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In der steuerlichen Liegenschaftsbewertung des Kantons Aargau werden verschiedene bundesrechtliche Vorgaben nicht mehr erfüllt. So ist unter anderem die aktuelle Eigenmietwertbesteuerung bei einer Vielzahl von selbstbewohnten Liegenschaften rechtswidrig und die Vermögenssteuerwerte mit Wertbasis 1998 entsprechen nicht mehr den aktuellen Immobilienpreisen.
Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. September 2020 wurde der Kanton Aargau verpflichtet, die Eigenmietwertbesteuerung anzupassen. Des Weiteren erfolgt die Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke immer noch nach der eidgenössischen Anleitung vom 1. Februar 1996 und ist damit nicht mehr zeitgemäss. Die vorliegende Strategie Schätzungswesen löst diesen Handlungsbedarf.
Das Kernstück der Anpassungen bildet im Wesentlichen ein neues Bewertungsverfahren, das sich auf statistisch ausgewertete Kauf- und Mietpreise stützt. Damit können die gesetzlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgaben eingehalten werden und die beiden Veranlagungsgrössen Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert einer Immobilie wesentlich einfacher und genauer festgelegt werden. Neben der Sicherstellung der Verfassungskonformität werden die steuerliche Grundstückbewertung vereinfacht und modernisiert sowie die Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach der aktuellen Anleitung sichergestellt.
Con la modifica della legge sugli agenti terapeutici s’intende sostenere l’approvvigionamento di sangue e di suoi derivati labili sicuri per la popolazione. A tal fine la Confederazione deve poter concedere aiuti finanziari. La gratuità della donazione di sangue deve essere sancita esplicitamente nella legge e devono essere create le disposizioni penali pertinenti. Inoltre, i criteri di esclusione dalla donazione di sangue non devono discriminare nessuno, in particolare non per l’orientamento sessuale.
Mit der geplanten Einführung der Mindestbesteuerung von 15 % durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) können Gewinne von niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften abgeschöpft, das heisst, höher besteuert werden. Einige Länder kennen bereits heute eine solche Regelung. Bei einer Unterschreitung der Mindestbesteuerungsschwelle werden dem beherrschenden Anteilsinhaber (zum Beispiel in einem Konzernverhältnis die Muttergesellschaft) die Gewinne der ausländischen (Tochter-) Gesellschaft fiktiv zugerechnet und ordentlich besteuert.
Die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung ist per 1. Januar 2023 geplant. Eine schweizerische Lösung zur Umsetzung der Mindestbesteuerung ist erst per 1. Januar 2024 geplant. Um eine Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland zu verhindern, kann eine einzelfallweise Gewinnsteuersatzerhöhung (Zusatzsteuer) vorgesehen werden.
Damit können international tätige Konzerne für ihre Geschäftseinheiten im Aargau auf ein OECD-konformes oder nach ausländischem Recht vorgesehenes Besteuerungsniveau gelangen, ohne dass generell der aargauische Gewinnsteuersatz erhöht werden muss. Damit kann sichergestellt werden, dass die Differenz zur ausländischen Mindeststeuer, welche in jedem Fall von den Unternehmen zu entrichten ist, im Kanton Aargau und nicht im Ausland erhoben wird.
Die Gesundheitsdirektion bereitet im Auftrag des Regierungsrates (RRB-Nr. 338/2018 und 695/2019) die Ablösung der aktuellen Zürcher Spitallisten durch die Spitalplanung 2023 vor. Nun liegt mit dem Strukturbericht das Resultat der zweiten Etappe – des Bewerbungs- und Evaluationsverfahrens – vor.
Der diesem Schreiben beiliegende Bericht zeigt, welche Spitäler voraussichtlich auf den neuen Spitallisten aufgeführt werden und somit ab 2023 einen Leistungsauftrag erhalten sollen. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 350/2022).
Gemäss Art. 28 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.1) beschliesst der Regierungsrat ein mehrjähriges Strassenbau- und Investitionsprogramm, welches alle Neu- und Ausbauvorhaben bezeichnet, die in der Programmperiode ausgeführt werden sollen. Das Bauprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Vor Erlass des Strassenbauprogramms hört er die Betroffenen sowie allfällige weitere Interessierte an.
