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Mit Schreiben vom 6. November 2023 ersucht der Gemeindeverband ZurzibietRegio um Überprüfung der aktuellen Regelung zu den Beiträgen gemäss § 1 Abs. 3 des Dekrets über die Beiträge an die Raumplanung vom 15. November 1994 (Dekret). Konkret wird die Erhöhung des jährlichen Grundkostenbeitrags an das Niveau vor 2000 beziehungsweise von heute Fr. 300'000.– auf Fr. 600'000.– beantragt.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass mit dem im Dekret festgelegten Modus für die Berechnung der jährlichen Grundkostenbeiträge, der Beitrag für einen regionalen Planungsverband bei Gemeindefusionen im Verbandsgebiet verkleinert wird ("Fusionsstrafe") und gleichzeitig die übrigen Replas davon profitieren. Auch Fricktal Regio hat im Februar 2024 im Hinblick auf die Repla-Präsidienkonferenz beantragt, den Kantonsbeitrag zu überprüfen und zu erhöhen. Mit dieser Dekretsänderung wird das Anliegen umgesetzt.
Die Gerichte im Kanton Appenzell I.Rh. sind geprägt vom Milizsystem. Beim Kantonsgericht als oberem kantonalen Gericht (Rechtsmittelinstanz) ist keine Richterin und kein Richter angestellt. Das Präsidium wird in einem Nebenamt ausgeübt. Im Zuge der letzten Revision der Entschädigung des Kantonsgerichtspräsidiums ging die Staatswirtschaftliche Kommission des Grossen Rats von einem Pensum von etwa 35% aus (Protokoll der Session vom 2. Dezember 2019, S. 25). Auf Stufe Bezirksgericht ist einzig die Präsidentin beziehungsweise der Präsident in einem Vollamt angestellt. Die Vermittlerinnen und Vermittler der einzelnen Bezirke sowie die Mitglieder der kantonalen Schlichtungsstellen für Miete und nicht landwirtschaftliche Pacht üben ihre Tätigkeit als Nebenamt aus.
Die letzte grosse Reform der Innerrhoder Justiz mit einem teilweisen Übergang vom Miliz- zum Berufssystem erfolgte per 1. Oktober 2005 mit der Wahl und Anstellung des Bezirksgerichtspräsidenten. Er amtete bis 2019 auch als Jugendanwalt; danach wurde diese Arbeit von der Staatsanwaltschaft übernommen.
Heute besteht das Kantonsgericht inklusive Präsidium aus 13 Mitgliedern, das Bezirksgericht inklusive Präsidium aus sechs Mitgliedern. Das Kantonsgericht (Zivil- und Strafabteilung, Verwaltungsgericht, Aufsichtsbehörde SchKG, Kommission für allgemeine Beschwerden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, Kommission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen und gesetzliches Schiedsgericht) verfügt über 180 Stellenprozent für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber (gegenwärtig drei Personen), das Bezirksgericht zusätzlich zum Präsidium über 140 Stellenprozente für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber (gegenwärtig zwei Personen) und eine Vollzeit-Praktikumsstelle. Das Sekretariat beider Gerichte ist mit 140 Stellenprozenten dotiert (gegenwärtig zwei Personen).
Angesichts der schlechten finanziellen Aussichten verabschiedete der Regierungsrat im Oktober 2024 das Entlastungspaket 2025+. Damit soll der Finanzhaushalt gezielt verbessert und der finanzielle Handlungsspielraum für eine attraktive Entwicklung des Kantons gewahrt werden.
Nach den ersten Grundsatzentscheiden des Landrats umfasst es noch 58 Massnahmen und soll den Kantonshaushalt um insgesamt 7,2 Millionen Franken entlasten. Insgesamt neun Massnahmen mit einer geschätzten Entlastung von 3 Millionen Franken bedürfen für ihre Umsetzung noch der Zustimmung der Landsgemeinde bzw. des Landrats. Die restlichen 49 Massnahmen wurden vom Regierungsrat in eigener Kompetenz bereits beschlossen und werden ab 2025 umgesetzt.
