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Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges Vorhaben sowohl des Regierungsrats als auch des Landrats des Kantons Uri. Im Einklang damit steht der neue Artikel 27 des im Jahr 2022 revidierten Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz); er tritt am 1. August 2023 in Kraft und besagt unter anderem, dass der Kanton die Angebote der Gemeinden bei Tagesstrukturen und Tagesschulen, also bei der schulergänzenden Betreuung, mit Beiträgen unterstützt.
Die Details der finanziellen Unterstützung des Kantons sind in der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung) zu regeln. Die betreffenden Regeln, die der Regierungsrat vorsieht, sind Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung. Im Kern geht es darum, dass der Kanton den Gemeinden für die schulergänzende Betreuung künftig Beiträge in Form von Sockelbeiträgen und Belegungspauschalen leistet. Insgesamt soll der Beitrag des Kantons rund ein Drittel der (Betriebs-)Kosten der Gemeinden decken.
Eine weitere Änderung der Schulischen Beitragsverordnung betrifft die Beratungsangebote für die Volksschule. Künftig soll der Erziehungsrat nebst der Erstberatung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) auch weitere Beratungsangebote als beitragsberechtigt definieren können.
Der Regierungsrat hat eine Revision des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes im Bereich der Prämienverbilligungen in die Vernehmlassung gegeben. Das starke Ausgabenwachstum bei den Prämienverbilligungen führte seit der Einführung des kantonalen KVG immer wieder zu politischen Vorstössen. Die letzte Revisionsvorlage wurde 2016 von der Stimmbevölkerung in der Referendumsabstimmung verworfen. Im Sommer 2019 erklärte der Kantonsrat zwei Motionen für erheblich, die den Regierungsrat beauftragten, neue Massnahmen zur Begrenzung des Ausgabenwachstums zu prüfen.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung beauftragt die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. In der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligungen haben die Kantone weitgehende Freiheiten. Entsprechend gross sind die Unterschiede bei der Entlastung der wirtschaftlich schwachen Haushalte. Acht Kantone, so auch Schaffhausen, praktizieren ein "einfaches Prozentmodell". Dies bedeutet, dass die Haushalte einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einkünfte als Selbstbehalt an die Krankenkassenprämien bezahlen müssen. Was darüber hinausgeht, wird über die Prämienverbilligung finanziert. Im Kanton Schaffhausen ist seit 2012 der Selbstbehalt, d.h. der Prozentanteil am anrechenbaren Einkommen, den die Prämienzahlenden selber tragen müssen, auf 15 % festgesetzt. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 % durch die Gemeinden und zu 35 % vom Kanton getragen. Der Kanton Schaffhausen weist schweizweit eine der höchsten Bezugsquoten auf. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Prämienverbilligung sind über die Jahre zwei- bis dreimal stärker gestiegen als die mittlere Prämie der obligatorischen Grundversicherung. Grund dafür ist das im Kanton Schaffhausen angewandte Prozentmodell.
Mit der vorliegenden Teilrevision werden verschiedene, erheblich erklärte parlamentarische Vorstösse erledigt. Zum einen wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Jugendlichen nach der obligatorischen Schulzeit bis zum 20. Altersjahr logopädische Therapie erhalten, deren Kosten der Kanton übernimmt. Zum anderen bedarf es keiner Bewilligung mehr, wenn die Gemeinden Klassen ohne Aufteilung in den Schularten Werk-, Real- und Sekundarschule bilden wollen.
In futuro le persone esercitanti un’attività lucrativa dipendente potranno scegliere se far valere un importo forfettario per le spese professionali o se dedurre le spese professionali effettive. In tal modo si intende ridurre eventuali distorsioni nella scelta della forma di lavoro e diminuire gli oneri amministrativi sia per il contribuente sia per le autorità fiscali.
La modifica della LFFS chiarisce gli strumenti di finanziamento per le FFS, precisando in particolare le condizioni per la concessione di mutui di tesoreria e di mutui della Confederazione. La modifica della legge sul traffico pesante (LTTP) è volta a garantire la liquidità del Fondo per l’infrastruttura ferroviaria.
In futuro i redditi e il patrimonio dei coniugi dovranno essere ripartiti tra i partner in base ai loro rapporti di diritto civile. I coniugi dovranno compilare due dichiarazioni dei redditi separate, e saranno quindi in linea di principio tassati sulla base dello stesso regime dei concubini.
