Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
Mit dieser Vorlage werden die gesetzlichen Regelungen bezüglich Abgangsentschädigung für die vom Volk gewählten Behördenmitglieder vereinheitlicht. Im Weiteren verzichten die Mitglieder des Regierungsrats auf die bisherigen ausserordentlichen Sparbeiträge, was die Staatskasse entlasten wird. Dazu müssen das Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats und das Personalgesetz geändert werden.
Die Zusammenarbeit der Gymnasien mit den Schulkommissionen und der Verwaltung hat sich gewandelt. Dieser Wandel soll im Gesetz verankert und die Zuständigkeiten in der Schulführung sollen neu verteilt werden. Dazu legt das Bildungs- und Kulturdepartement einen Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung vor.
Zum Entwurf des neuen Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) fand von Ende September 2014 bis Anfang Januar 2015 die Vernehmlassung statt. Während der Vernehmlassungsfrist fanden drei Orientierungsveranstaltungen statt, an welchen der Inhalt der Gesetzesvorlage vorgestellt wurde. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde mit Medienmitteilung vom 25. März 2015 orientiert. Am 22. September 2015 hat der Regierungsrat die definitive Botschaft zum FHGG verabschiedet.
Gemäss FHGG hat der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung zu erlassen. Zudem enthält es weitere Delegationsnormen an den Regierungsrat. Mit dem Entwurf zum Erlass der neuen Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) kommen wir diesem Auftrag nach.
Da die Gemeinden die Adressaten dieser Verordnung sind und aufgrund der Wichtigkeit der Regelungen auf Verordnungsstufe wird der Entwurf ebenfalls in die Vernehmlassung gegeben. Aus zeitlichen Gründen muss der Verordnungsentwurf vor der parlamentarischen Beratung in die Vernehmlassung gegeben werden. Nur so können zeitgerecht die notwendigen Grundlagen bereitgestellt werden, damit einerseits der Verband Luzerner Gemeinden in der zweiten Hälfte 2016 eine Mustervorlage für die angepassten Gemeindeordnungen erstellen und andererseits in der Folge die Gemeinden genügend Zeit haben, um ihre eigenen Gemeindeordnungen anzupassen.
Nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz ist das Veterinäramt die kantonale Fachstelle und vollzieht das Tierschutzrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Thurgauer Tierschutzgesetzgebung enthält keine Regelung, wonach die Gemeinden am Vollzug des Tierschutzrechts beteiligt sind, dies im Unterschied zu anderen kantonalen Tierschutzgesetzgebungen.
Erfahrungen im praktischen Vollzug haben gezeigt, dass es sinnvoll wäre, die betroffenen Gemeinden in Tierschutzfälle einzubeziehen, da sie die örtlichen Verhältnisse besser kennen und das Veterinäramt unterstützen könnten. Für die dafür notwendige Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fehlt jedoch eine klare Rechtsgrundlage, was zu Rechtsunsicherheit führt.
Mit einem neuen § 4a in der Tierschutzverordnung soll die Gemeinde das Veterinäramt auf Anfrage unterstützen dürfen, aber nicht müssen. Wirkt die Gemeinde mit, gilt sie im konkreten Einzelfall als Vollzugsorgan mit entsprechenden Rechten und Pflichten, die Zuständigkeit bleibt aber beim Veterinäramt.
Trotz der im Rahmen der Leistungsanalyse umgesetzten Sparmassnahmen muss der Regierungsrat mit weiteren geeigneten Massnahmen den Finanzhaushalt nachhaltig entlasten, um strukturelle Defizite zu vermeiden. Unter dem Titel "Entlastungsmassnahmen 2016" wurden daher insgesamt 110 Massnahmen auf der Ausgabenseite, der Einnahmenseite wie auch im Personalbereich ausgearbeitet.
Das finanzielle Entlastungspotenzial der Entlastungsmassnahmen beträgt insgesamt rund 93 Millionen Franken im Budgetjahr 2016, 127 Millionen Franken im Planjahr 2017, 154 Millionen Franken im Planjahr 2018 und 150 Millionen Franken im Planjahr 2019. Die Umsetzung der Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats erfordert die Anpassung von Gesetzen und Dekreten.
Beschlüsse des Grossen Rats über Gesetzesänderungen unterliegen gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) dem fakultativen Referendum. Gemäss § 66 Abs. 2 KV ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Im Rahmen der Einführung des Elektronischen Baubewilligungsprozesses (EBP) sollen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren die Formvorschriften für den elektronischen Verkehr mit den Behörden teilweise gelockert werden. Konkret soll das Schriftformerfordernis bei der Einreichung eines Baugesuchs sowie bezüglich weiterer Eingaben vor erster Verwaltungsinstanz gelockert werden. Dem Schriftformerfordernis im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren soll genügen, wenn eine mit Originalunterschrift(en) versehene Dokumentenliste eingescannt und elektronisch übermittelt wird.