Die parlamentarische Initiative verlangt eine Änderung der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV), des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG), der Geschäftsordnung (GO) sowie des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF). Mit den Änderungen sollen die Mitsprache- und Informationsrechte des Grossen Rats in Notstandslagen gewährleistet werden. Das Parlament als Volksvertretung soll gestärkt werden.
Il 15 marzo 2024, il Parlamento ha approvato la revisione parziale della legge sui brevetti (LBI), decidendo in particolare i seguenti punti: per ogni domanda di brevetto sarà necessario eseguire una ricerca obbligatoria e presentare un rapporto sullo stato della tecnica, sarà consentito richiedere un esame completo su richiesta, sarà permessa la presentazione di atti tecnici in inglese, l’attuale procedura di opposizione sarà sostituita con una procedura di ricorso estesa, saranno incrementate la sicurezza giuridica e la trasparenza sia per i depositanti sia per i terzi (cfr. in merito anche il messaggio del 16 novembre 2022 concernente la modifica della legge sui brevetti, FF 2023 7).
Date queste premesse, devono ora essere modificate e integrate le rispettive disposizioni d'esecuzione a livello di ordinanza, offrendo così l’occasione per rivedere completamente l’OBI (revisione totale). L’OBI risale al 1977 e da allora è stata più volte sottoposta a revisioni parziali. Questo ha fatto sì che la struttura e l’articolazione dell’ordinanza non siano più chiare né ordinate e pertanto verranno modificate nel rispetto delle Direttive di tecnica legislativa (DTL) della Confederazione. Per quanto concerne il contenuto, l’attuazione della revisione parziale della LBI permetterà di semplificare la procedura. Inoltre, nell’era della digitalizzazione verranno semplificate la comunicazione elettronica nonché la gestione elettronica dei dati ed eliminati gli ostacoli in linea con la trasformazione digitale.
Politische Rechte sind ein zentraler Pfeiler einer Demokratie: Stimmberechtigte, politische Parteien, Kandidierende und andere Gruppierungen sollen diese möglichst einfach und uneingeschränkt wahrnehmen können. Dafür ist ein zeitgemässes Stimmrechtgesetz unabdingbar. Deshalb soll der Kanton Luzern sein Stimmrechtsgesetz von 1988 aktualisieren.
Das Gesetz soll an die heutigen Anforderungen, die das übergeordnete Recht und die Praxis stellen, angepasst werden. Dabei sollen insbesondere auch die Organisation und der Ablauf der Wahlen vereinfacht sowie die digitalen Möglichkeiten genutzt werden.
Das Wahlgesetz ist im Jahr 1994 in Kraft getreten. Es wurde seither mehrfach punktuell revidiert. Das Gesetz befindet sich grundsätzlich auf einem zeitgemässen Stand.
Mit der vorliegenden Revision sollen einige Anpassungen und Ergänzungen aufgrund von Erkenntnissen bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen integriert werden. Zudem werden die Anliegen aus drei Anzügen des Grossen Rates zum Wahlrecht in neuen oder geänderten Bestimmungen teilweise umgesetzt.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2027 und Gemeindebeteiligung) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Anlass für die Steuergesetzrevision 2027 ist eine allfällige Erhöhung des Bundesanteils beim Verteilschlüssel für die Erträge aus der nationalen Ergänzungssteuer zulasten des kantonalen Finanzhaushaltes. Durch die vorgeschlagene Einführung eines Mehrstufentarifs für die Gewinnsteuer sollen die Einnahmen für den Kanton gesichert werden.
Weiter soll die bisher festgelegte Gemeindebeteiligung an die höheren erwarteten Mehrerträge aus der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen angepasst werden. Schliesslich wird die Revision dazu genutzt, zwingende Vorgaben des Bundesrechts ins kantonale Steuergesetz zu überführen.
Im Zentrum der vorliegenden 3. Etappe der Revision der kantonalen Personalgesetzgebung steht das Thema "Arbeitgeberattraktivität". Es ist das erklärte Ziel dieser 3. Etappe, den Kanton Nidwalden noch besser als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren. So besteht insbesondere beim Ferienanspruch der Mitarbeitenden ein Rückstand auf die (öffentlichen und privaten) Mitbewerber.
