Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
Der Regierungsrat hat den Entwurf des Kinderbetreuungsgesetzes verabschiedet und das Departement Gesundheit und Soziales beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen. Das Kinderbetreuungsgesetz schafft die Grundlage, dass Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung staatliche Beiträge erhalten. Der Regierungsrat will damit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern und den Veränderungen in Gesellschaft und Wirtschaft angemessen Rechnung tragen.
Der Bundesrat setzt per 1. Januar 2022 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen in Kraft. Der Bund will damit schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung bei der Inkassohilfe erreichen. Die Regierung des Kantons St.Gallen legt jetzt einen Gesetzesnachtrag vor, der die Vorgaben des Bundesrechts umsetzt.
Seit knapp 20 Jahren gibt es im Kanton Zürich einen runden Tisch zur Bekämpfung von Menschenhandel. Dieser wurde von der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) gegründet und seither auch geleitet.
Da es sich bei der Bekämpfung von Menschenhandel um eine staatliche Aufgabe handelt, soll der runde Tisch – mit Einverständnis aller bisher Beteiligten – institutionalisiert und künftig von der Kantonalen Opferhilfestelle geleitet werden. Für diese Institutionalisierung braucht es eine Verordnung.
Per 1. Januar 2021 wird in der ganzen Schweiz ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub eingeführt. Dieser kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, wobei der Erwerbsausfall durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt wie beim Mutterschaftsurlaub 80 Prozent des bisherigen Einkommens.
In Folge dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die kantonale Personalverordnung entsprechend anzupassen. Der Regierungsrat schlägt dabei für die kantonale Verwaltung eine Umsetzung gemäss dem bereits bestehenden Modell des Mutterschaftsurlaubs vor: Dauert das Arbeitsverhältnis vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre, so hat der Angestellte Anspruch auf 100 statt 80 Prozent des Grundlohns, wobei der Kanton als Arbeitgeber die zusätzlichen 20 Prozent finanziert. Mit dieser Anpassung will der Regierungsrat die Vorlage diskriminierungsfrei umsetzen und die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen. Die vorgeschlagene Umsetzung hat für den Kanton jährliche Mehrkosten von rund 10 000 Franken zur Folge.
Die Schule von Spitälern und Kliniken bieten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. Der Unterricht beginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, auch für diejenigen, die sich regelmässig nur tagsüber dort aufhalten. Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan abweichen, namentlich bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektionen und Schulferien.
Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Stellenplan sowie weitere Betriebskosten, die für die Spitalschule im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung der Spitalschulen und leistet für das laufende Jahr Teilzahlungen höchstens im Umfang der beitragsberechtigten Kosten.
Der Kostenanteil der Gemeinden berechnet sich aus den beitragsberechtigten Kosten der Spitalschulen abzüglich der Kostenanteile des Kantons sowie weiterer Leistungen Dritter. Der berechnete Kostenanteil der Gemeinden von 65% wird durch die Anzahl Einwohner im Kanton Zürich per 31.12. des betroffenen Betriebsjahres dividiert und mit der Anzahl Einwohner jeder Gemeinde multipliziert.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung vollzieht das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind. Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht über die Volljährigkeit hinaus bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat.
Wer Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies dem Amt. Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme von bis zu fünf Leistungsbeziehenden für mehr als 60 Stunden pro Woche oder mehr als drei Nächte pro Woche. Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsverhältnis von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende gewährleistet sein.
Als beitragsberechtigt gelten Anbietende ergänzender Hilfen zur Erziehung, mit denen das Amt eine Leistungsvereinbarung abschliesst. Das Amt entschädigt sozialpädagogische Familien- und Einzelbegleitung und sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen mit einem Tarif von Fr. 250 pro Leistungsstunde.
In den ersten Lebensjahren lernen Kinder viel und entwickeln sich beeindruckend schnell. Wichtige Weichen für die gesundheitliche, körperliche und psychosoziale Entwicklung der Kinder werden gestellt, die sich auf ihr gesamtes weiteres Leben auswirken können. Investitionen in die frühe Förderung zahlen sich deshalb in mehrfacher Hinsicht aus.
