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Der Kanton Zürich ist der wichtigste Stiftungsstandort der Schweiz; die Aufsicht über die sogenannten klassischen Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB ist je nach Bestimmungszweck auf Kanton, Bezirke und Gemeinden aufgeteilt. Für den Kanton übt diese Aufsicht seit 2012 die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) aus, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Rund 600 klassische Stiftungen unterstehen der Aufsicht der BVS, während die Gemeinden und Bezirke insgesamt über 400 Stiftungen beaufsichtigen.
Eine Umfrage bei den Bezirken und Gemeinden sowie bei der BVS ergab, dass die 12 Bezirke rund 240 Stiftungen und die 166 Gemeinden rund 180 Stiftungen beaufsichtigen; bei der BVS sind es rund 630 Stiftungen. Insbesondere bei den Gemeinden ist die Stiftungsaufsicht stark fragmentiert, sodass weniger als ein Drittel der Gemeinden überhaupt Stiftungen zu beaufsichtigen haben. Mehr als die Hälfte davon hat nur eine einzige Stiftung unter sich.
Die Mehrheit der Bezirke und Gemeinden wünschten sich jedoch keine grundsätzliche Veränderung der Zuständigkeiten in der Stiftungsaufsicht. Die allgemein höheren fachlichen Anforderungen an eine zeitgemässe Stiftungsaufsicht und der steigende Aufwand für die entsprechenden Aufsichtsbehörden sowie Überlegungen zu Corporate Governance führten dazu, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Übertragung der Stiftungsaufsicht von den Gemeinden an die BVS geprüft wurde. Die Gemeinden und Bezirke nahmen diese Möglichkeit positiv auf.
Der Kanton Obwalden passt die kantonalen Regelungen über Geldspiele dem Bundesrecht an und fasst sie im Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz zusammen. Wichtigste Neuerungen:
1) Neu können im Kanton kleine Pokerturniere durchgeführt werden.
2) Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen (Tombolas, Lottos), bei denen die Summe der Einsätze weniger als 10 000 Franken beträgt, sind bewilligungsfrei.
3) Die Bewilligungspflicht für Spiellokale und Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Sach- oder Geldgewinn wird aufgehoben.
4) Die Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst.
Mit dem neuen Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Urner Gemeinden (FiLaG; RB 3.2131), das per 1. Januar 2008 in Kraft trat, sollte der Anteil an zweckfreien Mitteln, die eine Gemeinde zur Verfügung hat, zulasten der zweckgebundenen Mittel wesentlich erhöht werden. Damit sollte einerseits die Eigenverantwortung der einzelnen Gemeinden gestärkt werden und andererseits ein deutlicher Anreiz für den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln entstehen.
Mit der Vorlage wird der erheblich erklärte überparteiliche Auftrag „Anpassung der Zustellungsregelung im kantonalen Verfahrensrecht“ umgesetzt, bei welchem die Regelung der Zustellform A-Post Plus im Vordergrund steht. Dies erfolgt durch Änderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz und im Steuergesetz, wobei zwei Varianten zur Diskussion stehen. Variante 1 sieht eine Regelung auf Gesetzesstufe vor, Variante 2 sieht eine Umsetzung auf Verordnungsstufe vor. Nebst den beiden Varianten stellt der Regierungsrat als Alternative eine Regelung in Weisungsform zur Diskussion.
In futuro gli eredi dovranno richiedere il rimborso dell'imposta preventiva sui redditi provenienti dall'eredità nel loro Cantone di domicilio. Inoltre, i funzionari svizzeri all'estero dovranno presentare l'istanza di rimborso dell'imposta preventiva alla loro autorità fiscale cantonale competente per la tassazione.