Die im vorliegenden Programm enthaltenen Objekte umfassen die grösseren Ausbauvorhaben, die in der Regel mit Landerwerb, Planauflage und Kostenbeteiligung durch die Standortgemeinde verbunden sind. Nicht aufgelistet sind Belagssanierungen und andere bauliche Unterhaltsmassnahmen. Die Objektliste basiert auf dem Zustand vor Ort, dem kantonalen Richtplan, den verkehrlichen Bedürfnissen, den beantragten Massnahmen im Agglomerationsprogramm, den Unfallauswertungen der Kantonspolizei sowie den Planungen und Vorgaben von Gemeinden und Dritten. Die Randbedingungen und Vorgaben wurden bestmöglich in Übereinstimmung gebracht. Alle Ausbauten sind den Standortgemeinden mindestens als Vorhaben oder bereits als Projekt bekannt. Der regionale Ausgleich ist sichergestellt.
Das Programm legt einen Schwerpunkt auf den Verkehrsraum Herisau, welcher die grössten Verkehrslasten trägt. Hinzu kommen die Sanierung der Ortsdurchfahrt Teufen im Zuge des Bahnprojektes, die Umgestaltung der Werdstrasse in Heiden, die neue Brückenverbindung zwischen Speicherschwendi und Rehetobel sowie kleinere Projekte in verschiedenen Gemeinden. Alle Angaben zu den Objekten können dem Kapitel 4 des Vernehmlassungsentwurfs entnommen werden.
Il piano di salvataggio per le imprese del settore dell’energia elettrica di rilevanza sistemica ha lo scopo di contribuire alla sicurezza dell’approvvigionamento in Svizzera. La legge federale istituisce una base legale che consente alla Confederazione di mettere a disposizione delle imprese del settore dell’energia elettrica di rilevanza sistemica aiuti finanziari sussidiari in caso di sviluppi straordinari del mercato.
Il 15.1.2020 il Consiglio federale ha adottato un pacchetto di misure in adempimento del postulato 17.3260. Tra le varie misure è prevista l’elaborazione di un progetto di legge che limiti le prestazioni dell’aiuto sociale versate a stranieri provenienti da Paese terzo e concorra così a contenere l’aumento dei costi per le prestazioni dell’aiuto sociale.
In risposta alla mozione 18.3383, l’avamprogetto intende introdurre l’istituto giuridico del trust nel Codice delle obbligazioni apportando le necessarie modifiche agli altri testi legislativi e a livello di trattamento fiscale. L’obiettivo è duplice: offrire ai residenti e alle imprese in Svizzera uno strumento giuridico flessibile, affidabile e appropriato per la detenzione del proprio patrimonio e creare nuove opportunità di affari per la piazza finanziaria.
Il progetto del Consiglio federale sottopone all’approvazione del Parlamento il documento aggiornato del Programma di sviluppo strategico delle strade nazionali (PROSTRA), chiedendo un credito d’impegno di 4,354 miliardi di franchi (livello dei costi 2020, IVA e rincaro esclusi) per le opere di ampliamento previste nella fase di potenziamento 2023 e la pianificazione di quelle delle fasi successive. Il Collegio chiede inoltre un limite di spesa 2024–2027 per l’esercizio, la manutenzione e la sistemazione intesa come interventi di adeguamento pari a 8,433 miliardi di franchi (in termini nominali, 0,4% di rincaro l’anno, IVA inclusa).
Il progetto dell’OCSE e del G20 sull’imposizione dell’economia digitale pone la Svizzera di fronte a sfide considerevoli. Il Consiglio federale intende tenere conto di questi sviluppi internazionali e attuare le regole dell’imposizione minima previste per i grandi gruppi internazionali.
Die Kantone haben am 15. November 2019 an einer Sonderplenarversammlung der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) die totalrevidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend IVöB 2019) einstimmig verabschiedet. Damit wurde ein wichtiger Grundstein auf dem Weg zur Harmonisierung des Beschaffungsrechts in der Schweiz gelegt. Die IVöB 2019 regelt neu das gesamte öffentliche Beschaffungsrecht (auch Submissionsrecht genannt) und führt dadurch im Vergleich zu heute zu einer noch weitergehenden Vereinheitlichung der Vorschriften im Beschaffungsrecht, welches in den Kantonen, Städten und Gemeinden zur Anwendung gelangt.