Weiter soll auch ein Schritt gemacht werden, das Profil als familienfreundlicher Arbeitgeber zu schärfen. Dazu gehört insbesondere das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. die Absicht, sich als familienfreundlicher Arbeitgeber zu profilieren. Dies soll mittels zusätzlicher finanzieller Anreize zur Unterstützung der Familien geschehen, indem das System der Familienzulagen (nicht zu verwechseln mit den Kinder- und Ausbildungszulagen) angepasst wird. Schliesslich soll der Zusammenhalt des Personals noch weiter gefördert werden; dies insbesondere mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel für soziale Aktivitäten im Team bzw. im Amt.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zur Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese Verordnung wurde per 1. Januar 2011 totalrevidiert. Seit Oktober 2010 erhöhte sich der Landesindex der Konsumentenpreise um +5,4 Prozent.
Der Regierungsrat hat die Departemente im Frühling 2024 damit beauftragt, sämtliche durch ihn festgelegten Gebühren, die seit mindestens zwei Jahren unverändert in Kraft sind, dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2024 anzupassen. Die wesentlichste Änderung im vorliegenden Entwurf liegt darin, dass bei vielen Bestimmungen auf eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand gewechselt werden soll.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 08. April den Entwurf zur Teilrevision des Finanzhaushaltgesetzes betreffend Globalkredit für Personallöhne zur Umsetzung der Motion der Finanzkommission zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Die Motion
Die Teilrevision sieht vor, dass der Landrat einen Globalkredit für jeweils drei Jahre beschliesst. Dieser Beschluss beinhaltet den Basisbetrag und die durchschnittliche Kostensteigerungsquote. Der Regierungsrat ist verantwortlich, dass der Globalkredit über die 3-jährige Periode insgesamt eingehalten wird.
Il presente progetto di legge si basa sui risultati della valutazione del Catasto delle restrizioni di diritto pubblico già presentata al Parlamento e contiene le modifiche alla legge che ne derivano. Le modifiche previste alla legge sulla geoinformazione e le relative modifiche di terzi mirano a chiarire il rapporto tra il Catasto e il registro fondia-rio e a consentire un'espansione contenutistica del Catasto. Inoltre, in un'ottica di semplificazione e per evitare incertezze giuridiche, non solo viene abrogata senza sostituzione la responsabilità di diritto speciale, ma anche la disposizione secondo cui il contenuto del Catasto è considerato noto.
Mit den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen, revidierten Bestimmungen des Gesetzes über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) vom 29. Januar 1981 (BGS 152.3) wurde das Amtsblatt in elektronischer Form (E-Amtsblatt) eingeführt. Nebst dem E-Amtsblatt existiert weiterhin ein Amtsblatt in gedruckter Form (P-Amtsblatt). Dieses kann aktuell weder abonniert werden noch enthält es derzeit einen nichtamtlichen Anzeigenteil («Markblatt»).
Die vorliegende Revision soll nun für das P-Amtsblatt ein entgeltliches Abonnement ermöglichen. Zudem soll die heute schon bestehende Möglichkeit, dass das P-Amtsblatt einen nichtamtlichen Anzeigenteil («Marktblatt») enthalten kann, dahingehend präzisiert werden, dass das P-Amtsblatt im Grundsatz das «Marktblatt» enthalten soll, wobei die Umsetzung davon abhängig gemacht wird, ob dessen Publikation durch Vertrag Dritten übertragen werden kann.
Am Grundsatz, dass die Publikation eines nichtamtlichen Anzeigenteils («Marktblatt») keine staatliche Aufgabe darstellt, ist festzuhalten. Mit dieser Vorlage soll— soweit möglich— das Postulat von Emil Schweizer und Esther Monney sowie 16 Mitunterzeichnende vom 7. August 2023 betreffend Wiedereinführung eines gedruckten Amtsblatts mit Marktblatt (Vorlage Nr. 3602.1 - 17390) umgesetzt werden.
