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Im Rahmen der politischen Entwicklungsplanung 2020 bis 2030 hat sich der Regierungsrat des Kantons Glarus für die Legislatur 2019 bis 2022 insgesamt 18 Ziele gesetzt. Eines dieser Ziele war die Erarbeitung einer kantonalen Digitalisierungsstrategie, welche im November 2019 verabschiedet wurde. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wurde in der Folge mit der Umsetzung der wirtschaftlich relevanten Massnahmen beauftragt, um die Digitalisierung im Kanton voranzutreiben.
Das daraus entstandene Mehrjahresprogramm 2020 bis 2025 verfolgt die vier Fokusthemen «Basisinfrastruktur weiterentwickeln», «digitale Kompetenzen ausbauen», «digitale Verwaltungsangebote entwickeln» und «Innovation fördern». Dabei bildet die Weiterentwicklung der Basisinfrastruktur, basierend auf einer Analyse der bestehenden Infrastruktur (IST-Analyse) und einem daraus abgeleiteten Förderpaket für schnelles Internet die Grundlage für die Bearbeitung der weiteren Fokusthemen.
Il Parlamento ha approvato la Legge federale sulla protezione dei minori nei settori dei film e dei videogiochi (LPMFV) nel settembre 2022. Il Consiglio federale sta elaborando le disposizioni di esecuzione necessarie per questa legge sotto forma di OPMFV.
Der Regierungsrat hat im Rahmen der Erarbeitung seiner Digitalisierungsstrategie festgehalten, wie er den digitalen Wandel in Uri bewältigen, begleiten und beeinflussen kann. Eine starke Informatikorganisation ist der Schlüssel für die erfolgreiche Umsetzung der Digitalisierungsstrategie.
In der Digitalisierungsstrategie vom 5. November 2020 hat er deshalb unter anderem mit dem Projekt B3b «Bündelung der Informatikzentren» festgehalten, dass seine Digitalisierungsbemühungen erfolgreicher unterstützt werden können, wenn Kanton und Gemeinden ihre Personal- und Sachressourcen im IT-Bereich in einer noch zu erarbeitenden und langfristig ausgerichteten Organisation gemeinsam bündeln und Verwaltungs-Kernaufgaben und deren IT-basierten Prozesse, die Beschaffung von Hardware und den Einsatz von Software gemeinsam optimieren. Damit sollen günstige Voraussetzungen geschaffen werden, dass den Verwaltungen auf beiden Urner Staatsebenen eine gleichermassen leistungsfähige und günstige Informatikdienstleistung zur Verfügung steht.
Weiter hält der Regierungsrat in seiner Digitalisierungsstrategie in zwei weiteren Projekten fest, dass sich der Kanton Uri und die Gemeinden für den digitalen Wandel auch auf der gesetzgeberischen Ebene formell festlegen sollen (Projekt B3a «Der Kanton Uri erstellt gemeinsam mit den Urner Gemeinden eine Informatik- und E-Government-Strategie Uri») und dass die Schulen auf breiter Front digitalisiert werden sollen (Projekt E1c «Wir fördern die Schulen bei der Bereitstellung der erforderlichen, digitalen Infrastruktur»).
Insgesamt bilden diese drei Projekte die Grundidee zur Bündelung der Informatikressourcen auf beiden Staatsebenen in einer neu zu gründenden Informatikorganisation. Diese Organisation und weitere Aspekte der Digitalisierung sollen im neuen eGovG festgehalten werden.
