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Der Kantonsrat hat mit Beschluss vom 5. November 2014 über das Bauprogramm 2015-2018 für die Kantonsstrassen und der Erheblicherklärung des Postulats Nr. 616 von Erich Leuenberger über die Änderung der Kriterien für die Einreihung der Kantonsstrassen den Regierungsrat beauftragt, das Kantonsstrassennetz bezüglich der Geodaten wie Bezeichnungen, Nummerierungen und Kilometrierung zu überarbeiten sowie die Kriterien für die Einreihung von Kantonsstrassen neu zu beurteilen.
Das Agglomerationsprogramm Unteres Reusstal 3. Generation (AP URT 3G) ist das erste Agglomerationsprogramm in Uri und wurde entsprechend von Grund auf neu erarbeitet. Es besteht aus einem Bericht zu den Themen Siedlung, Landschaft und Verkehr und formuliert dazu Ziele und Strategien zur Entwicklung des Unteren Reusstals mit einem Zeithorizont bis etwa 2040. Dazu gehört auch eine Übersicht der Massnahmen mit entsprechenden Karten und Massnahmenblättern. Die Umsetzung der Massnahmen mit der höchsten Priorität (A-Massnahmen) soll zwischen 2019 und 2024 beginnen.
Der Bundesrat hat das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Bereich des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts revidiert und am 1. Januar 2012 eine neue Grundbuchverordnung in Kraft gesetzt. Der Kanton Obwalden hat seine Gesetzgebung anzupassen.
Der Regierungsrat schlägt eine Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des ZGB, neue Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch und eine überarbeitete Bereinigungsverordnung vor. Daneben sind punktuelle Änderungen weiterer Erlasse notwendig. Die Revision wird überdies zum Anlass genommen, die gesetzlichen Grundlagen für eine künftige Reorganisation der Grundbuchkreise zu schaffen. Schliesslich werden verschiedene kleinere Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung an früher geändertes Bundesrecht nachvollzogen.
Per 1. November 2014 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen mit den für den jeweiligen Zweck erforderlichen, gut zugänglichen und zweckmässigen Abstellplätzen ausgerüstet werden – ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen. Gemäss § 73 Abs.3 sind die Details zu Anzahl, Lage, Zugänglichkeit und Ausrüstung durch eine Verordnung zu bestimmen.
Kernstück der Teilrevision des Zivilgesetzbuches ist die Einführung des papierlosen Schuldbriefes, der für das Kreditgeschäft viele Erleichterungen bringt. Der sogenannte Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss; seine Übertragung erfolgt ebenfalls im Grundbuch. Damit entfallen die Kosten für die Ausfertigung, die sichere Aufbewahrung sowie für die Übermittlung des Wertpapiers zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank. Ausserdem entfallen das Verlustrisiko sowie das langwierige und teure Kraftloserklärungsverfahren, die der Verlust eines Papier-Schuldbriefs zur Folge hat.
Der jetzige Schuldbrief in Papierform wird aber beibehalten, sodass die Parteien jene Form wählen können, die ihnen am besten zusagt. Die ZGB-Teilrevision baut zudem das Grundbuch zu einem modernen Bodeninformationssystem aus, wo Privatpersonen, Verwaltung und Wirtschaft zuverlässige und aktuelle Auskünfte über Grundstücke erhalten.
Die Grundbuchämter erhalten einerseits ein griffiges Instrumentarium, um bedeutungslos gewordene Einträge im Grundbuch zu löschen. Andrerseits müssen sie neu gewisse Tatbestände wie z.B. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen neu im Grundbuch eintragen. Mit diesen Massnahmen wird die Publizitätsfunktion des Grundbuchs verbessert.
Als neuer Standort für das Kantonale Katastrophen Einsatzelement (KKE) soll der ehemalige A3-Werkhof Frick innerkantonal aus der Strassenrechnung gekauft und anschliessend teilsaniert und umgenutzt werden. Eine Verlegung des KKE an einen neuen Standort wird notwendig durch die aktuell ungenügende Situation am bisherigen Standort sowie den geplanten nahenden Umbau des Kantonalen Zeughauses Aarau.