Der vorliegende Anhörungsbericht und Fragebogen räumen allen interessierten Organisationen und Personen die Möglichkeit ein, sich zum Finanzhilfebeitrag an die Kantonsspital Aarau AG (KSA) in der Höhe von 240 Millionen Franken zu äussern. Die Finanzhilfe soll in Form eines nicht rückzahlungspflichtigen Beitrags erfolgen. Diese vom KSA beantragte Massnahme dient der bilanziellen Sanierung des KSA, um einen Konkurs abzuwenden.
Mit der Vorlage zur Änderung des Gemeindegesetzes soll die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion Nr. 2019/5 «Steuerfussreferendum ohne ungültiges Budget» umgesetzt werden. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt, das Gemeindegesetz so zu präzisieren, dass Gemeinden in ihrer Verfassung vorsehen können, dass das Budget und der Steuerfuss separat dem Referendum unterstellt werden können. In Gemeinden, die in ihrer Verfassung sowohl das Budgetreferendum als auch das Steuerfussreferendum verankert haben, soll das Steuerfussreferendum nur den separaten Beschluss zur Steuerfussfestsetzung betreffen. Der Regierungsrat hat den Entwurf der Gemeindegesetzänderung zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Motion verlangt eine möglichst grosse Flexibilität im Bereich des Budget- respektive des Steuerfussreferendums, verlangt also Auswirkungen auf die fünf Schaffhauser Gemeinden mit eigenem Parlament. Gefordert wird die Entkoppelung von Budget und Steuerfuss. Die Umsetzung der Motion führt aber auch zu gewissen Änderungen in den Gemeinden mit Gemeindeversammlungen. So könnten sie unter gewissen Bedingungen die Schlussabstimmung über das Budget und den Steuerfuss an der Urne vornehmen.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung werden Budget und Steuerfuss vollständig entkoppelt. Für das Budget und den Steuerfuss braucht es je zwei eigene Beschlüsse. Dieser doppelte Beschluss ist auch Voraussetzung dafür, dass gegen das Budget und den Steuerfuss je einzeln das Referendum ergriffen werden kann. Die Rechtskraft tritt je einzeln am Tag nach Ablauf der Frist für das fakultative Referendum ein respektive am Tag nach der Gutheissung von Budget oder Steuerfuss an der Urne. Die Entkoppelung führt im Gegensatz zur jetzigen Situation zu völlig neuen Szenarien.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gemeindegesetzes lässt der Kanton Schaffhausen den Gemeinden diesbezüglich den grösstmöglichen Spielraum. Es ist nun an den Gemeinden, die für sie optimale Form zu wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einem obligatorischen Referendum immer eine Urnenabstimmung durchzuführen ist und während Monaten Unklarheit herrscht, da bei einem erfolgreichen Referendum das Geschäft zur nochmaligen Beschlussfassung an den Einwohnerrat geht. Der Regierungsrat weist in der Vernehmlassungsvorlage zudem auf mögliche Nachteile der neuen Regelung hin.
Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei Frauen in der Schweiz und im Kanton Aargau. Mit der (18.6) Motion vom 9. Januar 2018 betreffend Brustkrebsvorsorge wurde der Regierungsrat aufgefordert, ein kantonales Brustkrebsscreening zur Brustkrebsfrüherkennung im Sinne der Vorgaben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zu entwickeln und umzusetzen.
Durch die Einführung eines entsprechenden Programms können alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren im Kanton Aargau eingeladen werden, an einem qualitätsgesicherten Mammographie-Screening teilzunehmen.
Die Durchführung des Programms soll via Leistungsvertrag mit einer gemeinnützigen verwaltungsexternen Organisation (zum Beispiel der Krebsliga Aargau oder einer noch zu gründenden Stiftung "Krebsscreening Aargau") erfolgen. Vor Abschluss eines Leistungsvertrags gilt es, die Finanzierung für die Aufbau- und Betriebsdauer von insgesamt zehn Jahren sicherzustellen. Hierfür ist die Beantragung eines Verpflichtungskredits beim Grossen Rat notwendig.