In den letzten Jahren hat die Digitalisierung in der Gesellschaft und Wirtschaft deutlich zugenommen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Trend noch weiter an Bedeutung zunehmen wird. In diesem Umfeld ist auch die Verwaltung gefordert, ihre Abläufe für digitale Lösungen zu öffnen. Auf diesem Hintergrund hat die Standeskommission die Digitalisierung in den Perspektiven 2022-2025 als ein zentrales Handlungsfeld bezeichnet. Zentrale Verwaltungsangebote sollen künftig digital genutzt werden können. Zudem hat die Standeskommission im Sommer 2022 eine E-Government-Strategie erlassen, in welcher Ziele, Prinzipien und Handlungsfelder in der Zeit bis 2027 festgelegt werden. Für die Abwicklung medienbruchfreier digitaler Prozesse in der Verwaltung müssen jedoch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen bestehen. Diese sollen für die gesamte Verwaltungstätigkeit möglichst einheitlich gestaltet werden. Mit einer Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch soll die gesetzliche Grundlage für die Verwendung elektronischer Unterschriften, digitale amtliche Zugänge und für den Umgang mit elektronischen Dokumenten geschaffen werden.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zum Entwurf einer Verordnung über den Betrieb eines Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit einem Identitätsverwaltungssystem in deinem Internetportal für elektronische Behörden-Dienstleistungen wollen der Kanton Luzern und die Gemeinden einen wichtigen Schritt in Richtung digitale Verwaltung machen.
Die beiden Informatikmittel sollen bereits vor Inkrafttreten einer formell-gesetzlichen Grundlage schrittweise umgesetzt werden, im Rahmen einer Testphase von höchstens fünfjähriger Dauer. Während der Testphase kann die Bevölkerung das Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal bereits nutzen, um rund um die Uhr auf einem sicheren Kanal mit der Verwaltung in Kontakt zu treten und elektronische Dienstleistungen zu beziehen.
Mit dem neuen Gesetz über Pilotprojekte bei Digitalisierungsvorhaben soll im Kanton Zug die Möglichkeit geschaffen werden, in der öffentlichen Verwaltung einen zeitlich beschränkten und auf gesetzesvertretenden Verordnungen basierenden Testbetrieb durchzuführen, bevor die definitive Rechtsgrundlage für das Vorhaben geschaffen wird. Den ersten Einsatz eines solchen Pilotprojekts plant der Regierungsrat im Bereich des Datenaustauschs unter den Gemeinden.
Il 1° ottobre 2021 le Camere federali hanno adottato una modifica della legge sull’asilo secondo la quale i richiedenti l’asilo possono essere obbligati, nell’ambito del loro obbligo di collaborare nella procedura d’asilo, a consentire alla Segreteria di Stato della migrazione di valutare i loro dati personali su supporti elettronici se la loro identità, cittadinanza o itinerario di viaggio non possono essere stabiliti in altro modo. Per l’attuazione sono necessarie modifiche dell’ordinanza 3 sull’asilo e d’un altra ordinanza in materia di migrazione.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf der Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die wesentliche Änderung betrifft das Aufnahmeverfahren für die bisher im ÖREB-Kataster publizierten digitalen Daten von geschützten oder aus dem Schutz entlassenen Natur- und Kulturobjekten.
Der Kantonsrat will die sich bietenden Chancen der Digitalisierung im eigenen Ratsbetrieb noch konsequenter nutzen. So soll der Wechsel von gedruckten zu digitalen Geschäftsunterlagen vollzogen und die elektronische Abstimmung im Ratssaal eingeführt werden. Der Kantonsrat verspricht sich von der Digitalisierung einen noch effizienteren und zeitgemässen Ratsbetrieb. Die Geschäftsprozesse und der Informationsfluss werden vereinfacht. Die Entscheide des Rats werden dank der elektronischen Ermittlung und deren Publikation für Bürgerinnen und Bürger transparenter.
Hierfür gilt es die gesetzlichen Grundlagen möglichst schlank, verständlich und zielgerichtet anzupassen. Die Ratsleitung des Kantonsrats hat am 23. März 2023 einen Entwurf eines Nachtrags zur Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR; GDB 132.11) sowie einen Entwurf eines Nachtrags zum Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz; GDB 130.4) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und das Ratssekretariat mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Der Nachtrag GO KR beinhaltet drei punktuelle Anpassungen. Neu umschrieben wird die Sitzungseinladung mit den Geschäftsunterlagen an den Kantonsrat. Weiter wird die elektronische Stimmabgabe eingeführt und das daraus resultierende Abstimmungsprotokoll als neuer Inhalt des Kantonsratsprotokolls definiert. Der Nachtrag Behördengesetz sieht eine IT-Infrastrukturentschädigung für die Ratsmitglieder vor, welche mit der „Bring your own device policy“ (BYOD) selbst für die Anschaffung und den Unterhalt notwendiger persönlicher Endgeräte verantwortlich sind.
