pubblica amministrazione.
Den ursprünglichen Anlass für das Vorhaben bildet eine Motion der FDP-Fraktion des Grossen Rates vom 30. August 2016, mit der verlangt wurde, den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern müsse die Freiheit gewährt werden, ihre Kaminfegerperson selbst zu wählen. Dieser Vorstoss wurde vom Regierungsrat am 30. November 2016 entgegengenommen und vom Grossen Rat am 21. März 2017 überwiesen.
Der vorliegende Anhörungsbericht nimmt diese Anliegen vollumfänglich auf und will die Konzessionierung und Aufsicht durch die Gemeinden sowie damit verbunden die Gebietsmonopole und den kantonalen Höchsttarif aufheben. Neu sollen Personen mit Meisterdiplom oder gleichwertiger Ausbildung nach Anmeldung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) in eine Liste der zugelassenen Kaminfegerpersonen eingetragen werden und dann zur Ausübung ihres Berufes auf dem gesamten Kantonsgebiet berechtigt sein.
Da sich die Anforderungen an das Kaminfegerwesen seit Erlass des Gesetzes auch in anderen Bereichen verändert haben, hat der Regierungsrat beschlossen, die Gelegenheit für weitere Anpassungen zu nutzen. Feuerungsanlagen sind heute in aller Regel standardisiert und erfüllen weit höhere sicherheitstechnische Anforderungen als noch vor 20-30 Jahren.
Im Einklang mit den schweizweit geltenden Vorschriften der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen (VKF) soll der Eigenverantwortung der Anlageneigentümerinnen und Anlageneigentümer weit mehr Raum gewährt werden als heute. Namentlich sollen die für die Durchführung der Abnahmekontrollen an neuen Bauten und Anlagen sowie der periodischen Kontrollen aller Bauten zuständigen Stellen (Gemeinden und AGV) selbst entscheiden, an welchen Objekten und zu welchen Zeiten diese Kontrollen notwendig sind.
Der heisse und trockene Sommer 2018 warf schliesslich die Frage auf, welche Gemeinwesen und Behörden zur Anordnung von Feuerverboten befugt sind. Eine entsprechende Regelung wurde in den vorliegenden Entwurf aufgenommen, der die Kompetenz des für den Bevölkerungs- und Zivilschutz zuständigen Departements (das heisst aktuell des Departements Gesundheit und Soziales) vorsieht. Den Gemeinden soll wie bisher das Recht zukommen, kantonale Verbote zu verschärfen oder eigene zu erlassen.
Kleinere Änderungen betreffen die Zuständigkeit zum Erlass des Gebührentarifs für kantonale Brandschutzaufgaben, die vom Regierungsrat auf die AGV übertragen werden soll, und die Festlegung eines Strafrahmens für Verstösse gegen Brandschutzvorschriften. Im Sinn einer Vorschau werden geplante Änderungen auf Verordnungsstufe aufgegriffen vor allem im Bereich der Baukontrollen und der Strafverfolgung, so die Unterstellung kleinerer Verstösse unter das Ordnungsbussenverfahren.
Con la revisione parziale della legge sull'Assicurazione fabbricati si intende autorizzare il Governo a sottoporre in futuro del tutto o in parte alla copertura assicurativa i danni a fabbricati dovuti a pericoli naturali attualmente esclusi da tale copertura.
L'Unione intercantonale di riassicurazione (UIR) ha dichiarato i danni dovuti a scivolamenti permanenti come riassicurabili con effetto a partire dal 1° aprile 2019, purché siano soddisfatti determinati requisiti. Con la presente revisione parziale della legge sull'Assicurazione fabbricati si intende permettere al Governo di reagire in tempi rapidi a simili cambiamenti. Tenendo conto dei criteri generalmente riconosciuti per l'assunzione del danno, esso dovrà poter sottoporre pericoli alla protezione assicurativa.
Per la proprietà abitativa a uso proprio il valore locativo e le deduzioni per i costi di conseguimento saranno soppressi tanto a livello federale quanto a livello cantonale, ma non per le abitazioni secondarie a uso proprio. Per gli immobili locati o affittati i costi di conseguimento rimangono deducibili. Le deduzioni per gli investimenti destinati al risparmio energetico e alla protezione dell'ambiente, per i lavori di cura di monumenti storici nonché per le spese di demolizione saranno soppresse generalmente a livello federale, mentre i Cantoni potranno conservarle nella loro legislazione. Limitazioni più incisive di quelle attuali sono previste anche per quel che riguarda la deducibilità degli interessi su debiti privati: cinque sono le varianti in discussione. Verrà inoltre introdotta una deduzione di primo acquisto.
