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Im Entwicklungsleitbild 2013–2022 streicht der Regierungsrat die Bedeutung einer intakten Landschaft und vielfältiger Naturwerte für die Standort- und Lebensqualität des Kantons Aargau heraus. Der Bund überträgt den Kantonen die Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen, den Schutz und die gezielte Förderung gefährdeter Arten sowie Aufgaben zum Schutz der Landschaft. Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz werden diese Aufgaben über Programmvereinbarungen im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs zu rund 40 % durch den Bund mitfinanziert.
Der Bericht "Natur 2020, 2. Etappe 2016–2020" orientiert zusammenfassend über die erzielten Wirkungen und Leistungen der 1. Etappe (2011–2015) und über die Handlungsschwerpunkte und spezifischen Ziele der 2. Etappe (2016–2020).
Aufgrund des erwarteten Bevölkerungswachstums von rund 30 % bis 2040 steigen Flächenansprüche von Siedlung, Verkehr, Freizeit und Erholung. Die notwendig gewordene Erschliessung zusätzlicher Quellen erneuerbarer Energie, einwandernde Arten und die Klimaerwärmung erhöhen den Druck auf Natur und Landschaft.
Das Programm Natur 2020 trägt zu Lösungen für diese anspruchsvollen Interessenabwägungen bei. Davon profitiert nicht nur die Natur, sondern auch die Gemeinden gewinnen an Lebensqualität und Standortattraktivität.
La legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri va adeguata agli articoli 121a e 197 numero 9 della Costituzione federale, accettati in occasione della votazione del 9 febbraio 2014 sull'iniziativa popolare «Contro l'immigrazione di massa». L'immigrazione degli stranieri sarà soggetta a nuove regole.
Amtszwang bedeutet die Verpflichtung, ein Amt zu übernehmen und auszuüben. Diese Pflicht, ein politisches Amt zu übernehmen, dient letztlich dem Funktionieren der Demokratie. Damit gehört der Amtszwang wie die Stimmpflicht zu den Bürgerpflichten. Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) stammt aus dem Jahr 1890. Es kennt einen umfassenden Amtszwang, der sämtliche Behörden betrifft, die vom Volk, von der Gemeindeversammlung oder der Korporationsbürgergemeinde gewählt werden.
In der Praxis bestehen kaum Schwierigkeiten, kantonale Ämter zu besetzen. Eine Umfrage zeigt, dass auch die Gemeinden und Korporationen bisher ihre Ämter besetzen konnten. Auch wenn gegen den Amtszwang gewisse Bedenken erhoben werden, wird ihm jedoch bei der Besetzung der Ämter eine gewisse positive Wirkung zugesprochen. Neben Uri kennen auch andere Kantone den Amtszwang nach wie vor (so etwa Zürich, Wallis und Nidwalden).
Es ist klar, dass sich die Verhältnisse seit 1890 geändert haben, als die Landsgemeinde das Gesetz über den Amtszwang erlassen hat. So enthält das 125 Jahre alte Gesetz verschiedene Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss sind. Auch sind die Ablehnungsgründe sehr restriktiv formuliert. Schliesslich zeigt sich, dass das geltende Gesetz Lücken enthält, etwa hinsichtlich das Entlassungsverfahrens aus einem Amt, für welches das Volk Wahlkörper ist.
Der Amtszwang soll grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Das geltende Gesetz soll jedoch aufgehoben und in einem neuen zeitgemässen Rechtserlass die Modalitäten des Amtszwangs neu geregelt werden.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes umfasst nach wie vor die Kantons-, Gemeinde- und Korporationsebene. So gilt das Gesetz für den Landrat und alle vom Volk gewählten Behörden des Kantons (Regierungsrat, Obergericht, Landgericht Uri und Ursern). Auch findet es Anwendung auf die verfassungsmässigen Behörden der Gemeinden (Gemeinderat, Schulrat, Sozialrat) und die von der Einwohnergemeindeversammlung aufgrund besonderer Vorschriften zu wählenden Behörden (z. B. Baukommission, Wasserversorgungskommission). Zudem gilt das Gesetz für die Behörden, welche die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat.
Der Gesetzesentwurf mindert die Last des Amtszwangs insofern, als er die Amtspflicht auf zwei Amtsdauern innerhalb derselben Behörde auf ein zumutbares und verhältnismässiges Mass eingrenzt. Zudem formuliert er die Ablehnungsgründe neu.
Der Bundesrat evaluiert zurzeit das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Die Ergebnisse sollen 2016 vorliegen. Dass diese Evaluation zu einer Revision des Bundesrechts führen wird, kann nur vermutet werden, scheint aber wahrscheinlich. Immerhin sind zahlreiche Vorstösse im Bundesparlament hängig, die eine Anpassung des Kindes- und Erwachsenschutzrechts fordern.