Das Zivilschutzausbildungszentrum (ZAZ) Eiken benötigt nach über 30 Betriebsjahren zumindest eine Teilsanierung weiter Teile der Gebäudetechnik sowie von Teilen der Gebäudehülle. Eine Erweiterung ist aufgrund veränderter Bedürfnisse des Ausbildungsbetriebs angezeigt.
Am 3. März 2013 hiessen die Stimmberechtigten die von den eidgenössischen Räten am 15. Juni 2012 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]) mit einem Ja-Anteil von knapp 63 Prozent gut. Einzig der Kanton Wallis lehnte die Vorlage ab. Die Hauptstossrichtung der Vorlage, die Zersiedlung zu stoppen, wurde somit von der Bevölkerung, insbesondere auch jener im Kanton Luzern mit einem Ja-Anteil von über 68 Prozent deutlich befürwortet.
Gemäss den mit der Teilrevision neu eingefügten Regelungen in Artikel 5 Absatz 1bis-1sexies RPG sind künftig Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20% auszugleichen. Dieser Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder bei dessen Veräusserung fällig. Der Ertrag ist in erster Linie für Entschädigungen aus Eigentumsbeschränkungen, die durch Rückzonungen begründet sind und Enteignungen gleichkommen, sowie für weitere planerische Massnahmen zu verwenden.
Das kantonale Recht hat den Ausgleich so zu gestalten, dass mindestens die Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden, und kann Ausnahmen von der Erhebung der Abgabe vorsehen. Die bezahlte Abgabe ist nach den bundesrechtlichen Vorgaben bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.
Zudem ist bei der Ermittlung des Planungsvorteils der Betrag in Abzug zu bringen, der zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird, sofern die Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist erfolgt.
Das Projekt "Standort- und Raumkonzept Sekundarstufe II" (S+R) ist für die Schulraumplanung auf der Sekundarstufe II von grosser Bedeutung, weil sich seit dem Beschluss des Grossen Rats zum Konzept STABILO im Jahre 2001 die Berufsbildung, aber auch die Mittelschulen stark verändert haben. Im Anhörungsbericht werden die Konsequenzen dieser Entwicklungen aufgezeigt und Vorschläge unterbreitet, wie die drei strategischen Zielsetzungen (gleichmässigere und insgesamt höhere Auslastung des Schulraums; verstärkte Bildung von Kompetenzzentren durch eine andere Verteilung der Berufe auf die Berufsfachschulen; Berücksichtigung der Bedürfnisse der Regionen) erreicht werden können.
Der Kanton Aargau will auch in Zukunft seinen Auftrag erfüllen können, allen Jugendlichen auf der Sekundarstufe II eine qualitativ gute Ausbildung zu ermöglichen. Um dies erreichen zu können, sind Weichenstellungen in Bezug auf die zur Verfügung stehende Infrastruktur an den Schulen unumgänglich. Deshalb hat der Regierungsrat eine breite Analyse durchgeführt und unterbreitet Ihnen mit dieser Anhörung drei Varianten für den Berufsbildungsbereich (Alpha, Beta, Gamma) sowie eine moderate Reorganisation der Mittelschulen.
Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) wurde in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen, im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit einem Ja-Anteil von 68 % und unter Zustimmung sämtlicher Gemeinden. Das Gesetz und die teilrevidierte Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Ziele der revidierten Bestimmungen sind ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, Bauzonen massvoll festzulegen und kompakte Siedlungen.
Dörfer und Städte sollen nach innen weiterentwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verschleiss von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden.
Im Zuge der RPG-Revision haben die Kantone in ihren Richtplänen aufzuzeigen, wie die Entwicklung nach innen erfolgen soll, und sicherzustellen, dass ihre Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bereinigt und vom Bundesrat genehmigt sein. Der kantonale Richtplan des Kantons Appenzell Ausserrhoden aus dem Jahr 2002 wurde letztmals im Jahr 2010 nachgeführt.
Im Rahmen der Arealentwicklung des Industriegebiets Sisslerfeld sind in den letzten Jahren Erschliessungs- und Vermarktungskonzepte erstellt worden, insbesondere auch um den im kantonalen Richtplan festgesetzten wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkt (ESP) umzusetzen. Dabei stellte sich heraus, dass entgegen den bisherigen Annahmen eine Auffüllung der Geländemulde auf beiden Gemeindegebieten langfristig die nachhaltigste und bezüglich Erschliessung sinnvollste Lösung für die spätere Nutzung des Gebietes darstellt.
