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Personen im AHV-Alter und Personen mit einer IV-Rente, die in einem Heim wohnen, werden bei Bedarf zur Finanzierung des Heimaufenthalts mit Ergänzungsleistungen unterstützt. Welche Ausgaben dabei bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden können wird grundsätzlich im Bundesrecht geregelt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurde das System der Kostendeckung bei der Langzeitpflege erheblich umgestaltet. Wesentliche Bestandteile der Änderung bildeten die Überwälzung eines zusätzlichen Selbstbehalts auf die pflegebedürftige Person sowie die Regel, dass infolge eines Heim- oder Spitalaufenthalts keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet werden darf.
Der Kanton Zug regelte als Folge der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen bei Personen, die in einem Heim oder Spital wohnen, neu. Dabei wurde insbesondere die Begrenzung der maximal anrechenbaren Ausgaben bei einem Heimaufenthalt angehoben. Diese Höchstgrenze reicht jedoch seit einiger Zeit nicht mehr aus, um die Kosten bei einem Aufenthalt in einer spezialisierten Langzeitpflegeeinrichtung zu decken. Aus diesem Grund muss das EG ELG angepasst werden.
Landrat und Regierungsrat haben im Jahr 2019 eine Gesamtrevision des Sozialhilfegesetzes beschlossen. Die Revision hat das Ziel, die bewährte Sozialhilfe im Kanton Uri und in den Gemeinden zeitgemäss weiterzuentwickeln. Gesetz und Verordnung sollen das Sozialhilfesystem in allen Bereichen angemessen und aktuell widerspiegeln. Der Landrat hat das Gesetz am 13. November 2024 zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Es soll auf dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Gesetz wird mit einer Verordnung ergänzt. Darin werden einzelne Gesetzesartikel detaillierter ausgeführt. Mit der öffentlichen Vernehmlassung zur Verordnung nimmt der Regierungsrat ein wichtiges Anliegen vor allem der Gemeinden auf, da Änderungen der Sozialhilfe hohe Kostenfolgen haben. In der Verordnung sollen die Qualitätsanforderungen an die Sozialdienste ausgeführt werden. Die Verbindlichkeit zu den SKOS-Richtlinien soll gesetzlich verankert werden und der Regierungsrat soll abweichende Regelungen zu den SKOS-Richtlinien beschliessen können. Zudem sollen Regelungen der Einzelheiten zum Umgang mit Vermögensverzicht und Vermögensverzehr bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geschaffen werden. Ausserdem sind in der Verordnung weiterführende Ausführungsbestimmungen zur Sozialinspektion enthalten.
Der Bund hat am 30. September 2022 das Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) erlassen. Das Gesetz soll Minderjährige vor Medieninhalten in Filmen und Videospielen schützen, die ihre Entwicklung gefährden können. Das JSFVG und die dazugehörige Verordnung (JSFVV) sorgen für eine schweizweit einheitliche Alterskennzeichnung und -kontrolle für Filme und Videospiele. Das Ziel ist es, Eltern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit ihre Kinder altersgerechte Filme und Videospiele konsumieren.
Gleichzeitig stellt das Gesetz sicher, dass Anbieterinnen und Anbieter von Filmen und Videospielen eine Mitverantwortung für den Jugendschutz übernehmen. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele). Das JSFVG und die JSFVV sind am 1. Januar 2025 teilweise in Kraft getreten. Seither läuft für die Kantone eine zweijährige Frist, um ihre Gesetzgebung dem neuen Bundesrecht anzupassen.
Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes sowie den Entwurf einer Änderung des Gastgewerbegesetzes in die Vernehmlassung zu geben. Die Vorlage enthält zwei Liberalisierungsvorhaben in den Bereichen Gastgewerbe und Gewerbepolizei, welche auf entsprechende parlamentarische Vorstösse zurückgehen.
Es geht einerseits um die Anpassung der aktuell gültigen Ladenöffnungszeiten. In Umsetzung der Motion M 174 von Ursula Berset und des Postulats P 188 von Rolf Bossart sollen Verkaufsgeschäfte ohne Verkaufspersonal (Selbstbedienungsgeschäfte) mit einer Fläche von höchstens 30 Quadratmetern täglich bis 22 Uhr offenhalten dürfen. Sodann sollen in Umsetzung der Motion M 543 von David Roth gastgewerbliche Betriebe vor hohen Feiertagen und am Aschermittwoch wie an allen anderen Tagen eine Verlängerung beantragen können. Heute sind die Betriebe an diesen Feiertagen zwingend um 00.30 Uhr zu schliessen.
