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Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug). Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeolV-ZG; BGS 215.711) sind seit 1. Januar2013 in Kraft.
Die kürzlich erfolgte Teilrevision des GeolG-ZG, welche unter anderem Änderungen betreffend Nutzungsgebühren (Wegfall der Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung) und betreffend ÖREB-Kataster enthält, trat per 29. Juni 2019 ZG in Kraft. Im Rahmen der Teilrevision der GeolV-ZG zur notwendigen Anpassung an das geänderte GeolG-ZG sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate «Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)» ausgelagert und mit administrativen und technischen Vorschriften gemäss § 17 Abs. 3 Bst. b GeolG-ZG ergänzt werden. Damit wird die notwendige Flexibilität gewonnen, um insbesondere technische Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster unabhängig von der GeolV-ZG anpassen zu können.
Diese Aufteilung hat sich bei anderen Kantonen, die über einen Leitungskataster auf Stufe Kanton verfügen, bewährt. Der vorliegende Entwurf einer kantonalen Leitungskatasterverordnung orientiert sich insbesondere an der Umsetzung des Kantons Basel-Landschaft (BL), der auch in technischer Hinsicht— durch die Entwicklung eines praxisorientierten Datenmodells innerhalb der weitverbreiteten Norm SIA 405 (Geodaten zu Ver- und Entsorgungsleitungen) in Zusammenarbeit mit den Gemeinden— eine Vorreiterrolle einnimmt. Die Leitungskatasterverordnung legt Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der am kantonalen Leitungskataster Beteiligten fest.
Der kantonale Wanderwegplan ist von Gesetzes wegen alle zehn Jahre anzupassen. Die Justizdirektion schickt den Entwurf des überarbeiteten Wanderwegplans bei den Gemeinden, Korporationen und interessierten Kreisen in die öffentliche Mitwirkung. Neu enthält der überarbeitete Urner Wanderwegplan 390 Kilometer Hauptwanderwege, welche über 21 Hauptwander-Routen führen.
Gegenüber dem geltenden Wanderwegplan aus dem Jahr 2009 entspricht dies einer Zunahme von 3 Kilometern, wobei keine grossen Änderungen, sondern höchstens Verschiebungen zu verzeichnen sind. Das Netz der Nebenwanderwege von regionaler Bedeutung verzeichnet eine Zunahme von 17 Kilometern auf neu 289 Kilometer. Die Nebenwanderwege von lokaler Bedeutung weisen eine Gesamtlänge von 778 Kilometern auf, was gegenüber dem geltenden Wanderwegplan einer Reduktion von 37 Kilometern entspricht.
Der Kanton Basel-Stadt hat sich mit dem revidierten Energiegesetz vom 16. November 2016 dazu verpflichtet, die Wärmetransformation von den fossilen Brennstoffen hin zu den erneuerbaren Energieträgern rasch umzusetzen. Damit Planungssicherheit und eine sinnvolle Nutzung der erneuerbaren Energieträger gewährleistet werden können, ist der Kanton verpflichtet, eine Energieplanung durchzuführen.
La modifica della legge sulla protezione dell'ambiente dovrà creare le basi per nuove prescrizioni per la prevenzione, la lotta e la sorveglianza degli organismi esotici invasivi. Sostanzialmente saranno possibili misure lungo il confine come pure obblighi di notifica e di lotta. Anche i privati potranno essere tenuti ad adottare o a tollerare determinate misure sul proprio fondo.
Der im Jahr 2013 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die vierte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2019 aus. Das Programm war auch in der vierten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen.
Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden. In der fünften Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2020–2025 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate weiter umgesetzt werden.
Im Hinblick auf eine optimale Vernetzung der Lebensräume (ökologische Infrastruktur) wird der Zielwert für die aufgewerteten Waldränder auf 400 km erhöht. Zusätzliche, kleinflächige Elemente sollen die Vernetzungswirkung erhöhen. Ab 2026 wird der Fokus beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen.
Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2019 zur vierten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von brutto 8,79 Millionen Franken für die Etappe 2020–2025 beantragt. Gemäss § 66 der Verfassung des Kantons Aargau ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen
In den Jahren 2000 bis 2002 erstellte die Migros Aare eine Studie für einen Golfplatz in direkter Nachbarschaft zum Reusspark in Gnadenthal. Das Projekt scheiterte damals unter anderem am Widerstand von Schutzorganisationen und sowie den besseren Aussichten zur Umsetzung eines Golf-projekts in Mägenwil Wohlenschwil, wo die Errichtung einer öffentlichen Golfanlage mit einem 92 von 8 Loch-Platz und einer 6 Loch-Kurzbahn auf einer Fläche von insgesamt ca. 40 ha vorgesehen war.
Im Januar 2015 wurde dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) eine Vorstudie zu einer ersten Beurteilung eingereicht. In Folge wurde das Projekt durch die Initianten detaillierter ausgearbeitet und weiterentwickelte Projektstände dem BVU zur Beurteilung eingereicht. Im Ergebnis liegt für das Vorhaben ein ausgereiftes und widerspruchfreies Dossier für die Vernehmlassung und Anhörung-/Mitwirkung vor.
La revisione parziale dell'ordinanza sul CO2 è necessaria per attuare gli obblighi derivanti dall'accordo con l'UE volto a collegare i rispettivi sistemi di scambio delle quote di emissioni. L'accordo e le necessarie modifiche alla legge sul CO2 sono stati approvati dal Parlamento il 22 marzo 2019. La Svizzera e l'UE intendono far entrare in vigore l'accordo e le modifiche alla legge sul CO2 e all'ordinanza sul CO2 il 1° gennaio 2020.
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l'ordinanza sulla prevenzione e lo smaltimento dei rifiuti (ordinanza sui rifiuti, OPSR; RS 814.600), l'ordinanza sul risanamento dei siti inquinati (ordinanza sui siti contaminati, OSiti; RS 814.680), l'ordinanza concernente la riduzione dei rischi nell'utilizzazione di determinate sostanze, preparati e oggetti particolarmente pericolosi (ordinanza sulla riduzione dei rischi inerenti ai prodotti chimici, ORRPChim; RS 814.81), e l'ordinanza contro l'inquinamento atmosferico (OIAt; RS 814.318.142.1).
Die Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch soll die Verordnung über das Alpbuch vom 22. März 1951 (sGS 914.41) ablösen. Die bestehende Verordnung enthält Regelungen über das Alpbuch, Formvorschriften für Rechtsgeschäfte an selbständigen Anteilrechten sowie Verpflichtungen der Korporationsverwaltung in Bezug auf das Alpbuch.
Die Verordnung soll ersetzt werden, weil sie derart unübersichtlich und punktuell unklar ist, dass sich verschiedene Grundbuchämter nur noch teilweise danach gerichtet haben. Zudem muss sie an das informatisierte Grundbuch angepasst werden.
In considerazione del rapporto del Consiglio federale del 23 maggio 2018 relativo all'obbligo di dichiarazione delle pellicce, è prevista l'introduzione della dichiarazione «vera pelliccia». Si prevede inoltre di precisare determinati termini relativi ai modi di ottenimento e di permettere la dichiarazione di origine «sconosciuta» per le pellicce e i prodotti di pellicceria.
Mit der Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Fuss- und Wanderwege sollen in Uri für die Bikewege neu wie bisher für die Wanderwege die Zuständigkeiten für Unterhalt, Signalisation und Neuanlage sowie deren Finanzierung geregelt werden. Gestützt darauf soll der Regierungsrat auf Basis des bereits bestehenden Bikeroutenkonzepts einen kantonalen Plan für Bikewege erlassen.