Vor dem Hintergrund der Analyse des bestehenden Ressourcen- und Lastenausgleichs und der strukturellen Gegebenheiten der Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden soll neu eine klare Trennung des Ressourcen- und des Lastenausgleichs stattfinden. Der Ressourcenausgleich soll zielgerichteter ausgestaltet werden, indem eine neutrale Zone eingeführt wird. Ressourcenschwache Gemeinden, deren massgebende Steuerkraft in dieser Zone liegt, sind vom Ressourcenausgleich nicht betroffen.
Dadurch fokussiert sich der Ressourcenausgleich auf die ressourcenschwächsten Gemeinden. Mit der Einführung eines geografisch-topografischen Lastenausgleichs wird eine breitere Wirksamkeit des Lastenausgleichs beabsichtigt. Der Lastenausgleich wird neu durch den Kanton finanziert. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs macht das System transparenter und steuerbarer. Gleichzeitig werden bestehende Fehlanreize beseitigt.
Anlass für die Steuergesetzrevision 2025 ist der Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 und das überarbeitete Finanzleitbild 2022. Danach soll unter anderem die Steuerbelastung für tiefe Einkommen gesenkt werden, um die Schwelleneffekte beim Austritt aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie verschiedene Fehlanreize im Zusammenspiel mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu reduzieren.
Die Revision soll ferner der Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft Rechnung tragen. Die damit verbundenen Änderungen des Bundesrechts sind noch nicht abgeschlossen. Die absehbare Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen für betroffene Unternehmen soll durch geeignete Standortförderungsmassnahmen kompensiert werden.
Con la presente legge si intende istituire un fondo che assicuri meglio per l’attuale periodo di programma di Orizzonte Europa i mezzi a favore della ricerca svizzera, affinché vi sia una base di finanziamento stabile analogamente a quanto succederebbe in caso di associazione. Il fondo di durata determinata porta il nome di «Fondo Orizzonte» e dovrà rimanere in vigore fintanto che la Svizzera non potrà partecipare all’intero programma quadro dell’UE per la ricerca e l’innovazione (Orizzonte Europa, Euratom, ITER e Europa Digitale).
Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist von grosser Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und ein Beitrag an einen Arbeitsmarkt, der zunehmend von fehlenden Arbeitskräften geprägt ist. Sie beugt sozialen Spannungen vor und verhindert hohe Kosten wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit. Eine herausragende Rolle haben dabei die Regelstrukturen: Schulen und Unternehmen, das Alltagsleben, Vereine, Behörden und viele Institutionen mehr. Für Menschen mit erhöhtem Integrationsbedarf, etwa wegen schlechten Deutschkenntnissen, sind jedoch ergänzende Angebote wie Sprachkurse oder Beratungen nötig.
Die Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) sind Grundlage dieser spezifischen Integrationsförderung. Sie haben 2014 gestartet, die aktuell laufende zweite Programmperiode KIP 2bis endet 2023. Für die Programmperiode KIP 3 von 2024–2027 beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 16,4 Millionen Franken mit einem Kantonsanteil von 7,92 Millionen Franken.
Inhaltlich ist mit KIP 3 eine Weiterentwicklung ohne fundamentale Neuausrichtung vorgesehen. Die staatliche Integrationsförderung bietet nach wie vor einen klaren Mehrwert, ist zweckmässig und weist ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aus. Bei den Deutschkursen ist die Nachfrage nicht zuletzt wegen den Integrationsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes deutlich gestiegen. Zudem hat das KIP bisher nur Sprachkurse bis zum Niveau GER A2 unterstützt. Der heutige Arbeitsmarkt verlangt aber oft bessere Sprachkenntnisse, was mit weitergehenden Kursen berücksichtigt werden soll. Um die steigende Nachfrage zu decken, sollen mehr und intensivere Deutschkurse angeboten werden.
Mehraufwand fällt zudem bei der weiteren Regionalisierung der Integrationsarbeit an. Bisher haben sich über 60 Gemeinden zu Regionalen Integrationsfachstellen (RIF) zusammengeschlossen, welche die Integrationsangebote koordinieren. Der Kanton beteiligt sich dabei konzeptionell und finanziell, so sind die RIF eine Erfolgsgeschichte der Zusammenarbeit. Weitere RIF sind in Planung, weshalb zusätzliche Mittel notwendig sind.
Aufgrund des ausgewiesenen Mehrbedarfs bei den Sprachkursen und für die RIF wird eine Erhöhung des jährlichen Finanzierungsrahmens um brutto Fr. 700'000.– beantragt.
