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Die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre (KGS) verabschiedete am 8. Juni 2018 den Entwurf der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung) zuhanden des Regierungsrats.
Der KGS geht es dabei insbesondere um die Konkretisierung der rechtsgleichen Festsetzung der Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sowie die Überarbeitung der Beträge für die jeweiligen Kategorien «einfach», «anspruchsvoll» und «komplex». Zu prüfen war weiter eine Spruchgebühr bei Abschreibungsbeschlüssen. Die Überarbeitung der Richtlinien soll soweit als möglich mit der Praxis des Verwaltungsgerichts koordiniert werden.
Das Geldspielgesetz führt das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52, Spielbankengesetz) und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51, eidgenössisches Lotteriegesetz) in einem einzigen Erlass zusammen, wobei die heute bewährte Regelung und Vollzugspraxis im Geldspielsektor zu einem grossen Teil beibehalten wird.
Es wird eine einheitliche, kohärente und transparente Regelung des gesamten Geldspielsektors angestrebt, und der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel soll verbessert werden; neu dürfen Spielbankenspiele auch online und kleine Pokerturniere auch ausserhalb von Spielbanken durchgeführt werden.
Wichtige Neuerungen sind die Massnahmen gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen und gegen illegale Anbieter im Internet, während Gewinne aus Lotterien und Sportwetten sowie aus Online-Spielbankenspielen bis zu 1 Million Franken nicht mehr besteuert werden, und die Kantone bleiben für den Vollzug des Lotteriewesens zuständig.
Decreto federale del Parlamento con il mandato al Consiglio federale di pianificare l'acquisto di nuovi aerei da combattimento e di un nuovo sistema di difesa terra-aria per un volume finanziario massimo di 8 miliardi di franchi.
Die «Neue Ressourcierung Volksschule» zielt auf eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ressourcenstruktur, eine Vergrösserung des Handlungsspielraums der Schulen vor Ort sowie eine erhöhte Planbarkeit. Zudem soll der administrative Aufwand reduziert werden.
Zur Zielerreichung wird die Einführung einer differenzierten Schülerinnen- und Schülerpauschale angestrebt: Jede Schülerin und jeder Schüler löst pauschal Ressourcen aus. Die Ressourcen fliessen in das Ressourcenkontingent einer Schule. Mit dem Ressourcenkontingent organisiert die Schule vor Ort ein angemessenes, sachgerechtes und möglichst wirkungsvolles Schulangebot.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, den Entwurf zu einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2020) in die Vernehmlassung zu geben. Im Wesentlichen sollen Vorgaben des Bundesrechts (insbesondere der Steuervorlage 2017) in kantonales Recht überführt werden.
Für verschiedene kantonale Steuerarten werden Umsetzungs- und zusätzliche Begleitmassnahmen vorgeschlagen. Diese Massnahmen werden teilweise zu Minder-, unter dem Strich voraussichtlich zu massvollen Mehreinnahmen führen.
Die Vorlage hat in erster Linie das Ziel, die neuen bundesrechtlichen Vorgaben zur Unternehmensbesteuerung termingerecht in das kantonale Steuerrecht zu überführen und hier umzusetzen. Die zentrale Massnahme ist die Abschaffung der besonderen Steuerstatus (Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften). Teilweise als Ersatz dieser verpönten Steuerregimes stellt das Bundesrecht Instrumente zur Verfügung, die international akzeptiert sind. Dabei handelt es sich um eine Patentbox, die für die Kantone verbindlich ist, und um einen fakultativen Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.
Die Patentbox entlastet Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten um bis zu 90% von der Gewinnsteuer. Der Zusatzabzug erlaubt es, neben dem tatsächlichen Aufwand für Forschung und Entwicklung bis zu 50% dieser Aufwendungen zusätzlich abzuziehen. Diese Instrumente sollen im kantonalen Recht voll ausgeschöpft werden. Um eine minimale Besteuerung sicherzustellen, soll aber die Entlastung auf 50% des Gewinns vor diesen Ermässigungen begrenzt werden.