Seit Ende 2014 sind die Strukturen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obwalden bereinigt. Damit einhergehend ist eine wesentliche Beruhigung in diesem Bereich festzustellen. Allerdings bleibt damit nur ein kurzer Zeitraum für eine Beurteilung der Wirksamkeit der neuen Organisation.
Im heutigen Zeitpunkt bestehen daher weder zuverlässige Informationen über die Entwicklung der übergeordneten Gesetzgebung noch gesicherte Erkenntnisse über die Wirkung der kantonalen Massnahmen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verschiebung der kantonalen Evaluation auf einen späteren Zeitpunkt nicht nur sachgerecht und effizient, sondern auch notwendig, will man mit der Evaluation tatsächlich die Wirkung des staatlichen Handelns erfassen und für die Zukunft steuern.
Gleichzeitig mit der Verschiebung der Evaluation ist die Abgeltung ab 2018 festzulegen. Vorgeschlagen wird, die für das Jahr 2017 festgelegten 0,055 Steuereinheiten weiterzuziehen.
Il sistema esistente, che prevedere l'indennizzo diretto del personale delle commissioni federali di stima (CFS) tramite i proventi delle tasse versate dall'espropriante, non è più adeguato alle esigenze odierne. I presidenti e le presidenti delle CFS si assumono attualmente i rischi relativi ai costi e ciò comporta una certa dipendenza dall'espropriante. La revisione intende ovviare a tale problema scindendo la fase di riscossione delle tasse da quella del versamento delle indennità alle CFS. La funzione di cassa sarà assunta dalla Confederazione: questo permetterà alle CFS di svolgere il loro lavoro in maniera indipendente dall'espropriante.
2010 hat die Regierung den Auftrag erteilt, die Entwicklung der Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden zu analysieren, die bestehende Aufgaben- und Lastenverteilung zu überprüfen, Mechanismen für den Ausgleich von Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden zu entwickeln sowie Konzept und Rechtsgrundlagen des aktuell geltenden Finanzausgleichs zu überprüfen.
Aufgrund der Überprüfung werden fünf Verbundfinanzierungen entflochten. Die daraus resultierende Lastenverschiebung wird gemäss § 5 Abs. 3 GAF ausgeglichen, und zwar mit einem Steuerfussabtausch.
Der Finanzausgleich wird umfassend revidiert. Basis des neuen Systems ist die vollständige Trennung von Ressourcen- und Lastenausgleich. Als Ausgleichsinstrumente für den Ressourcenausgleich dienen Steuerkraft-Ausgleich und Mindestausstattungsbeiträge. Auf der Lastenseite werden Bildungs-, Sozial-, und räumlich-strukturelle Lasten ausgeglichen. Gemeinden, die sich trotz dieser Ausgleichszahlungen in einer sehr schwierigen Finanzsituation befinden, erhalten Ergänzungsbeiträge.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 die Steuervorlage 2015 zur Vernehmlassung freigegeben. Die Finanzdirektion wird damit beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Im Vordergrund stehen dabei die formellen Anpassungen des kantonalen Steuerrechts an das neue oder geänderte Bundessteuerrecht. Der Kanton hat aus Sicht des Vollzugs ein erhebliches Interesse an möglichst wenig konzeptionellen Abweichungen zwischen kantonalem Recht und Bundessteuerrecht.
Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, die Freibeträge und die Höchstabzüge kantonal möglichst in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht festzulegen. Gleichzeitig dient diese Revision dazu, die geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung anzupassen sowie redaktionelle Änderungen bzw. Präzisierungen vorzunehmen.
Mit Beschluss Nr. 759 vom 28. September 2010 hat der Regierungsrat das Projekt „Elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren“ initiiert. Er beauftragte eine Projektgruppe, einen Entwurf für eine regierungsrätliche Verordnung zu erarbeiten sowie die technischen Anforderungen, die hierfür einzusetzenden finanziellen Mittel und den Umsetzungsplan zu definieren.
Seit 1. Januar 2011 stehen die Schweizerische Zivilprozessordnung, die Schweizerische Strafprozessordnung und das revidierte Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft, welche den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verfahrensbeteiligten und Behörden vorsehen. Verfahrensbeteiligte können Rechtsschriften auf dem elektronischen Weg einreichen und die Behörden können behördliche Zustellungen sowie die Eröffnung von Entscheiden elektronisch vornehmen.
Das Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1) sieht vor, dass der Regierungsrat in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr erlässt (§ 13 ZSRG).
Die Bestimmungen für den Finanzhaushalt der Gemeinden werden den neuen Entwicklungen bei den Luzerner Gemeinden und den veränderten Vorgaben für das kommunale Rechnungswesen angepasst. Das neue Gesetz soll per 1. Juli 2017 in Kraft treten und für das Rechnungsjahr 2018 anwendbar sein.