Gleichzeitig führt die IVöB 2019 zu einer sehr weitgehenden Harmonisierung mit dem auf Bundesebene parallel revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), welches die Beschaffungen des Bundes regelt und per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Kantone bei einem Beitritt zur IVöB 2019 auf umfangreiche eigene Ausführungsbestimmungen im Sinne der Harmonisierung verzichten können. Nachdem die Kantone Appenzell-Innerrhoden und Aargau der IVöB 2019 bereits beigetreten sind, ist diese am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Damit die IVöB 2019 im Kanton Zürich in Kraft treten kann, ist ein ausdrücklicher Beitritt notwendig. Die geltende Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SVO, LS 720.11) erfährt eine Totalrevision, da verschiedene bisherige Verordnungsbestimmungen zwecks Stufengerechtigkeit in die IVöB 2019 integriert wurden. Die revidierte SVO soll gleichzeitig mit dem Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB; Vorlage 5772) in Kraft gesetzt werden.
Die Regierung hat am 1. März 2022 den Entwurf eines II. Nachtrags zum Tourismusgesetz (im Folgenden II. Nachtrag zum TourG) beraten und zur Vernehmlassung freigegeben. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der II. Nachtrag zum TourG sieht eine Einlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in Höhe von Fr. 2'200'000.— vor, die zwingend im Jahr 2023 vorgenommen werden muss. Für den II. Nachtrag zum TourG muss deshalb rechtzeitig die Vernehmlassung durchgeführt werden, so dass die parlamentarische Diskussion noch im 2022 stattfinden kann.
La strada viaggiante rappresenta finora un’importante misura accompagnatoria nell’ambito della politica di trasferimento del traffico. A fine 2023 scade l’accordo quadro attualmente vigente tra la Confederazione e il gestore della strada viaggiante. Per garantirne l’esercizio successivo nel periodo 2024–2028 è previsto un limite di spesa per il finanziamento dell’offerta fino al 2028, dopodiché se ne potrà cessare il servizio, in quanto per tale data si saranno ormai consolidate offerte competitive nel trasporto combinato non accompagnato tali da impedire ritrasferimenti dalla rotaia alla strada. L’attuazione della prosecuzione limitata e dell’allestimento della strada viaggiante proposti con il presente avamprogetto richiede nel contempo una modifica della LTrasf (art. 8).
L’ordinanza sulle lingue nazionali e la comprensione tra le comunità linguistiche (Ordinanza sulle lingue, OLing; RS 441.11) deve essere adattata. La revisione prevista riguarda le disposizioni sull’assistenza finanziaria sotto la responsabilità dell’Ufficio federale della cultura (sezioni da 2 a 6), che saranno parzialmente riviste editorialmente e materialmente.
Il Consiglio federale, accogliendo la mozione 19.3958 «Imposizione delle sigarette elettroniche» è stato incaricato di creare una base giuridica per l’imposizione delle sigarette elettroniche. Dato che le sigarette elettroniche comportano un rischio minore, l’aliquota alla quale sono assoggettate dovrà essere inferiore rispetto a quella delle sigarette tradizionali. L’imposizione di sigarette elettroniche comporta una modifica della legge federale del 21 marzo 1969 sull’imposizione del tabacco.
Die Teilrevision 2024 des Steuergesetzes hat in erster Linie zum Ziel, den Nachvollzug von Bundesrecht vorzunehmen. Wird das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geändert, hat dies eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes zur Folge. Zugleich werden kantonale Anliegen in der vorliegenden Steuergesetzrevision berücksichtigt.
Die bedeutendste Änderung im Bereich des Nachvollzuges von Bundesrecht ist die Einführung der elektronischen Verfahren im Steuerbereich. Damit werden medienbruchfreie Verfahren ermöglicht, die sowohl für die steuerpflichtigen Personen als auch für die Kantonale Steuerverwaltung von Vorteil sind.
Die drei wichtigsten kantonalen Anliegen sind die Erhöhung des Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen für Sparkapitalien, die Anpassung der Verteilung der Steuererträge der juristischen Personen sowie die Möglichkeit der gezielten Steuersatzerhöhung in gewissen internationalen Konstellationen.
Der vorliegende II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung verfolgt drei Ziele. Erstens soll die Motion 42.18.24 «Massnahmen zur zielgerichteten und nachhaltigen Entwicklung des St.Galler Waldes», die vom Kantonsrat am 13. Juni 2019 gutgeheissen wurde, umgesetzt werden und zusätzliche Fördertatbestände geschaffen werden.