Einen besonders grossen Integrationsbedarf haben in der Regel vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. Für diesen Personenkreis wurde 2019 die Integrationsagenda Schweiz (IAS) mit intensiverer Begleitung und Massnahmen lanciert. Diese wird durch die Integrationspauschale des Bundes finanziert. Die Umsetzung der IAS erfolgt aber ebenfalls im Rahmen des KIP.
Im Kanton Zürich sind die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr ist die Beratung unentgeltlich (§ 42 Abs. 2 EG BBG).
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die bestehende Gebührenpflicht negative Auswirkungen auf die individuelle, nachhaltige Laufbahnplanung hat. So werden erwachsene Personen aufgrund der entstehenden Kosten davon abgehalten, die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in Anspruch zu nehmen, obschon dies zur Erhaltung und Förderung der nachhaltigen Arbeitsmarktfähigkeit sinnvoll wäre.
Die aktuellen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen erfordern die Unterstützung der Bevölkerung bei der Bewältigung von beruflichen Übergangssituationen im Laufe deren Berufs- bzw. Erwerbslebens. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung soll künftig so ausgestaltet werden, dass sie Personen bei der nachhaltigen Gestaltung ihrer beruflichen Laufbahn unterstützen kann.
Die parlamentarische Initiative KR-NR. 171/2020 (PI Schweizer) betreffend Erweiterung Zweckbindung Parkplatz-Ersatzabgabe verlangt eine Anpassung des PBG, wonach die Abgaben in einen Fonds zu legen sind, der nur zur Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung, zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs oder zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs verwendet werden darf. Die KPB kam in der Beratung zum Schluss, dass die heutige Regelung zu den Parkplatzersatzabgabe-Fonds nicht zufriedenstellend ist. Mit vorbehaltenem Beschluss vom 10. Mai 2022 hat die KPB die Beratungsergebnisse an den Regierungsrat zur Stellungnahme und zur Durchführung einer öffentlichen Vernehmlassung überwiesen.
Die Anzahl Pflichtabstellplätze soll neu auch im Baubewilligungsverfahren reduziert werden können. Abstellplätze sollen neu nicht mehr primär auf dem Baugrundstück angeordnet werden müssen, sind jedoch gut zugänglich und in nützlicher Entfernung zum Baugrundstück zu erstellen. Zudem wird die Zweckbindung der Parkplatzersatzabgabe erweitert, sodass die Mittel zusätzlich zur Förderung des Fussgänger- und Veloverkehrs oder generell im Bereich der Raum- und Verkehrsplanung verwendet werden können.
Seit dem 1. Juli 2022 ist es in der Schweiz gleichgeschlechtlichen Paaren möglich eine Ehe einzugehen. Paare welche vor diesem Zeitpunkt eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, können diese bei jedem Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln lassen (Art. 35a des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft [PartG; SR 211.231]. Die Begründung neuer eingetragenen Partnerschaften in der Schweiz ist seit diesem Datum nicht mehr vorgesehen.
Mit Schreiben vom 28. September 2022 ersuchte der Stadtrat Zürich den Regierungsrat um Schaffung einer Rechtsgrundlage, um auf die Gebühren für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe verzichten zu können. Die vorliegende Teilrevision soll die kantonale Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) einerseits mit einer neuen Bestimmung (§ 14) ergänzt werden, welche den Verzicht auf die Gebühren für die Umwandlungserklärung zum Gegenstand hat. Andererseits wird die Verordnung an die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen angepasst.
Der Planungsbericht über die Sportförderung 2024–2028 des Kantons Luzern zeigt auf, welchen gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen sich der Kanton Luzern für den Sport in den kommenden Jahren zu stellen hat, welche Massnahmen in welchen Handlungsfeldern umgesetzt werden sollen und welche zusätzlichen Mittel dazu notwendig sind. Der vorliegende Planungsbericht beruht auf den Erkenntnissen aus der im Jahr 2021 durchgeführten vertieften Evaluation der Sportförderungspolitik des Kantons Luzern.
Der Kantonsrat beauftragte im Februar 2022 die Regierung, die Kantonsbeiträge von rund 5 auf 10 Mio. Franken je Jahr zu erhöhen. Mit dem nun vorliegenden Nachtrag erfüllt die Regierung diesen Auftrag anhand einer entsprechenden Erhöhung der Kantonsbeiträge sowie einer Präzisierung des Verwendungszwecks.