Die Schweiz muss international nicht mehr akzeptierte Steuerprivilegien für Statusgesellschaften abschaffen. Diesen droht deshalb ein massiver Steueraufschlag. Damit die betroffenen Firmen nicht abwandern, muss schweizweit und insbesondere im Kanton Schaffhausen rasch eine steuerlich attraktive Lösung gefunden werden.
Der Anteil der Statusgesellschaften ist im Kanton Schaffhausen deutlich höher als in den meisten anderen Kantonen, weshalb im Zuge der Reform besonders grosse Einnahmen der direkten Bundessteuer, aber auch Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Spiel stehen. Eine Reform des Unternehmenssteuerrechts ist unverändert dringlich.
Die Kantonale Finanzkontrolle bewegt sich in einem dynamischen Umfeld. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen Bestrebungen zur Stärkung der Stellung der Finanzkontrolle und Betonung ihrer Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive und Legislative. So wurden die Schweizer Prüfungsstandards, nach denen sich die Finanzkontrolle zu richten hat, angepasst. Mit dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 haben sich für die Finanzkontrolle zusätzliche Anforderungen bezüglich ihrer Organisation und der Revisionsentwicklung ergeben. Daraus ergibt sich auch Änderungsbedarf im kantonalen Recht. Die wichtigsten Änderungen im Gesetz über die wirkungsorientierten Verwaltungsführung vom 3. September 2003 (WoV-G) betreffend Finanzkontrolle sind namentlich:
- die Präzisierung und Verdeutlichung des Gesetzes an den heutigen Sprachgebrauch der berufsständischen Grundsätze und der heute gelebten Abläufe;
- die massvolle Erweiterung des Aufsichtsbereichs über Organisation und Personen, die vom Kanton massgeblich beherrscht werden (Solothurner Spitäler AG) oder mittels Leistungsvereinbarung eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
- die Wahl und die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Chefin oder des Chefs der Kantonalen Finanzkontrolle durch den Kantonsrat und die Festlegung der Lohnklasse im WoV-G;
- der Verzicht auf das Weisungsrecht der Finanzkontrolle bei Beanstandungen, welche die Ordnungs- oder die Rechtmässigkeit berühren, bei gleichzeitiger Pflicht der vorgesetzten Stelle, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Die Vorlage wird sodann genutzt, bezüglich der Reservezuweisung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten die gelebte und rechtlich korrekte Praxis niederzuschreiben. Die Reservezuweisung erfolgt somit auch in den Bereichen der Justiz, der Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat und dem Staatsaufsichtswesen durch das jeweils zuständige Organ.
L'Ordinanza sulla meteorologia e la climatologia (OMet) costituisce il fondamento legale per il calcolo delle tariffe delle prestazioni di base di MeteoSvizzera. Questa base legale risale al 2007 e non è più attuale. La sua revisione è necessaria affinché sia possibile tenere conto in modo adeguato dei cambiamenti sociali, delle nuove conoscenze scientifiche e dei trend internazionali che si sono manifestati negli ultimi anni.
Kanton und Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben in der Aufgaben- und Finanzreform 18 rund 270 Aufgaben beider Staatsebenen auf Handlungsbedarf untersucht. Im Vordergrund stehen einerseits die Gegenfinanzierung der neuen Aufgaben- und Finanzierungsregelung im Wasserbau und andererseits ein ausgewogener Kostenteiler im Volksschulbereich, der ebenfalls voll kompensiert werden soll. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in einem Zug umgesetzt und deshalb in einer einzigen Vorlage als Mantelerlass behandelt werden.
Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Vernehmlassungverfahren zur «Änderung des Steuergesetzes – sechstes Revisionspaket» durchzuführen. Bei dieser Gesetzesrevision geht es in erster Linie um die Umsetzung der Steuervorlage 17. Gleichzeitig werden verschiedene Änderungen in der Steuergesetzgebung auf Bundesebene ins kantonale Recht übernommen.