Con la modifica dell’ordinanza sul registro di commercio e dell’ordinanza sul casellario giudiziale informatizzato VOSTRA verrà attuata la legge federale sulla lotta contro l’abuso del fallimento (19.043)
Il rapporto in adempimento del postulato Wehrli 18.4328 «Cartella informatizzata del paziente. Che cos’altro si può fare per garantirne il pieno utilizzo?» ha dimostrato che il finanziamento delle comunità di riferimento non è sufficientemente garantito. Poiché dovrebbero volerci circa cinque anni fino all’entrata in vigore della revisione completa della LCIP, la quale disciplinerà il finanziamento durevole della CIP, questo lasso di tempo rappresenta una fase critica per l’introduzione e la diffusione della CIP. La concessione di aiuti finanziari limitati nel tempo alle comunità di riferimento deve permettere di coprire questa fase sino all’entrata in vigore della revisione completa della LCIP.
Damit die beteiligten Parteien Grundbuchgeschäfte elektronisch abwickeln können, sind technische und rechtliche Anpassungen notwendig. Der Kanton St.Gallen schafft eine Übergangslösung, damit die Gemeinden einen wichtigen Schritt in Richtung elektronischer Geschäftsverkehr vornehmen können. Die Regierung eröffnet für die Anpassungen an der Verordnung über das Grundbuch das Vernehmlassungsverfahren.
Das geltende Polizeigesetz (PolG, bGS 521.1) stammt vom 13. Mai 2002. Es wurden bisher verschiedene Teilrevisionen vorgenommen.
Nun wird aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesentwicklungen auf Bundesebene (insbesondere der eidgenössischen Strafprozessordnung), angesichts dessen, dass heute der Aspekt der Prävention wesentlich höher gewichtet wird, der inzwischen eingetretenen technischen Entwicklung sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Totalrevision des Polizeigesetzes nötig.
Ebenso wurde dem Datenschutz – der allgemeinen Entwicklung folgend – ein höheres Gewicht eingeräumt und das Datenschutz- Kontrollorgan bei der Erarbeitung der Vorlage beigezogen.
Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Datenschutz ist demnach Persönlichkeits- und Grundrechtsschutz bei der Datenbearbeitung. Die Regelungen des Datenschutzrechts sollen der Informationserfassung durch Staat und Private Grenzen setzen und dem Einzelnen in diesem Umfang das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geben. Dieses Recht, der Offenlegung der eigenen Persönlichkeit Grenzen zu setzen, dient dem Schutz der Privatsphäre, aber auch der unbeeinflussten Ausübung der Freiheitsrechte. Die enorme Entwicklung der Kommunikationstechnik führt dazu, dass die Schutzvorkehren häufiger und umfassender in der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden. Eine wichtige Voraussetzung, dass der Datenschutz überhaupt wirksam werden kann, ist die Schaffung vermehrter Transparenz bei der Datenbearbeitung. Damit können Betroffene gezielt ihre Rechte wahrnehmen und es wird ein offenes, gesetzmässiges Verwaltungshandeln gefördert.
Das Datenschutzrecht geht dem Öffentlichkeitsprinzip vor. Währendem das Datenschutzrecht den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Privaten bezweckt, regelt das Öffentlichkeitsprinzip den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten. Mit dem Beitritt zu verschiedenen internationalen Vereinbarungen verpflichteten sich Bund und Kantone, einen europäischen Datenschutzstandard einzuführen. Der Kanton Obwalden tat dies mit dem Gesetz über den Datenschutz vom 25. Januar 2008 (kDSG; GDB 137.1), welches 1. November 2008 vollständig in Kraft trat.
