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Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 nur punktuell angepasst, letztmals am 13. September 2010 im Zusammenhang mit dem Erlass des Justizgesetzes (bGS 145.31). Aufgrund von Änderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. die Digitalisierung), Änderungen von eidgenössischen Erlassen (insbesondere des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und der Zivilprozessordnung) und aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis ergibt sich beim VRPG in verschiedener Hinsicht Anpassungsbedarf.
Die Departemente und das Obergericht wurden eingeladen, den Revisionsbedarf aus ihrer Sicht darzulegen. Anhand dieser Rückmeldungen wurde bei zahlreichen Bestimmungen des VRPG eine vertiefte Prüfung vorgenommen. Dies führte schliesslich bei verschiedenen Bestimmungen zu den vorliegenden Änderungsvorschlägen.
Dabei wurde, wie schon beim Erlass des VRPG im Jahr 2002, darauf geachtet, den Umfang des Gesetzes knapp zu halten und auf die Regelung von unnötigen Details zu verzichten. Zudem wurden nur Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen, wenn hierfür ausreichende Notwendigkeit besteht. Der Regierungsrat hat sich bei den zahlreichen Vorschlägen aus dem Vorverfahren auf die wichtigen Anliegen konzentriert.
Die Besoldungsordnung für Magistratspersonen soll in verschiedenen Bereichen dem Personalrecht angepasst werden. Es betrifft dies den Zeitpunkt der Besoldungsanpassung, die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit und die Leistungen im Todesfall.
Die Kantonale Finanzkontrolle bewegt sich in einem dynamischen Umfeld. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen Bestrebungen zur Stärkung der Stellung der Finanzkontrolle und Betonung ihrer Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive und Legislative. So wurden die Schweizer Prüfungsstandards, nach denen sich die Finanzkontrolle zu richten hat, angepasst. Mit dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 haben sich für die Finanzkontrolle zusätzliche Anforderungen bezüglich ihrer Organisation und der Revisionsentwicklung ergeben. Daraus ergibt sich auch Änderungsbedarf im kantonalen Recht. Die wichtigsten Änderungen im Gesetz über die wirkungsorientierten Verwaltungsführung vom 3. September 2003 (WoV-G) betreffend Finanzkontrolle sind namentlich:
- die Präzisierung und Verdeutlichung des Gesetzes an den heutigen Sprachgebrauch der berufsständischen Grundsätze und der heute gelebten Abläufe;
- die massvolle Erweiterung des Aufsichtsbereichs über Organisation und Personen, die vom Kanton massgeblich beherrscht werden (Solothurner Spitäler AG) oder mittels Leistungsvereinbarung eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
- die Wahl und die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Chefin oder des Chefs der Kantonalen Finanzkontrolle durch den Kantonsrat und die Festlegung der Lohnklasse im WoV-G;
- der Verzicht auf das Weisungsrecht der Finanzkontrolle bei Beanstandungen, welche die Ordnungs- oder die Rechtmässigkeit berühren, bei gleichzeitiger Pflicht der vorgesetzten Stelle, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Die Vorlage wird sodann genutzt, bezüglich der Reservezuweisung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten die gelebte und rechtlich korrekte Praxis niederzuschreiben. Die Reservezuweisung erfolgt somit auch in den Bereichen der Justiz, der Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat und dem Staatsaufsichtswesen durch das jeweils zuständige Organ.
Kanton und Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben in der Aufgaben- und Finanzreform 18 rund 270 Aufgaben beider Staatsebenen auf Handlungsbedarf untersucht. Im Vordergrund stehen einerseits die Gegenfinanzierung der neuen Aufgaben- und Finanzierungsregelung im Wasserbau und andererseits ein ausgewogener Kostenteiler im Volksschulbereich, der ebenfalls voll kompensiert werden soll. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in einem Zug umgesetzt und deshalb in einer einzigen Vorlage als Mantelerlass behandelt werden.
Im Wirkungsbericht 2017 stellt der Regierungsrat fest, dass der Finanzausgleich die gesetzten Ziele weitgehend erreicht. Ohne Finanzausgleich bestünden zwischen den Luzerner Gemeinden beträchtliche Unterschiede beim Ertrag pro Einwohner und Einwohnerin.Die Unterschiede zwischen den Steuerfüssen der Gemeinden wären deutlich grösser, als sie es heute sind.