Im Jahr 2020 lief die Strategie «Frühe Förderung» 2015 bis 2020 aus. Die Folgestrategie «Frühe Förderung» 2021 bis 2026 liegt jetzt im Entwurf vor. Sie erhalten die Möglichkeit, uns im Rahmen der Vernehmlassung Ihre Rückmeldungen zu den Dokumenten zu geben.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung festzuhalten. Diese Planung umfasst eine Analyse des Ist-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten. Der Kantonsrat beschliesst die Planung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung.
Die letzte Angebotsplanung für Leistungsangebote im Behindertenbereich galt für die Jahre 2016 bis und mit 2020 (SGB 0106/2017 vom 7. November 2017). Entsprechend ist eine neue Planung für 2021 bis 2024 festzulegen. Die vorliegende Planung ist unter Einbezug von Menschen mit Behinderung und Fachpersonen aus dem Behindertenbereich sowie in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten von socialdesign ag und der Hochschule Luzern entstanden.
Nach einer Phase eines überdurchschnittlichen Wachstums von Plätzen in stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung in den Jahren 2008 – 2014 verringerte sich das Wachstum seit 2015. Das überdurchschnittliche Wachstum bis 2014 war bedingt durch einen Nachholbedarf aufgrund eines Baumoratoriums und der Neugestaltung des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Die Entwicklungen seit 2015 glichen sich schrittweise dem geringen Wachstum anderer Kantone an und die Prognosen für die Planungsperiode 2016 bis 2020 wurden bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die bereits identifizierten Einflussfaktoren auch für die Planungsperiode 2020 bis 2024 den Bedarf an Angeboten für Erwachsene mit Behinderung verlässlich voraussagen werden. Es sind dies insbesondere die demografische Entwicklung sowie die quantitative Zunahme von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung. In den kommenden Jahren wird in allen stationären Angebotsbereichen von einem geringen Wachstum ausgegangen.
Generell ist bei den Angeboten eine weitere Diversifizierung anzustreben. Insbesondere werden bedarfsgerechte Plätze für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen mit Behinderung und gleichzeitigem gerontologischem Pflegebedarf sowie Menschen mit Behinderung und Demenz benötigt.
Zudem muss das Angebot weiterentwickelt werden. Denn die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung haben sich verändert. Dezentrale Wohn- und Lebensformen mit grösstmöglicher Autonomie in der Mitte der Gesellschaft werden zusehends wichtiger. Sie entsprechen der politisch-rechtlichen Stossrichtung (im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention) und dem individuellen Bedarf von Menschen mit Behinderung. Aufgrund des zunehmenden Ausbaus von ambulanten Angeboten und der steigenden Nachfrageorientierung befindet sich das System der stationären Angebote in einem signifikanten Veränderungsprozess.
Um diesen Veränderungen und den notwendigen Entwicklungen in ein durchlässigeres Angebotssystem gerecht zu werden, sind künftig insbesondere die Schnittstellen zu ambulanten Angeboten und zum Altersbereich aktiver zu bearbeiten. Mit der Aufgabenentflechtung im Sozialbereich hat der Kanton die Finanzierung sämtlicher Angebote für Menschen mit Behinderung übernommen, wodurch eine bessere Abstimmung der stationären und ambulanten Angebote möglich wird.
Der Regierungsrat schickt Gesetzes- und Verordnungsänderungen betreffend vorschulische Sprachförderung in eine externe Vernehmlassung. Kinder mit sprachlichen Defiziten sollen selektiv zum Besuch von vorschulischen Förderangeboten verpflichtet werden.
In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde auf Bundesebene die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs angenommen. Im Obligationenrecht (OR) wird auf den gleichen Termin eine neue Bestimmung eingeführt, welche einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (ohne Lohnfortzahlung) garantiert. Die Gesetzesänderungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Finanzdirektion hat eine Vernehmlassungsvorlage erarbeitet für die Erhöhung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs im kantonalen Personalrecht von fünf auf zehn Arbeitstagen mit voller Lohnzahlung und der teilweisen Angleichung an die Regelung im OR und in der EO. Vorgeschlagen wird eine rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2021.
Il Governo intende consolidare la Cassa pensioni dei Grigioni (CPGR) e metterla in condizione di fornire prestazioni competitive. A tale scopo vi è l'intenzione di aumentare i contributi di risparmio per gli assicurati. In questo modo il Governo dà seguito alle esigenze di diversi datori di lavoro affiliati che richiedono di adeguare il piano previdenziale esistente.
