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Die Gymnasien sind aufgefordert, eine Antwort auf die veränderte Stundentafel (WOST) sowie die veränderten Lerninhalte und die Kompetenzorientierung des Lehrplans 21 an den Volksschulen zu geben. Innerhalb der Wochenstundentafeln des 1. und 2. Zyklus gemäss Lehrplan 21 werden in der Volksschule Kompetenzen in der Erstsprache und in der Mathematik gestärkt.
Dies dient auch einem erfolgreichen Übergang von der Primarschule in das Langzeitgymnasium. Im Fokus der revidierten Stundentafel und der angepassten Lehrpläne des Untergymnasiums sollen vier Zielsetzungen stehen. Zwei dieser Zielsetzungen stehen nur indirekt in Zusammenhang mit der Einführung des Lehrplans 21.
Diese Ziele sollen jedoch nun im Kontext der ohnehin notwendigen Revision der Stundentafel des Untergymnasiums umgesetzt werden. So kann auf eine weitere, spätere Anpassung der Stundentafel und der Lehrpläne verzichtet werden.
Il settore speciale della promozione delle giovani leve sarà distaccato dal programma federale di promozione dello sport Gioventù e Sport (G+S). La documentazione per la procedura di consultazione riguarda gli adeguamenti necessari per trasferire tale promozione nell'ambito di responsabilità delle federazioni sportive nazionali, segnatamente dell'organizzazione mantello dello sport elvetico Swiss Olympic. Un altro punto della revisione concerne la collaborazione con le associazioni giovanili nel campo della formazione dei quadri G+S. In conformità al modello di sovvenzionamento esistente si dovrebbe specificare che l'UFSPO può affidare lo svolgimento di attività formative G+S solo alle associazioni giovanili che hanno diritto ad aiuti finanziari per la formazione e la formazione continua ai sensi della legge federale sulla promozione delle attività extrascolastiche di fanciulli e giovani.
Attuazione dei contributi alle persone che hanno seguito i corsi di preparazione agli esami federali di professione e agli esami professionali federali superiori previsti nella legge sulla formazione professionale (LFPr).
Gli obiettivi della revisione sono il riesame e la chiarificazione delle strutture, processi e responsabilità dei soggetti coinvolti.
Qualifiziertes Fachpersonal in den Bereichen Pflege und Betreuung ist für eine funktionierende Gesundheitsversorgung, trotz zunehmender Automatisierung und Digitalisierung, unabdingbar. Deshalb ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste u.a. eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe zu berücksichtigen.
Ebenso kann seit dem 1. Januar 2012 die Bewilligung oder Anerkennung zum Erbringen von sozialen Aufgaben und zum Betreiben sozialer Institutionen mit Bedingungen und Auflagen, namentlich solchen über eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe, verbunden werden. Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung erfolgtdurch die Stiftung OdA Gesundheit und Soziales im Kanton Solothurn (SOdAS) auf freiwilliger Basis über ein reglementarisch festgelegtes Punktesystem zur Berechnung der Ausbildungsverpflichtung.
Der Regierungsrat unterstützt die bisherige Branchenlösung, bei welcher die Umsetzung selbständig durch die betroffenen Institutionen bzw. deren Fachorganisation erfolgt. Das im bisherigen Reglement vorgesehene Punktesystem soll denn auch beibehalten werden. Die Vorsehung von Ausbildungsverpflichtungen haben gemäss Studien dazu beigetragen, dass die Zahl der Ausbildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung zwischen 2010 und 2014 um rund 32 Prozent gesteigert werden konnte.
Das aktuelle System zeigt noch Lücken und führt bei Nichteinhaltung der Ausbildungsverpflichtung in letzter Konsequenz zum Entzug des Leistungsauftrages bzw. der Betriebsbewilligung. Dies ist nicht immer verhältnismässig und dient zudem nicht dem Ziel, mehr Aus- und Weiterbildungsplätze zu schaffen. Neu soll die angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung im Bereich Gesundheitsberufe für Spitäler, Heime und Spitexorganisationen eine mit der Aufnahme auf die Spitalliste bzw. der Bewilligungserteilung verknüpfte selbstständige Pflicht bilden. Bei Nichterfüllen kommt es aufgrund einer Vollzugsmeldung zu einem Ausgleich über die Ersatzvornahme durch den Kanton. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die fehlenden Ausbildungsplätze auch tatsächlich geschaffen werden.