Nel quadro dell’attuazione di un’iniziativa parlamentare, la Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale propone di integrare il diritto penale ordinario svizzero con una fattispecie specifica che punisca la tortura. Il progetto si pone, da un lato, l’obiettivo di rafforzare la legislazione e dare un segnale contro questo crimine. Dall’altro, mira anche a potenziare la capacità della Svizzera di fornire assistenza giudiziaria in materia penale agli altri Stati.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine Änderung von Art. 18 Abs. 3 EG zum ZGB vor. Gemäss der Änderung bestellt der Regierungsrat eine kantonale Aufsichtsbehörde für das Zivilstandswesen und kann die Aufgaben der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung ganz oder teilweise einem anderen Kanton übertragen.
Das geltende kantonale Recht schliesst eine vollständige Delegation der Aufsicht im Zivilstandswesen auf einen anderen Kanton aus. Mit der Änderung soll rechtlich die Möglichkeit für eine entsprechende Delegation geschaffen werden.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf für ein revidiertes Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz in die Vernehmlassung zu schicken. Die Gemeinden, Parteien und alle übrigen interessierten Kreise sind eingeladen, bis am 21. März 2025 zu den neuen rechtlichen Grundlagen Stellung zu nehmen. Direktion des Innern/Direktionssekretariat.
IIl Tribunale federale ha deciso che le persone prestite per fornire assistenza a domicilio sono soggetti alla Legge sul lavoro. Disposizioni speciali nell'OLL 2 sono state negoziate con le parti sociali coinvolte.
Als Folge der Änderungen in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 1. Januar 2022 bereitet die Gesundheitsdirektion im Auftrag des Regierungsrats eine neue Zürcher Pflegeheimliste per 1. Januar 2027 vor (vgl. RRB-Nr. 1227/2023). Das zuständige Amt für Gesundheit führt hierzu in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich das Projekt Pflegeheimbettenplanung 2027 durch. Auch die Leistungserbringerverbände wurden in diversen Arbeitsgruppen einbezogen, um umsetzbare Lösungen zu erarbeiten. Resultat der ersten Etappe der Projektarbeiten sind der beigelegte provisorische Versorgungsbericht sowie der zugehörige Entwurf der neuen Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, zu diesen beiden Dokumenten inklusive Beilagen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 1289/2024).
La Commissione propone di precisare la legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) in modo tale che gli stranieri diventati dipendenti dall’aiuto sociale senza colpa propria non debbano temere di perdere il permesso di dimora o di domicilio. In questo modo viene codificata la giurisprudenza del Tribunale federale.
Mit einer umfassenden Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich Behinderung will die Regierung für die Betroffenen gewichtige Verbesserungen erreichen. Zentral ist dabei die Möglichkeit, selbstständiger leben zu können. Zudem soll die Unterstützung für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kitas geregelt werden.
Aus den Vernehmlassungseingaben des Vorentwurfs zur Revision des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) ergab sich, dass die Zuständigkeit für Informationszugangsgesuche in Akten der Beiständinnen und Beistände nach abgeschlossenen Verfahren streitig ist. In gewissen Fällen erachtet sich weder die KESB noch die Berufsbeistandschaft als dafür zuständig. Für die Betroffenen ist diese Situation äusserst unbefriedigend. Die Direktion der Justiz und des Innern möchte diese Streitfrage deshalb auf Gesetzesstufe regeln. Es drängt sich auf, dies im Rahmen der laufenden Revision des EG KESR zu tun. Da der Kanton die Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss (Art. 85 Abs. 3 KV), sind die Gemeinden vorliegend zwingend ins Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
Die Regierung des Kantons St.Gallen hat an ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2024 den Bericht «Sonderpädagogik der St.Galler Volksschule» zur Vernehmlassung freigegeben. Dieser Bericht informiert über die Ergebnisse der Evaluation des kantonalen Sonderpädagogik-Konzepts, gibt Studienresultate zur Integration und Separation von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bildungsbedürfnissen wieder und zeigt mögliche Themenfelder auf, die im Rahmen der Totalrevision des Volksschulgesetzes und nachgelagerten Arbeiten bearbeitet werden können.