Mit dem Lastenausgleich werden übermässig belastete Gemeinden entlastet. Der Finanzausgleich sichert so die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und stärkt ihre finanzielle Autonomie. Der Wirkungsbericht wird dem Kantonsrat im Herbst 2018 gleichzeitig mit der Gesetzesrevision vorgelegt werden.
Im Planungsbericht energieAARGAU ist festgelegt, dass das kantonale Energiegesetz nach Vorliegen der Energiestrategie 2050 überarbeitet wird. Das Schweizer Stimmvolk hat dieser Vorlage am 21. Mai 2017 klar zugestimmt. Die Aufgabenteilung mit dem Bund weist den Kantonen im Energiebereich die Gebäude als Schwerpunkt zu. Mit der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich leisten die Kantone einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung.
Das Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1992 (EG SVG, GS 741.000) soll einer Revision unterzogen werden, mit dem Ziel, den Vollzug zu verbessern. Dabei sollen zwei Bestimmungen überarbeitet werden: Nach heutiger Regelung ist die Standeskommission nach der Zuständigkeitsregelung in Art. 1 EG SVG unter anderem für die Erteilung von Bewilligungen für Rad- und Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Strassen zuständig (Art. 1 Abs. 2 EG SVG). Es erscheint in der heutigen Zeit nicht mehr sachgerecht, für die Bewilligung jedes Velorennens die Kantonsregierung zu bemühen, weshalb vorgeschlagen wird, die Bewilligungskompetenz auf tieferer Stufe anzusiedeln.
Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen sind nach Art. 6 Abs. 2 EG SVG zweckgebunden zu verwenden. Die Erträge sind im Grundsatz für Kontrollaufgaben reserviert. Nur jene aus dem Dauerparkieren können auch für den Unterhalt von Parkplätzen und die Schaffung neuer Parkplätze eingesetzt werden. Schon in der verhältnismässig kurzen Zeit, seitdem die Standeskommission die Gebührenpflicht eingeführt hat (sie gilt seit 1. Oktober 2016), sind für das Kurzparkieren Gebühren in einem Ausmass eingenommen worden, das den Aufwand für die Kontrollen weit übersteigt. Um nicht voraussichtlich stetig wachsende Beträge ungenutzt in Spezialfinanzierungen reserviert zu belassen, soll der Verwendungszweck erweitert werden.
Die Revision des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.
Seit rund einem Jahr sind zwei paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppen daran, eine technische Lösung - Aufgabenteilung/Überarbeitung des Finanz- und Lastenausgleichs - zur Umsetzung der parlamentarischen Empfehlung zum Wirkungsbericht 2016 zu erarbeiten.
Der nun vorliegende Vernehmlassungsbericht der beiden Arbeitsgruppen mit den Beilagen und der Globalbilanz wurde am 20. März 2018 durch den Regierungsrat zur Vernehmlassung bei den Gemeinden freigegeben.
Der Bericht «Anpassung und Überarbeitung des Finanz- und Lastenausgleichs» dient zur Beantwortung der parlamentarischen Empfehlung zur Anpassung und Überarbeitung des kantonalen Finanz- und Lastenausgleichs vom 14. Dezember 2017.
Darin verlangte der Landrat, dass die Gemeinden besser und angemessener in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. Insbesondere sollen auch die Anregungen und Verbesserungen der Gemeinden mit der gebotenen Sorgfalt überprüft werden.
Die Fachgruppe Dolmetscherwesen hat die Dolmetscherverordnung einer Totalrevision unterzogen und eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet. Eine Revision haben die Themenbereiche Organisation/Struktur, Aufnahme- und Löschungsverfahren, Entschädigungen und interkantonale Zusammenarbeit erfahren. Hierbei wurden die neuere Gesetzgebung und die bisherige Rechtsprechung mitberücksichtigt.
Die Vernehmlassungsunterlage beschränkt sich im Wesentlichen auf die in einer Umfrage vom Frühjahr 2017 ermittelten Anpassungsvorschläge. Die Vorschläge wurden von einer Begleitgruppe priorisiert und bearbeitet. Die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen sind ebenfalls in einer Beilage zusammengestellt, und in einer weiteren Beilage werden aus Transparenzgründen auch die nicht weiterverfolgten Änderungsvorschläge aufgelistet.
Die im Zusammenhang mit dem neuen Lohnsystem (NeLo) erforderlichen Anpassungen wurden bereits im Rahmen des III. Nachtrags zur Personalverordnung umgesetzt. Die in der Zwischenzeit von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen zur Flexibilisierung des Personalrechts der Gesundheitsinstitutionen werden in einem eigenständigen V. Nachtrag zur Personalverordnung erfolgen.
