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Dal 1° gennaio 2025, il Codice di procedura civile rivisto consentirà ai giudici di eseguire, a determinate condizioni, atti processuali orali, in particolare udienze, mediante videoconferenze e, in via eccezionale teleconferenze. Mediante detti strumenti, i giudici potranno inoltre collegare elettronicamente ai procedimenti le persone coinvolte. Nella nuova ordinanza il Consiglio federale disciplina le condizioni tecniche e i requisiti in materia di protezione e di sicurezza dei dati in caso di impiego di strumenti elettronici. Per utilizzare detti strumenti, i giudici e le persone coinvolte nel procedimento dovranno dunque disporre della necessaria infrastruttura e rispettare determinate disposizioni. Attraverso sufficienti misure di protezione e un’adeguata informazione dei partecipanti, si intende garantire che i dati di tutte le persone coinvolte nel procedimento siano adeguatamente protetti in fase di preparazione e di esecuzione dell’atto processuale nonché in caso di registrazione di suono e immagine.
In der Umsetzungsvorlage sollen folgende Themen geregelt werden:
Definition der Amtseinstellung. Dies soll bei einem laufenden Strafverfahren möglich sein, bei welchem aufgrund eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens ermittelt wird.
Definition der zu einer Amtsenthebung führenden Verhaltensweisen. Dazu gehören insbesondere strafrechtliche Delikte, die mit der Amtsausübung nicht vereinbar sind, gesundheitliche Gründe, die das Ausüben eines Amts verunmöglichen, oder gravierende Verletzung von Amtspflichten. Für verschiedene Behörden soll eine Wohnsitzpflicht eingeführt werden.
Definition der von der Amtseinstellung beziehungsweise Amtsenthebung betroffenen Behörden. Neu soll für die meisten vom Volk oder einer anderen repräsentativen Wahlbehörde gewählten Mitglieder von Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene eine Amtseinstellungs- sowie eine Amtsenthebungsmöglichkeit vorgesehen werden.
Definition der Zuständigkeiten für das Verfahren und den Rechtsschutz. Die Vorlage soll entsprechende Zuständigkeiten für die notwendige Verfahrensleitung sowie für den Rechtsschutz schaffen.
Der Kanton Zürich hat sich die Ambition gesetzt, seinen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Unternehmen zu ermöglichen, ihre Rechte und Pflichten einfach, durchgängig und sicher auf dem elektronischen Weg wahrzunehmen (RRB Nr. 1362/2021). Digitale Basisdienste bilden hierbei wichtige Komponenten der digitalen Verwaltung. Ein digitaler Basisdienst besteht losgelöst von einer einzelnen Verwaltungsaufgabe und steht unbestimmt vielen öffentlichen Organen zur Verfügung. Damit wird es den privaten Nutzerinnen und Nutzern sowie den Unternehmen ermöglicht, noch einfacher mit öffentlichen Organen zu kommunizieren und auf ein elektronisches Leistungsangebot zugreifen zu können. Den öffentlichen Organen dienen digitale Basisdienste als gemeinsame Grundlage für das Erbringen von Leistungen. Zugleich tragen digitale Basisdienste zur digitalen Transformation der Verwaltung bei.
La revisione attua la mozione 14.4122 Caroni «Per un diritto penale amministrativo moderno» che incarica il Consiglio federale di adeguare la DPA agli importanti sviluppi giuridici intervenuti dalla sua entrata in vigore nel 1975.
Per l’attuazione della mozione 20.4738, il progetto posto in consultazione propone di estendere le clausole dei CCL che fissano salari minimi inferiori a quelli stabiliti dalle legislazioni cantonali. Per l’attuazione della mozione 21.3599, è previsto di concedere il libero accesso ai conti annuali delle commissioni paritetiche a tutti i datori di lavoro e ai lavoratori soggetti a un CCL esteso che versano contributi alle spese d’esecuzione.
Der Bund hat mit einem Modell-NAV Empfehlungen für die 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten erlassen. Die Volkswirtschaftsdirektion hat deshalb den bestehenden kantonalen Normalarbeitsvertrag Privathaushalt entsprechend ergänzt mit neuen Bestimmungen zu Präsenz- und Arbeitszeiten und weiteren Ansprüchen der Arbeitnehmenden wie die Übernahme der Anreisekosten, die Ausstattung des Zimmers und das Führen der Arbeitszeitdokumentation.