Im Wirkungsbericht 2017 stellt der Regierungsrat fest, dass der Finanzausgleich die gesetzten Ziele weitgehend erreicht. Ohne Finanzausgleich bestünden zwischen den Luzerner Gemeinden beträchtliche Unterschiede beim Ertrag pro Einwohner und Einwohnerin.Die Unterschiede zwischen den Steuerfüssen der Gemeinden wären deutlich grösser, als sie es heute sind.
Mit dem Lastenausgleich werden übermässig belastete Gemeinden entlastet. Der Finanzausgleich sichert so die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und stärkt ihre finanzielle Autonomie. Der Wirkungsbericht wird dem Kantonsrat im Herbst 2018 gleichzeitig mit der Gesetzesrevision vorgelegt werden.
Mit dem Legionärspfad entstand im Kanton Aargau ein Ort der Geschichtsvermittlung, der sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich Vermittlungsformat Neuland war. Die Idee, die Geschichte des ehemaligen römischen Legionslagers Vindonissa am Schauplatz zu vermitteln, wurde 2002 durch einen politischen Vorstoss aus dem Grossen Rat lanciert. Heute ist der Legionärspfad einer der wichtigsten Vermittlungsorte zur römischen Geschichte und Kultur in der Schweiz.
Mit seinem spannenden, abwechslungsreichen und wissenschaftlich fundierten Vermittlungsangebot hat er sich als Kulturinstitution, Bildungsort und ausserschulischer Lernort mit Ausstrahlung in der ganzen Schweiz und nach Süddeutschland positioniert. Im Jahr 2017 zählte er rund 45'000 Besucherinnen und Besucher. Davon reisten 65 % aus anderen Kantonen und aus dem Ausland nach Windisch. Der Legionärspfad hat sich mit seinem Angebot insbesondere als kulturhistorische Marke für ein junges Zielpublikum, für Familien und Schulen profiliert. 2017 wurde er mit dem Vindonissa Museum zum Römerlager Vindonissa innerhalb des Museum Aargau zusammengeführt.
Während der Aufbau- und Startphase wurde der Legionärspfad mit Mitteln des Swisslos-Fonds, mit selbst erwirtschafteten Mitteln sowie Spenden und Sponsorengeldern finanziert. Nachdem sich der Legionärspfad erfolgreich etabliert hat, beabsichtigt der Regierungsrat, diese Kultureinrichtung langfristig zu sichern und in den ordentlichen Betrieb zu überführen. Er plant deshalb, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen wiederkehrenden Bruttoaufwand von jährlich 1,285 Millionen Franken zu beantragen. Netto belaufen sich die benötigten Finanzmittel auf jährlich Fr. 680'000.–.
Das Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1992 (EG SVG, GS 741.000) soll einer Revision unterzogen werden, mit dem Ziel, den Vollzug zu verbessern. Dabei sollen zwei Bestimmungen überarbeitet werden: Nach heutiger Regelung ist die Standeskommission nach der Zuständigkeitsregelung in Art. 1 EG SVG unter anderem für die Erteilung von Bewilligungen für Rad- und Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Strassen zuständig (Art. 1 Abs. 2 EG SVG). Es erscheint in der heutigen Zeit nicht mehr sachgerecht, für die Bewilligung jedes Velorennens die Kantonsregierung zu bemühen, weshalb vorgeschlagen wird, die Bewilligungskompetenz auf tieferer Stufe anzusiedeln.
Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen sind nach Art. 6 Abs. 2 EG SVG zweckgebunden zu verwenden. Die Erträge sind im Grundsatz für Kontrollaufgaben reserviert. Nur jene aus dem Dauerparkieren können auch für den Unterhalt von Parkplätzen und die Schaffung neuer Parkplätze eingesetzt werden. Schon in der verhältnismässig kurzen Zeit, seitdem die Standeskommission die Gebührenpflicht eingeführt hat (sie gilt seit 1. Oktober 2016), sind für das Kurzparkieren Gebühren in einem Ausmass eingenommen worden, das den Aufwand für die Kontrollen weit übersteigt. Um nicht voraussichtlich stetig wachsende Beträge ungenutzt in Spezialfinanzierungen reserviert zu belassen, soll der Verwendungszweck erweitert werden.