Von der Lockerung der Formvorschriften ausgenommen sind namentlich Einwendungen. Diese haben weiterhin konventionell unterschrieben auf dem Postweg zu erfolgen (beziehungsweise elektronisch nach den Bestimmungen von §§ 4 ff. Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (ÜbermittlungsV)).
Das Personalgesetz (PG) sowie die dazugehörigen Verordnungen und Reglemente sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und bildeten einen wichtigen Meilenstein des Kantons, um sich als zeitgemässer und sozial verantwortlicher Arbeitgeber positionieren zu können. Rückblickend haben sich die Grundlagen des neuen Personalrechts im Praxisbetrieb bewährt und gelten auch heute im interkantonalen Vergleich nach wie vor als fortschrittlich.
Das PG gilt für den Kanton als Arbeitgeber mit der kantonalen Verwaltung, seinen Anstalten und Betrieben sowie für die Gerichte. Zwischenzeitlich sind neu selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Unternehmen des Kantons geschaffen worden; namentlich der Spitalverbund AR (SVAR) und die AR Informatik AG (ARI). Dies hat zur Konsequenz, dass die personalrechtlichen Zuständigkeiten aufgrund dieser Entwicklung neu geregelt werden müssen.
Auch bei der Konzeption zur Umsetzung des Personalleitbildes hat sich gezeigt, dass für die hierfür vorgesehenen Schwerpunktthemen die personalrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Ebenso muss die im Zusammenhang mit der Reform der Staatsleitung notwendige Teilrevision des Organisationsgesetzes vom 29. November 2004 (OrG; bGS 142.21) bei den Anpassungen des Personalrechts berücksichtigt werden.
Die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen. Die Behördnmitglieder werden mit einem Fixum und/oder einem Sitzgeld entschädigt. Die letzte Anpassung der Sitzgelder für den Landrat und dessen Kommissionen sowie für den Erziehungsrat erfolgte per 1. Juni 2004. Damals wurden die Sitzgelder für die Mitglieder des Landrats und Erziehungsrats für ganztägige Sitzungen von Fr. 105 auf Fr. 160 und für halbtägige Sitzungen von Fr. 70 auf Fr. 105 angehoben.
Gegen eine vom Landrat am 2. September 2009 beschlossene Anpassung der Nebenamtsverordnung, welche unter anderem eine Anpassung der Sitzgelder des Landrats auf das Niveau der Nachbarkantone vorsah (ganztägige Sitzung Fr. 300) und mit jährlichen finanziellen Mehrkosten von Fr. 265‘000 rechnete, wurde das Referendum ergriffen und die Vorlage in der Folge vom Volk am 13. Juni 2010 mit einem Anteil von 67.5 Prozent abgelehnt.
Am 28. Januar 2015 hat Marlies Rieder, Altdorf, zusammen mit dem mitunterzeichneten Ratsmitglied Toni Moser eine Motion eingereicht, die den Regierungsrat einlädt, die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) so zu ändern, dass spätestens auf die nächste Legislaturperiode die Entschädigungen für den Landrat dem Niveau der anderen Zentralschweizer Kantone angeglichen werden. Dabei soll die Entschädigung für das Landratsamt ein Fixum beinhalten und die Sitzgelder sollen moderat erhöht werden.
Il 26 settembre 2014 le Camere federali hanno approvato una modifica della legge sulla consultazione (FF 2014 6249; https://www.admin.ch/opc/it/federal-gazette/2014/6249.pdf). Di conseguenza, è necessario adeguare l'ordinanza sulla consultazione.
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben eine gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health Institut (Swiss TPH) an. Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass die bikantonalen Betriebsbeiträge von beiden Kantonen zu 50 % finanziert werden.
Für die neue Leistungsauftragsperiode ab 2017 sind bi-kantonale Betriebsbeiträge von 7,2 Mio. Franken pro Jahr, also 3,6 Mio. Franken pro Kanton, vorgesehen. Als Standort für den geplanten Neubau ist das Bachgraben-Areal in Allschwil vorgesehen.
Der Zuger Regierungsrat hat am 17. März 2015 ein Entlastungsprogramm von 258 Massnahmen beschlossen, mit denen er die Laufende Rechnung ab 2018 dauerhaft um 111 Millionen Franken entlasten will. Den ersten Teil der Massnahmen, das Paket 1, kann der Regierungsrat in eigener Kompetenz beziehungsweise über den Budgetprozess umsetzen. 49 Massnahmen mit einem Entlastungspotenzial von rund 52 Millionen liegen jedoch in der Kompetenz des Kantonsrats.
