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Die Kantone sind gemäss Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes verpflichtet, bei übermässigen Immissionen einen Massnahmenplan zu erarbeiten. Im Jahr 2020 wurde im Kanton Zürich bei fast allen Flächen mit empfindlichen Ökosystemen (Hoch- und Flachmoore, Trockenwiesen, Waldflächen) eine übermässige Stickstoffdeposition festgestellt. Die durch erhöhte Stickstoffeinträge verursachte Eutrophierung gilt als eine der Hauptursachen für den Rückgang der Biodiversität. Sie führt zu einem Rückgang der Artenvielfalt, verändert die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften und stört die Ökosystemfunktionen. Mit der Überweisung der Postulate «überhöhte Stickstoffeinträge reduzieren» (KR-Nr. 381/2019) und «Umweltbericht: Reduktion der Ammoniakemissionen» (KR-Nr. 7/2019) wird der Regierungsrat des Kantons Zürich beauftragt einen Massnahmenplan zu erlassen, um empfindliche Ökosysteme vor überhöhten Stickstoffeinträgen zu schützen.
Il progetto posto in consultazione attua la mozione 20.4267 «Dichiarazione dei prodotti ottenuti mediante metodi vietati». Vengono introdotti obblighi di dichiarazione per il foie gras e per i prodotti di origine animale ottenuti con interventi dolorosi senza ricorso all’anestesia, nonché per le derrate alimentari di origine vegetale per le quali sono stati utilizzati determinati prodotti fitosanitari. Si emana inoltre un divieto di importazione per le pellicce e i prodotti di pellicceria ottenuti infliggendo sofferenze agli animali.
Con la presente revisione dell’ordinanza sulla caccia, il Consiglio federale attua tutte le disposizioni modificate della legge sulla caccia revisionata il 16 dicembre 2022. La legge comprende in particolare - intervento dell’uomo su specie protette, in particolare lupi, castori e stambecchi - Misure per la protezione delle greggi - Prevenzione e risarcimento dei danni causati dalla selvaggina - Aiuti finanziari e consulenza per i Cantoni - Salvaguardia dei corridoi faunistici - Protezione degli animali
Am 25. April 2023 reichten Landrat Franz Freuler, Glarus, und Unterzeichnende die Motion «Ergänzung des Artikels 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz» ein. Sie fordern, dass der Regierungsrat das Wolfsmonitoring stark erweitert und schadenstiftende Grossraubtiere mit Peilsendern versieht.
Vor allem während der Sömmerung und vereinzelt auf den Heimweiden im Frühjahr und Herbst kommt es zu den Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere. Bisher waren es vor allem Schafe und Ziegen, welche gerissen wurden, jedoch wurden im Jahr 2023 im Kanton Glarus erstmals auch drei Kälber getötet und zwei verletzt.
Mit der Umsetzung der Motion respektive der Besenderung von schadenstiftenden Wölfen oder Wölfen in Rudeln erhofft sich der Landrat, bei bewilligten Abschüssen diese rascher umzusetzen. Zudem sollen Vergrämungsmassnahmen besser koordiniert und ermöglicht werden. Zudem sollen Herdenschutzmassnahmen verbessert werden.
In seinem Antrag an den Landrat vom 24. Oktober 2023 wies der Regierungsrat darauf hin, dass mit der heutigen Sendertechnik keine permanente und lückenlose Peilung der Wölfe in Echtzeit möglich ist (Lebensdauer und Gewicht der Batterie als limitierender Faktor). Die Vergrämung mit Sendern ist sehr aufwendig und die Erfolgsaussichten ungewiss. Eine Publikation der Peildaten könnte der Wilderei Vorschub leisten. Der Aufwand für die Besenderung wird als hoch eingestuft, selbst wenn diese unter Umständen im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen und damit mit Unterstützung von Dritten realisiert werden können.
Die Gesetzesänderung basiert auf der Motion Alois Brand, Spiringen, zur Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen. Die Motion verlangt, die rechtlichen Grundlagen für den Kanton und die Gemeinden so anzupassen, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des Schätzungswertes entschädigt wird.
