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Im Februar 2020 hat das Zürcher Stimmvolk das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) angenommen. Mit Ausnahme der Zuständigkeiten für Standplatzbewilligungen und für Anordnungen zur Benutzung von Tram- und Busspuren und Fahrverbotszonen gehen alle Regulierungs- und Vollzugsaufgaben von den Gemeinden auf den Kanton über. Das erfordert nicht nur den kompletten Neuaufbau einer kantonalen Vollzugsorganisation, sondern auch den Erlass von Ausführungsbestimmungen durch den Regierungsrat und die zuständige Volkswirtschaftsdirektion.
Als privatwirtschaftlicher Gewerbezweig untersteht das Taxi- und Limousinenwesen dem Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit. Wie bereits im Gesetz sind auch in die Verordnung nur Regelungen aufzunehmen, die dem Schutz polizeilicher Interessen dienen oder die zur Gewährleistung qualitativ hochstehender Taxi- und Limousinendienste zwingend notwendig sind. Eine hohe Dienstleistungsqualität kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass Regelverstösse und Pflichtverletzungen im Bereich des Taxi- und Limousinenwesens rasch und wirksam geahndet werden können.
Im PTLG und in der vorliegenden Verordnung werden die Empfehlungen der WEKO umgesetzt und eine binnenmarktkonforme und diskriminierungsfreie Marktzugangsordnung geschaffen. Das Gesetz sieht vor, dass ausserkantonale Taxifahrerinnen und -fahrer direkte Hin- und Rückfahrten in den Kanton Zürich bzw. aus dem Kanton Zürich sowie Fahrten auf Bestellung ohne Zürcher Bewilligungen anbieten und ausführen dürfen. Wollen ausserkantonale Taxifahrerinnen und -fahrer im Kanton Zürich dagegen zusätzliche Fahrten anbieten, brauchen sie dafür grundsätzlich Zürcher Taxibewilligungen.
Der Kantonsrat überwies dem Regierungsrat am 31. Mai 2021 die am 30. September 2019 eingereichte Motion betreffend Betreuungsgutscheine zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Chancengleichheit (KR-Nr. 312/2019) sowie die am 30. September 2010 eingereichte Motion betreffend Mitfinanzierung der familienergänzenden Betreuung im Vorschulbereich durch Kanton und Gemeinden (KR-Nr. 314/2019). Beide Motionen fordern eine stärkere Beteiligung der öffentlichen Hand an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung.
Weiter überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 11. Januar 2021 die am 4. Februar 2019 eingereichte Motion betreffend Frühe Deutschförderung (KR-Nr. 42/2019). Diese verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Gemeinden ihre Leistungen im Bereich der frühen Deutschförderung ausbauen, wobei eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton möglich sein soll.
Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) vorgeschlagen, wonach sich die Gemeinden zu mindestens 35% an den anrechenbaren Kosten der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Kitas), die zum bedarfsgerechten Angebot der Gemeinde zählen, beteiligen.
Der Kanton soll sich gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu einem Drittel an den Aufwendungen der Gemeinden für die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Kitas beteiligen. Zudem übernimmt er einen Kostenanteil von einem Drittel, wenn sich Gemeinden an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Tagesfamilien beteiligen.
Mit der Vorlage «ObjektwesenZH» sollen die Rechtsgrundlagen für die neue, zentrale Plattform «ObjektwesenZH» geschaffen werden. Die Plattform «ObjektwesenZH» soll massgeblich dazu beitragen, dass im Kanton Zürich alle Prozesse rund um Grundstücke und Gebäude auf konsolidierten Daten beruhen und vollständig digital, medienbruchfrei und standardisiert ablaufen.
Berechtigte Nutzerinnen und Nutzer sollen künftig über die Plattform «ObjektwesenZH» alle auf der Datenbank gespeicherten Informationen aus den Domänen Gebäude- und Wohnungsregister, Bauwesen, Grundbuch, Amtliche Vermessung, Gebäudeversicherung und Steuerrechtliches Eigentum und deren Schätzungen einsehen können. Die neu zu schaffenden Rechtsgrundlagen in Form eines Gesetzes und einer Verordnung samt Anhängen regeln die Lieferung, Verknüpfung, Bekanntgabe und Nutzung der gebäude- und grundstückbezogenen Daten (Objektdaten) über die Plattform «ObjektwesenZH».