Die Revision des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.
Seit rund einem Jahr sind zwei paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppen daran, eine technische Lösung - Aufgabenteilung/Überarbeitung des Finanz- und Lastenausgleichs - zur Umsetzung der parlamentarischen Empfehlung zum Wirkungsbericht 2016 zu erarbeiten.
Der nun vorliegende Vernehmlassungsbericht der beiden Arbeitsgruppen mit den Beilagen und der Globalbilanz wurde am 20. März 2018 durch den Regierungsrat zur Vernehmlassung bei den Gemeinden freigegeben.
Der Bericht «Anpassung und Überarbeitung des Finanz- und Lastenausgleichs» dient zur Beantwortung der parlamentarischen Empfehlung zur Anpassung und Überarbeitung des kantonalen Finanz- und Lastenausgleichs vom 14. Dezember 2017.
Darin verlangte der Landrat, dass die Gemeinden besser und angemessener in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. Insbesondere sollen auch die Anregungen und Verbesserungen der Gemeinden mit der gebotenen Sorgfalt überprüft werden.
Im Rahmen der Gesamtschau Asylwesen wurde den Gemeinden eine finanzielle Entlastung bei den Kosten des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen in Aussicht gestellt. Der Regierungsrat beschloss in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2017, dass via Änderung der schulischen Beitragsverordnung, der Kanton künftig die Durchschnittskosten des DaZ-Unterrichts für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen tragen soll und dass die Gemeinden die Gelegenheit haben sollen, ihre Stellungnahme im Rahmen einer Vernehmlassung zur schulischen Beitragsverordnung abzugeben.
Am 24. August 2011 erklärte der Kantonsrat den Auftrag Markus Knellwolf (glp, Obergerlafingen): Optimierung der Kirchensteuer für juristische Personen vom 23. März 2011 (A 45/2011) mit geändertem Wortlaut erheblich. Er hat uns damit beauftragt, nach Inkraftsetzung des neuen Finanzausgleichs bei den Einwohnergemeinden eine Vorlage zur Neugestaltung des Finanzausgleichs unter den Kirchgemeinden nach der gleichen Logik wie jener bei den Einwohnergemeinden vorzubereiten.
Im Zusammenhang mit dem Massnahmenpaket 2014 hat uns der Kantonsrat mit Beschluss vom 26. März 2013 zudem beauftragt, die Umsetzung der Massnahme K_19 anzugehen, welche eine Deckelung der Finanzausgleichssteuer für die Kirchen bei 10 Mio. Franken vorsieht. Im Zuge der Diskussion um die Unternehmenssteuerreform III schliesslich haben wir mit RRB Nr. 2017/194 vom 3. Februar 2017 beschlossen, dass die Deckelung auch von unten gilt. Dieser Beschluss wurde von uns auch nach der Ablehnung der Bundesvorlage zur Unternehmenssteuerreform III mit der Genehmigung der Hauptstudie und Freigabe des Gesetzgebungsverfahrens (RRB Nr. 2017/1226 vom 4. Juli 2017) bekräftigt.
Mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 25. April 1999 (TFG, GS 935.100) wurde die gesetzliche Grundlage für die Tourismusförderung durch den Kanton und die am Tourismus interessierten Wirtschaftszweige sowie für die Beschaffung der dazu notwendigen Mittel geschaffen. Ziel der kantonalen Tourismusförderung ist es, den Erhalt und eine ausgewogene Entwicklung des Tourismus zu fördern.
Gestützt auf das Tourismusförderungsgesetz hat der Grosse Rat am 13. September 1999 die Tourismusförderungsverordnung (TFV, GS 935.110) erlassen. Darin werden die Höhe der Beiträge und die Befreiung von der Abgabepflicht geregelt. Der Grosse Rat hat die Verordnung letztmals am 20. Juni 2016 revidiert.