Nel corso degli ultimi anni gli elementi fondamentali per la determinazione delle rendite hanno subito profondi cambiamenti. Gli interessi hanno raggiunto livelli estremamente bassi anche da una prospettiva storica, mentre la speranza di vita è in continuo aumento. Entrambi gli sviluppi gravano pesantemente sulle casse pensioni.
Fino al 2005 l'aliquota di conversione della CPGR, ossia la percentuale del capitale risparmiato erogata a titolo di rendita ai pensionati ogni anno, ammontava al 7,2 per cento. Da allora si è resa necessaria una continua riduzione dell'aliquota, il che comporta rendite più basse. Nel 2015 la Commissione amministrativa della CPGR ha deciso l'ultima riduzione valevole per il periodo tra il 2017 e il 2024. In questo periodo l'aliquota di conversione regolamentare diminuisce in modo costante dal 6,55 % al 5,49 %. Risulta evidente che questo percorso di riduzione dura troppo a lungo ed è insufficiente. Senza contromisure le prestazioni di rendita continueranno a peggiorare.
Nel 2019 la CPGR ha svolto un'analisi di benchmark di ampia portata con casse pensioni pubbliche paragonabili. Da tale analisi è emerso che riguardo a numerose componenti delle prestazioni la CPGR è il fanalino di coda. L'adeguamento necessario delle basi tecniche farà aumentare ulteriormente questa lacuna. Dal confronto del finanziamento è emerso che a livello percentuale la CPGR presenta i contributi di risparmio più bassi. Affinché le prestazioni non debbano essere ridotte ulteriormente, il Governo chiede un aumento dei contributi di risparmio attraverso una modifica della legge sulla Cassa pensioni. Il Cantone, gli istituti autonomi di diritto pubblico e i comuni affiliati devono rimanere datori di lavoro dotati di attrattiva.
Sollen Jugendliche im Kanton Bern schon mit 16 Jahren stimmen und wählen können? Der Regierungsrat stellt diese Frage im Rahmen einer Vernehmlassung zur Diskussion. Er erfüllt damit einen Auftrag des Grossen Rates. Eine Senkung des Stimmrechtsalters soll dazu beitragen, dass junge Menschen ihre politischen Rechte besser nutzen.
Der Regierungsrat hat das Landammannamt beauftragt, zur Einführung des aktiven Stimm- und Wahlrechts ab 16 Jahren auf Kantons- und Gemeindeebene eine Vernehmlassung durchzuführen.
Die Vorlage geht auf die Motion von Landrat Viktor Nager, Schattdorf, zur «Einführung des aktiven Stimm- und Wahlrechts ab dem erfüllten 16. Altersjahr» zurück, die der Landrat am 18. Mai 2020 mit 40:15 Stimmen (1 Enthaltung) erheblich erklärt hat. Jugendliche ab 16 Jahren sollen das Recht erhalten, abzustimmen und zu wählen. Die Wahl in ein politisches Amt hingegen soll weiterhin erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit möglich sein.
Der Vernehmlassungsentwurf umfasst eine Änderung der Verfassung des Kantons Uri sowie eine Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG).
Die Gemeinden sind von der Vorlage insoweit unmittelbar betroffen, als sich ihr Stimmrecht der Gemeinden nach demjenigen des Kantons richtet. Zudem entsteht den Gemeinden für die gesonderte Erstellung der Stimmrechtsausweise, den Versand des zusätzlichen Stimmmaterials und für die Ermittlung der zusätzlichen Stimmen ein Mehraufwand. Allerdings hat die Vorlage keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen. Durch die Erhöhung der Zahl der Stimmberechtigten werden sich für Kanton und Gemeinden in Zukunft zusätzliche Kosten in der Grössenordnung von mutmasslich rund 1'000 Franken pro Abstimmung ergeben. Zudem hat die Vorlage keine personellen Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden. Der zusätzliche administrative Aufwand dürfte aufgrund der geringen Zunahme (plus 2 Prozent bzw. 530 Stimmberechtigte) mit gleich viel Personal wie bisher bewältigt werden können.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das ganzheitlich überarbeitete Gesetz über die Fischerei in eine externe Vernehmlassung geschickt. Es wurden diverse Anliegen aufgenommen, die sich in den vergangenen Jahren in der Praxis ergeben haben. Unter anderem soll das Mindestalter für die Abgabe einer Fischereibewilligung von 14 auf 10 Jahre herabgesetzt werden.