Mit der langfristigen Klimastrategie hat der Regierungsrat des Kantons Zürich aufgezeigt, wie er mit der Herausforderung des Klimawandels umgehen will. Er beauftragte die Baudirektion, ihm zur gesetzlichen Verankerung eine Vorlage zur Teilrevision des Energiegesetzes zu unterbreiten. Im Kanton Zürich ist im Energiegesetz zwar ein CO2-Reduktionsziel enthalten, dieses ist inzwischen aber überholt.
So strebt der Regierungsrat an, das Ziel Netto-Null möglichst bis 2040, aber spätestens bis 2050 zu erreichen. Die Klimastrategie sieht zudem ein Zwischenziel vor: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 48% reduziert werden. Diese Ziele sollen gesetzlich verankert werden und das bisherige CO2-Reduktionsziel ersetzen.
Ziele der vorgesehenen Teilrevision sind sowohl die Verankerung der neuen Klimaziele zum Klimaschutz wie auch zur Anpassung an den Klimawandel. Zur Umsetzung der angestrebten Änderungen wird die Zweckbestimmung gemäss § 1 EnerG ergänzt und angepasst. Im Weiteren wird nach § 8 e ein neuer Gliederungstitel «Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel» eingefügt.
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) liess die Direktion der Justiz und des Innern (JI) das EG KESR evaluieren, um eine Grundlage für allfällige Verbesserungen der Gesetzgebung zu schaffen. Die Evaluation ergab, dass das EG KESR ein zweckmässiges Instrument ist. Allerdings zeigte sich auch in verschiedenen Bereichen Handlungsbedarf.
In Arbeitsgruppen wurden mit den von den Regelungen Betroffene Lösungsmöglichkeiten erarbeitet. Die Ergebnisse wurden bewertet und dem Projektausschuss vorgelegt.
Der Regierungsrat verfolgt eine auf attraktive Rahmenbedingungen ausgerichtete Standortpolitik mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts zu erhalten und zu stärken. Im Standortförderungsgesetz werden Zweck und Ziele der kantonalen Standortförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren gesetzlich verankert. Die Fokussierung auf grundsätzliche Regelungsbereiche mit offenen Zielnormen wird dem Charakter der Standortförderung als zukunftsorientierter und gestaltender Aufgabe gerecht.
Sowohl eine unternehmens- und wirtschaftsfreundliche Regulierung wie auch eine dienstleistungsorientierte, effiziente Verwaltung sind wichtige Standortfaktoren, die zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort beitragen. Deshalb soll die Unternehmensentlastung als Teil der Standortförderung in das „Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz“ integriert und dafür das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen aufgehoben werden.
Am 11. April 2016 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über den Lehrmittelverlag, wobei vorgesehen war, den Lehrmittelverlag (LMVZ) per 1. Januar 2019 in eine privatrechtliche AG zu überführen. Die konkrete Umsetzung wie auch die Inkraftsetzung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes mussten jedoch verschoben werden, da die finanzrechtlichen Voraussetzungen für die Verselbständigung nicht gegeben waren. Insbesondere fehlte das dafür notwendige Eigenkapital.
Geprüft wurde zudem die Frage, ob die privatrechtliche AG vor dem Hintergrund der Entwicklung des Lehrmittelmarktes noch immer die passende Rechtsform darstellt. Die Prüfung ergab, dass zum heutigen Zeitpunkt die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt derjenigen der privatrechtlichen AG vorzuziehen ist.
Der Lehrmittelverlag ist mit Blick auf die Veränderungen im Marktumfeld aber darauf angewiesen, rasch und sachgerecht handeln zu können. Die Verselbstständigung soll dem LMVZ den notwendigen unternehmerischen Handlungsspielraum bieten, damit dieser die Herausforderungen auf dem Markt erfolgreich bewältigen kann. Dieses Ziel kann und soll durch eine Verselbständigung in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erreicht werden.
In den Jahren 2013-2017 wurden zentrale Wirkungsbereiche des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) mittels vier Forschungsprojekten evaluiert. Schliesslich beschloss der Regierungsrat mit der «Strategie Digitale Verwaltung» vom 25. April 2018 (RRB Nr. 390/2018) Vorgaben zur Verwendung von Daten durch die Verwaltung mit dem Ziel, Behördendaten als strategische Ressource zu verstehen und zu nutzen. Draus ergibt sich ein Anpassungsbedarf der sich auf eine Vielzahl von Bestimmungen erstreckt und damit die Anforderungen an eine Totalrevision erfüllt.