Im Zuge dieser Revision wurde auch der rechtliche Rahmen der kantonalen Tourismusgesetzgebung näher geprüft. Es wurden verschiedene Mängel erkannt, die hauptsächlich mit der Systematik des Gesetzes zusammenhängen. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass die Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe auf den für die Logiernächte zu bezahlenden Beiträgen Mehrwertsteuern entrichten müssen. Dieses Ergebnis resultiert aus Art. 12 des bestehenden Gesetzes, wonach die Abgabe den Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetrieben auferlegt wird. Wäre der Gast und nicht der Beherbergungsbetrieb abgabepflichtig, handelte es sich nicht um eine Beherbergungsabgabe, sondern um eine Kurtaxe, für die keine Mehrwertsteuer zu bezahlen ist. In der Praxis werden ausserdem die Beherbergungsabgaben wie Kurtaxen erhoben, obwohl sie es rechtlich nicht sind. Zudem müssen die Erträge aus den Tourismusabgaben gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse der Abgabepflichtigen, also zum Beispiel der Hotelbetriebe oder der Vermieter von Ferienwohnungen verwendet werden.
Mit Beherbergungsabgaben können also Marketingausgaben finanziert werden. Demgegenüber sind Kurtaxen im Interesse des Gastes zu verwenden, sie sind also zur Finanzierung von Gästekarten usw. einzusetzen. Heute werden die eingenommenen Erträge nicht getrennt und je nach Herkunft (Beiträge der Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe sowie Beiträge der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe) verwendet. Die Korrekturen verlangen nach einer Totalrevision des Gesetzes.
Ein wichtiger Baustein einer prosperierenden Gesellschaft sind gut ausgebaute Infrastrukturen, wobei in unserem Kanton das Kantonsstrassennetz eine zentrale Rolle spielt. Dieses Netz soll gut unterhalten und für die zukünftigen verkehrlichen Anforderungen dort ausgebaut und anpasst werden, wo das nötig, machbar und finanzierbar ist.
Gemäss Art. 28 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.1) beschliesst der Regierungsrat ein mehrjähriges Strassenbau- und Investitionsprogramm, welches alle Neu- und Ausbauvorhaben bezeichnet, die in der Programmperiode ausgeführt werden sollen. Das Bauprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten und vor seinem Erlass hört der Regierungsrat die Betroffenen sowie allfällige weitere Interessierte an.
Die im vorliegenden 3. kantonalen Strassenbau- und Investitionsprogramm 2019-2012 geplanten Vorhaben basieren auf dem Zustand vor Ort, dem kantonalen Richtplan, dem Agglomerationsprogramm, den Unfallauswertungen der Kantonspolizei, den verkehrlichen Bedürfnissen sowie den Planungen und Vorgaben von Dritten. Die Randbedingungen und Vorgaben wurden bestmöglich in Übereinstimmung gebracht, wobei alle Ausbauten den Standortgemeinden mindestens als Vorhaben oder bereits als Projekt bekannt sind.
Con quattro decreti di stanziamento si decidono i contributi della Confederazione a possibili Giochi olimpici e paraolimpici invernali in Svizzera. I decreti riguardano si ala candidatura sia l'eventuale fase di svolgimento del progetto «Sion 2026».
Il 16 dicembre 2016 l'Assemblea federale ha adottato la modifica della legge federale sugli stranieri (LStr; RS 142.20) per migliorare l'integrazione (13.030; Integrazione). L'attuazione delle modifiche di legge è stata suddivisa in due pacchetti. Il primo pacchetto, che entrerà in vigore il 1° gennaio 2018, verte essenzialmente sull'abolizione del contributo speciale sul reddito per le persone rientranti nel settore dell'asilo nonché su un adeguamento tecnico riguardante il finanziamento delle somme forfettarie globali. Il secondo pacchetto, che entrerà verosimilmente in vigore nell'estate 2018, abbraccia le rimanenti modifiche di legge. La legge sugli stranieri ottiene il nuovo titolo di «Legge federale sugli stranieri e sull'integrazione» (LStrI).