Mit der Vorlage sollen punktuelle Anpassungen am kantonalen Anwaltsgesetz, welches seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, erfolgen. Damit wird der erheblich erklärte Auftrag Markus Spielmann (FDP.die Liberalen, Starrkirch-Wil) zur Überprüfung und Anpassung der Anwaltsaufsicht (KRB Nr. A 11/2018 vom 6. November 2018) umgesetzt. Die Vorlage beruht auf den Empfehlungen der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, welchen er sich anschliesst. Im Wesentlichen sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
- Paritätische Zusammensetzung der Anwaltskammer bei gleichbleibender Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder (je 5), indem neben 2 im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen und 2 den solothurnischen Gerichten angehörenden Personen ein weiteres fachlich ausgewiesenes Mitglied, welches weder in einem Anwaltsregister eingetragen, noch an einem Gericht oder in der Strafverfolgung tätig ist, gewählt wird (§ 11 Abs. 2 AnwG);
- Einführung von Präsidialkompetenzen für bestimmte Geschäfte (Eintragungen und Löschungen im Anwaltsregister, Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Geltendmachung von Honorarforderungen, vorsorgliche Massnahmen; § 11ter AnwG);
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Anzeigeerstattung der Anzeigerschaft die Verfahrenskosten und eine Entschädigung zugunsten des Anwalts oder der Anwältin auferlegen zu können (§ 15 Abs. 2 AnwG);
- Anpassung der Gebührenregelungen für Eintragungen und Löschungen im Anwaltsregister sowie für die Erteilung und Löschung der Berufsausübungsbewilligung als Notarin oder Notar in aufwändigen Fällen (§§ 31 und 94 GT);
- Ausweitung des Verbots für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Parteien vor demjenigen Gericht zu vertreten, dem sie selbst angehören, auf Amtsrichterinnen und Amtsrichter sowie Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse (§ 91bis Abs. 3 GO);
- Ergänzung der Strafnorm auf die unbefugte Parteivertretung vor Behörden (§ 17 Abs. 2 AnwG).
Das heutige Wahlorgan für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anwaltskammer (Regierungsrat) soll bestehen bleiben. Ein Wechsel zu einer Wahl durch den Kantonsrat wird als nicht sachgerecht beurteilt, nachdem es sich bei der Anwaltskammer um eine Kommission der Berufsaufsicht handelt. Jedoch soll das Vorschlagsrecht des Solothurnischen Anwaltsverbandes und der Gerichtsverwaltungskommission, welches sich bisher in der Praxis bewährt hat, im Gesetz verankert werden (§ 11 Abs. 3bis AnwG).
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Gleichzeitig zeigt der Richtplan, wie der Kanton mit den Gemeinden, seinen Nachbarn und dem Bund zusammenarbeitet. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen. Er leistet so einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Kantons.
Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass sich die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber trotzdem von Bedeutung. Ihnen zeigt der Richtplan vor allem, welches die Rahmenbedingungen ihres räumlichen Handelns sind und wohin die Richtung der kantonalen Entwicklung geht. Dies verschafft Stabilität und längerfristige Sicherheit, wie sie etwa für Investitionen nötig sind.
Der Richtplan besteht aus dem Richtplantext und der Karte im Massstab 1:50'000. Er wird durch periodische Anpassungen aktuell gehalten und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Die Erarbeitung und die Anpassungen des Richtplans bedingen eine Anhörung/Mitwirkung der Bevölkerung und aller Betroffenen. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt. Die Konkretisierung der Planung erfolgt stufengerecht in den nachfolgenden Verfahren.
Die Regierung wurde im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses über die Einheitsinitiative «Behördenlöhne vors Volk» eingeladen, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, durch welche die Gemeinden verpflichtet werden, die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Mit dem vorliegenden II. Nachtrag zum Gemeindegesetz kommt die Regierung diesem Auftrag nach. Durch die im Gemeindegesetz neu festgehaltene Verpflichtung zum Ausweis der kommunalen Behördenlöhne wird dem Anliegen der Öffentlichkeit an eine transparente Berichterstattung bezüglich der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder Rechnung getragen.
Viene proposto di fissare nelle leggi concernenti sei grandi aziende della Confederazione un tetto massimo per i compensi previsti per i quadri di grado più elevato, il personale retribuito con importi analoghi o i membri dei consigli d'amministrazione. In concreto si tratta dei quadri di FFS SA, RUAG Holding AG, Skyguide SA, SUVA, SRG SSR, Swisscom SA e Posta Svizzera SA.
Nella legge sul personale federale viene inoltre introdotto il divieto di versare indennità di partenza ai quadri di grado più elevato, al personale retribuito con stipendi analoghi e ai membri dei consigli di amministrazione.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes haben Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich, wenn deren Gesamtsteuerfuss unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Der ursprüngliche Gedanke dahinter war, dass eine Gebergemeinde nicht ihre Steuern erhöhen muss, um Leistungen für eine Nehmergemeinde mit tieferem Steuerfuss zu bezahlen.