Mit dem Gesetz wird das Konzept der Behindertenhilfe umgesetzt, welches die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam erarbeiteten.
Grundlage des Vergaberechts der Schweiz ist das WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA). Die Kantone erfüllen dabei ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen durch die IVÖB. Der Bund setzt mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und der zugehörigen Verordnung (VöB) seine Verpflichtungen um. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA werden Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen inhaltlich - so weit möglich und sinnvoll - einander angeglichen werden.
Der vorliegende Entwurf hat zum Ziel, das GPA 2012 auf Stufe Kantone umzusetzen und gleichzeitig einen Beitrag zur Harmonisierung des Beschaffungsrechts in der Schweiz zu leisten. Zu diesem Zweck sollen neu Begriffsdefinitionen eingeführt und die bisher als Empfehlungen dienenden Vergaberichtlinien der Kantone (VRöB) in die interkantonale Vereinbarung möglichst integriert werden. Die materiellen Änderungen betreffen im Wesentlichen neue Instrumente und Folgebeschaffungen sowie die Themen Verhandlungen und Rechtsschutz.
Mit Beschluss vom 29. August 2012 setzte der Erziehungsrat eine Projektgruppe ein und beauftragte diese, ein Konzept für die zukünftige ideale Organisation der ICT an der Volksschule des Kantons Uri auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hielt mit Beschluss vom 4. Juni 2013 fest, dass die Finanzierung der ICT Sache der Gemeinden sei. Der Erziehungsrat beauftragte daraufhin die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung zum ICT-Konzept der Projektgruppe.
Die Vernehmlassung zeigte klar, dass eine zentrale Lösung für die ICT Infrastruktur von den Gemeinden abgelehnt wird, wenn sich der Kanton nicht wesentlich an den Kosten beteiligt. Eine Mehrheit der Schulen stellte sich aber positiv zu verschiedenen Zusammenarbeitsformen.
Aufgrund des Ergebnisses der Vernehmlassung zum ICT Konzept beauftragte der Erziehungsrat die bestehende Projektgruppe am 15. Januar 2014 einen neuen Vorschlag in Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmlassung auszuarbeiten.
Mit dem harmonisierten Rechnungsmodell 2 (HRM2) wird u.a. das Ziel angestrebt, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage nach dem Prinzip von „true and fair view“ zu zeigen. Mit der Bildung von „finanzpolitischen Reserven“ wird von diesem Ziel abgewichen und die Jahresrechnungen werden verfälscht. Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll jedoch eine taugliche Zielgrösse bleiben. Eine Lockerung des Zielwerts „Selbstfinanzierungsgrad“ für Grossprojekte ist jeglichen finanzpolitischen Buchungen (wie zusätzlichen Abschreibungen, Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven) vorzuziehen.
Der Finanzplan wird jährlich, parallel mit dem Budget, aktualisiert und der landrätlichen Finanzkommission zur Kenntnisnahme gebracht. Anfangs und Mitte Legislatur wird der Finanzplan auch dem Landrat zur Kenntnis gebracht. Ein weiterer Informationsausbau drängt sich aus Sicht des Regierungsrats nicht auf, könnte aber grundsätzlich mit bescheidenem Mehraufwand erfolgen. Die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri wäre dann im Rahmen einer künftigen Teilrevision entsprechend anzupassen.
Entgegen des Antrags des Regierungsrats hat der Landrat die Motion anlässlich der Session vom 23. April 2014 mit 30 zu 27 (2 Enthaltungen) als erheblich erklärt. Damit folgte die Mehrheit des Landrats der Auffassung der Motionäre, wonach die Schaffung von "finanzpolitischen Reserven" Sinn macht, weil dadurch die Ergebnisse künftiger Erfolgsrechnungen wesentlich besser abschliessen und die jährlichen Abschreibungen von mehreren Millionen Franken aufgrund der geplanten Grossprojekte durch Auflösung der "finanzpolitischen Reserven" ganz oder teilweise gedeckt werden können. Demgegenüber vertrat der Regierungsrat die Ansicht, dass der Finanzhaushalt mit den geltenden Zielwerten (Selbstfinanzierungsgrad und Nettoschuld) erfolgreich gesteuert werden kann. Das aber setzt voraus, dass die Jahresrechnung nicht mit finanzpolitischen Buchungen verfälscht wird.
Die vorliegende Vorlage macht einen Vorschlag zur Anpassung der Finanzhaushaltverordnung damit künftig „finanzpolitische Reserven“ gebildet und aufgelöst werden können. Gleichzeitig wird auch die nötige Anpassung für die jährliche zur Kenntnisnahme des Finanzplans durch den Landrat aufgezeigt.