La legge sugli assegni familiari deve essere riveduta in tre punti. In primo luogo gli assegni di formazione dovranno essere corrisposti dall'inizio della formazione postobbligatoria e non dopo il compimento del 16° anno di età. Secondariamente si dovranno concedere assegni familiari anche alle madri sole disoccupate. Infine si dovrà creare nella legge sugli assegni familiari una base legale per la concessione di aiuti finanziari a organizzazioni familiari.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Kapitel 8 «Finanzkontrolle» der FHV verfolgt der Regierungsrat eine weitere Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. So soll diese neu der Standeskanzlei zugeordnet werden. Wie bis anhin soll es der Finanzkontrolle weiterhin möglich sein, für die Unterstützung ihrer Arbeit Sachverständige beizuziehen. Das Budget der Finanzkontrolle soll zwar im Kantonsbudget konsolidiert werden, aber dem Landrat unverändert zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Inhaltlich hat die Finanzkontrolle die ordnungsgemässe Rechnungslegung, die Einhaltung der geltenden Grundsätze zur Haushaltsführung zu prüfen und das Interne Kontrollsystem (IKS) zu beurteilen. Im Weiteren soll die Finanzkontrolle auch künftig den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern prüfen.
Mit dem neuen Gesetz zum Haushaltgleichgewicht des Kantons Uri sollen strategisch dringend notwendige Investitionen realisierbar sein und das Haushaltgleichgewicht dennoch langfristig sichergestellt werden, zudem soll auf finanzpolitische Instrumente – beim Kanton – verzichtet werden. Den Gemeinden sollen auch weiterhin finanzpolitische Instrumente zur Verfügung stehen, um so grössere Schwankungen in den jährlichen Ergebnissen ihrer Rechnungen besser glätten zu können. Insbesondere die degressiven Abschreibungen können eine Gemeinderechnung in den ersten Jahren nach einer grösseren Investition enorm stark belasten. Solche Belastungsspitzen lassen sich mit finanzpolitischen Instrumenten auffangen.
Im Kanton Luzern soll ein Sozialversicherungszentrum errichtet werden, das die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern und diejenigen Aufgaben zusammenfasst, welche die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit erfüllt. Zudem soll mit dem Sozialversicherungszentrum die Möglichkeit geschaffen werden, weitere Dienstleistungen für den Kanton Luzern und für andere Kantone zu erbringen. Durch die Schaffung dieses Zentrums sollen die Kundennähe und die Kundenfreundlichkeit gesteigert und Synergien genutzt werden.
Die Volksschule des Kantons Aargau soll einen neuen Aargauer Lehrplan erhalten, der ein zeitgemässes Instrument für die Planung und Entwicklung des Unterrichts und der Schule darstellt. Ein solcher Entwurf liegt nun vor: Der neue Aargauer Lehrplan basiert auf der Grundlage des Deutschschweizer Lehrplans (Lehrplan 21).
Seine Inhalte sowie die entsprechenden Stundentafeln wurden unter Einbezug wichtiger Anspruchs- und Interessensgruppen aus Schule, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erarbeitet und mit aargauspezifischen Anpassungen ergänzt. Gleichzeitig mit der Einführung des neuen Aargauer Lehrplans soll auch die nationale Sprachenstrategie umgesetzt werden, welche die Einführung einer Fremdsprache sowie einer Landessprache in der Primarschule vorsieht. Im Kanton Aargau soll dazu das Fach Französisch ab der 5. Klasse eingeführt werden.
Es ist vorgesehen, für die dafür zusätzlich benötigten zwei Wochenlektionen beim Grossen Rat einen wiederkehrenden Verpflichtungskredit von 3,03 Millionen Franken zu beantragen. Die Frage nach der Finanzierung der zwei Französischlektionen an der Primarschule unterliegt der obligatorischen Anhörung. Zu allen anderen Fragen zum neuen Aargauer Lehrplan wird eine fakultative Anhörung durchgeführt.