Der Gemeinderat Baar gelangte im Januar 2017 an den Regierungsrat mit der Bitte, die Höhe der Ergänzungsleistungen für einen Pflegeheimaufenthalt anzupassen, namentlich bei Aufenthalten in einer Abteilung mit einem spezialisierten Angebot, die sich nicht mit Ergänzungsleistungen finanzieren liessen, da diese zu tief seien.
Die zuständigen Direktionen trafen sich daraufhin mit Vertretern der Gemeinden und beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Problemanalyse einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wurde von den Gemeinden eingesetzt und geleitet und war zwischen Mai 2018 und Mai 2019 tätig. Von Seiten des Kantons nahmen an den Sitzungen jeweils die Generalsekretärin der Gesundheitsdirektion sowie ein Vertreter aus dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse in beratender Funktion teil. Das Resultat der Analyse der Finanzierung der Langzeitpflege im Kanton Zug wurde im Bericht der Arbeitsgruppe vom Mai 2019 festgehalten.
In den letzten Jahren hat sich die Volksschule und deren Umfeld weiterentwickelt und der Kostenteiler Kanton/Gemeinden wurde angepasst. Daher sollen mit dieser Teilrevision drei grössere Themen im Gesetz geändert bzw. verankert werden:
Die Neuregelung der Berechnung der Pro-Kopf-Beiträge, die Reduktion der Anzahl der Strukturmodelle in der Sekundarschule und das Angebot Kindertagesstätte plus (KITAplus) für Kinder mit einer Behinderung.
Mit Kantonsratsbeschluss vom 27. März 2019 wurde der Auftrag "Budget- und Schuldenberatung als Leistungsfeld sichern" (A 0058/2018) für erheblich erklärt. Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine Förderung und kantonsweite Sicherstellung der Budget- und Schuldenberatung zu schaffen. Damit gilt es, in das Sozialgesetz vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1) entsprechende Bestimmungen aufzunehmen.
Mit der Auflösung des Vereins "Solothurnische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheits- und Invalidenfürsorge" (SAGIF) sind einzelne, gut etablierte soziale Angebote nicht mehr ausreichend finanziert. Ein Beitragssystem der Gemeinden auf freiwilliger Basis, aus welchem ein definierter Kreis an Angeboten finanziert und das durch den Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) geführt wird, hat sich nicht bewährt. Der Kanton ist deshalb zusammen mit dem VSEG zum Schluss gekommen, dass die Leistungsfelder Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe und Elternbildung im Sozialgesetz neu zu regeln bzw. die in diesem Zusammenhang festgestellten Lücken zu schliessen sind. Die genannten Leistungsfelder sollten namentlich als Pflichtleistungsfelder abgebildet und die Zuständigkeit der Gemeinden oder des Kantons klar benannt werden.
Die Budget- und Schuldenberatung sowie die Freiwilligenarbeit sind dabei den Gemeinden zuzuordnen. Zusätzlich sollen Familien gestärkt und unterstützt werden, in dem die bereits bestehenden Angebote von Gemeinden auf die aktuellen Bedürfnisse angepasst und durch den Kanton koordiniert werden. Die Elternbildung soll künftig ein Pflichtleistungsfeld des Kantons sein. Ebenso die Selbsthilfe als wichtiger Bestandteil des Sozial- und Gesundheitssystems.
La legge sugli assegni familiari deve essere riveduta in due punti. Il progetto impone ai Cantoni che ancora non prevedono alcuna perequazione degli oneri per i salariati e per i lavoratori indipendenti, come pure a quelli che ne hanno una soltanto parziale, di introdurre una perequazione completa degli oneri per il finanziamento degli assegni familiari per i salariati e i lavoratori indipendenti entro due anni dell'entrata in vigore della modifica di legge. Nel progetto viene inoltre disciplinato lo scioglimento del Fondo assegni familiari nell'agricoltura.
Der Regierungsrat hat einen Entwurf einer Verordnung über den Normalarbeitsvertrag im Hausdienst mit 24-Stunden-Betreuung in die externe Vernehmlassung gegeben. Er enthält Bestimmungen zu den Arbeitsplatzbedingungen, den Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeiten oder der Freizeit und den Ferien.