Die Personalerlasse wurden zuletzt in den Jahren 2016 und 2022 umfassenderen Teilrevisionen unterzogen. Anlass für die vorgesehenen Änderungen dieser Vorlage geben die heutigen Gegebenheiten in der Arbeitswelt. Auch die Verwaltung des Kantons Appenzell I.Rh. hat mit dem Fachkräftemangel zu kämpfen. Der demografische Wandel verschärft die Situation in den nächsten Jahren: Die Babyboomer werden pensioniert, was für die kantonale Verwaltung bedeutet, dass zwischen 2025 bis 2033 etwa 93 Kantonsangestellte das gesetzliche Rentenalter erreichen. Das entspricht rund einem Viertel aller Mitarbeitenden von Verwaltung und Gymnasium.
Der Arbeitskräftemangel zeigt sich beim Rücklauf der Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen. Im Jahr 2022 wurden 28 Stellen ausgeschrieben und es haben sich insgesamt 296 Personen beworben. Dieselbe Anzahl Bewerbungen ging im Jahr 2023 zu 42 ausgeschriebenen Stellen ein, was einem Rückgang von gut einem Drittel entspricht. Ausserdem erfüllen die eingereichten Bewerbungen oftmals das Anforderungsprofil für die vakanten Stellen nicht.
Die kantonale Verwaltung bietet der Bevölkerung eine Vielzahl an Dienstleistungen und nimmt verschiedene öffentliche Aufgaben wahr. Dazu ist sie auf Fachpersonal angewiesen. Aus diesen Gründen ist es umso wichtiger, dass sich der Kanton Appenzell I.Rh. als attraktiver Arbeitgeber positioniert. Mit dieser Revision werden Anpassungen der Anstellungsbedingungen vorgeschlagen, soweit diese im Vergleich zu den entsprechenden Grundlagen anderer öffentlicher Verwaltungen oder der Privatwirtschaft wesentlich abweichen.
Die Personalverordnung vom 30. November 1998 (PeV, GS 172.310) bildet die rechtliche Grundlage für die Anstellungsverhältnisse in der kantonalen Verwaltung. Daher sind in der Personalverordnung die Rechte und Pflichten sowie die Lohnthemen zu regeln. Neben der Personalverordnung und den dazugehörenden Ausführungserlassen werden auch in Zukunft für bestimmte Personengruppen die arbeitsrechtlichen Grundlagen in Spezialerlassen zu regeln sein. Davon sind namentlich das Personal des Gesundheitszentrums, der Kantonspolizei oder der Lehrkörper des Gymnasiums betroffen.
Mit dem E-Government-Gesetz soll eine Rechtsgrundlage für drei Basisdienste geschaffen werden, die Privatpersonen und Unternehmen die digitale Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung ermöglichen. Der Regierungsrat beabsichtigt zudem, die Gesetzesvorlage dem Kantonsrat als Gegenentwurf zur Volksinitiative «Digitalisierung jetzt!» vorzulegen.
Am 5. Februar 2025 erklärte der Landrat die Motion von Landrat Jonas Imhof, Altdorf, zur Offenlegung von Interessenbindungen erheblich. Diese beauftragt den Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage auszuarbeiten, die sämtliche Landrats- sowie Regierungsmitglieder zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen verpflichtet und die Umsetzung dieser Pflicht regelt.
Der Regierungsrat schlägt eine Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO) sowie eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) vor. Darin werden künftig die Pflichten zur Offenlegung von Interessenbindungen von Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats geregelt. Das Landammannamt wurde ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die neue Organbezeichnung "Regierungspräsidium" soll für "Landammann" und "Landstatthalter" eingeführt werden, "Gemeindepräsidium" für "Gemeindeammann" und "Gemeindeparlament" für "Einwohnerrat". Die neutrale Formulierung "Präsidium" in der Verfassung lässt es zu, dass in den Gesetzen und Verordnungen die differenzierten Bezeichnungen "Präsidentin" und "Präsident" sowie "Vizepräsidentin" und "Vizepräsident" verwendet werden können.
Per promuovere l’integrazione delle persone con statuto di protezione S nel mercato del lavoro occorre introdurre un obbligo di annuncio per i servizi pubblici di collocamento e istituire un diritto al cambiamento di Cantone per le persone bisognose di protezione che esercitano un’attività lucrativa. A livello di ordinanza, l’obbligo di autorizzazione per l’esercizio di un’attività lucrativa deve essere convertito in un obbligo di annuncio. Occorre inoltre estendere anche alle persone con statuto di protezione S l’obbligo di prendere parte a programmi di integrazione o reinserimento professionale. Inoltre, la durata delle convenzioni programmatiche tra i Cantoni e la Confederazione relative ai programmi d'integrazione cantonali potrà essere prolungata. Infine, occorre altresì agevolare l’accesso al mercato del lavoro degli stranieri che hanno conseguito una formazione in Svizzera (secondo decisione di rinvio del Parlamento relativa all’affare 22.067).