Con la presente modifica dell’ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie viene inclusa tra le epizoozie da combattere anche la Border Disease (BD) negli animali della specie bovina, nei bufali e nei bisonti. Inoltre, vengono aggiunte all’ordinanza le disposizioni sulla lotta alla BD, mentre la criptosporidiosi viene eliminata dalle epizoozie da sorvegliare. Vengono modificate anche le norme relative alla lotta al virus della diarrea virale bovina (BVD). Infine, sono apportati diversi aggiornamenti basati sulle nuove scoperte scientifiche e alcune precisazioni redazionali necessarie.
Il progetto in consultazione comprende la modifica di 26 ordinanze agricole.
La revisione mira in particolare ad apportare all’ordinanza sulla protezione degli animali gli adeguamenti che il Consiglio federale ha previsto in risposta a diversi interventi parlamentari. In sostanza, le modifiche riguardano l’accorciamento della coda degli agnelli, le prescrizioni relative al trattamento degli equidi e i requisiti per l’allevamento e la detenzione di animali da laboratorio. Viene inoltre modificata la disposizione sulla triturazione degli embrioni per i volatili domestici. La revisione introduce anche la regola delle 15 settimane per l’importazione di cani, in linea con il diritto dell’Unione europea. L’obiettivo è migliorare il benessere degli animali in modo mirato ed efficace. Infine, si intende migliorare le formazioni specialistiche non legate a una professione (FSNP) e apportare diversi chiarimenti e precisazioni.
Il pacchetto contiene un disegno di un decreto federale che stanzia mezzi finanziari a favore dell’agricoltura per gli anni 2026–2029 e una descrizione delle modifiche previste a livello di ordinanza.
La Commissione propone di integrare l’elenco delle indicazioni supplementari sulle derrate alimentari in modo tale che si debba dichiarare il tipo di trasporto, in particolare il trasporto aereo. Tale dichiarazione dovrebbe essere richiesta segnatamente per il trasporto aereo di prodotti freschi come carne, pesce, frutta e verdura.
Per l’attuazione della mozione 19.3445 il progetto in consultazione propone di vincolare la concessione di aiuti finanziari per miglioramenti strutturali individuali a una nuova condizione.
La Commissione dell'ambiente, della pianificazione del territorio e dell'energia del Consiglio degli Stati pone in consultazione una modifica della legge forestale, che ha elaborato nell'ambito di un'iniziativa parlamentare (21.463). La modifica proposta crea le basi legali che permettono alla categoria di pubblicare prezzi indicativi per il mercato del legname grezzo. Questi creano trasparenza e consentono di pianificare una raccolta di legname adeguata al fabbisogno e che garantisca la copertura delle spese.
Mit der aktuellen Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 ) beteiligt sich der Bund zukünftig finanziell an der Verhütung und Vergütung von Biberschäden an Infrastrukturen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes setzt jedoch eine Beteiligung des Kantons voraus. Um die notwendigen Grundlagen auf kantonaler Ebene zu schaffen, ist eine Änderung des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016 ) notwendig.
Die Teilrevision des JSG sieht ausserdem eine Erweiterung von Artikel 12 «Verhütung von Wildschaden» vor, wonach die Kantone bei geschützten oder jagdbaren Tieren nicht nur Massnahmen anordnen können, wenn Wildtiere erheblichen Schaden anrichten, sondern auch, wenn sie eine Gefährdung von Menschen darstellen. Der entsprechende Paragraph des JaG wird durch die neue Bestimmung ergänzt.
Weiter sind vom Bund zusätzliche Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung vorgesehen. Um diese Finanzhilfen geltend machen zu können, muss im JaG eine Grundlage für die Festlegung entsprechender Massnahmen geschaffen werden.