In seiner Sitzung vom 18. November 2024 hat der Staatsrat der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) die Genehmigung erteilt, einen Vorentwurf des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot in Vernehmlassung zu geben. Zur Erinnerung: Das Bundesgesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, legt den allgemeinen Grundsatz des Gesichtsverhüllungsverbots an öffentlich zugänglichen Orten fest, regelt Situationen, in denen das Verbot nicht gilt, und sieht ein System für Ausnahmen vor.
Die SJSD schlägt vor, die Ausführungsbestimmungen in das kantonalen Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB; SGF 31.1) zu integrieren. Im Vorentwurf wird unter anderem die Behörde bezeichnet, die für Ausnahmebewilligungen zuständig ist: Es ist die Oberamtsperson des Ortes, an dem die Veranstaltung oder die Aktion stattfindet. Zudem regelt der Vorentwurf das entsprechende Verfahren. Es wird systematisch die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde und der Kantonspolizei eingeholt.
Das EGStGB enthält bereits eine Bestimmung über das Vermummungsverbot (und das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände) an Veranstaltungen mit einem gesteigerten Gemeingebrauch. Diese Bestimmung muss an die neue Bundesgesetzgebung angepasst werden, da diese dem kantonalen Recht vorgeht.
Schliesslich wird mit dem Vorentwurf auch das Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen (KOBG; SGF 33.1) um das Verfahren für Ordnungsbussen nach dem neuen Bundesgesetz ergänzt.
2006 führte der Kanton Uri für die Behörden und die Verwaltung des Kantons das Öffentlichkeitsprinzip ein. Seither regelt das Gesetz vom 26. November 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; OeG) den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten des Kantons. Das Öffentlichkeitsgesetz macht detaillierte Vorgaben, ob und inwieweit im Einzelfall ein amtliches Dokument des Kantons zugänglich gemacht werden kann bzw. muss.
In seiner Sitzung vom 1. Oktober 2024 hat der Staatsrat die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes und zum Entwurf der Verordnung über die Vollstreckung von Exmissionen in Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtsachen genehmigt.
Il progetto di revisione attua le mozioni 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello et 22.3334 de Quattro e mira a garantire alle vittime di violenza (segnatamente domestica o sessuale) l’accesso a prestazioni mediche e medico-legali specialistiche e di qualità. Le vittime avranno in particolare il diritto all’allestimento gratuito della documentazione medico-legale, indipendentemente dall’avvio di un procedimento penale. L’assistenza medico-legale diventa così una prestazione di aiuto alle vittime ai sensi della LAV. I Cantoni dovranno garantire alle vittime l'accesso a un ente specializzato.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf zur Änderung des Spitalgesetzes betreffend Steuerung von Pflegeheimeintritten in die Vernehmlassung zu geben. Um die Selbstständigkeit von betagten Personen möglichst lange zu erhalten, sollen sich pflege- und hilfsbedürftige Personen und deren Angehörige im Kanton Zug fachkompetent und umfassend beraten lassen können.
Neu sollen die Gemeinden bei einer Verknappung der Pflegebetten die Eintritte in ein Pflegeheim aktiv steuern können. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen Personen, die zwingend einen Pflegeplatz benötigen, diesen auch erhalten.
Im Rahmen der Umsetzung der auf Stufe Bund beschlossenen Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule müssen im kantonalen Recht Anpassungen vorgenommen werden. Dies bildet Grundlage, die Organisation der heutigen Ausgleichskasse / IV-Stelle weiter zu stärken und den künftigen Erfordernissen anzupassen. So soll mit einer Anpassung im kantonalen Recht insbesondere aus den bisherigen drei selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz», «IV-Stelle Schwyz» und «Familienausgleichskasse Schwyz» mit der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» (SVASZ) eine einzige Anstalt werden («aus 3 mach 1»). Dies ermöglicht eine Verschlankung der heutigen Strukturen.
Die Ratsleitung hat in ihrer 22. Sitzung den Vernehmlassungsentwurf «Stellvertretung im Kantonsrat bei Mutterschaft» beraten und beschlossen. Die Vorlage geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück (A 182/2022). Bei dieser Vorlage handelt es sich um eine Vorlage in ratseigener Angelegenheit. Aufgrund deren grosser Tragweite führt die Ratsleitung in Zusammenarbeit mit der Regierung ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durch.
Una modifica della LPrA mira a creare una chiara base giuridica per le proprietà indirettamente sovvenzionate dalla Confederazione notevolmente per quanto riguarda la determinazione dei canoni di locazione basati sui costi e il loro controllo dallo Stato.
Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2027 will der Regierungsrat die Steuerbelastung bei Personen mit tiefen Einkommen senken. Auch die «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer soll abgeschafft werden. Diese Umsetzungsschritte der Steuerstrategie des Kantons Bern gehen nun in die Vernehmlassung.
Der Regierungsrat hat die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für eine Teilrevision des seit 2015 bestehenden Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG) beschlossen. Die Vernehmlassung startet am 20. September und dauert bis am 20. Dezember 2024. Die Teilrevision wurde nötig, weil einerseits zwei vom Grossen Rat überwiesene Vorstösse umgesetzt werden müssen und andererseits Bestimmungen für den Sanierungsfall fehlen, wenn die Bernische Pensionskasse und die Bernische Lehrerversicherungskasse die Vollkapitalisierung erreichen. Sie steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der eidgenössischen Vorlage zur Reform der beruflichen Vorsorge, über die am Wochenende abgestimmt wird.
Mit der Einführung der globalen OECD/G20-Mindeststeuer für multinationale Konzerne verliert die Schweiz und auch der Kanton Nidwalden einen Standortvorteil für Unternehmen. Da eine direktsteuerliche Kompensation zugunsten der Unternehmen ins Leere laufen würde, sollen die erwarteten Mehrerträge aus der OECD/G20-Mindeststeuer genutzt werden, um die Standortattraktivität für Familien, den Mittelstand sowie für Fach- und Führungskräfte zu erhöhen.
A seguito del costante peggioramento della situazione finanziaria degli ospedali pubblici grigionesi, il Governo ritiene necessario adottare misure per evitare la situazione di insolvenza che incombe a breve o medio termine sugli ospedali interessati. Infatti l'assistenza sanitaria decentralizzata alla popolazione, al pari dell'assistenza centralizzata, è minacciata dalla situazione finanziaria degli ospedali pubblici grigionesi. Con il previsto adeguamento della legge sulla promozione della cura degli ammalati e dell'assistenza alle persone anziane e bisognose di cure (legge sulla cura degli ammalati, LCA; CSC 506.000) si intende creare una base legale che permetta al Governo di concedere mutui transitori agli ospedali pubblici affinché possano disporre nuovamente di liquidità sufficiente.
Poiché per la maggior parte degli ospedali pubblici grigionesi l'assunzione di mutui per garantire la liquidità sul mercato dei capitali è praticamente esclusa a seguito della mancanza di solvibilità o è associata a interessi molto elevati (supplemento di rischio), il Cantone e i comuni devono avere la possibilità di concedere mutui transitori agli ospedali pubblici grigionesi in caso di emergenza finanziaria. A questo scopo il Governo intende creare un credito d'impegno quadro pari a 100 milioni di franchi. I possibili mutui sono intesi ad aiutare gli ospedali interessati a superare periodi di emergenza finanziaria. Grazie a misure di risanamento gli ospedali devono poter nuovamente raggiungere la necessaria redditività e la quota di autofinanziamento. Tramite la possibilità di concedere mutui si intende al contempo rafforzare le aspettative del mercato dei capitali ed evitare una possibile perdita di fiducia con conseguenti ripercussioni negative sull'assunzione di capitale di terzi.
La concessione di mutui va in primo luogo a beneficio dei comuni responsabili degli ospedali interessati. Senza mutui, in qualità di responsabili dell'assistenza sanitaria pubblica i comuni dovrebbero farsi pienamente garanti per i propri ospedali in situazioni di crisi. È perciò previsto che i comuni partecipino in misura del 50 per cento alle eventuali perdite risultanti dalla concessione di un mutuo. Di conseguenza i mutui dovranno essere concessi solo con il consenso della maggioranza dei comuni della rispettiva regione di assistenza sanitaria.
I mutuatari devono inoltre presentare al Governo un piano di misure che garantisca di nuovo il raggiungimento di un risultato d'esercizio positivo a breve o medio termine.
A seguito delle condizioni finanziarie difficili, le regioni di assistenza sanitaria dovranno inoltre avere la possibilità di trasformare al bisogno i propri ospedali in centri sanitari ambulatoriali. A questo proposito sarà introdotta una regolamentazione che intende semplificare le decisioni delle regioni di assistenza sanitaria concernenti la loro organizzazione. È previsto che sia sempre determinante una decisione a maggioranza degli aventi diritto di voto dei corrispondenti comuni.