Das kantonale Polizeigesetz wurde im Jahr 2014 totalrevidiert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zeigte sich im Rahmen der Polizeiarbeit, dass insbesondere in drei Bereichen ein Änderungsbedarf besteht, um effektiv oder effizienter gegen kriminelle Handlungen vorgehen zu können oder diese im besten Fall sogar vorgängig verhindern zu können. Bei diesen Bereichen handelt es sich um: 1. Die Einführung eines kantonalen Bedrohungsmanagements (Prävention). 2. Die Verbesserung des Datenaustauschs in der polizeilichen Polizeiarbeit. 3. Die Einführung einer automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung.
La Commissione degli affari giuridici del Consiglio degli Stati prevede di attuare, nell’ambito di un progetto preliminare, l’iniziativa del Cantone di San Gallo 19.300 Nessun termine di prescrizione per chi ha commesso un reato grave. La normativa proposta intende inserire l’assassinio nell’elenco dei reati imprescrittibili del Codice penale e del Codice penale militare.
Il punto centrale della revisione è costituito dalla nuova disciplina relativa alle modalità di ricorso in relazione alle elezioni del Gran Consiglio. In futuro i ricorsi per violazione del diritto di voto e per irregolarità nella preparazione o nello svolgimento delle elezioni del Gran Consiglio dovranno essere presentati direttamente al Tribunale amministrativo, ossia al Tribunale d'appello quale unica istanza cantonale. Inoltre vengono effettuate anche due rettifiche formali.
Con la revisione parziale della legge sui diritti politici si intendono creare le basi giuridiche necessarie per l'espressione del voto a mano alle urne tramite schede elettorali a crocette per le elezioni secondo il sistema maggioritario del Governo, dei tribunali regionali e dei consiglieri agli Stati.
Das Schaffhausen Polizeigesetz stammt vom 1. Februar 2000 und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. In den letzten rund 20 Jahren haben sich einerseits das Aufgabengebiet und die Arbeitsweise der Schaffhauser Polizei verändert, andererseits stellen die Rechtsprechung und die Lehre erhöhte Ansprüche an die gesetzliche Grundlage. Insbesondere in Bezug auf den Datenschutz ist eine erhöhte Sensibilität feststellbar.
Aber auch Themen wie Wegweisungen, Videoüberwachungen etc. müssen detaillierter geregelt werden. Das Polizeigesetz regelt das polizeiliche Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens. Im Rahmen eines Strafverfahrens richten sich die Aufgaben und Befugnisse nach der Strafprozessordnung.
Am 11. Mai 2015 hat der Kantonsrat das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister erlassen (MERG; LS 142.1). Es regelt unter anderem die Führung der Einwohnerregister durch die Gemeinden sowie den Betrieb der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP), die eine Kopie einwohnerbezogener Identifikatoren und Merkmale der kommunalen Einwohnerregister führt.
Seit dem Inkrafttreten des MERG im Jahr 2016 hat die Praxis gezeigt, dass in mehreren Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Gegenstand der vorliegenden Teilrevision sind im Wesentlichen Anpassungen zur weiteren Harmonisierung der Einwohnerregister und Verbesserung der Datenqualität. Namentlich sollen die geplanten Änderungen dazu beitragen, dass die Einwohnerdienste die verschiedenen Meldeverhältnisse fachlich korrekt und einheitlich erfassen. Die Teilrevision dient damit auch der Stärkung der einheitlichen Registerführung im Kanton, die mit Blick auf die kantonale Datenstrategie zunehmend an Bedeutung gewinnt. In diesem Zusammenhang soll auch der Kreis der Datenbeziehenden massvoll auf interkommunale Organisationen erweitert werden.
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des Justizgesetzes sowie von Bestimmungen anderer Gesetze zur Vernehmlassung freigegeben. Seit 13 Jahren ist das Justizgesetz in Kraft. Es wurde im Zusammenhang mit den vereinheitlichten eidgenössischen Prozessordnungen geschaffen. Gestützt auf die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen sind das Justizgesetz sowie einzelne Bestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen anzupassen. Wo möglich sollen Verfahren vereinfacht und Zuständigkeiten, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, angepasst werden.