La modifica dell’OSOAn e la nuova ordinanza del DFI hanno in particolare come scopo l’adeguamento a nuove conoscenze scientifiche e, allo stesso tempo, l’armonizzazione con il nuovo diritto dell’UE. In questo contesto, viene liberalizzato il riciclaggio di sottoprodotti di origine animale per gli alimenti per animali, con la contemporanea emanazione di adeguate misure di sicurezza. A tal fine, è introdotto un obbligo di notifica e autorizzazione per le aziende che intendono riciclare sottoprodotti di origine animale per gli alimenti per animali. Inoltre, viene inclusa una disposizione che consente di utilizzare gli escrementi di insetti come concime, se questi sono stati precedentemente sottoposti a un trattamento termico. Infine, si stabiliscono misure di sicurezza per l’uso di concime contenente sottoprodotti di origine animale. Inoltre, vengono emanate, tra le altre cose, disposizioni sulla cremazione di animali e sulla somministrazione di animali di piccola taglia destinati all’alimentazione animale nella propria azienda detentrice di animali.
Gemäss Artikel 359 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) haben die Kantone für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden im Hausdienst und in der Landwirtschaft einen Normalarbeitsvertrag (NAV) zu erlassen. Es sind insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden zu regeln. Weitere Belange können Eingang in den NAV finden, sofern sie das Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden betreffen und von den Parteien eines Einzelarbeitsvertrags durch Vereinbarung geregelt werden können.
Der NAV ist eine hoheitliche, staatliche Normierung von Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von bestimmten Arbeitsverhältnissen (Art. 359 Abs. 1 OR). Er enthält allerdings bloss dispositives Recht, welches aber immerhin den nicht zwingenden Bestimmungen des OR vorgeht. Zwingende Bestimmungen des Gesetzes und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) hingegen gehen grundsätzlich vor, ausser es handle sich um eine Abweichung im NAV zugunsten der Arbeitnehmenden (Art. 359 Abs. 3 OR). Die Bestimmungen des NAV gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 360 Abs. 1 OR). Der NAV kann vorsehen, dass abweichende Abreden der Schriftlichkeit bedürfen (Art. 360 Abs. 2 OR).
Der NAV ist kein zwingendes Instrument. Die Bestimmungen im NAV können von den Parteien schriftlich wegbedungen werden. Eine Ausnahme gilt in Bezug auf die Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings: Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurden sechs Artikel in das OR eingefügt, die der Bekämpfung des befürchteten Lohn- und Sozialdumpings in bestimmten Branchen dienen sollen (vgl. Art. 360a-360f OR). Ihr Inhalt ist, anders als die gewöhnlichen NAV, auf Mindestlöhne beschränkt und ihr Erlass an strenge Voraussetzungen gebunden. Dabei handelt es sich nicht um dispositives, sondern um einseitig zwingendes Recht (Art. 360d Abs. 2 OR).
La modifica delle ordinanze nell’ambito dell’importazione, del transito e dell’esportazione di animali e prodotti animali mira in particolare a mantenere l’equivalenza con il diritto dell’UE in questo settore. Inoltre – analogamente al diritto dell’UE – saranno stabilite nuove condizioni di importazione per gli animali da reddito trattati con determinati medicamenti e per le derrate alimentari prodotte da tali animali. Tale modifica creerà la base giuridica per un sistema d’informazione che consentirà di presentare ed elaborare per via elettronica le domande di certificati sanitari per l’esportazione di animali e prodotti animali verso Paesi terzi. In questo modo le persone con domicilio all’estero avranno in futuro la possibilità, a determinate condizioni, di ottenere un passaporto svizzero per animali da compagnia per il loro cane, gatto o furetto.
Der vorliegende Vorentwurf für eine Teiländerung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs legt den gesetzlichen Rahmen sowie den Rahmen für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der Weinbau-Infrastrukturen fest. Es geht darum, die Entwicklung der Walliser Rebberge hin zu professionellen, rentablen und nachhaltigen Rebbergen zu unterstützen, die den Herausforderungen des Weinbaus im 21. Jahrhundert gewachsen sind. Dieser Vorentwurf stützt sich auf die im Vorfeld von der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) durchgeführte Bestandsaufnahme der Rebberge. Er ist eine direkte Antwort auf die Forderungen des Walliser Winzerverbands (FVV), des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) sowie auf verschiedene Interpellationen aus dem Grossen Rat. Der Vorentwurf für eine Änderung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs schafft somit einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Finanzierung und die Regeln für die Durchführung und Überwachung der eingeleiteten Massnahmen auszuarbeiten.
