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Die Landsgemeinde vom 29. April 2012 nahm das Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz, FusG, GS 175.60) an. Das Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander sowie die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke. Die Regelung weist einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf, sodass das Gesetz grundsätzlich direkt anwendbar ist. So konnte beispielsweise die Aufnahme der Schulgemeinde Oberegg durch den Bezirk Oberegg, die auf den 1. Januar 2018 in Kraft trat, ohne grössere Probleme direkt gestützt auf die gesetzliche Fusionsregelung vorgenommen werden.
Im Hinblick auf mögliche Körperschaftszusammenschlüsse auf der gleichen Ebene ist allerdings noch ein wichtiger Punkt offen: Nach Art. 11 des Gesetzes kann die Standeskommission im Falle solcher Zusammenschlüsse für maximal drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren, wenn der Zusammenschluss zu einem grossen Steuerfusssprung führt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sollte festgelegt werden, welche Finanzgrundlagen für die Ermittlung der allfälligen Steuerfussänderung berücksichtigt werden, wann von einem grossen Steuersprung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche Differenz gedeckt werden soll und wie die Staffelung der Beiträge gestaltet wird. Diesbezüglich ist das Gesetz noch ergänzungsbedürftig.
Weiter besteht noch ein gewisser Klärungsbedarf hinsichtlich des Ablaufs bei vorgängigen Grenzanpassungen sowie bei angeordneten Grenzänderungen. Insbesondere ist für die Anordnung einer Grenzänderung durch den Grossen Rat das Erforderliche zu regeln. In gleicher Weise ist die in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der hoheitlichen Anordnung von Zusammenschlüssen trotz anderslautender Abstimmungsresultate zu präzisieren.
Sodann empfiehlt es sich, den Anschluss von inaktiven Schulgemeinden an eine aktive Schulgemeinde im Sinne von Art. 4 des Gesetzes genauer zu regeln. Näher darzulegen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Differenzen, die im Vergleich mit gewöhnlichen Zusammenschlüssen unter Schulgemeinden bestehen.
Im Fusionsprozess zwischen dem Bezirk und der Schulgemeinde Oberegg haben sich zudem verschiedene Fragen ergeben, die im Rahmen des Erlasses von Ausführungsrecht zum Fusionsgesetz mit Vorteil einer weiteren Klärung zugeführt werden. So erscheinen namentlich Präzisierungen zum Abstimmungsprozess bei Aufnahmen angebracht.
Il 21 novembre 2018 il Consiglio federale ha avviato la procedura di consultazione concernente la revisione parziale della legge sui politecnici federali (PF). Le modifiche riguardano in particolare i temi del governo d'impresa, il diritto in materia di personale, la vendita di energia e l'attuazione delle raccomandazioni del Controllo federale delle finanze (CDF).
Das 2014 sistierte Projekt «Optimierte Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» wurde gemäss dem im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2018–2021 ausgewiesenen Entwicklungsschwerpunkt wieder aufgenommen.
Ziel der Vorlage «Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» ist es, die Steuerung der Volksschule zu vereinfachen, die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Gremien zu klären sowie die Schulleitungspensen anzupassen. Die Vorlage setzt sich aus drei voneinander getrennt zu betrachtenden Themenfeldern zusammen, die sich inhaltlich zum Teil aufeinander beziehen:
- Kommunale Führungsstruktur: Neuorganisation der kommunalen Führungsstruktur an den Schulen vor Ort, Aufhebung der Schulpflege und Reduktion der Anzahl Steuerungsebenen
- Kantonale Führungsstruktur: Bezirksschulräte als erste Beschwerdeinstanz sowie Variantendiskussion zur Organisation des Erziehungsrats und der Berufsbildungskommission
- Schulleitungspensen: Erhöhung der Schulleitungspensen um kantonal durchschnittlich 10 % und ein neues Berechnungsmodell für Schulleitungspensen
Im September 2016 hat der Erziehungsrat eine Vernehmlassung zur Anpassung des Reglements über die Schulleitung vorgelegt. Mit der Vorlage als Ganzes waren die Mehrheit der Gemeinde- und Schulräte nicht einverstanden. Aufgrund dieses Befunds beschloss der Erziehungsrat am 22. März 2017, dass der eingebrachte Vorschlag zu revidieren und eine neuerliche Vernehmlassung durchzuführen sei.