Eine solche ermöglicht es auch die Gliederung des IDG anzupassen, da bereits die Anpassungen vom 25. November 2019 die Gliederung beeinträchtigen. Zudem soll mit der neuen Gliederung die Orientierung und damit die Anwendung des IDG vereinfacht werden. Mit Beschluss Nr. 203/2022 vom 4. März 2020 verabschiedete der Regierungsrat das Konzept zur Totalrevision des IDG.
Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zweckverbänden zusammenarbeiten. Seit einiger Zeit ist unklar, ob der Zweckverband oder die Verbandsgemeinden bei Änderung und Aufhebung der Statuten oder bei einer Rechtsformumwandlung des Zweckverbands Antrag an die Stimmberechtigten stellen.
Um diese Rechtsunsicherheit zu beheben, soll die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (VGG, LS 131.11) ergänzt werden. In einer neuen Bestimmung (§ 4a VGG) soll festgehalten werden, dass die Stimmberechtigten auf Antrag des Zweckverbands – und damit nicht der Gemeinden – an der Urne über die Änderung der Statuten oder die Auflösung oder Rechtsformumwandlung eines Zweckverbands entscheiden. Des Weiteren sollen mit der Teilrevision Anpassungen im Anhang 1 der Gemeindeverordnung vorgenommen werden, welche Bezeichnungen im Kontorahmen betreffen.
Die Parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 229/2020 will über eine Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) den Schutz von Vögeln vor transparenten Glasfassaden erreichen. Die PI wurde durch den Kantonsrat im April 2021 vorläufig unterstützt (90 Stimmen) und der Kommission für Planung und Bau (KPB) zu Bericht und Antrag zugewiesen.
Im Rahmen der Vorberatung in der KBP wurde die ursprüngliche parlamentarische Initiative abgeändert und vorbehältlich der Schlussabstimmung, die erst nach Abschluss der Vernehmlassung stattfinden wird, mit 8:7 Stimmen unterstützt. Zwei weitere Anträge (Ausdehnung auf bestehende Bauten und eine abgeschwächte Formulierung des ursprünglichen Antrags) fanden mit jeweils 7:8 Stimmen keine Mehrheit.
Die einzelnen Anträge entnehmen Sie bitte der Stellungnahme des Gesetzgebungsdienstes der Justizdirektion. Eine Vernehmlassung gemäss § 65 Abs. 3 KRG ist bei der vorliegenden PI notwendig, da der Vollzug mehrheitlich bei den Baubehörden der Gemeinden und somit ausserhalb der kantonalen Verwaltung stattfindet.
Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Kanton nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes zuständig ist. Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen.
Bewerberinnen und Bewerber müssen sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten. Zudem müssen Bewerberinnen und Bewerber fähig sein, sich im Alltag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deutscher Sprache zu verständigen. Weiter müssen sie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der politischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen.
Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungsgesuch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direktion) ein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Gesuch der Wohnsitzgemeinde. Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Im Kanton Zürich gibt es rund 300 Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets. In der Genehmigung der Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans 2015 hielt der Bund fest, dass Weiler in Nichtbauzonen liegen müssen. Die Zonierung von Weilern als Bauzone ist somit bundesrechtswidrig.
Bis die Bereinigung der Kleinsiedlungen im Planungs- und Baugesetz, im kantonalen Richtplan und in den kommunalen Bau- und Zonenordnungen umgesetzt ist, besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Baudirektion wird deshalb dem Regierungsrat eine Übergangsordnung mit einer provisorischen Zonenzuteilung vorlegen. Geregelt werden soll die Zuständigkeit, das Verfahren und das anwendbare Recht für das Baubewilligungsverfahren in Weilern.
Die Regelungen der Übergangsordnung haben vorläufigen Charakter. Sie verfolgen eine restriktive Linie. Damit soll vor allem verhindert werden, dass in Kleinsiedlungen vorübergehend baulich mehr zulässig ist, als in der definitiven Regelung.