Wegen der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen umfassenden Geltung der neuen Bestimmungen für sämtliche selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und des dadurch erweiterten Adressatenkreises wird derzeit ein Vorvernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, das eigentliche Vernehmlassungsverfahren hierzu in der ersten Juni-Hälfte zu eröffnen.
Mit der (17.167) Motion Edith Saner, CVP, Birmenstorf, und Susanne Voser, CVP, Neuenhof, vom 27. Juni 2017 betreffend Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) wurde verlangt, dass § 6a (Prüfung der staatsbürgerlichen Kenntnisse vor Gesuchseinreichung mit Zulassungswirkung) und § 9 Abs. 2 (Erhöhung der Wartefrist von drei auf zehn Jahre beim Sozialhilfebezug) zeitnah mit verkürzter Anhörungsfrist geändert werden.
Der Grosse Rat überwies die Motion am 7. November 2017 mit 86 gegen 45 Stimmen, weshalb der Regierungsrat eine entsprechende Gesetzesänderung vorlegt. Die verkürzte Anhörungsfrist dauert zwei Monate.
Le modifiche proposte della legge sul Parlamento e dell'ordinanza sull'amministrazione parlamentare disciplinano l'accesso dei lobbisti al Palazzo del Parlamento. Sono volte a fare in modo che ciascun membro dell'Assemblea federale abbia la possibilità di concedere l'autorizzazione d'accesso a un solo lobbista. I lobbisti dovranno segnalare i loro mandati e indicare chi ha attribuito loro i relativi incarichi.
Le competenze dell'Assemblea federale per l'approvazione della conclusione di importanti trattati e i relativi diritti referendari devono valere analogamente anche per importanti denunce e modifiche di trattati. Esiste un parallelismo tra le competenze in materia di legislazione a livello nazionale e a livello internazionale.
Nach Artikel 75 der Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) sind die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt getrennt. Damit bekennt sich die Kantonsverfassung deutlich zum Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieser Grundsatz gliedert sich in die Forderung nach organisatorischer Gewaltenteilung, nach personeller Gewaltenteilung und schliesslich in jene der gegenseitigen Gewaltenhemmung.
Während die personelle Gewaltenteilung und die gegenseitige Gewaltenhemmung im Kanton Uri gut umgesetzt sind, lässt sich das von der organisatorischen Gewaltenteilung nicht durchwegs behaupten. Bezogen auf die richterliche Gewalt bedeutet die organisatorische Gewaltenteilung, dass die Gerichte ihre Funktion völlig unabhängig und ohne Einmischung der anderen Gewalten ausüben können. Auch Artikel 30 Absatz 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person namentlich den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht. Das gehört zu den fundamentalen Erfordernissen jeglicher Rechtspflege im gewaltenteiligen Rechtsstaat (BGE 93 I 265).
Hinzu kommt, dass alles daran zu setzen ist, um die hohe Qualität und Effizienz der richterlichen Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Verschiedene politische Forderungen und sachliche Empfehlungen im Urner Landrat unterstützen diese Anliegen.
Das Kantonsgericht hat im Zusammenhang mit dem Konsolidierungsprogramm KP17 verschiedene Organisationsentwicklungsmassnahmen beschlossen, für die Gesetzesänderungen nötig sind. Vorgesehen sind Änderungen des Justizgesetzes, des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und des Enteignungsgesetzes.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Kapitel 8 «Finanzkontrolle» der FHV verfolgt der Regierungsrat eine weitere Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. So soll diese neu der Standeskanzlei zugeordnet werden. Wie bis anhin soll es der Finanzkontrolle weiterhin möglich sein, für die Unterstützung ihrer Arbeit Sachverständige beizuziehen. Das Budget der Finanzkontrolle soll zwar im Kantonsbudget konsolidiert werden, aber dem Landrat unverändert zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Inhaltlich hat die Finanzkontrolle die ordnungsgemässe Rechnungslegung, die Einhaltung der geltenden Grundsätze zur Haushaltsführung zu prüfen und das Interne Kontrollsystem (IKS) zu beurteilen. Im Weiteren soll die Finanzkontrolle auch künftig den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern prüfen.