Auf Bundesebene sind fünf Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) beschlossen worden, die ins kantonale Recht überführt werden müssen. Es handelt sich um Neuregelungen der steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, der Besteuerung nach dem Aufwand, der Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, der Besteuerung von Lotteriegewinnen sowie des Rechnungslegungsrechts. Nebst diesen Anpassungen sind mit der vorliegenden Teilrevision ein Urteil des Bundesgerichts sowie einige begriffliche und technische Bereinigungen nachzuführen.
Die Verordnung über den Strassenverkehr (RB 50.1311) wurde am 14. Februar 1990 in Kraft gesetzt. Die Verordnung über den Strassenverkehr regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Sie setzt zudem im Rahmen des Bundesrechts ergänzendes Recht. In der Zwischenzeit haben sich jedoch die Rahmenbedingungen, an denen sich die geltende Verordnung über den Strassenverkehr orientiert, teilweise geändert. Insbesondere mit der Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) per 1. Januar 2008 führte eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der Nationalstrasse zu Änderungen in der Zuständigkeit an derselben. Auch gilt es nun, weitere Änderungen im Strassenverkehrsrecht aufzufangen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen.
Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Der Auftrag des Grossen Rats, eine neue Gesamtlösung für das Siedlungsgebiet zu erarbeiten, und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erfordern eine Anpassung des kantonalen Richtplans: Umfassend überarbeitet wird das Kapitel S 1.2 Siedlungsgebiet, ganz neu ist das Richtplankapitel S 1.9 Wohnschwerpunkte (WSP).
Die Kommission hat die vom Regierungsrat im Bericht und Antrag zur 2. Lesung wiedergegebene Erläuterung zur Einbettung des Regierungscontrollings zur Kenntnis genommen. Insbesondere kann sie nachvollziehen, dass es sich beim Controlling um eine Führungsaufgabe handelt, welche sich bereits aus Art. 31 und 32 OrG ergibt.
Weiter nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Entwicklung eines modernen Controlling bereits in der Planung ist, auch wenn zum heutigen Zeitpunkt nur Zielvorstellungen und keine definitiven Ergebnisse über das künftige Regierungscontrolling vorgelegt werden können. Mit Blick auf die Entwicklungen im Bereich Controlling in anderen Kantonen ist es für die Kommission nachvollziehbar, dass die Etablierung eines integrierten Regierungscontrollings mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.
So sind diverse Konzepte zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen. In einzelnen Fragen werden zudem Gesetzesanpassungen notwendig werden.
Una convenzione quadro di diritto pubblico definisce la collaborazione fra i diversi livelli dello Stato federale nell'ambito dell'attuazione della strategia di Governo elettronico in Svizzera del 2007. Poiché questa base legale è in vigore fino alla fine del 2015, nel novembre 2013 il Comitato direttivo del Governo elettronico in Svizzera ha incaricato la segreteria di elaborare, coinvolgendo i diversi attori, le basi giuridiche e istituzionali necessarie, a partire dal 2016, per la collaborazione in materia di Governo elettronico.
Sulla base di un'evaluazione dei risultati finora ottenuti e dei risultati ottenuti nel quadro di diversi workshop con esperti si è proceduto allo sviluppo strategico del programma di Governo elettronico in Svizzera. In questo contesto sono state definite le diverse varianti dell'organizzazione del Governo elettronico, che a metà anno verranno sottoposte alle differenti unità della Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e ai gruppi d'interesse nel quadro di un'indagine conoscitiva. Il processo politico per creare le future basi giuridiche della collaborazione in materia di Governo elettronico in Svizzera sarà avviato all'inizio del 2015.
Anwendbarkeit des Submissionsrechts auch bei Grossprojekten ohne mehrheitliche finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand.
L'avamprogetto di legge ha lo scopo di creare basi legali formali unitarie per la gestione e l'organizzazione della sicurezza delle informazioni in seno alla Confederazione. L'avamprogetto comprende, tra l'altro, la classificazione di informazioni, la protezione dei mezzi TIC, i controlli di sicurezza relativi alle persone e la procedura di sicurezza unificata relativa alle aziende. In considerazione delle esigenze della società dell'informazione prevede inoltre a livello federale un'organizzazione inter-autorità della sicurezza delle informazioni.
Aufgrund der Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) und der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11) werden Anpassungen in den kantonalen Erlassen nötig. Da das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG; RB 520.1) in seiner schlanken Ausführung weiterhin der Bundesgesetzgebung entspricht, beschränken sich die Folgen der Änderungen des BZG auf die Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (RRV EG BZG; RB 520.11).
Die im Bericht des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ (verabschiedet am 9. Mai 2012) skizzierten Massnahmen müssen auf Bundesebene zwar noch im Detail ausgearbeitet und konkretisiert werden. Die jetzt schon bekannten Tendenzen der Weiterentwicklungen vor allem im Zivilschutz erfordern gleichwohl bereits einige Anpassungen der RRV EG BZG.