Um den Bau neuer Solaranlagen zu beschleunigen, hat der Bundesrat am 3. Juni 2022 verschiedene Änderungen der Raumplanungsverordnung beschlossen. Die Änderungen treten bereits am 1. Juli 2022 in Kraft und sind ab dann auch im Kanton Zürich unmittelbar anwendbar.
Der Kanton Zürich hat in seiner Bauverfahrensverordnung (BVV) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Meldeverfahren für Solaranlagen in wenig empfindlichen Gebieten auszuweiten und in sensibleren Bereichen einzuschränken. Aus heutiger Sicht erweist sich diese Regelung als zu restriktiv.
Die Baudirektion schlägt deshalb eine Anpassung der Bauverfahrensverordnung vor, mit dem Ziel, die Bewilligungspflicht für Solaranlagen weiter zu lockern. Die Verordnungsänderung wird ausserdem zum Anlass genommen, bestimmte Typen von E-Ladestationen dem Meldeverfahren zu unterstellen. Auch bestimmte Typen von Wärmepumpen sollen dem Meldeverfahren unterstellt werden.
Die Gesundheitsdirektion bereitet im Auftrag des Regierungsrates (RRB-Nr. 338/2018 und 695/2019) die Ablösung der aktuellen Zürcher Spitallisten durch die Spitalplanung 2023 vor. Nun liegt mit dem Strukturbericht das Resultat der zweiten Etappe – des Bewerbungs- und Evaluationsverfahrens – vor.
Der diesem Schreiben beiliegende Bericht zeigt, welche Spitäler voraussichtlich auf den neuen Spitallisten aufgeführt werden und somit ab 2023 einen Leistungsauftrag erhalten sollen. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 350/2022).
Am 26. September 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Ehe für alle abgestimmt und diese angenommen. Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Änderungen haben formelle Auswirkungen auf Bestimmungen in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zum bezahlten Urlaub und zur Elternschaft.
Es ist vorgesehen, die kantonale Regelung betreffend Urlaub bei Geburt eines Kindes an die Regelung des Bundes anzugleichen, indem der Urlaub auch der Ehepartnerin der Mutter gewährt werden soll. Als Auswirkung der Ehe für alle sieht der Bund auch eine Änderung der Erwerbsersatzordnung vor, indem er der Ehepartnerin der Mutter eine Erwerbsersatzentschädigung von zwei Wochen gewähren wird, sofern das Kind aus einer gesetzlich geregelten Samenspende entstammt.
Da die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht mehr möglich sein wird, soll bei eingetragener Partnerschaft kein Urlaub mehr gewährt werden. Schliesslich soll auch die Regelung in der VVO betreffend Adoptionsurlaub inhaltlich angepasst werden.
Die Vorlage bezweckt hauptsächlich Vereinfachungen der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Die mit der Gesetzesänderung verbundenen Anpassungen müssen in der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS. 161.1) nachvollzogen werden, damit sie in der Praxis umgesetzt werden können. Die Anpassungen an der VPR sind Gegenstand des vorliegenden Vorentwurfs, zu dem die Vernehmlassung durchgeführt wird.
Die Kommissionsmehrheit beschloss in Ergänzung zum Antrag des Regierungsrates im Rahmen der Gesetzesänderung auch die Einführung eines Beiblattes, mit dessen Hilfe die Stimmberechtigten bei kantonalen und kommunalen Mehrheitswahlen Informationen zu den kandidierenden Personen erhalten sollen. Im Sinne einer besseren Information für die Stimmberechtigten und aus Gründen der Transparenz wird die Parteizugehörigkeit neu als obligatorische Angabe auf Beiblatt und gedruckten Wahlzetteln geführt.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Wahlbüros den frühzeitigen Beginn zur Bearbeitung des Stimm- und Wahlmaterials grundsätzlich zu bewilligen. Die Änderungen des GPR und der VPR sollen gemäss dem Beschluss des Kantonsrats erstmals auf die Erneuerungswahlen für die kantonale Amtsdauer 2023–2027 zur Anwendung kommen.
Die Kantone haben am 15. November 2019 an einer Sonderplenarversammlung der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) die totalrevidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend IVöB 2019) einstimmig verabschiedet. Damit wurde ein wichtiger Grundstein auf dem Weg zur Harmonisierung des Beschaffungsrechts in der Schweiz gelegt. Die IVöB 2019 regelt neu das gesamte öffentliche Beschaffungsrecht (auch Submissionsrecht genannt) und führt dadurch im Vergleich zu heute zu einer noch weitergehenden Vereinheitlichung der Vorschriften im Beschaffungsrecht, welches in den Kantonen, Städten und Gemeinden zur Anwendung gelangt.