Die Hauptänderung betrifft die Wahl der Staatsanwältinnen und -anwälte. Neu sollen die Staatsanwälte durch den Regierungsrat und nicht mehr durch den Kantonsrat gewählt werden. Im Gegenzug werden die Leitenden Staatsanwälte neu vom Kantonsrat gewählt. Die Wahl des Ersten Staatsanwaltes bleibt wie bisher in der Zuständigkeit des Kantonsrats. Eine Änderung ist auch bei der Ernennung von ausserordentlichen Behördenmitgliedern vorgesehen. Da diese meist sehr rasch einsatzbereit sein müssen, soll die Wahl nicht mehr durch den Kantonsrat erfolgen. Dies ist im Übrigen teilweise bereits jetzt der Fall, wie etwa bei den ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten.
Zudem sollen verschiedene Zuständigkeiten bzw. Verfahrensabläufe bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie beim Obergericht angepasst werden. Neu soll ein Ermächtigungsverfahren für wichtige Entscheidungsträger, insbesondere die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, vorgesehen werden. Weiter sollen die Kosten und Entschädigungsfolgen bei Verfahren vor Gerichten angepasst werden. Schliesslich ist eine Anpassung im Gastgewerbegesetz vorgesehen, um eine Lücke bei der Meldung und der Bearbeitung von Beherbergungsdaten an respektive durch die Schaffhauser Polizei zu schliessen.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht bislang in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns.
Der Kantonsrat hat am 30. Oktober 2023 mit der beschlossenen Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass im Verwaltungsverfahren mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich rechtsverbindlich und medienbruchfrei elektronisch verkehrt werden kann.
In der Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen sollen technische und organisatorische Einzelheiten geregelt werden, die für die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Verwaltungsverfahren unablässig sind. Im Vernehmlassungsentwurf werden insbesondere Kanäle für elektronische Verfahrenshandlungen sowie das Verzeichnis mit elektronischen Adressen der öffentlichen Organe, die Verwendung von Dateiformaten und elektronischen Signaturen sowie die Trägerwandlung geregelt. Im letzten Abschnitt wird der Webzugang («Zürikonto») der Staatskanzlei zu ausgewählten elektronischen Behördenleistungen des Kantons eingeführt.
Mit der Anhörung und öffentlichen Auflage des vorliegenden Entwurfs zur Teilrevision 2022 des kantonalen Richtplans erfolgt gleichzeitig die Vernehmlassung der PBG-Revisionen «Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (Weiler)» und «Fruchtfolgeflächen (FFF)». Die Gesetzesrevisionen hängen inhaltlich mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans zusammen und sind darauf abgestimmt.
Die zeitlich koordinierte öffentliche Auflage und Vernehmlassung aller Vorlagen ermöglicht es den Teilnehmenden, koordinierte und inhaltlich abgestimmte Rückmeldungen zu den jeweiligen Vorlagen zu geben und damit den Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. Die Baudirektion nutzt ausserdem die Gelegenheit, Ihnen die ausgearbeitete Vorlage zu zwei vom Kantonsrat überwiesenen Motionen betreffend kürzere Fristen im Baubewilligungsverfahren zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
Die Ausländergesetzgebung wird auf Bundesebene abschliessend im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) sowie in den dazugehörenden Verordnungen geregelt. Die Kantone haben – mit Ausnahme der Zuständigkeiten und der konkreten Umsetzung der Bundesbestimmungen – keine Rechtssetzungskompetenz; die Bundesgesetze sind für die Kantone direkt anwendbar. Aufgrund der vom Bund geschlossenen Änderungen, insbesondere im Bereich AIG, werden auf kantonaler Ebene Anpassungen notwendig. Hauptanliegen der vorliegenden Teilrevision ist die Anpassung der kantonalen Grundlagen an die Vorgaben des Bundesrechts. Dabei sollen die Zuständigkeiten geklärt und die Begrifflichkeiten an die Terminologie des Bundes angeglichen werden. Gleichzeitig sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, dass zukünftig – in Analogie zu den Bestimmungen in der Strafprozessordnung (Art. 144 StPO) – Befragungen u.ä. mittels Videokonferenz durchgeführt werden können. Die kantonalen Bestimmungen werden jedoch materiell nicht geändert, daher hat die Vorlage weder personell, finanziell noch auf Dritte Auswirkungen.