Aus Sicht der betroffenen Grundeigentümer ist die Ansiedlung von neuen Betrieben auf der ursprünglichen Geländehöhe wesentlich attraktiver als auf der rund 10 m tiefer liegenden heutigen Senke. Da die Auffüllung gemäss den erarbeiteten Planungsunterlagen innert wenigen Jahren abgeschlossen sein soll und das Areal anschliessend im Sinne des kantonalen Entwicklungsschwerpunktes nachgenutzt und überbaut werden kann, besteht kein grundlegender Interessenskonflikt zwischen dem Deponievorhaben und den Entwicklungsvorgaben gemäss Richtplan.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall ist die Festsetzung mit einer Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen.
Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile mindestens bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 % auszugleichen. Als Massnahme zur "Förderung der Verfügbarkeit von Bauland" müssen die Kantone ferner eine Gesetzesgrundlage schaffen, die es der Behörde bei gegebenem öffentlichem Interesse erlaubt, für Grundstücke in der Bauzone "eine Frist für die Überbauung (zu) setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen an(zu)ordnen."
Der vorliegende Entwurf setzt diese Vorgaben des Bundes um. Er führt die Mehrwertabgabe ein und enthält Bestimmungen zur Förderung der Baulandverflüssigung (Möglichkeit der Behörde, für die Überbauung eines Grundstücks Frist zu setzen; Besteuerung von unüberbautem Bauland zum Verkehrswert). Weitere Regelungen sind die Pflicht der Gemeinden, einem Regionalplanungsverband anzugehören, sowie die Erforderlichkeit einer gemeinderätlichen Zustimmung bei Abparzellierungen von Flächen innerhalb Bauzonen ab 200 m2.
Con questo progetto si mira a reprimere il fenomeno dell'abbandono di piccole quantità di rifiuti al di fuori delle istallazioni previste a tale scopo (littering). Esso introduce una norma penale che sanziona questa infrazione con una multa uniforme in tutta la Svizzera.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt.
Im Gebiet "Emmet" der Gemeinde Seon liegt der Werkstandort der Firma. Dort wird seit ca. 1920 Kies abgebaut und seit 2010 im bewilligten Abbaugebiet eine Inertstoffdeponie betrieben. Mit der bestehenden Materialabbau- und Deponiezone "Emmet" besteht die raumplanerische Grundlage für den aktuellen Abbau- und Deponiebetrieb.
Bei der Umsetzung der rechtsgültigen Bewilligungen hat sich gezeigt, dass mit dem vorgegebenen Abbau- und Auffüllvorgang die vorhandenen Kiesressourcen nicht vollständig und nachhaltig genutzt werden können. Dies, weil die Aufbereitungsanlagen des Kieswerks und der Materiallagerplatz auf einen mittleren Geländeniveau (416 m ü.M.) liegen und der darunter liegende Kies noch nicht abgebaut ist.
Am 18. Mai 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk den Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin») mit einem überwältigen Ja-Stimmenanteil von 88 Prozent an. Der neue Verfassungsartikel (Art. 117a BV; SR 101) erteilt Bund und Kantonen den Auftrag, die medizinische Grundversorgung zu erhalten und zu fördern. Konkret verpflichtet er Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen. Zudem haben sie die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung zu anerkennen und zu fördern.
Die Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) definiert das Gesundheitswesen als Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Nach Artikel 45 KV fördern Kanton und Gemeinden die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege und schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist auch im Kanton Uri ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Am 8. April 2009 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion ein, worin er eine Strategie zur Sicherung und Förderung der Hausarztmedizin forderte. Auf Antrag des Regierungsrats erklärte der Landrat die Motion am 21. Oktober 2009 einstimmig erheblich. Anfang Januar 2015 wurden zwei Kleine Anfragen aus dem Landrat zur medizinischen Grundversorgung eingereicht. Insbesondere der Vorstoss von Landrat Toni Gamma, Gurtnellen, befasst sich mit Fragen zur Unterstützung und Förderung der medizinischen Grundversorgung im Kanton Uri.