Weiter beschloss der Erziehungsrat, die betreffende Projektgruppe mit zwei Gemeinderatsmitgliedern zu erweitern. Daraufhin setzte die Bildungs-und Kulturdirektion eine Projektgruppe ein, die in der Folge einen neuen Vorschlag erarbeitete. Am 26. September 2018 behandelte der Erziehungsrat den Bericht der Projektgruppe, und er beauftragte das Direktionssekretariat, die Vernehmlassung durchzuführen.
Der Staatsrat hat grünes Licht für die Vernehmlassung des Gesetzesvorentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes (Schulgesetz, SchG) und des Gesetzes über die Sonderpädagogik (SPG) erteilt. Nebst drei Varianten und einer Motion für die Finanzierung der Schulkosten, die den Eltern nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen, werden im Vorentwurf die jüngst vom Grossen Rat angenommenen Motionen konkretisiert. Darüber hinaus gibt die Vernehmlassung den Teilnehmenden Gelegenheit, sich zu mehreren kürzlich eingereichten Motionen zur Schule zu äussern.
Die «Neue Ressourcierung Volksschule» zielt auf eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ressourcenstruktur, eine Vergrösserung des Handlungsspielraums der Schulen vor Ort sowie eine erhöhte Planbarkeit. Zudem soll der administrative Aufwand reduziert werden.
Zur Zielerreichung wird die Einführung einer differenzierten Schülerinnen- und Schülerpauschale angestrebt: Jede Schülerin und jeder Schüler löst pauschal Ressourcen aus. Die Ressourcen fliessen in das Ressourcenkontingent einer Schule. Mit dem Ressourcenkontingent organisiert die Schule vor Ort ein angemessenes, sachgerechtes und möglichst wirkungsvolles Schulangebot.
Kanton und Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben in der Aufgaben- und Finanzreform 18 rund 270 Aufgaben beider Staatsebenen auf Handlungsbedarf untersucht. Im Vordergrund stehen einerseits die Gegenfinanzierung der neuen Aufgaben- und Finanzierungsregelung im Wasserbau und andererseits ein ausgewogener Kostenteiler im Volksschulbereich, der ebenfalls voll kompensiert werden soll. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in einem Zug umgesetzt und deshalb in einer einzigen Vorlage als Mantelerlass behandelt werden.
Mit dem Legionärspfad entstand im Kanton Aargau ein Ort der Geschichtsvermittlung, der sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich Vermittlungsformat Neuland war. Die Idee, die Geschichte des ehemaligen römischen Legionslagers Vindonissa am Schauplatz zu vermitteln, wurde 2002 durch einen politischen Vorstoss aus dem Grossen Rat lanciert. Heute ist der Legionärspfad einer der wichtigsten Vermittlungsorte zur römischen Geschichte und Kultur in der Schweiz.
Mit seinem spannenden, abwechslungsreichen und wissenschaftlich fundierten Vermittlungsangebot hat er sich als Kulturinstitution, Bildungsort und ausserschulischer Lernort mit Ausstrahlung in der ganzen Schweiz und nach Süddeutschland positioniert. Im Jahr 2017 zählte er rund 45'000 Besucherinnen und Besucher. Davon reisten 65 % aus anderen Kantonen und aus dem Ausland nach Windisch. Der Legionärspfad hat sich mit seinem Angebot insbesondere als kulturhistorische Marke für ein junges Zielpublikum, für Familien und Schulen profiliert. 2017 wurde er mit dem Vindonissa Museum zum Römerlager Vindonissa innerhalb des Museum Aargau zusammengeführt.