Das Polizeigesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben, die Organisation und die Kompetenzen der Kantonspolizei sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Polizeikorps anderer Kantone sowie dem Bund. Das bestehende Polizeigesetz bedarf einer umfassenden Überarbeitung. Es soll an die Entwicklungen seit seiner Einführung am 29. April 2001 angepasst werden, sowohl in Bezug auf die Polizeiarbeit selbst als auch auf die interkantonale Zusammenarbeit, damit die Kantonspolizei ihre Aufgaben zukünftig wirkungsvoller erfüllen kann.
Mit einer Totalrevision des Polizeigesetzes und der dazugehörigen Erlasse (Polizeiverordnung und Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei) soll ein Bedrohungs- und Risikomanagement (BRM) analog anderer Kantone geschaffen werden. Weiter sollen die rechtlichen Grundlagen für verschiedene heute übliche polizeiliche Massnahmen geschaffen und ergänzt werden, insbesondere in den Bereichen Wegweisung und Fernhaltung, Notsuche, Veranstaltungsverbot, Stalking, häusliche Gewalt sowie Vorermittlungen und verdeckte Fahndung. Mit der Gesetzesrevision soll zudem die kantonale Rechtsgrundlage geschaffen werden, die die Kantonspolizei für den dringend notwendigen Datenaustausch über die Kantonsgrenzen hinweg ermöglicht. Nur so können die Voraussetzungen für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung in der Polizeiarbeit verbessert werden.
Gestützt auf Art. 23 des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes (DIAG, GS 172.800) wurde die Vorlage sowie eine Datenschutzfolgenabschätzung zu Beginn des Jahres 2025 dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Appenzell I.Rh. zur Vorabkonsultation vorgelegt. Aus dieser Vorabkonsultation resultierten Empfehlungen. Namentlich wird eine eigenständige zusätzliche Regelung nach Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie EU 2016/680 empfohlen, wonach zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen und von Personendaten unterschieden werden kann. Der Erlass von Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) sowie zum Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte könnte zeitlich zurückgestellt werden. Zu den Art. 25 - Art. 28, Art. 42 Abs. 2, Art. 45, Art. 54 und Art. 58 - Art. 61 E-PolG sprach der Datenschutzbeauftragte weitere Empfehlungen aus, insbesondere sei teilweise die Formulierung des Wortlauts zu präzisieren. Zu Art. 62 E-PolG erfolgte der Hinweis auf die laufenden Gesetzgebungsarbeiten. Diese Empfehlungen werden vertieft geprüft.
Landrat und Regierungsrat haben im Jahr 2019 eine Gesamtrevision des Sozialhilfegesetzes beschlossen. Die Revision hat das Ziel, die bewährte Sozialhilfe im Kanton Uri und in den Gemeinden zeitgemäss weiterzuentwickeln. Gesetz und Verordnung sollen das Sozialhilfesystem in allen Bereichen angemessen und aktuell widerspiegeln. Der Landrat hat das Gesetz am 13. November 2024 zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Es soll auf dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Gesetz wird mit einer Verordnung ergänzt. Darin werden einzelne Gesetzesartikel detaillierter ausgeführt. Mit der öffentlichen Vernehmlassung zur Verordnung nimmt der Regierungsrat ein wichtiges Anliegen vor allem der Gemeinden auf, da Änderungen der Sozialhilfe hohe Kostenfolgen haben. In der Verordnung sollen die Qualitätsanforderungen an die Sozialdienste ausgeführt werden. Die Verbindlichkeit zu den SKOS-Richtlinien soll gesetzlich verankert werden und der Regierungsrat soll abweichende Regelungen zu den SKOS-Richtlinien beschliessen können. Zudem sollen Regelungen der Einzelheiten zum Umgang mit Vermögensverzicht und Vermögensverzehr bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geschaffen werden. Ausserdem sind in der Verordnung weiterführende Ausführungsbestimmungen zur Sozialinspektion enthalten.