Mit dem neuen Gesetz zum Haushaltgleichgewicht des Kantons Uri sollen strategisch dringend notwendige Investitionen realisierbar sein und das Haushaltgleichgewicht dennoch langfristig sichergestellt werden, zudem soll auf finanzpolitische Instrumente – beim Kanton – verzichtet werden. Den Gemeinden sollen auch weiterhin finanzpolitische Instrumente zur Verfügung stehen, um so grössere Schwankungen in den jährlichen Ergebnissen ihrer Rechnungen besser glätten zu können. Insbesondere die degressiven Abschreibungen können eine Gemeinderechnung in den ersten Jahren nach einer grösseren Investition enorm stark belasten. Solche Belastungsspitzen lassen sich mit finanzpolitischen Instrumenten auffangen.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Gastgewerbegesetz zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Hauptinhalte der Vorlage bilden die Präzisierung der Bewilligungspflicht und der Voraussetzungen für die Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung.
Das Projekt «Finanzen 2019» ist das dritte Sparpaket für einen gesunden Zuger Staatshaushalt. Alles in allem beinhaltet es 400 Massnahmen im Umfang von 112 Millionen Franken und bringt die Finanzen des Kantons ab 2020 wieder ins Lot. Die meisten Massnahmen in der Höhe von 42 Millionen kann der Regierungsrat in eigener Kompetenz umsetzen. Für 41 Massnahmen inklusive einer Steuererhöhung von 50 Millionen Franken braucht es jedoch gesetzliche Anpassungen.
Mit der vorgeschlagenen Totalrevision wird ein schlankes und modernes Kantonalbankgesetz geschaffen, welches zusammen mit den neu zu erlassenden Statuten die Anforderungen an eine moderne Bank optimal erfüllt. Das heute geltende Gesetz aus dem Jahr 1973 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen bezüglich Anpassungsfähigkeit an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen, Rechtssicherheit punkto bundesgesetzlicher Grundlage im Bankengesetz sowie Flexibilität des Kantons betreffend strategischer Beteiligung an der Zuger Kantonalbank. Änderungen werden jedoch nur dort vorgenommen, wo Handlungsbedarf besteht. Am Bewährten wird festgehalten.
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden beabsichtigt, die Mindestausstattung der Gemeinden im kantonalen Finanzausgleich anzupassen, weil die Finanzausgleichszahlungen stark zugenommen haben. Er schickt deshalb eine Gesetzesänderung in die Vernehmlassung. Das Ziel ist, das im Gesetz enthaltene Anreizsystem zu stärken, um finanzschwache Gemeinden zu veranlassen, ihre Steuerkraft zu erhöhen.
Dies kann durch eine Verringerung der Mittel für den Finanzausgleich erreicht werden, wobei der Anspruch auf Mittel aus dem Finanzausgleich reduziert und die Bemessungskriterien angepasst werden sollen. Der aktuelle Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass die Wirkung in einem sehr hohen Masse strukturerhaltend ist, insbesondere auch, was die Strukturen innerhalb der Gemeinden betrifft.
Zudem hemmt ein hoher Finanzausgleich die volkswirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde. In einzelnen Gemeinden stellt die Mindestausstattung, die aus dem Finanzausgleich überwiesen wird, ein beträchtlicher Anteil der gesamten Einnahmen dar.
Die geltende Verordnung über das Reklamewesen stammt aus dem Jahr 1976. Die Praxis hat gezeigt, dass eine sanfte Revision der Verordnung über das Reklamewesen unabdingbar ist. Die Verordnung soll nach wie vor schlank ausgestaltet sein und sich auf wenige Artikel begrenzen. Zusätzlich werden rein formelle Anpassungen vorgenommen.
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat bei der Beantwortung des Postulats von Kantonsrat Markus Brönnimann angekündigt, die Regelungen betreffend Informatikstrategiekommission (ISK) und Verwaltungsrat der AR Informatik AG (VR ARI) zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Aufgrund der Ergebnisse schickt er eine Gesetzesänderung in die Vernehmlassung.
Die Anzahl Mitglieder der ISK und des VR ARI sollen reduziert werden. Der Kanton wird mit bereits bestehenden Mitteln eine Anlaufstelle betreiben, welche die Informatik- und eGovernmentvorhaben sowohl kantonsintern als auch in Zusammenarbeit mit eGovernment Schweiz koordiniert.
Im Weiteren wird der Grundbedarf an Informatikmitteln in der Informatikstrategie, welche der Regierungsrat und die Gemeinden genehmigen, näher definiert. Im eGovG wird festgehalten, dass der Geschäftsbericht der ARI dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht wird.