Im Mai 2006 beschlossen die 21 Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der Deutschschweiz (D-EDK) einen gemeinsamen Lehrplan zu schaffen, um die Ziele des Unterrichts an der Volksschule in den 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantonen zu harmonisieren. Im Oktober 2014 wurde der Lehrplan nach mehreren Überarbeitungen von der D-EDK zur Einführung in den Kantonen freigegeben.
Auch im Kanton Uri soll der Lehrplan 21 eingeführt werden. Zuständig für diesen Beschluss ist der Erziehungsrat. Die Einführung des Lehrplans 21 bedingt Anpassungen an der bestehenden Stundentafel. Der Erziehungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) beauftragt, eine Vernehmlassung dazu durchzuführen.
La Commissione per la tecnologia e l'innovazione (CTI) è l'organo della Confederazione incaricato di promuovere l'innovazione fondata sulla scienza. Il presente progetto crea la base legale che consente di trasformare la CTI in un istituto di diritto pubblico. L'avamprogetto di legge definisce l'organizzazione del nuovo istituto denominato «Agenzia svizzera per la promozione dell'innovazione (Innosuisse)». L'organo di promozione proseguirà anche nella sua nuova forma giuridica la missione dell'attuale CTI. Con la riorganizzazione della CTI viene attuata la mozione Gutzwiller 11.4136.
Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) wurde in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen, im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit einem Ja-Anteil von 68 % und unter Zustimmung sämtlicher Gemeinden. Das Gesetz und die teilrevidierte Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Ziele der revidierten Bestimmungen sind ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, Bauzonen massvoll festzulegen und kompakte Siedlungen.
Dörfer und Städte sollen nach innen weiterentwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verschleiss von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden.
Im Zuge der RPG-Revision haben die Kantone in ihren Richtplänen aufzuzeigen, wie die Entwicklung nach innen erfolgen soll, und sicherzustellen, dass ihre Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bereinigt und vom Bundesrat genehmigt sein. Der kantonale Richtplan des Kantons Appenzell Ausserrhoden aus dem Jahr 2002 wurde letztmals im Jahr 2010 nachgeführt.
Neu sollen im Bereich der Grundwassernutzung das Genehmigungs- und das Beschwerdeverfahren bei Schutzzonen und bei der Konzessionierung wie bei der Sondernutzungsplanung gemäss Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) ausgestaltet werden (zuerst kantonale Vorprüfung, dann koordinierte Beschwerde- und Genehmigungsentscheide durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt). Die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sollen direkt beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden können. Das stellt die gebotene Koordination und Gleichbehandlung sicher.
Immissionsklagen im Bereich der Luftreinhaltung, welche von kleinen Quellen ausgehen, wie auch Klagen wegen Beeinträchtigungen durch Beleuchtungen sollen künftig wieder in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen.
Im Rahmen der Arealentwicklung des Industriegebiets Sisslerfeld sind in den letzten Jahren Erschliessungs- und Vermarktungskonzepte erstellt worden, insbesondere auch um den im kantonalen Richtplan festgesetzten wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkt (ESP) umzusetzen. Dabei stellte sich heraus, dass entgegen den bisherigen Annahmen eine Auffüllung der Geländemulde auf beiden Gemeindegebieten langfristig die nachhaltigste und bezüglich Erschliessung sinnvollste Lösung für die spätere Nutzung des Gebietes darstellt.
Aus Sicht der betroffenen Grundeigentümer ist die Ansiedlung von neuen Betrieben auf der ursprünglichen Geländehöhe wesentlich attraktiver als auf der rund 10 m tiefer liegenden heutigen Senke. Da die Auffüllung gemäss den erarbeiteten Planungsunterlagen innert wenigen Jahren abgeschlossen sein soll und das Areal anschliessend im Sinne des kantonalen Entwicklungsschwerpunktes nachgenutzt und überbaut werden kann, besteht kein grundlegender Interessenskonflikt zwischen dem Deponievorhaben und den Entwicklungsvorgaben gemäss Richtplan.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall ist die Festsetzung mit einer Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen.
Nel quadro della prevista revisione dell'ordinanza sull'energia (OEn) e dell'ordinanza sull'approvvigionamento elettrico (OAEl) dovranno essere effettuati diversi adeguamenti: Rimunerazione a copertura dei costi per l'immissione in rete di energia elettrica (RIC), pubblicazione dei dati della RIC e della rimunerazione unica, informazioni da fornire a Cantoni e Comuni sugli impianti che ricevono la RIC o la rimunerazione unica e definizione di piccola centrale idroelettrica e bonus per le opere idrauliche.