Abgesehen von jährlichen Kosten in der Höhe von 15‘000 Franken zulasten des Kantons für die Abgeltung an die mit dem Vollzug der Ausbildungsverpflichtung betraute SOdAS hat die Vorlage für Kanton und Gemeinden keine personellen und finanziellen Konsequenzen.
Der Kanton zahlt Pro-Kopf-Beiträge an die kommunalen Volksschulen. Diese Beiträge basieren auf den durchschnittlichen Betriebskosten der Schulgemeinden − den sogenannten Normkosten. Um das Wachstum dieser Beiträge besser in den Griff zu bekommen, soll ein Systemwechsel hin zu Standardkosten vorgenommen werden.
Damit werden beim Wachstum nur noch diejenigen Faktoren berücksichtigt, welche der Kanton direkt beeinflussen kann. Für den Systemwechsel ist eine Anpassung des Gesetzes über die Volksschulbildung notwendig.
Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBF1) am 24. September 2014 den Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (R LP Sport) erlassen, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist. Die Schullehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des RLP Sport zu erarbeiten. Nach deren Inkraftsetzung durch die Kantone erfolgt die Umsetzung spätestens ab Schuljahr 2017/2018. In Absprache mit der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) wurde für alle Schulen ein einheitlicher kantonaler Lehrplan für Sport-Unterricht in der beruflichen Grundbildung erarbeitet. An dessen Erstellung waren Sportlehrpersonen von kantonalen und privaten Berufsfachschulen sowie ein Schulleitungsmitglied beteiligt.
Im Mai 2006 beschlossen die 21 Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der Deutschschweiz (D-EDK), einen gemeinsamen Lehrplan zu schaffen, um die Ziele des Unterrichts an der Volksschule in den 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantonen zu harmonisieren. Im Herbst 2014 wurde der Lehrplan nach mehreren Überarbeitungen von der D-EDK zur Einführung in den Kantonen freigegeben. Der Bildungsrat des Kantons Zug hat am 1. April 2015 beschlossen, den Lehrplan 21 ab Schuljahr 2019/20 einzusetzen.
Schulleitungen sind an der Volksschule des Kantons Uri heute etabliert. Auf Antrag der Vereinigung Schulleiterinnen und Schulleiter Uri (VSL) beauftragte der Erziehungsrat mit Beschluss vom 5. November 2014 (ERB Nr. 2014-69) eine Projektgruppe mit der Erarbeitung eines Berichts. Die Projektgruppe führte eine Umfrage bei den Deutschschweizer Kantonen zu den Löhnen der Schulleitung sowie zu kantonalen Vorgaben für die Berechnung des Pensums durch. Anhand einer Funktionsbewertung wurde die heutige Einstufung der Schulleitungen analysiert.
Der Erziehungsrat hat an seiner Sitzung vom 1. September 2016 die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung zum Bericht und zur möglichen Anpassung des Reglements über die Schulleitung beauftragt.
Die Optimierung der Berufsbildungsangebote gehört zu den wichtigen Zielen des Departements Bildung und Kultur (DBK) für die laufende Legislaturperiode.
Der Regierungsrat sieht vor, im Rahmen des Projekts „Optimierung des kantonalen Bildungsbereichs (Angebot, Struktur, Steuerung)“ eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetzes über die Berufsbildung (EG BBG) umzusetzen, damit sich eigene Bildungsgänge und Angebote von Dritten ergänzen können und der Umfang der Kostentragung durch den Kanton dem übergeordnetem Recht entspricht.
Auf diesem Weg kann das Berufsbildungsangebot im Kanton Glarus in Zukunft besser gesteuert und optimiert werden. Die entsprechende Vorlage soll der Landsgemeinde 2017 unterbreitet werden.