Verschiedene Luzerner Gemeinden setzen für die Erwahrung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen schon seit längerer Zeit technische Hilfsmittel (Banknotenzählmaschine, Präzisionswaagen) ein. Grosse Städte in anderen Kantonen (Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, St. Gallen) gehen diesbezüglich bereits heute einen Schritt weiter, indem sie die Stimm- und Wahlzettel elektronisch erfassen und auszählen.
Dabei werden maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel durch einen Scanner erfasst und anschliessend mit Hilfe einer Software ausgewertet und ausgezählt. Nach Abschluss der Auszählung kann mit Hilfe der Software die korrekte Auswertung jedes einzelnen Stimm- oder Wahlzettels überprüft werden. Die Nachvollziehbarkeit der abgegebenen Stimmen ist somit jederzeit sichergestellt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wandte sich die Stadt Luzern an den Regierungsrat. Sie hielt fest, dass sie wegen der Effizienzsteigerung und den Kosteneinsparungen maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel einführen möchte. Sie ersuchte den Regierungsrat, die Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimm- und Wahlzetteln zu prüfen.
Der Regierungsrat hat den Gemeindekanzleien die Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats und des Regierungsrats zur Stellungnahme unterbreitet.
In den vergangenen Jahren haben die Anfragen im Bereich Privatschulen und Homeschooling zugenommen. In den gesetzlichen Grundlagen wird dieser Bereich zwar mehrmals erwähnt; es sind indes keine genauen Abläufe oder klare Kriterien für eine Bewilligung definiert. Der Bereich Homeschooling fehlt gänzlich. Deshalb hat der Erziehungsrat eine Projektgruppe damit beauftragt, die offenen Fragen zu behandeln und einen entsprechenden Bericht zu erarbeiten. Der Erziehungsrat hat den betreffenden Bericht am 28. Juni 2017 zustimmend zur Kenntnis genommen und zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Handhabung von Privatschulen ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Schuljahr 2016/2017 besuchten 25 Urner Schülerinnen und Schüler im Volksschulbereich eine ausserkantonale Privatschule. Im Kanton Uri selber gibt es aktuell eine Privatschule auf der Sekundarstufe II, die im Sommer 2017 den Betrieb aufnimmt. Homeschooling wurde bisher nie bewilligt. Aufgrund dieser Ausgangslage und der erarbeiteten SWOT-Analyse wird nun für Privatschulen und Homeschooling je eine andere Stossrichtung vorgeschlagen.
Für den Bereich Homeschooling empfehlen Projektgruppe und Erziehungsrat folgende Stossrichtung: Homeschooling ist potenziell verbunden mit einer starken Gefährdung der Chancengerechtigkeit und mit weiteren Problemlagen bei der För-derung der Kinder. Eine Bewilligung für Homeschooling soll daher nur in Einzelfällen erteilt werden und nur wenn das Kindeswohl im Zentrum steht. Auf keinen Fall soll Homeschooling auf Druck der Eltern oder aufgrund irgendwelcher ideologischer Begründungen bewilligt werden. Die bisherige Bewilligungspraxis – basierend auf Artikel 27 des Schulgesetzes und Artikel 17 Absatz 2 der Schulverordnung – ist unverändert fortzuführen.
Für den Bereich der Privatschulen empfehlen Erziehungsrat und Projektgruppe folgende Stossrichtung: Gute Privatschulen können durchaus eine Bereicherung für die Bildungslandschaft im Kanton Uri sein. Die Gründung von Privatschulen soll daher strukturell begünstigt werden. Die Qualität einer Privatschule muss aber im Rahmen eines klar definierten Bewilligungsverfahrens solid geprüft werden. Damit die Chancengerechtigkeit gewahrt bleibt und damit keine Segregation gefördert wird, dürfen die Anforderungen an eine Privatschule nicht zu tief angesetzt werden. Entsprechende Kriterien sind festzulegen.
Statt einer finanziellen Unterstützung durch den Kanton sollen den Privatschulen dieselben Schuldienste kostenlos zur Verfügung stehen wie der öffentlichen Schule. Dies stellt die Chancengerechtigkeit eher sicher als ein kleiner und somit unwesentlicher Beitrag ans Schulgeld.
Die Bewilligung für den Betrieb einer Privatschule erteilt der Erziehungsrat. Die Aufbereitung der Bewilligungsunterlagen sowie die operative Aufsicht von Privatschulen übernimmt das Amt für Volksschulen.