Im Jahr 2017 wurde Lungern wider Erwarten aufgrund eines unvorhergesehenen, ausserordentlichen Steuerertrages zur Gebergemeinde, hatte aber den höchsten Gesamtsteuerfuss aller Gemeinden. Nach Art. 3 Abs.3 des Finanzausgleichsgesetzes hätte das den gesamten Ressourcenausgleich blockiert und den vorgesehenen Ausgleich zwischen den Gemeinden ausser Kraft gesetzt. Der Kanton und die Einwohnergemeinden waren übereinstimmend der Überzeugung, dass diese Konstellation vom Gesetzgeber nicht gewollt war und es sich um eine eigentliche Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes) handelt, weshalb im Einvernehmen aller Beteiligten für den Finanzausgleich 2017 von der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 abgesehen wurde.
Der Handlungsbedarf ist somit gegeben. Der Regierungsrat schlägt mit dem Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz vor, den Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes ersatzlos zu streichen.
Il Consiglio federale deve controllare costantemente i compiti della Confederazione, l'adempimento dei medesimi nonché l'organizzazione dell'Amministrazione federale (art. 5 LOGA). All'inizio della legislatura 2015-2019 il Consiglio federale ha quindi avviato una verifica sulle riforme strutturali. Le agevolazioni amministrative e le misure di sgravio del bilancio della Confederazione che ne derivano devono ora essere presentate al Parlamento con l'ausilio di un atto mantello che modifica sei leggi federali. La misura più importante consiste nella riduzione dell'indicizzazione dei conferimenti al Fondo per l'infrastruttura ferroviaria.
Der Staatsrat gibt den Vorentwurf des Gesetzes über die Politikfinanzierung in die Vernehmlassung. Mit diesem Vorentwurf soll der neue Verfassungsartikel umgesetzt werden, den die freiburgische Bevölkerung am 4. März 2018 mit der Initiative «Transparenz bei der Finanzierung der Politik» angenommen hat. Der Gesetzesvorentwurf präzisiert die Anwendungsmodalitäten dieser neuen Bestimmungen und gewährleistet eine pragmatische und dem Willen der Bevölkerung entsprechende Umsetzung.
Mit der vorliegenden «Aufgabenteilung und Teilrevision des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Kanton Uri» sollen die Prinzipien des Föderalismus (Subsidiarität, fiskalische Äquivalenz) und die Grundsätze des Finanzausgleichs verbessert werden. Gleichzeitig tragen die Änderungen zur Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden bei.
Nell'intento di dare impulsi supplementari alla politica della prima infanzia, la Commissione della scienza, dell'educazione e della cultura del Consiglio nazionale propone di sostenere i Cantoni nel concepire e nell'attuare in tale settore una serie di misure strategicamente coerenti. Ha quindi adottato un progetto preliminare secondo cui la Confederazione può accordare al massimo a quattro Cantoni all'anno aiuti finanziari una tantum della durata di tre anni e di importo pari a 100'000 franchi annui. Il progetto attua l'iniziativa parlamentare 17.412 n «Eque opportunità per la prima infanzia». L'iniziativa si propone di meglio integrare la formazione, l'educazione e l'accoglienza della prima infanzia nella politica svizzera, concorrendo in tal modo ad assicurare le pari opportunità all'inizio della scolarizzazione.
Si prevede di sgravare integralmente i comuni dai loro obblighi concernenti l'esecuzione della legge federale sull'assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l'indennità per insolvenza. In futuro ai comuni non spetteranno più compiti in questo ambito, in particolare a seguito della prevista introduzione dell'annuncio in forma elettronica, che renderà superfluo presentarsi per-sonalmente.
Oltre a ciò viene disciplinata la competenza cantonale per l'esecuzione dell'obbligo di annunciare i posti vacanti introdotto nel quadro dell'attuazione dell'iniziativa contro l'immigrazione di massa.
La nuova legge federale sul sistema nazionale di consultazione degli indirizzi delle persone fisiche (Legge sul servizio degli indirizzi, LSI) costituirà una base sulla quale l'Ufficio federale di statistica (UST) potrà istituire un servizio nazionale degli indirizzi. Comuni, Cantoni e Amministrazione federale, nonché altri enti autorizzati, potranno avere accesso agli indirizzi di domicilio, attuali e precedenti, delle persone residenti in Svizzera. Ciò permetterà di semplificare i processi e di sbrigare in maniera più efficiente i compiti della pubblica amministrazione.