Gleichzeitig führt die IVöB 2019 zu einer sehr weitgehenden Harmonisierung mit dem auf Bundesebene parallel revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), welches die Beschaffungen des Bundes regelt und per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Kantone bei einem Beitritt zur IVöB 2019 auf umfangreiche eigene Ausführungsbestimmungen im Sinne der Harmonisierung verzichten können. Nachdem die Kantone Appenzell-Innerrhoden und Aargau der IVöB 2019 bereits beigetreten sind, ist diese am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Damit die IVöB 2019 im Kanton Zürich in Kraft treten kann, ist ein ausdrücklicher Beitritt notwendig. Die geltende Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SVO, LS 720.11) erfährt eine Totalrevision, da verschiedene bisherige Verordnungsbestimmungen zwecks Stufengerechtigkeit in die IVöB 2019 integriert wurden. Die revidierte SVO soll gleichzeitig mit dem Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB; Vorlage 5772) in Kraft gesetzt werden.
Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wurde bemerkt, dass bei Versetzungen von Personen in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht droht. Dieser wird mit der vorliegenden Verordnungsänderung abgewendet. Das Ziel ist die Festlegung der Zuständigkeit für die Versetzungen in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und damit Klärung des negativen Kompetenzkonflikts.
Die Justizvollzugsvorordnung regelt die Zuständigkeit für Versetzungen in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bisher nicht ausdrücklich. Deshalb soll die Zuständigkeit in einer neuen Verordnungsbestimmung ausdrücklich festgelegt werden. Entsprechend wird die Zuständigkeit für Versetzungen in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss der bisherigen Praxis in der Justizvollzugsverordnung ausdrücklich geregelt.
Im Kanton Zürich stellen Hochwasser aufgrund der topografischen Situation und der stark auf die Gewässer ausgerichteten Siedlungsgebiete die wesentlichste gravitative Naturgefahr dar. In gewissen Regionen können aber Massenbewegungen wie Hangmuren, Rutschungen und Steinschlag auftreten. Die bisherigen Untersuchungen des Kantonsgebiets auf Massenbewegungen zeigen auf, dass diese mit einem geschätzten Anteil von rund 24% an der Gefährdungsfläche im Vergleich zu Hochwasser deutlich zur Gesamtgefährdung beitragen.
Trotzdem sind Gefährdungen durch Massenbewegungen nicht zu unterschätzen, weil diese im Einzelfall hohe Kosten verursachen können und besonders dann eine grosse Herausforderung darstellen, wenn ein Gebiet bereits bebaut ist oder sich eine Gefährdung erst nachträglich erkennen lässt. Aufgrund der starken Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung nahm und nimmt das Schadenpotenzial stetig zu. In den kommenden Jahrzehnten ist aufgrund des Klimawandels auch in tieferen Lagen mit häufigeren und intensiveren Ereignissen durch Massenbewegungen zu rechnen.
Zur Verminderung der klimaschädlichen CO2-Emissionen sind vermehrt Heizungen mit den fossilen Brennstoffen Heizöl und Erdgas durch Heizungen mit erneuerbaren Energien zu ersetzen. In sehr vielen Fällen werden dazu Wärmepumpen eingesetzt. Im Kanton Zürich werden jedes Jahr schätzungsweise 6000 Heizungen ersetzt.
Es ist daher wichtig, dass die nötigen Verfahren und Abläufe für die Behandlung dieser Vorhaben nicht nur fachlich korrekt, sondern auch effizient ablaufen. Mit den vorgesehenen Massnahmen soll der heutige Bewilligungsprozess für Luft/Wasser-Wärmepumpen und Erdsonden-Wärmepumpen innerhalb von Bauzonen vereinfacht und beschleunigt werden.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns.
Hier steht die aktuelle Rechtslage dem elektronischen Weg in wesentlichen Punkten entgegen. Als Folge davon ist der formelle Geschäftsverkehr an die schriftliche Form (d.h. Schrift auf Papier) gebunden. Mit beiliegendem Vernehmlassungsentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen und medienbruchfreien elektronischen Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich geschaffen werden.