Lo scopo della revisione della legge sulle lingue è di rafforzare la posizione delle lingue nazionali nell'istruzione scolastica di base. Con un'integrazione dell'articolo 15 della legge sulle lingue si vuole sostenere l'armonizzazione dell'insegnamento delle lingue nella scuola dell'obbligo. La revisione è conforme al mandato conferito alla Confederazione e ai Cantoni di promuovere la comprensione e gli scambi tra le comunità linguistiche e di provvedere a un'elevata qualità e permeabilità dello spazio formativo svizzero. Sottolinea il ruolo delle lingue nazionali per la coesione del nostro Paese, di cui il plurilinguismo costituisce una caratteristica fondamentale.
Der Regierungsrat hatte im August 2015 eine Projektgruppe unter der Leitung des Finanzdepartements eingesetzt. Diese Projektgruppe setzte sich aus Vertretern von allen Einwohnergemeinden zusammen. Sie hatte den Auftrag erhalten, die fünf Handlungsfelder zu überprüfen und dem Regierungsrat entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Basierend auf dem Lösungsansatz der Projektgruppe schlägt das Finanzdepartment vor, dass sich der innerkantonale Finanzausgleich künftig aus folgenden drei Bereichen zusammensetzen soll.
1) Ressourcenausgleich, 2) Lastenausgleich Bildung, 3) Strukturausgleich Wohnbevölkerung
Mit dem Ressourcenausgleich soll erreicht werden, dass sich die Obwaldner Gemeinden in der Ressourcenstärke annähern können. Die Finanzierung läuft künftig vollumfänglich über die Gemeinden, womit eine effiziente Annäherung erreicht wird. Die Mindestausstattung für die ressourcenschwachen Gemeinden soll in der Regel 85 Prozent betragen.
Am Lastenausgleich Bildung soll festgehalten werden. Dieser wird durch den Kanton alimentiert. Künftig sollen nur noch die effektiven Schülerzahlen berücksichtigt werden. Auf eine Mindestanzahl von Schülerinnen und Schüler soll verzichtet werden.
Neu kommt ein Strukturausgleich Wohnbevölkerung dazu. Auch dieser wird vollumfänglich durch den Kanton finanziert und ist auch als Ausgleich für die wegfallende Mindestanzahl von Schülerinnen und Schüler zu verstehen.
Il presente avamprogetto di revisione totale della O-LPSU contiene in particolare le nuove disposizioni esecutive relative ai sussidi federali secondo la LPSU. Le disposizioni concernenti le competenze e le disposizioni speciali per il settore delle scuole universitarie professionali già contenute nella O-LPSU vengono mantenute. Alla documentazione per la consultazione è allegato anche l'avamprogetto di ordinanza sulle costruzioni universitarie.
2014 ist der Kanton Aargau dem Stipendienkonkordat beigetreten. Als Folge dieses Beitritts müssen bis 2018 Anpassungen am Aargauischen Stipendienrecht vorgenommen werden. Will der Kanton Aargau weiterhin in den Genuss von Bundesbeiträgen kommen, muss er die entsprechenden Bestimmungen des Konkordats erfüllen.
Neu werden deshalb ausländische Staatsangehörige mit fünf Jahren Jahresaufenthaltsbewilligung gesuchsberechtigt. Unabhängig vom Konkordatsbeitritt werden weitere Änderungen vorgeschlagen, darunter sind im wesentlichen Anpassungen, welche den Bezügerkreis bei den Darlehen erweitern sollen sowie die Senkung der Stipendienhöchstbeträge für Ausbildungen der Tertiärstufe von Fr. 17'000.– auf Fr. 16'000.–.
Die schulergänzenden Tagesstrukturen sind im Bildungsgesetz vom 16. März 2006 (GDB 410.1) geregelt. Im Erarbeitungsprozess des Bildungsgesetzes wurde wiederholt auf die Bedeutung dieser Angebote hingewiesen und intensiv um eine tragfähige Regelung gerungen. In der Zwischenzeit hat sich der Kantonsrat wiederholt mit der ausserfamiliären (familien- oder schulergänzenden) Betreuung auseinander gesetzt.