Während der Aufbau- und Startphase wurde der Legionärspfad mit Mitteln des Swisslos-Fonds, mit selbst erwirtschafteten Mitteln sowie Spenden und Sponsorengeldern finanziert. Nachdem sich der Legionärspfad erfolgreich etabliert hat, beabsichtigt der Regierungsrat, diese Kultureinrichtung langfristig zu sichern und in den ordentlichen Betrieb zu überführen. Er plant deshalb, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen wiederkehrenden Bruttoaufwand von jährlich 1,285 Millionen Franken zu beantragen. Netto belaufen sich die benötigten Finanzmittel auf jährlich Fr. 680'000.–.
Im Rahmen der Gesamtschau Asylwesen wurde den Gemeinden eine finanzielle Entlastung bei den Kosten des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen in Aussicht gestellt. Der Regierungsrat beschloss in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2017, dass via Änderung der schulischen Beitragsverordnung, der Kanton künftig die Durchschnittskosten des DaZ-Unterrichts für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen tragen soll und dass die Gemeinden die Gelegenheit haben sollen, ihre Stellungnahme im Rahmen einer Vernehmlassung zur schulischen Beitragsverordnung abzugeben.
Die Volksschule des Kantons Aargau soll einen neuen Aargauer Lehrplan erhalten, der ein zeitgemässes Instrument für die Planung und Entwicklung des Unterrichts und der Schule darstellt. Ein solcher Entwurf liegt nun vor: Der neue Aargauer Lehrplan basiert auf der Grundlage des Deutschschweizer Lehrplans (Lehrplan 21).
Seine Inhalte sowie die entsprechenden Stundentafeln wurden unter Einbezug wichtiger Anspruchs- und Interessensgruppen aus Schule, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erarbeitet und mit aargauspezifischen Anpassungen ergänzt. Gleichzeitig mit der Einführung des neuen Aargauer Lehrplans soll auch die nationale Sprachenstrategie umgesetzt werden, welche die Einführung einer Fremdsprache sowie einer Landessprache in der Primarschule vorsieht. Im Kanton Aargau soll dazu das Fach Französisch ab der 5. Klasse eingeführt werden.
Es ist vorgesehen, für die dafür zusätzlich benötigten zwei Wochenlektionen beim Grossen Rat einen wiederkehrenden Verpflichtungskredit von 3,03 Millionen Franken zu beantragen. Die Frage nach der Finanzierung der zwei Französischlektionen an der Primarschule unterliegt der obligatorischen Anhörung. Zu allen anderen Fragen zum neuen Aargauer Lehrplan wird eine fakultative Anhörung durchgeführt.
Die am 2. Dezember 2015 eingereichte Motion mit dem Titel „Überprüfung und Anpassung des Bildungsgesetzes, um die Volks- und Kantonsschulen administrativ und finanziell zu entlasten“ (BiG-Motion) ist vom Kantonsrat am 10. März 2016 angenommen worden. Damit hat der Regierungsrat dem Kantonsrat innert zwei Jahren eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten (Art. 57.1 des KRG, GDB 132.1). In dieser Frist ist ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchzuführen.
Der Regierungsrat hat nun den erläuternden Bericht des Bildungs- und Kulturdepartements und die Nachträge zum Bildungsgesetz, zur Volksschulverordnung und zur Lehrpersonenverordnung am 5. September 2017 in erster Lesung verabschiedet und das Bildungs- und Kulturdepartement beauftragt, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Durch den sehr breiten Motionsauftrag hat das Bildungs- und Kulturdepartement in enger Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine umfassende Situationsanalyse massgeblicher Bereiche des kantonalen Bildungssystems erstellt und schlägt auf dieser Grundlage verschiedene Massnahmen und Gesetzesänderungen vor.
Die ursprünglich prognostizierte Lastenverteilung zwischen dem Kanton und den beitragsleistenden Schulgemeinden hat sich seit der Totalrevision des Beitragsgesetzes im Jahr 2011 aufgrund der Steuerkraft- und Schülerzahlentwicklung signifikant verändert. Mit einer Teilrevision sollen die Eckwerte des Beitragsgesetzes den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Der Regierungsrat schickt den dazu ausgearbeiteten Gesetzes- und Verordnungsentwurf in eine externe Vernehmlassung.