Aufgrund von bundesrechtlichen Änderungen, verschiedenen parlamentarischen Aufträgen sowie von Praxiserfahrungen bedarf es einer Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 8. März 2015 (WAG) ). Mit der Teilrevision kommt der Regierungsrat seiner Verpflichtung zur periodischen Evaluation, welche in § 104 WAG verankert ist, nach. Mit dieser Gesetzesrevision werden hauptsächlich Änderungen in folgenden Bereichen vorgenommen bzw. eingeführt:
1. Lockerung der Voraussetzungen bei der Erteilung der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung für Kleinstbetriebe;
2. Erteilung befristeter Betriebsbewilligungen für gastwirtschaftliche Tätigkeiten bei fehlender minimaler fachlicher Qualifikation;
3. Notwendige Anpassungen infolge neuem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) );
4. Umbenennung der Wirtschaftsförderungsstelle in Fachstelle Standortförderung;
5. Gesetzliche Regelung für die Offenlegung von Förderbeiträgen;
6. Änderung der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters / der Eichmeisterin.
Die Revision hat voraussichtlich nur geringe personelle oder organisatorische Konsequenzen. Die Stelle des Eichmeisters oder der Eichmeisterin wird in die kantonale Verwaltung integriert.
Die Landsgemeinde 2019 hat das Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) angenommen. Dieses enthält im 5. Kapitel verschiedene Regelungen über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten. Das Gesetz wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Das Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz und damit auch das Kapitel über die Aufbewahrung und Archivierung gilt für den Kanton, die Körperschaften der zweiten staatlichen Ebene, die öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten sowie für Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Über den Umgang mit Schriftstücken und weiteren amtlichen Unterlagen sowie die Archivierung dieser Objekte besteht schon heute eine generelle Regelung, nämlich der Standeskommissionsbeschluss über den Umgang mit Schriftgut vom 17. Dezember 2013 (GS 432.101). Der Erlass konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regelung der Organisation für das Landesarchiv und den Prozess der Archivierung. Er entspricht begrifflich, im Geltungsbereich und in den Regelungsinhalten nur teilweise dem Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz. Er muss totalrevidiert werden und wird ersetzt.
Der neue Standeskommissionsbeschluss regelt in erster Linie die Archivierung. Hinsichtlich der Aufbewahrung beschränkt sich der Erlass auf die Festlegungen, die notwendig sind, damit am Ende eine geordnete Archivierung vorgenommen werden kann. Im Beschluss enthalten ist auch die Zuständigkeitsregelung für Gesuche um Einsicht in amtliche Dokumente. Diese Neuregelung ist notwendig geworden, weil mit der Inkraftsetzung des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt wird, mit dem neue Möglichkeiten und Abläufe für die Einsicht in amtliche Dokumente kommen werden. Zu diesem Bereich wurde ein Leitfaden erstellt.
Die Standeskommission hat am 3. September 2019 den Entwurf für den neuen Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten und den Leitfaden zum Öffentlichkeitsprinzip beraten. Weil der Standeskommissionsbeschluss nicht nur für die kantonale Verwaltung gilt, sondern auch für weitere Körperschaften und die Korporationen sowie Anstalten, hat die Standeskommission beschlossen, den Entwurf einem Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen. Der Erlass des neuen Standeskommissionsbeschlusses ist im November 2019 geplant.
Das vorliegende Gesetz knüpft an die Reform der Staatsleitung und an die Reorganisation der Kantonalen Verwaltung an. Nachdem im Zuge dieser Projekte die Zentralverwaltung reorganisiert wurde, überprüfte der Regierungsrat auch das Kommissionenwesen als Teil der dezentralen kantonalen Verwaltung. Er beauftragte die Kantonskanzlei, in Zusammenarbeit mit den Departementen das gesamte Kommissionenwesen auf kantonaler Ebene einer Prüfung zu unterziehen, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Die Bedeutung und die Rolle regierungsrätlicher und departementaler Kommissionen sollten im Kontext der neuen, seit dem 1. Januar 2016 etablierten Verwaltungsorganisation mit fünf Departementen kritisch hinterfragt werden. In einem ersten Schritt wurden Bedeutung und Zwecksetzung der noch immer zahlreichen Kommissionen erhoben und überprüft. Gleichzeitig war der Revisionsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen zu eruieren.