So behandelte der Kantonsrat am 6. Dezember 2012 die „Motion zur familienergänzenden Betreuung für Kinder ab Kindergarteneintritt“. Diese forderte für die Schulzeit die gleiche Regelung wie im Vorschulbereich. Der Kantonsrat wandelte damals die Motion in ein Postulat um, welches überwiesen wurde. Mit dem „Bericht des Regierungsrats über die familienergänzende Betreuung von Kindern ab Kindergarten“ beantwortete der Regierungsrat das Postulat und definierte die Eckwerte des vorliegenden Nachtrags zum Bildungsgesetz. Der Kantonsrat nahm am 20. März 2014 zustimmend vom Bericht Kenntnis.
Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die schulergänzenden Tagesstrukturen – analog zu den familienergänzenden Tagesstrukturen – zu ergänzen bzw. auszubauen.
Per permettere ai titolari di una maturità specializzata riconosciuta a livello svizzero di accedere agli studi presso un'università cantonale o un politecnico federale, l'ordinanza concernente l'esame complementare deve essere adattata per estendere l'accesso all'esame complementare anche ai titolari di una maturità specializzata.
L'articolo 23 OMPr stabilisce che la Segreteria di Stato per la formazione, la ricerca e l'innovazione (SEFRI) può riconoscere i diplomi di lingue straniere e che, in tal caso, il diploma sostituisce in tutto l'esame finale nella materia corrispondente nel contesto della maturità professionale. Il risultato di un esame di lingue straniere sostenuto durante l'insegnamento per la maturità professionale viene sempre convertito in una nota d'esame, a prescindere dal superamento dell'esame. Se l'esame è stato sostenuto prima dell'inizio dell'insegnamento per la maturità professionale, il risultato viene convertito in una nota d'esame solo se il diploma è stato effettivamente conseguito, se è stato conseguito non più di tre anni prima dell'inizio dell'insegnamento per la maturità professionale e se quando si è svolto l'esame il diploma era riconosciuto dalla SEFRI.
Am 24. April 1988 beschloss der Kantonsrat das geltende Stipendiengesetz (bGS 41521), wobei sich seither sowohl die Bildungslandschaft als auch das gesellschaftliche und wirtschaftliche Umfeld stark verändert haben. Aus diesen Gründen besteht ein Revisionsbedarf des Gesetzes.
Am 18. März 2013 genehmigte der Kantonsrat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Diese gewährleistet einerseits eine formelle Harmonisierung der kantonalen Stipendienwesen und fördert andererseits die materielle Harmonisierung, vor allem durch die Vorgabe von Mindeststandards. Vor dieser Ausgangslage schickt der Regierungsrat den Entwurf eines totalrevidierten Stipendiengesetzes in die Vernehmlassung.
Die Zusammenarbeit der Gymnasien mit den Schulkommissionen und der Verwaltung hat sich gewandelt. Dieser Wandel soll im Gesetz verankert und die Zuständigkeiten in der Schulführung sollen neu verteilt werden. Dazu legt das Bildungs- und Kulturdepartement einen Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung vor.
Der Regierungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 26. August 2015 das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens zur Verstetigung des Case Management Berufsbildung (CM BB) beauftragt. CM BB bezeichnet den Prozess, anhand dessen Jugendliche mit schulischen und sozialen Mehrfachbelastungen auf dem Weg zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung unterstützt werden und hat zum Ziel, die Jugendarbeitslosigkeit nachhaltig zu senken.
Für die Umsetzung des Case Management Berufsbildung im Kanton Aargau führt das Departement BKS seit dem Jahr 2009 und bis Ende Juli 2016 die Fachstelle Team 1155 als Projekt. Damit auch zukünftig gefährdete Jugendliche in komplexen Situationen eine adäquate Unterstützung erhalten, soll das CM BB ab dem 1. August 2016 verstetigt werden.