Das Feuerwehrgesetz und das Gebäudeversicherungsgesetz werden teilweise revidiert. Die beiden bestehenden Fonds sollen entsprechend der heutigen Organisationsstruktur der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) mit den Sparten Prävention beziehungsweise Feuerwehr neu strukturiert und entsprechend angepasst werden. Als eine der Finanzierungsquellen soll der gemäss dem Bundesrecht von den Privatversicherern erhobene "Löschfünfer" neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber heute werden keine neuen, weitergehenden finanziellen Verpflichtungen geschaffen. Es handelt sich um eine rein organisationsinterne Anpassung.
Die Beschaffungsprozesse sollen unter Leitung der AGV optimiert und teilweise zentralisiert werden. Den Gemeinden steht es aber frei, die (kostenlosen) Dienstleistungen der AGV zu nutzen. Jedoch sollen sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie subventionsrechtliche Vorgaben nicht einhalten und sich für Sonderlösungen entscheiden.
Mit der Revision im Beschaffungswesen werden weder Sparmassnahmen noch Neu- oder Umorganisationen des Feuerwehrwesens verfolgt. Im Vordergrund steht die administrative Entlastung der Gemeinden und die Einsparungen durch Mengeneffekte für die Gemeinden und die AGV.
Die Änderungen in den beiden Gesetzen weisen enge sachliche Zusammenhänge auf. Das GebVG regelt die Finanzierung und die Feuerwehrgesetzgebung enthält die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen. Daher werden die Revision des GebVG und des FwG in einer Vorlage vereinigt.
In den nächsten Jahren stehen im und um das Quartier Gundeldingen grössere Entwicklungen an, besonders auf den Arealen „Dreispitz Nordspitze“ und „Am Walkeweg“. Es entstehen zusätzlicher Wohnraum und neue Arbeitsplätze. Das „Gundeli“ wächst sozusagen über die Quartiersgrenzen hinaus. Um die Chancen der künftigen Entwicklungen für das Quartier zu nutzen und die Lebensqualität zu steigern, wird der Stadtteilrichtplan Gundeldingen erarbeitet.
Der Kanton verfügt über ein sanierungsbedürftiges Immobilienportfolio. Mit dem Reformvorhaben Immobilien hat der Regierungsrat ein neues ganzheitliches Zielbild zum gesamten Immobilienportfolio erarbeitet und sich mit den damit verknüpften Finanzierungsfragen auseinandergesetzt. Der Regierungsrat will so in einer langfristigen Sicht agieren und nicht nur aufgrund von aktuellen Bedürfnissen kurzfristig reagieren. Somit sollen Einzelvorhaben unter Kenntnis des Zielbilds beurteilt werden und die oft unbefriedigenden und teuren Mietlösungen überdacht werden.
Für die Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Bauvorhaben stellt der Regierungsrat in der Anhörung zwei gleichwertige Finanzierungsvarianten zur Debatte. Beide tasten die gesetzlich verankerte Schuldenbremse nicht an. Bei beiden Varianten sind nur Grossvorhaben, das heisst Immobilienprojekte mit einem Volumen ab 20 Millionen Franken betroffen. Bei der Variante 1 wird die heutige Finanzierungsgesellschaft Fachhochschule Nordwestschweiz erweitert. Die Variante 2 sieht vor, dass anstelle der Investitionen neu die Abschreibungen in der Finanzierungsrechnung berücksichtigt werden. Bei beiden Varianten wird die Belastung der Schuldenbremse über die gesamte Nutzungsdauer gleichmässig verteilt. Die Varianten entsprechen damit den Kriterien des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM 2). Sie werden im Grundsatz auch von anderen Kantonen so angewendet.
Aktuell wird mit 14 solcher Grossvorhaben gerechnet, die bis anfangs der 2030er-Jahre realisiert werden sollen. Dank der Priorisierung und der Glättung der Investitionsspitze kann der Saldo der Finanzierungsrechnung in den Jahren 2021 bis 2030 stark entlastet werden. Umgekehrt resultiert ab dem Jahr 2031 bis ins Jahr 2057 eine Mehrbelastung. Über die gesamte Periode 2021–2057 lässt sich durch die Optimierung des Portfolios infolge Reduktion der Büroflächen und dem Ersatz von teuren Mietlösungen gesamthaft eine Entlastung von rund 120 Millionen Franken erzielen.