Anschliessend diskutierte der Regierungsrat die Stossrichtung der einzelnen Bereinigungsmassnahmen und erörterte die Beibehaltung oder Abschaffung einzelner Kommissionen. Im Anschluss daran definierte der Regierungsrat im Einzelnen, welche Anpassungen im Kommissionenwesen vorzunehmen sind und wie die Bereinigung des Kommissionenwesens konkret umzusetzen ist, und beauftragte gleichzeitig die Kantonskanzlei, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.
Das heutige EG RHG ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft und regelt den Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden untereinander. Da das bisherige Register für die Zentrale Personenkoordination (ZPK) durch ein neues Register abgelöst wird, müssen im EG RHG verschiedene Begriffe angepasst werden. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben werden verdeutlicht und den Einwohnergemeinden als Datenlieferanten mehr Rechte eingeräumt.
Il Governo ha dato il via libera alla procedura di consultazione relativa alla revisione parziale della legge sulla promozione dello sviluppo economico nei Grigioni (CSC 932.100). Nella gestione dei compiti relativi allo sviluppo regionale, le regioni dovranno essere sostanzialmente sostenute. Per aumentare l'efficienza e l'efficacia, il management regionale deve essere strutturato secondo una nuova struttura strategica.
Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (GeolG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug) und für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), welchen die Kantone bis am 31. Dezember 2019 einzuführen haben.
Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (GeolV-ZG; BGS 215.711) sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über den ÖREB-Kataster sind in der Verordnung noch nicht enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die gesetzliche Regelung nach Bundesrecht erst am 31. Dezember 2019 vorliegen muss, erachtete der Regierungsrat die Regelung der Materie an lässlich des Erlasses der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung im Jahre 2012 noch als verfrüht.
Unmittelbarer Anlass zur Teilrevision der GeolV-ZG bildet daher die Regelung des ÖREB-Katasters. Ein weiterer Grund diese Verordnung zu revidieren, bildet der Umstand, dass mit der Teilrevision des GeolG-ZG keine Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung mehr erhoben werden. Zudem sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster ( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate Leitungskatasterverordnung ausgelagert werden. Schliesslich wird die Gelegenheit genutzt, um die Verordnung besser auf das teilrevidierte Gesetz abzustimmen.
Nella sessione di agosto 2018 il Gran Consiglio ha incaricato il Governo di creare le basi necessarie affinché venga messo a disposizione un credito d'impegno per un ammontare di 40 milioni di franchi al fine di accelerare la digitalizzazione nei Grigioni.
Per costituire questo credito d'impegno nonché per disciplinare le modalità secondo le quali questo credito debba essere utilizzato e gli scopi per i quali debba essere impiegato viene proposta l'emanazione di una nuova legge a termine.
Der Kanton Uri ist verpflichtet, die Neuerungen bei der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 ins kantonale Steuergesetz zu überführen. Der kantonale Rechtssetzungsspielraum wird stark eingeschränkt, weil in verfahrensrechtlichen Fragen schweizweit eine Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung herbeigeführt werden soll. Von mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Quellensteuervollzug profitieren nicht nur die steuerpflichtigen Personen und die Arbeitgebenden, sondern letztlich auch die Steuerbehörden.
Der Regierungsrat nimmt diese Gesetzesänderung zum Anlass, den Vollzug der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 beim Amt für Steuern zu zentralisieren.
Aufgrund der Revision des Budgetverfahrens stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat den Budgetentwurf bereits am ersten Mittwoch des Monats September. Die frühere Zustellung des Budgetentwurfs hat Auswirkungen auf die damit zusammenhängenden Prozesse in der Verwaltung. Besonders betroffen ist der Prozess betreffend Teuerungszulage, weshalb eine Änderung der Personalverordnung nötig ist. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Regierungsrat im Jahr 2017, den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD Schweiz) als ständigen Verhandlungspartner anzuerkennen. Der Regierungsrat anerkannte den VPOD Schweiz ausdrücklich. Die Anerkennung des VPOD Schweiz bedingt eine Anpassung der Personalverordnung und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.