Angesichts der demographischen Alterung und der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ballungsräumen und ländlichen Regionen gibt es gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf wird für den Kanton Uri durch die jüngsten Zahlen des Bundesamts für Statistik verdeutlicht. So wies Uri im Jahr 2013 die geringste Ärztedichte aller Kantone auf.
Sorge bereitet auch die Tatsache, dass die Ärztedichte in Uri seit Jahren abnimmt und zwar massiv. Während die Abnahme in den fünf ebenfalls von einem Rückgang betroffenen Kantonen weniger als zehn Indexpunkte betrug, nahm die Ärztedichte in Uri gar um 25 Indexpunkte ab. Verschärfend kommt hinzu, dass die Hälfte aller heute in Uri praktizierenden Hausärztinnen und Hausärzte in den nächsten zehn Jahren das Pensionsalter erreichen wird.
Die genannten Entwicklungen verlangen nach Antworten und Massnahmen für die künftige Sicherstellung der flächendeckenden und bevölkerungsnahen medizinischen Versorgung. Gerade auch für zentrumsferne Gebiete im Kanton Uri müssen Versorgungslösungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kanton eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die neue Instrumente im kantonalen Recht schafft. Künftig soll es dem Kanton und den Gemeinden möglich sein, via Förder- und Anreizsysteme einer Unterversorgung entgegenzuwirken bzw. die Grundversorgung zu erhalten bzw. zu verbessern. Mit der Revision des Gesundheitsgesetzes werden Artikel 117a der Bundesverfassung und die Motion Moser umgesetzt.
Nella seconda fase delle revisione della legge sulla pianificazione del territorio si tratta di migliorare la protezione delle superfici coltive, di armonizzare quanto prima le infrastrutture energetiche e di traffico con lo sviluppo del territorio e di promuovere la pianificazione territoriale transfrontaliera.
Mit der Kantonalen Abfallplanung 2015 kommt der Regierungsrat seinem gesetzlichen Auftrag nach, einen Bericht zur Abfallentsorgung zu verfassen. Der nun vorliegende Bericht beschreibt die Herausforderungen in der Abfallwirtschaft und enthält daraus abgeleitet insgesamt 35 kantonale Massnahmen, die unter Mitwirkung der betroffenen Akteure erarbeitet wurden. Mit diesen Massnahmen will der Kanton im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit die Gemeinden und die Wirtschaft bei der Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben soweit als möglich unterstützen.
Im Sinne einer Schwerpunktbildung setzt sich die Kantonale Abfallplanung 2015 insbesondere mit fünf Themenschwerpunkten auseinander. Es sind dies: die Planung und Realisierung von Abfalldeponien, die Förderung von qualitativ einwandfreien Recyclingbaustoffen, die Klärschlammentsorgung unter der langfristigen Perspektive der Phosphor-Rückgewinnung, die energetische und stoffliche Verwertung geeigneter Abfälle in Zementwerken sowie die energetische Nutzung von geeigneten, energiereichen Abfällen.
Das heute gültige kantonale Tourismusgesetz stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1976. Es wurde in all den Jahren viermal teilrevidiert und ist entsprechend ein «Flickwerk». In seiner inhaltlichen Ausgestaltung ist es zwar nach wie vor ein taugliches Instrument zur Förderung des Tourismus.
Es beinhaltet aber zahlreiche Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss und überholt sind. Zudem bildet es die neueren Entwicklungen in der Tourismusförderung nicht mehr ab. Mit der Totalrevision des Tourismusgesetzes soll die tourismuspolitische Strategie des Regierungsrates gesetzlich verankert werden mit dem Ziel, Freizeitwerte im Kanton für Übernachtungsgäste, Tagesgäste aus der Region und die einheimische Bevölkerung zu schaffen.
Schliesslich soll neben der Anpassung von nicht mehr zeitgemässen Regelungen und der Schliessung von vorhandenen Regelungslücken auch die politische Diskussion und die Auseinandersetzung über die Art und Weise der Tourismusförderung in Appenzell Ausserrhoden ermöglicht werden.