Im geltenden Recht werden die Schätzungsgebühren sowohl für nichtlandwirtschaftliche als auch für landwirtschaftliche Grundstücke im gleichen Artikel der entsprechenden Verordnung über die Schätzungsgebühren geführt. Die Ausgangslage und Verwendung der beiden Schätzungsarten sind jedoch nicht identisch. Neu sollen die Gebühren für die beiden Schätzungen in zwei separaten Artikeln klarer aufgeteilt und geregelt werden. Hinzu kommen kleinere Präzisierungen und formelle Anpassungen.
Da die Selbstkosten für den Schätzungsaufwand des Kantons mit den aktuellen Gebühren nicht mehr gedeckt sind, schlägt der Regierungsrat zudem eine moderate Erhöhung der Gebühren vor.
Die festgelegten Kantons- und Gemeindebeiträge an Massnahmen und Projekte im Umweltbereich sind sehr unterschiedlich und haben ihren Ursprung aus der Zeit vor der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA), welche per 1. Januar 208 in Kraft getreten ist. In der Sitzung vom 23. Mai hat der Regierungsrat die Anpassungen bei der Aufteilung der vom Kanton und den Einwohnergemeinden zu tragenden Kostenanteile im Umweltbereich zuhanden des Vernehmlassungsverfahrens verabschiedet. Damit soll die heute bestehende Vielfalt der Beitragssätze vereinfacht und dem Nutzniesserprinzip besser Rechnung getragen werden. Die Anpassungen bewirken eine Entlastung des Kantons von jährlich rund 0,5 Millionen Franken. Der Bundesbeitrag bleibt unverändert.
Die Wolfspopulation hat sich in den letzten Jahren in der Schweiz stark entwickelt. Gleichzeitig ist auch die Anzahl gerissener Nutztiere durch Wölfe gestiegen. Der Bund hat daher im Jahr 2019 eine Vollzugshilfe Herdenschutz erlassen, in welcher die Herdenschutzmassnahmen dargelegt werden, die vom Bund mitfinanziert werden. Die Mitfinanzierung des Bundes wird nur gewährt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Nicht alle unterstützten Massnahmen des Bundes können bei den speziellen und regionalen Strukturen der Land- und Alpwirtschaft im Kanton Appenzell I.Rh. umgesetzt werden. Im Rahmen eines Projekts wurden daher ab dem Jahr 2021 kantonale Herdenschutzmassnahmen getestet. Seit dem Start des Projekts konnten Erfahrungswerte für eine langfristige kantonale Unterstützung im Herdenschutz gesammelt werden. Da im Kanton bisher keine gesetzliche Grundlage für die Unterstützung von kantonalen Herdenschutzmassnahmen besteht, soll diese mit einem neuen Artikel im Landwirtschaftsgesetz geschaffen werden. Weiter soll geregelt werden, dass die Standeskommission die Kompetenz erhält, die Massnahmen festzulegen, die unterstützt werden.
Il progetto in consultazione comprende la modifica di 16 ordinanze agricole.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer Gesetzesänderung zum Thema Landerwerb für Infrastrukturprojekte des Kantons in die Vernehmlassung zu geben. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung von drei Vorstössen, welche der Kantonsrat in der Juni-Session 2021 erheblich erklärt hat.
Einerseits sollen die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer früher in das Landerwerbsverfahren einbezogen werden. Andererseits soll die Entschädigung für den Erwerb von Landwirtschaftsland erhöht werden.
Das Kulturland soll im Enteignungsfall höher entschädigt werden als wie bisher. Der Bund hat im Enteignungsrecht bereits entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Der vorliegende Entwurf schafft nun auch im Kanton Aargau die Gesetzesgrundlage dafür, dass Landwirtschaftsland massvoll besser entschädigt wird. Je nach Einstufung der Landqualität soll im Enteignungsfall neu der Landpreis bis 22 Franken pro Quadratmeter betragen.