Das Hauptbikewegnetz soll auf dem bestehenden gemäss den Richtlinien von SchweizMobil signalisierten offiziellen Mountainbike-Routennetz basieren. Dieses umfasst in Uri zurzeit eine Länge von 374 km. 87.25 % von diesen bereits signalisierten Bikerouten verlaufen auf dem Wanderwegnetz gemäss dem kantonalen Wanderwegplan. Lediglich 12.75 % der Bikerouten befinden sich auf Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen ausserhalb des offiziellen Wanderwegnetzes.
L'OISOS risale al settembre 1981. L'obiettivo della revisione consiste nell'armonizzarela con le altre due ordinanze affini, ovvero l'ordinanza riguardante l'inventario federale dei paesaggi, siti e monumenti naturali (OIFP) e l'ordinanza riguardante l'inventario federale delle vie di comunicazione storiche della Svizzera (OIVS). Nell'OISOS revisionata sono stati inseriti la definizione dei criteri determinanti per l'iscrizione degli oggetti nell'ISOS e il disciplinamento dei rispettivi principi metodici a livello di ordinanza. Il suo obiettivo consiste tra le altre cose nell'aumentare la certezza del diritto per i Cantoni e i Comuni.
Con la Politica agricola a partire dal 2022 il Consiglio federale intente migliorare le condizioni quadro di politica agricola nei settori Mercato, Azienda e Ambiente. In tal modo la filiera agroalimentare svizzera deve poter sfruttare le opportunità in maniera più autonoma e con un più ampio margine di manovra imprenditoriale.
In occasione del rinnovo di una concessione di diritti d'acqua a una centrale idroelettrica a bacino d'accumulazione o a una centrale idroelettrica a filo d'acqua con una potenza installata superiore a 3 MW è necessario effettuare un esame dell'impatto sull'ambiente (EIA) allo scopo di valutare la compatibilità del progetto con le esigenze ecologiche. La prassi attuale mostra che il significato del concetto di «stato iniziale» di cui all'articolo 10b capoverso 2 lettera a della legge sulla protezione dell'ambiente (LPAmb) risulta essere nebuloso. Il progetto preliminare elaborato dalla Commissione mette fine a questa lacuna introducendo, nell'articolo 58a capoverso 5 LUFI, una definizione chiara: lo stato iniziale dovrà corrispondere al cosiddetto stato attuale, ovvero allo stato al momento della presentazione della domanda di rinnovo della concessione. Ciò significa che questo stato deve fungere da base per le verifiche necessarie sia per la stesura di un rapporto sull'impatto ambientale (RIA) in vista del primo conferimento della concessione sia per il rinnovo della concessione. Nel contempo questo stato serve quale valore di riferimento per definire se e in quale misura debbano essere adottate misure di ripristino e di sostituzione conformemente all'articolo 18 capoverso 1ter della legge sulla protezione della natura e del paesaggio (LPN).
Modifica dell'ordinanza sull'utilizzazione di organismi in sistemi chiusi (ordinanza sull'impiego confinato, OIConf; RS 814.912).
Der Bund und die Kantone müssen sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen effizienten Energieverbrauch einsetzen. Das entsprechende Gesetz im Kanton Thurgau muss nun aufgrund technischer Entwicklungen und neuen Baufachnormen angepasst werden.
Mit dem Planungsbericht Biodiversität erfüllt die Luzerner Regierung einen politischen Auftrag und definiert die Umsetzung der «Strategie Biodiversität Schweiz» auf kantonaler Ebene.
Die zunehmende Bevölkerungsdichte sowie die intensive Land- und Ressourcennutzung üben immer grösseren Druck auf die Biodiversität aus. Damit im Kanton Luzern ökologisch wertvolle Lebensräume und die Artenvielfalt mit ihrer genetischen Vielfalt erhalten werden können, muss das Engagement für die Biodiversität verstärkt werden.
Die immensen Nutzleistungen der Biodiversität, beispielsweise die Reinigung von Luft und Wasser, die Bestäubung von Pflanzen oder die Fruchtbarkeit der Böden, sollen ungeschmälert für kommende Generationen erhalten werden. Die Anstrengungen zugunsten der Biodiversität sollen auch den Erholungs-, Wohn- und Arbeitsraum für den Menschen attraktiv halten und wo nötig aufwerten.