Das Rechtsetzungsprojekt ist Teil des Impulsprogramms, welches der Regierungsrat für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018 - 2023 (RRB Nr. 390/2018) genehmigt hat. Es handelt sich um das Vorhaben IP 2.1 «Rechtliche Grundlagen für elektronischen Geschäftsverkehr (DigiLex)» und dient der Umsetzung des Ziels Nr. 2 «Verbesserung der Rahmenbedingungen für Akzeptanz, Zugänglichkeit und Anwendung von Online-Angeboten».
In den letzten zehn Jahren wurden auf Bundesebene das Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Medizinalberuferecht mehrmals revidiert. Gewisse Regelungsbereiche wurden jedoch angepasst, wie z.B. die Minimalanforderungen an die Verschreibung von Arzneimitteln. Zudem wurden auf Bundesebene Begriffe neu oder zusätzlich definiert, die Auswirkungen auf das kantonale Recht haben (z. B. der Begriff Spitalapotheke).
Entsprechend sind Änderungen des Ausführungsrechts, d.h. der Heilmittelverordnung nötig. Die vorliegende Revision wird auch dazu genutzt, etablierte und bewährte Praxen rechtlich zu verankern (z.B. die Möglichkeit der Führung einer Drogerie durch eine Apothekerin/einen Apotheker).
Am 27. September 2020 hat die Stimmbevölkerung des Kantons Zürich einer Änderung des Strassengesetzes zugestimmt. Diese sieht vor, dass die Gemeinden künftig Beiträge im Umfang von mindestens 20% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds für den Unterhalt der Gemeindestrassen erhalten. Da die Gesetzesbestimmung nicht direkt anwendbar ist, hat die Volkswirtschaftsdirektion einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der neuen Bestimmung erarbeitet (RRB Nr. 914/2021).
Bereits heute fliessen 3% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds über den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich an betroffene Gemeinden. Neu sollen mindestens weitere 17% der Einlagen in den Strassenfonds an die Gemeinden verteilt werden. Dies entspricht einem zusätzlichen Betrag von rund 72 Mio. Franken pro Jahr, wobei dieser Betrag jährlich im Rahmen des Budgets vom Kantonsrat festzulegen ist.
lm Nachgang zu publik gewordenen Vorwürfen gegenüber einigen Kliniken am USZ hat die Gesundheitsdirektion einen externen Bericht über die Vorkommnisse und allfällige Verbesserungsmöglichkeiten eingeholt. Am 3. März 2021 verabschiedete sodann die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit einen Untersuchungsbericht zu den Vorfällen (KR-Nr. 5812021).
Beide Berichte formulieren eine Reihe von Empfehlungen, die z.T. eine Anpassung der Rechtsgrundlagen erfordern. ln Umsetzung der Empfehlungen, die sich aufgrund ihrer Prüfung als zweckmässig erwiesen haben, hat die Gesundheitsdirektion den Vorentwurf für eine Revision des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich und den Vorentwurf für eine Verordnung über die Spitalräte der kantonalen Spitäler erarbeitet.
Am 17. April 2019 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Änderung des Hundegesetzes. Gemäss den geänderten Gesetzesbestimmungen muss, «wer einen Hund hält, […] mit ihm eine anerkannte praktische Hundeausbildung besuchen» (§ 7 Abs. 1 HuG). Zudem muss, «wer erstmals einen Hund hält, [...] eine anerkannte theoretische Hundeausbildung absolvieren» (Abs. 2).
Die Verordnungsänderung setzt die Anpassung des Hundegesetzes vom 18. Januar 2021 um. Sie führt zu einer gegenüber dem früheren Recht einfacheren und kürzeren Ausbildungsverpflichtung. Die theoretische Ausbildung kann in zwei Stunden nebst Ablegen einer Prüfung absolviert werden.
Grundsätzlich sind alle Personen zur Ausbildung verpflichtet, die ab Inkrafttreten der Verordnungsrevision neu einen Hund halten werden. Die Verordnung nennt eine Reihe von Ausnahmen. Beispielsweise muss keine theoretische Ausbildung absolvieren, wer in der Vergangenheit bereits einmal einen Hund während einer gewissen Zeit gehalten hat.