Die strukturelle Förderung der Kulturbetriebe im Kanton Luzern soll in Zukunft gemeinsam von Kanton und Standortgemeinden getragen werden. Es ist vorgesehen, dass ausgewählte mittelgrosse Kulturinstitutionen zukünftig unter Mitwirkung einer neu zu schaffenden Kommission von Kanton und Standortgemeinden gemeinsam Beiträge für ihre Strukturkosten erhalten.
Dafür schliessen Kanton und Standortgemeinden mit den Trägerschaften der Kulturbetriebe gemeinsame mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab. Die Kosten der zukünftigen Strukturförderung tragen der Kanton und die Standortgemeinden partnerschaftlich zu je 50 Prozent.
Die Spezialkommission Parlamentarische Initiative Finanzkompetenzen hat die Änderung der Kantonsverfassung in die Vernehmlassung gegeben. Die Änderungen gehen auf eine Parlamentarische Initiative zurück. Ab heute können Interessierte ihre Rückmeldung zur Änderung der Kantonsverfassung abgeben.
Mit dem Regierungsprogramm 2020–2024 hat der Regierungsrat das Ziel formuliert, die Digitalisierung und die Vernetzung aller Lebensbereiche aktiv mitgestalten und die sich daraus für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Chancen im staatlichen Bereich nutzen zu wollen. Gleichzeitig seien mögliche Risiken zu minimieren. Mit dem Regierungsprogramm 2024–2028 hat er diese Stossrichtung bekräftigt. Mit der Verabschiedung der Strategie «Digitale Verwaltung Schwyz 2032» (RRB Nr. 922/2022) hat der Regierungsrat die Ziele weiter konkretisiert.
Mit dem vorliegenden Vorhaben sollen die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Verwaltung bzw. die digitale Transformation der Verwaltung geschaffen werden. Vorderhand geht es darum, eine breite und fundierte gesetzliche Basis für zukünftige digitale Entwicklungen bereitzustellen. Dabei sollen Elemente des Gesetzes über das E-Government vom 22. April 2009 (E-GovG, SRSZ 140.600) übertragen und dieses in der Konsequenz aufgehoben werden. Mit dieser Vorlage werden wichtige Grundlagen für die digitale Leistungserbringung geschaffen, wobei insbesondere Regelungen für den digitalen Schalter und die Identitätsverwaltung im Zentrum stehen. Darüber hinaus werden Grundlagen für eine bessere Nutzung von Daten geschaffen, grundsätzliche Prinzipien normiert sowie organisatorische Eckwerte festgelegt.
Mit der Neubeurteilung können Anordnungen und Erlasse gemeindeintern an die Gesamtbehörde weitergezogen werden (§§ 170 f. Gemeindegesetz). Diesem Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Unklar ist bis anhin, ob diese aufschiebende Wirkung im Einzelfall im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wiederum entzogen werden kann. Das Verwaltungsgericht hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen und verneinte dies (VB.2023.00224; Urteil vom 22. November 2023). Daraufhin gelangten der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) und der Verein Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute (VZGV) an die Direktion der Justiz und des Innern. Eine daraufhin vorgenommene Auslegeordnung zeigte Handlungsbedarf. Der Regierungsrat hat die Direktion der Justiz und des Innern mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 (RRB Nr. 1297/2024) ermächtigt, dazu eine Änderung des Gemeindegesetzes in die Vernehmlassung zu geben.
La situazione del bilancio federale rischia di diventare sempre più precaria. Le uscite crescono a un ritmo talmente superiore alle entrate, che non è più possibile pensare di riuscire a rispettare le disposizioni costituzionali imposte dal freno all’indebitamento senza ricorrere a contromisure. Pertanto, a partire dal 2027 sulla base dell’attuale pianificazione finanziaria sono necessarie correzioni importanti per un importo massimo di 3 miliardi di franchi all’anno. Attraverso le presenti misure di sgravio applicabili dal 2027, il Consiglio federale intende quindi presentare una serie di misure in grado di ridurre l’incremento delle uscite e di riportare il bilancio in equilibrio.