Seither hat sich das europäische Datenschutzrecht weiterentwickelt. Es gilt nun diese Weiterentwicklungen nachzuvollziehen. Die europäischen Erlasse sind nicht unmittelbar anwendbar und bedürfen der Umsetzung ins eidgenössische und kantonale Recht. Der Kanton Obwalden pflegt im Datenschutzrecht das Prinzip der sogenannten Nettogesetzgebung, wodurch in Bezug auf das Grundsätzliche auf das Bundesrecht verwiesen wird. Da dieses bereits totalrevidiert und an die europäische Gesetzgebung angepasst wurde, entspricht das kantonale Recht im Wesentlichen bereits dem übergeordneten Recht. Trotzdem bedarf es punktueller Änderungen im kDSG.
Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) stammt aus dem Jahr 1994 und wurde letztmals auf den 1. Januar 2008 angepasst. Schon damals erfolgte die Revision hauptsachlich, um den europäischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Unabhängig von den beschriebenen Entwicklungen auf europäischer und eidgenössischer Ebene zeigen sich beim Vollzug des KDSG mittlerweile einige Schwächen. Das Gesetz hat mit den technischen Entwicklungen im Bereich der Datenbearbeitung nicht mitgehalten und ist spürbar in die Jahre gekommen, so dass der Änderungsbedarf offenkundig ist.
Die Geoinformation und die amtliche Vermessung sind derzeit in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Dies entspricht jedoch nicht mehr der Systematik auf Bundesebene. Zudem ist das Gesetz über die amtliche Vermessung bereits bald zwanzig Jahre alt, und viele seiner Artikel müssen aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es enthält auch zahlreiche Bestimmungen technischer oder administrativer Natur, die in den Vollzugsbestimmungen enthalten sein sollten. Angesichts dessen hat der Staatsrat in seiner Sitzung vom 2. November 2022 die Ermächtigung erteilt, eine Gesamtrevisionsvorlage für die Gesetzgebung über Geoinformation und die amtliche Vermessung in die Vernehmlassung zu schicken. Das «Vernehmlassungspaket» umfasst den Vorentwurf des Gesetzes über Geoinformation, den Entwurf der Verordnung über Geoinformation mit zwei Anhängen sowie den Entwurf der Verordnung über die amtliche Vermessung. Diese Vorlagen sowie die dazugehörigen erläuternden Berichte sind bis zum 17. Februar 2023 in Vernehmlassung.
In futuro, chi presta servizio nell’esercito, nel servizio civile, nella protezione civile o nell’ambito di «Gioventù e sport» dovrà richiedere le indennità di perdita di guadagno utilizzando una procedura digitale. Per il trattamento dei dati e la gestione del sistema d’informazione sono necessarie diverse modifiche legislative.
Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen dienen in erster Linie der Klärung von Praxisfragen und der Vereinfachung des Beurkundungswesens. Unter anderem soll bezüglich Beurkundungsbefugnis und beruflicher Befähigung der Zugang erweitert und vereinfacht werden. Die Ausstandsbestimmungen sollen praxistauglicher gestaltet werden. Die Aktenführung und das Beurkundungsverfahren sind im Hinblick auf die digitale Arbeit zu aktualisieren. Verschiedene Rechtsänderungen – unter anderem die Streichung der relativen Verjährungsfrist – sollen zudem den Bereich der Verantwortlichkeit erweitern. Damit soll der Schutz der Kundschaft von Urkundspersonen weiter gestärkt werden.
Aufgrund von politischen Vorstössen und Umfragen bei den Teilnehmenden von Notariatsprüfungen ist ferner vorgesehen, die Zulassungsvorschriften und die Durchführung zu verbessern, und zwar sowohl für die Prüfungsteilnehmenden als auch für die Expertinnen und Experten. Mit der vorgesehenen Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen zur Erlangung der Beurkundungsbefugnis im Kanton Aargau soll die Anzahl der Dienstleistungsanbietenden künftig erhalten werden. Denn aufgrund der Demographie ist in den nächsten Jahren tendenziell mit einem Rückgang zu rechnen.