Mit der Vorlage soll ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Aufwand von 4,6 Millionen Franken und einen jährlich wiederkehrenden Aufwand von Fr. 430'000.– beantragt werden, um für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) einen zusätzlichen, zweiten Schulstandort zu einzurichten. Damit soll der in den vergangenen Jahren infolge stark zunehmender Studierendenzahlen gestiegene Raumbedarf der Schule gedeckt und der Schulbetrieb am Hauptstandort der HFGS sichergestellt werden. Weiter wird anlässlich des Reformvorhabens "Reform der höheren Berufsbildung (Tertiär B)" aufgezeigt, dass eine Weiterführung der kantonalen Trägerschaft der HFGS für den Kanton eine geringere Nettobelastung zur Folge hat, als dies im Falle einer (Teil-)Privatisierung der Schule der Fall wäre.
In den vergangenen Jahren haben die Anfragen im Bereich Privatschulen und Homeschooling zugenommen. In den gesetzlichen Grundlagen wird dieser Bereich zwar mehrmals erwähnt; es sind indes keine genauen Abläufe oder klare Kriterien für eine Bewilligung definiert. Der Bereich Homeschooling fehlt gänzlich. Deshalb hat der Erziehungsrat eine Projektgruppe damit beauftragt, die offenen Fragen zu behandeln und einen entsprechenden Bericht zu erarbeiten. Der Erziehungsrat hat den betreffenden Bericht am 28. Juni 2017 zustimmend zur Kenntnis genommen und zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Handhabung von Privatschulen ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Schuljahr 2016/2017 besuchten 25 Urner Schülerinnen und Schüler im Volksschulbereich eine ausserkantonale Privatschule. Im Kanton Uri selber gibt es aktuell eine Privatschule auf der Sekundarstufe II, die im Sommer 2017 den Betrieb aufnimmt. Homeschooling wurde bisher nie bewilligt. Aufgrund dieser Ausgangslage und der erarbeiteten SWOT-Analyse wird nun für Privatschulen und Homeschooling je eine andere Stossrichtung vorgeschlagen.
Für den Bereich Homeschooling empfehlen Projektgruppe und Erziehungsrat folgende Stossrichtung: Homeschooling ist potenziell verbunden mit einer starken Gefährdung der Chancengerechtigkeit und mit weiteren Problemlagen bei der För-derung der Kinder. Eine Bewilligung für Homeschooling soll daher nur in Einzelfällen erteilt werden und nur wenn das Kindeswohl im Zentrum steht. Auf keinen Fall soll Homeschooling auf Druck der Eltern oder aufgrund irgendwelcher ideologischer Begründungen bewilligt werden. Die bisherige Bewilligungspraxis – basierend auf Artikel 27 des Schulgesetzes und Artikel 17 Absatz 2 der Schulverordnung – ist unverändert fortzuführen.
Für den Bereich der Privatschulen empfehlen Erziehungsrat und Projektgruppe folgende Stossrichtung: Gute Privatschulen können durchaus eine Bereicherung für die Bildungslandschaft im Kanton Uri sein. Die Gründung von Privatschulen soll daher strukturell begünstigt werden. Die Qualität einer Privatschule muss aber im Rahmen eines klar definierten Bewilligungsverfahrens solid geprüft werden. Damit die Chancengerechtigkeit gewahrt bleibt und damit keine Segregation gefördert wird, dürfen die Anforderungen an eine Privatschule nicht zu tief angesetzt werden. Entsprechende Kriterien sind festzulegen.
Statt einer finanziellen Unterstützung durch den Kanton sollen den Privatschulen dieselben Schuldienste kostenlos zur Verfügung stehen wie der öffentlichen Schule. Dies stellt die Chancengerechtigkeit eher sicher als ein kleiner und somit unwesentlicher Beitrag ans Schulgeld.
Die Bewilligung für den Betrieb einer Privatschule erteilt der Erziehungsrat. Die Aufbereitung der Bewilligungsunterlagen sowie die operative Aufsicht von Privatschulen übernimmt das Amt für Volksschulen.