Die am 3. März 2013 vom Volk angenommene und per 1. Mai 2014 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) macht den Kantonen für die zwingende Regelung eines angemessenen Ausgleichs für erhebliche Vor- und Nachteile, welche durch Massnahmen der Raumplanung entstehen, diverse Minimalvorgaben. Kantone, welche diesem Gesetzgebungsauftrag innert fünf Jahren nicht nachkommen, dürfen keine neuen Bauzonen mehr ausscheiden.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 2014/355 vom 25. Februar 2014 eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung des revidierten Raumplanungsrechts eingesetzt. Als Teilbereich dieser Arbeiten sollte prioritär eine Vorlage für ein Gesetz über den Planungsausgleich erarbeitet werden. Dabei geht es um die Umsetzung von Artikel 5 RPG, also um den Ausgleich von erheblichen Vor- und Nachteilen, welche bei Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen aufgrund einer raumplanerischen Massnahme entstehen.
Aus Gründen der Gerechtigkeit und der Lastengleichheit aller von Planungen betroffenen Personen soll gemäss Raumplanungsgesetz dieser Ausgleich sichergestellt werden. Das vorliegende Planungsausgleichsgesetz beschlägt folglich ausschliesslich das Verhältnis zwischen Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen einerseits und den planenden Gemeinwesen (Gemeinden oder Kanton) andererseits. Die Thematik eines allfälligen finanziellen Ausgleichs aufgrund von Ein- oder Auszonungen zwischen mehreren Gemeinden, welche sich aufgrund einer strengeren Anwendung des Raumplanungsgesetzes möglicherweise akzentuieren wird, kann mit dem Planungsausgleichsgesetz nicht angegangen werden.
Im Rahmen der zeitgleich laufenden Richtplananpassung werden indessen Lösungen und Verfahrenswege zu dieser Problematik konkretisiert werden. Sie müssen gegebenenfalls in der Folge im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden (vgl. Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung [Entwurf]; Kapitel Siedlung, S-1.1.21, mit diesbezüglichem Gesetzgebungsauftrag). Die vom Regierungsrat eingesetzte Arbeitsgruppe befasst sich bereits mit den Fragen des interkommunalen Bauzonenaustauschs und der Baulandverflüssigung.
Die Arbeitsgruppe hat beim Verfassen des Planungsausgleichsgesetzes den Grundsatz verfolgt, sich weitgehend am bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimum zu orientieren. Zudem sieht das Gesetz eine schlanke Organisation vor. So kann es den mit seiner Anwendung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten. Und vor allem soll durch den rechtzeitigen Vollzug des Rechtsetzungsauftrags für den Kanton Solothurn der künftige Handlungsspielraum bei der Ausscheidung neuer Bauzonen gewahrt werden.
Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) Aarau bietet dreijährige Bildungsgänge in den Fachrichtungen Pflege, Operationstechnik und Sozialpädagogik auf der Stufe höhere Berufsbildung an. Die kantonale Schule ist an der Südallee 22 in Suhr in einem Gebäudekomplex einquartiert, der bereits 1933 als Pflegeschule errichtet, mit fortschreitender Zeit kontinuierlich erweitert, jedoch für deutlich weniger Studierende konzipiert worden ist. Ein zeitgemässer Schulbetrieb ist durch die Sanierungsbedürftigkeit, das überholte Raumkonzept und vor allem durch das zu geringe Raumangebot nicht mehr gewährleistet.
Die an der HFGS ausgebildeten Personen sind wichtige Fachleute, auf welche die Praxisinstitutionen des Kantons Aargau dringend angewiesen sind. Aufgrund der steigenden Studierendenzahlen sowie der betrieblichen Bedürfnisse sind die geplante Gesamterneuerung und die damit einhergehende Anpassung des Raumkonzepts wichtige Voraussetzungen, um im Kanton Aargau weiterhin attraktive und qualitativ hochstehende Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anbieten zu können. Die geplanten Erneuerungsarbeiten sehen vor, den heterogenen Gebäudekomplex durch Rückbau, Ersatzneubau und Instandsetzung volumetrisch, gestalterisch und betrieblich als Einheit abzubilden.