Die Regierung stellt zudem in Aussicht, die Finanzierung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung mittelfristig weiterzuentwickeln, mit dem Ziel, das System chancengerechter und zielgerichteter auszugestalten. Dies soll in einem zweiten Revisionspaket angegangen werden; dabei werden auch absehbare Entwicklungen auf Bundesebene berücksichtigt.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), das auf Ebene Bund durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die zugehörige Verordnung sowie von den Kantonen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen umgesetzt wird, sowie im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens.
Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen einander inhaltlich soweit möglich und sinnvoll angeglichen werden.
Die Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank haben sich in den letzten Jahren wieder zu einer wesentlichen Einnahmequelle für den Kanton Luzern entwickelt. Die Erfahrungen der Vergangenheit, aber auch die aktuelle weltwirtschaftliche Situation haben gezeigt, dass diese Einnahmequelle mit grossen Unsicherheiten behaftet ist. Im Finanzleitbild 2022 hat sich der Regierungsrat intensiv mit den Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank befasst. Er hat aufgezeigt, mit welchen Massnahmen er der Abhängigkeit von unsicheren Erträgen entgegenwirken will.
Ein Vollausfall der Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank könnte aufgrund seiner Höhe kurzfristig nicht kompensiert werden. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag soll die zur Verfügung stehende Reaktionszeit bei einem Rückgang oder Ausfall der Nationalbank-Ausschüttungen erhöht werden. Damit Rückgänge von solchen Ausschüttungen nicht bereits im nachfolgenden Voranschlag kompensiert werden müssen, wird eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen. Diese bezweckt auch, die dazu notwendigen Reserven zu bewahren. Damit wird das Anliegen im Postulat P 776 von Armin Hartmann über den Vorschlag von SVP, Die Mitte und FDP zur Erhöhung der Reaktionszeit auf unerwartete Veränderungen bei der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank aufgenommen.
Con la presente ordinanza viene attuata parzialmente l’imposizione minima sulla base della modifica costituzionale attualmente al vaglio del Parlamento. Le prescrizioni modello dell’OCSE/G20 vengono dichiarate applicabili per mezzo di un rimando. Inoltre, viene precisata la ripartizione della quota cantonale sull’imposta integrativa. Il diritto procedurale, in particolare, sarà sottoposto a consultazione soltanto in una seconda fase.
Der Kantonsrat überwies dem Regierungsrat am 31. Mai 2021 die am 30. September 2019 eingereichte Motion betreffend Betreuungsgutscheine zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Chancengleichheit (KR-Nr. 312/2019) sowie die am 30. September 2010 eingereichte Motion betreffend Mitfinanzierung der familienergänzenden Betreuung im Vorschulbereich durch Kanton und Gemeinden (KR-Nr. 314/2019). Beide Motionen fordern eine stärkere Beteiligung der öffentlichen Hand an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung.
Weiter überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 11. Januar 2021 die am 4. Februar 2019 eingereichte Motion betreffend Frühe Deutschförderung (KR-Nr. 42/2019). Diese verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Gemeinden ihre Leistungen im Bereich der frühen Deutschförderung ausbauen, wobei eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton möglich sein soll.
Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) vorgeschlagen, wonach sich die Gemeinden zu mindestens 35% an den anrechenbaren Kosten der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Kitas), die zum bedarfsgerechten Angebot der Gemeinde zählen, beteiligen.
Der Kanton soll sich gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu einem Drittel an den Aufwendungen der Gemeinden für die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Kitas beteiligen. Zudem übernimmt er einen Kostenanteil von einem Drittel, wenn sich Gemeinden an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Tagesfamilien beteiligen.
Anlässlich der Klimadebatte des Kantonsrates im Juni 2019 wurden verschiedene Vorstösse zum Thema Verkehrssteuer eingereicht. Das Postulat P 25 von Othmar Amrein verlangte die Prüfung einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für deren Erhebung nach ökologischen Gesichtspunkten.
Auch mit der Motion M 39 von Hannes Koch wurde der Regierungsrat aufgefordert, die Berechnung der Motorfahrzeugsteuer für Personenwagen zu überarbeiten und als ein zeitgemässes und ökologisiertes System auszugestalten. Es wurden verschiedene Bemessungsgrundlagen in Betracht gezogen und eine Wertung vorgenommen. Eine der geprüften Varianten wird nun in die Vernehmlassung gegeben.