Das Departement Bildung und Kultur (DBK) lancierte im Frühling 2016 ein Projekt unter dem Titel „Zukunft Volksschule“. Dies mit dem Ziel, im Nachgang der Gemeindestrukturreform 2011 eine Bilanz rund um die Verantwortlichkeiten im Bereich der Volksschule zu ziehen. Die Reform war damals mit der klaren Absicht umgesetzt worden, dass der Kanton vor allem die Rahmenbedingungen für eine in allen Gemeinden einheitliche und gleichwertige Volksschule festlegt.
Gleichzeitig war mit dem Aufgeben der hälftigen Mitfinanzierung durch den Kanton naturgemäss sehr viel Verantwortung auf die Gemeinden übergegangen – verbunden mit dem entsprechenden Gestaltungsspielraum, etwa bei der Schulplanung oder der Wahl der Schulstandorte. Gut fünf Jahre später schien die Zeit reif, um zu überprüfen, ob die angestrebte Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit genügend erreicht ist. Bereits im Vorjahr hatte der Regierungsrat in einer Interpellationsantwort in Aussicht gestellt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um allfälligen Handlungsbedarf im Bereich des Schulwesens zu eruieren und allfällige strukturelle, organisatorische oder finanzielle Optimierungsmöglichkeiten auszuloten.
Das Projekt „Zukunft Volksschule“ wurde zudem genutzt, um departementsinterne Pendenzen vertieft zu analysieren und Aufträge aus der Vorlage „Optimierung der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden“ (Effizienzanalyse Kanton/Gemeinden) anzugehen.
Mit dieser Vorlage werden praxiserprobte Anpassungen in der Speziellen Förderung, Klärungen und Abgrenzungen im kommunalen und kantonalen Leistungsfeld sowie eine Neuregelung der Finanzierung der Sonderschulen und Schulheime vorgeschlagen.
Im Bereich der Speziellen Förderung handelt es sich um punktuelle und kleinere Anpassungen, welche die operative Umsetzung vor Ort erleichtern und den organisatorischen Gestaltungsrahmen erweitern. Neu können die Schulen temporäre separative Gefässe schaffen.
Ebenfalls neu soll zwischen Regelschule und kantonalen Spezialangeboten unterschieden werden. Die Einwohnergemeinden sind für die Regelschule und die niederschwelligen Angebote der Speziellen Förderung zuständig, der Kanton für sämtliche darüber hinausgehenden. Das bedeutet, dass Volksschulangebote, welche nicht ins ordentliche Regelschulangebot fallen, kantonale Spezialangebote sind. Mit dieser Entflechtung werden die Zuständigkeiten geklärt und die Abläufe stark vereinfacht.
Darüber hinaus soll die politische Diskussion über die Finanzierungsentflechtung der Sonderschulen und Schulheime angestossen werden. Im Rahmen einer departementsübergreifenden Gesamtbetrachtung sollen im Kanton Solothurn mittelfristig die möglichen Aufgaben- und Finanzierungsentflechtungen zwischen Kanton und Einwohnergemeinden bestimmt werden.
Die Vorlage hat keine personellen und lediglich geringe finanzielle Auswirkungen. Die Finanzierungsentflechtung ist nicht Teil dieser Vorlage. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. August 2018 geplant.
Die Entwicklungen und Erfahrungen in der Praxis seit der letzten Teilrevision haben aufgezeigt, dass die Bestimmungen betreffend Beschränkung auf maximal zwei Kleinkinder (jünger als achtzehn Monate) in altersgemischten Gruppen und Anwesenheit von immer mindestens zwei Betreuungspersonen im Alltag immer wieder zu Diskussionen und Sonderregelungen führen.
Sowohl die für die Bewilligung und Aufsicht der Kinderbetreuungsangebote zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindebehörden als auch die Trägerschaften der Kinderbetreuungsangebote haben in der Vergangenheit verschiedentlich den Wunsch nach entsprechenden Anpassungen bei den betroffenen Bestimmungen geäussert. Der Regierungsrat kommt diesem Wunsch nach und möchte mit der vorliegenden Teilrevision für den Vollzug der familienergänzenden Kinderbetreuung mehr Klarheit schaffen und den praktischen und ökonomischen Realitäten im Alltag besser entsprechen.