Mit der Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen wird das bestehende Energiegesetz weiterentwickelt und sichergestellt, dass die verbindlichen Standards für Neubauten und energetische Erneuerungen wieder dem Stand der Technik entsprechen und flächendeckend angewendet werden.
Ein Verbot fossiler Heizungen ist nicht vorgesehen, hingegen sollen alle Energieträger (Heizöl, Erd-/Biogas, Strom) mit der effizientesten verfügbaren Technik verwendet werden.
Die Bestimmungen im Gesetzesentwurf sind als energetische Bauvorschriften ausgelegt. Sie können deshalb im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch Gemeinden und Private Kontrolle vollzogen und der Vollzugsaufwand kann tief gehalten werden.
La legge sulla protezione dell'ambiente (LPAmb) prevede che i provvedimenti di risanamento dei parapalle negli impianti di tiro possano beneficiare di indennità federali provenienti da un fondo alimentato da una tassa sul deposito definitivo di rifiuti nelle discariche in Svizzera o all'estero (fondo OTaRSi). Per ottenere queste indennità è però necessario che sul sito in questione non siano più depositati rifiuti - e quindi non si spari più nel suolo - dopo il 31 dicembre 2020 (art. 32e cpv. 3 lett. c n. 2 LPAmb). Il progetto di revisione permette alla Confederazione di continuare a sostenere finanziariamente il risanamento dei siti inquinati anche dopo questa data, a condizione che tali siti siano impiegati al massimo una volta all'anno per una manifestazione di tiro (tiro in campagna o tiro storico).
Im Kanton Aargau wird die Ahndung von Littering in den kommunalen Polizeireglementen geregelt. Deshalb kann Littering in den meisten Aargauer Gemeinden bereits heute im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Höhe der Bussen beträgt zwischen Fr. 40.– und Fr. 100.–. Die Einführung einer schweizweiten Lösung zur Sanktionierung von Littering hat das Bundesparlament 2016 abgelehnt.
Der Grosse Rat hat am 25. Oktober 2016 mit der Annahme der Motion Gabriel Lüthy betreffend Littering den Regierungsrat beauftragt, ein kantonales Litteringverbot mit einer prohibitiven Sanktionsregel auszuarbeiten. Mit der nun zur Anhörung vorliegenden gesetzlichen Regelung soll im Kanton Aargau mittels einer Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) eine kantonale Regelung zur Ahndung von Littering geschaffen werden.
Die Höhe der Ordnungsbusse soll Fr. 100.– betragen; die Höhe der Busse regelt der Regierungsrat in der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (Ordnungsbussenverfahrenverordnung, OBVV).
Die Firma Aarvia Baustoffe AG ist seit 2005 Grundeigentümerin und Betreiberin des Steinbruchs «Steinacher» in Mönthal. Im seit 1953 betriebenen Steinbruch wird hauptsächlich Kalkstein abgebaut, der als Juramergel und Juraschotter für den Strassen-, Wald- und Feldstrassenbau sowie für die Zementherstellung verwendet wird.
Die Wiederauffüllung des Steinbruchs erfolgt gemäss der heute gültigen Bewilligung mit unverschmutzem Aushub. Die Firma Aarvia Baustoffe AG beabsichtigt nun, den Steinbruch nicht mehr mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, sondern mit Material des Typs B gemäss Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) aufzufüllen.
Material des Typs B ist auf Deponien des Typs B abzulagern, wenn es nicht verwertet werden kann. Gemäss Art. 5 VVEA haben die Kantone die in der Deponieplanung vorgesehenen Deponiestandorte in ihren Richtplänen auszuweisen. Folglich wird für die Änderung des Materials zur Auffüllung des Steinbruchs «Steinacher» eine Richtplananpassung notwendig. Der Standort «Steinacher» in Mönthal muss vorgängig im kantonalen Richtplan als Deponiestandort festgesetzt werden.