Zweitens soll das Einführungsgesetz an die punktuell geänderte übergeordnete Bundesgesetzgebung über den Wald angepasst werden. Und drittens sollen mit einzelnen Änderungen Probleme beseitigt werden, die sich im bisherigen Vollzug des Gesetzes gezeigt haben.
Die vorgesehenen zusätzlichen Fördermassnahmen decken sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Programmen des Bundes, weshalb sich der Bund zur Hauptsache an den Kosten beteiligen wird. Mit dem Vollzug des vorliegenden II. Nachtrags werden Kantonsbeiträge von jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken benötigt. Die zusätzlich zu erwartenden Bundesbeiträge belaufen sich auf jährlich rund 2 Mio. Franken.
Am 9. Mai 2021 hat das Stimmvolk von Appenzell I.Rh. eine Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes angenommen. Mit dieser wurden insbesondere Anpassungen bei den Spruchkörpern und bei der Zuständigkeit vorgenommen. Diese Änderungen ziehen nun Anpassungen im System der Gerichtsgebühren nach sich. Gleichzeitig wird ein Mangel beseitigt, der sich im Zusammenhang mit sehr aufwendigen Verfahren und bei hohen Streitwerten gezeigt hat.
Die im heutigen System vorgesehenen Gebühren reichen in solchen Fällen nicht aus, um die entstehenden Kosten auch nur annähernd zu decken. Der bisherige Gerichtsgebührenrahmen soll daher für solche Konstellationen angehoben werden. Schliesslich sollen auch die Vorschriften über die Honorare der Anwältinnen und Anwälte den heutigen Verhältnissen angepasst werden.
Una delle misure del Recovery Plan per il rilancio del turismo svizzero adottato dal Consiglio federale il 1° settembre 2021, prevede l'ampliamento della promozione di progetti innovativi nel campo del turismo da parte di Innotour. Nel periodo 2023–2026, il contributo del governo federale ai progetti innovativi deve essere aumentato dall'attuale massimo del 50% a un nuovo massimo del 70%.
Il 3 dicembre 2021 il Consiglio federale ha avviato la procedura di consultazione concernente l’introduzione dello scambio automatico di informazioni relative a conti finanziari (SAI) con altri Stati partner a partire dal 2023/2024. Con l’espansione della sua rete SAI, la Svizzera riafferma il suo impegno per la trasparenza fiscale internazionale. L’attuazione del SAI con gli Stati partner proposti mira a creare un level playing field per la piazza finanziaria svizzera nel mondo. L’introduzione del SAI con gli Stati partner proposti non presenta differenze rispetto alle procedure applicate finora.
Die bisher für die Jahre 2021 und 2022 befristet gültige Begrenzung der solidarischen Finanzierung der Kosten der EL bei Bewohnenden von Pflegeheimen hat sich bewährt und soll deshalb ab 2023 unbefristet weitergeführt werden.
Ergänzend dazu soll die Vergleichbarkeit der Aufenthaltstaxen der Pflegeheime erhöht und eine Rechtsgrundlage für die subsidäre Übernahme eines Heimdepots durch die Wohngemeinde eingeführt werden.
L’Ordinanza sui contributi Innosuisse deve essere rivista a causa della revisione della Legge federale sulla promozione della ricerca e dell’innovazione (LPRI) e per un’ulteriore necessità di cambiamento.
Im Kanton Zürich stellen Hochwasser aufgrund der topografischen Situation und der stark auf die Gewässer ausgerichteten Siedlungsgebiete die wesentlichste gravitative Naturgefahr dar. In gewissen Regionen können aber Massenbewegungen wie Hangmuren, Rutschungen und Steinschlag auftreten. Die bisherigen Untersuchungen des Kantonsgebiets auf Massenbewegungen zeigen auf, dass diese mit einem geschätzten Anteil von rund 24% an der Gefährdungsfläche im Vergleich zu Hochwasser deutlich zur Gesamtgefährdung beitragen.
Trotzdem sind Gefährdungen durch Massenbewegungen nicht zu unterschätzen, weil diese im Einzelfall hohe Kosten verursachen können und besonders dann eine grosse Herausforderung darstellen, wenn ein Gebiet bereits bebaut ist oder sich eine Gefährdung erst nachträglich erkennen lässt. Aufgrund der starken Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung nahm und nimmt das Schadenpotenzial stetig zu. In den kommenden Jahrzehnten ist aufgrund des Klimawandels auch in tieferen Lagen mit häufigeren und intensiveren Ereignissen durch Massenbewegungen zu rechnen.