Nell'allegato progetto preliminare di modifica dell'articolo 175 della Costituzione federale si propone di portare da sette a nove il numero dei membri del Consiglio federale. La modifica permette da un lato di migliorare la rappresentanza delle diverse regioni del Paese e delle diverse regioni linguistiche e dall'altro di ripartire tra un numero maggiore di persone i compiti di governo diventati con il passare del tempo considerevolmente più onerosi. L'equa rappresentanza delle diverse regioni del Paese e delle diverse regioni linguistiche continuerà a essere sancita nell'articolo 175 capoverso 4 della Costituzione federale. Questa disposizione viene formulata in modo da far meglio concordare le diverse versioni linguistiche.
Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) obliegt dem Regierungsrat die Steuerung der Verwaltungstätigkeit nach den Kriterien der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Qualität, der Kundenfreundlichkeit und der Wirtschaftlichkeit. Er führt mit Zielvorgaben, insbesondere mit einer mehrjährigen Strategie und mit Legislaturzielen.
Gestützt auf § 20 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006 (BGS 611.1) hat der Regierungsrat am 29. März 2011 die Finanzstrategie 2012–2020 erarbeitet. Eine der Zielgrössen dieser Finanzstrategie ist ein ausgeglichener Staatshaushalt. Die Verhinderung langfristiger Defizite dient dabei der Erreichung des strategischen Ziels eines ausgeglichenen Haushalts.
Die Bedeutung der kantonalen Statistik wächst stetig. Sie trägt zur Meinungsbildung bei und dient der Politik, der Wirtschaft sowie der Bevölkerung als Entscheidungshilfe. Mit dem in erster Lesung vom Regierungsrat verabschiedeten Gesetz über die kantonale Statistik (Statistikgesetz) legt der Kanton Zug den Grundstein für eine effiziente und professionelle Zuger Statistik.
Die Motionen betreffend Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich werden in zwei Stufen abgewickelt. In einer Teilrevision – in Kraft seit 1. Januar 2015 – wurden Anpassungen betreffend «neuen Bevölkerungsbegriff», «Senkung Normsteuerfuss» und «Einlage des Kantons» vorgenommen. Damit werden die Gebergemeinden insgesamt um 8,5 bis 10,8 Millionen Franken entlastet, die Nehmergemeinden werden um 4 bis 6,3 Millionen Franken und der Kanton um 4,5 Millionen Franken mehr belastet.
Mit dem jetzigen zweiten Schritt werden eine Senkung der Abschöpfungsquote, eine Erhöhung des Sockelbeitrags, die Einführung einer Neutralen Zone sowie eine Senkung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich beleuchtet. Eine weitere Anpassung des ZFA lehnt der Regierungsrat ab. Mit der vorgenommenen Teilrevision konnte das Ziel, nämlich die Entlastung der Gebergemeinden, erreicht werden. Der Finanzausgleich, wie er heute nach der Teilrevision besteht, ist statistisch erhärtet und deshalb klar messbar.
Il progetto sottoposto a indagine conoscitiva presenta modifiche di 17 ordinanze agricole del Consiglio federale, di due atti normativi del DEFR e di uno dell'UFAG. Propone sostanzialmente semplificazioni amministrative nell'ambito dell'esecuzione della legge sull'agricoltura e adeguamenti delle unità standard di manodopera.
Die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs nimmt seit Jahren stetig zu. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde in der Vergangenheit im Zivilrecht und in den Verfahrensordnungen des Bunds die elektronische Übermittlung der Schriftform gleichgesetzt. Damit ist es in vielen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Dokument elektronisch zu übermitteln, auch wenn der Gesetzgeber dafür die Schriftform verlangt.
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden innerhalb des Kantons besteht diese Möglichkeit bisher nicht. Ist die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben, muss das Dokument in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift übermittelt werden. Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV; RB 2.2345) soll nun auch im kantonalen Verwaltungsverfahren eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung geschaffen werden.
Ob und wie weit die elektronische Übermittlung tatsächlich eingeführt wird, können die Verwaltungsbehörden bzw. die einzelnen Gemeinwesen selbst entscheiden. Überdies regelt die Vorlage auch die Voraussetzungen, damit die elektronische Übermittlung der schriftlichen gleichgestellt wird. Schliesslich wird die vorliegende Verordnungsänderung genutzt, um schon länger bestehende Unklarheiten bei der Anfechtung von koordinierten Verfügungen zu beseitigen.
Im Nachgang zu den Erneuerungswahlen 2014 hat die Direktion des Innern eine Teilrevision der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV; BGS 131.2) an die Hand genommen. Die Bestimmungen zu den Wahlzetteln sollen präzisiert und besser strukturiert werden. Ausserdem sollen ein Wahlzettelbogenmuster für Proporzwahlen sowie zwei Wahlzettelbogenmuster für Majorzwahlen im Anhang zur Verordnung enthalten sein.