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Il 20 giugno 2025 il Parlamento ha adottato la legge sui compiti dell’UDSC (LUDSC) e la legge sui tributi doganali (LTDo). Lo scopo del progetto legislativo è quello di incrementare l’efficienza dei processi al confine e di armonizzare i compiti di sicurezza ed esecuzione dell’Ufficio federale della dogana e della sicurezza dei confini (UDSC) mediante la creazione di basi legali per digitalizzare nonché per semplificare e uniformare l’esecuzione degli atti normativi tributari ed extratributari. I compiti dell’UDSC e la ripartizione delle competenze tra la Confederazione e i Cantoni restano invariati.
In una seconda fase il Consiglio federale, sulla base delle nuove o adeguate basi legali, emana o rivede le ordinanze d’esecuzione. L’emanazione e la revisione delle disposizioni delle ordinanze perseguono e concretizzano gli obiettivi alla base della legislazione quadro. Il progetto comprende le seguenti ordinanze del Consiglio federale: • ordinanza sui compiti dell’UDSC (nuova ordinanza quadro) inclusi gli allegati: o ordinanza sull’IVA (OIVA; RS 641.201), o ordinanza sul CO2 (RS 641.711), o ordinanza relativa alla tassa d’incentivazione sui composti organici volatili (OCOV; RS 814.018), o ordinanza sul controllo dei metalli preziosi (OCMP; RS 941.311); • ordinanza sui tributi doganali (nuova ordinanza); • ordinanze tributarie (modificate): o ordinanza sull’imposizione della birra (OIBir; RS 641.411.1), o ordinanza sull’imposizione del tabacco (OImT; RS 641.311), o ordinanza sull’imposizione degli autoveicoli (OIAut; RS 641.511), o ordinanza sull’imposizione degli oli minerali (OIOm; RS 641.611), o ordinanza sull’alcol (OAlc; RS 680.11).
La promozione della piazza economica della Confederazione ha la finalità di preservare e aumentare l’attrattiva e la competitività dell’economia svizzera, caratterizzata da un fitto tessuto di piccole e medie imprese (PMI), e di contribuire così alla creazione di maggiore valore aggiunto e di posti di lavoro duraturi. Con il Messaggio concernente la promozione della piazza economica negli anni 2028–2031, il Consiglio federale sottopone al Parlamento i decreti di finanziamento necessari per proseguire e sviluppare ulteriormente negli anni 2028–2031 gli strumenti di promozione della piazza economica il cui finanziamento scade alla fine del 2027. Si tratta dei seguenti strumenti: e-government, Innotour, Svizzera Turismo, promozione delle esportazioni e promozione della piazza economica.
Le vincite di importo elevato ai giochi in denaro saranno imposte nel Cantone in cui la persona che ha realizzato la vincita ha il domicilio fiscale al momento della determinazione del risultato. Al fine di limitare l’onere di coordinamento gravante sui Cantoni coinvolti in caso di trasferimento, le vincite di importo elevato ai giochi in denaro saranno imposte separatamente dal resto del reddito.
Per facilitare e rendere più flessibile la vendita di prodotti o prestazioni di servizi combinati («pacchetti»), l’attuale normativa sull’imposizione delle combinazioni di prestazioni dovrà essere ampliata. L’imposizione delle piattaforme per le vendite dei beni dovrà inoltre essere estesa ai servizi elettronici.
Die finanzielle Situation der Spitäler in der Schweiz sowie im Kanton Aargau hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Aufgrund der aktuellen Tarife und der Kostenentwicklungen ist es für die Spitäler schwieriger geworden, positive Jahresabschlüsse zu erzielen und die angestrebte EBITDA-Marge von 10 % zu erreichen.
Letztere ist gemäss allgemein akzeptierter Fachmeinung nötig, um die für den langfristigen Betrieb notwendigen Investitionen selbst zu tragen. Auch Listenspitäler (Spitäler mit Eintrag auf der "Spitalliste 2025 – Akutsomatik und Psychiatrie" oder der "Spitalliste 2024 Rehabilitation") mit Standort im Kanton Aargau sind von diesen Entwicklungen betroffen. Es besteht ein Risiko, dass die finanziellen Probleme bei einzelnen Spitälern so erheblich werden, dass die Einstellung der Geschäftstätigkeit droht.
Der Regierungsrat will im SpiG eine rechtliche Grundlage schaffen, um systemrelevante Listenspitäler zu retten, wenn dies zur Erfüllung des verfassungsmässigen Gesundheitsversorgungsauftrags nötig ist. Eine Rettung ist erst dann vorgesehen, wenn die Weiterführung der Geschäftstätigkeit ernsthaft bedroht ist und alle übrigen Mittel zur Rettung ausgeschöpft sind.
Sostegno finanziario per i costi di ripristino delle infrastrutture pubbliche comunali a seguito delle intemperie dell'estate 2024. L’obiettivo è garantire che il carico pro capite residuo dei Comuni più colpiti nei Cantoni dei Grigioni, del Ticino e del Vallese sia sostenibile. Per attuare la soluzione proposta, a livello federale sono previsti due decreti coordinati: una legge federale e un decreto di finanziamento.
La modifica concerne la disposizione d’esecuzione dell’articolo 14 capoverso 5 nLPC, introdotta dal Parlamento nell’ambito della revisione della LPC. Si tratta di disciplinare il diritto alle prestazioni di aiuto e assistenza a domicilio delle persone che vivono in parte in una struttura e in parte a casa.
Mit der am 26. November 2023 in Kraft getretenen Teilrevision der Kantonsverfassung (KV) und dem neuen Art. 101bis KV wurde der Gesetzgeber beauftragt, Näheres zur Fusion von Gemeinden im Gesetz zu regeln. Der neue Art. 101bis KV hält ebenfalls fest, dass der Kanton administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden leistet, die sich zusammenschliessen wollen.
Die Einzelheiten, insbesondere Ausmass und Zeitpunkt der Unterstützung, sind durch den Gesetzgeber festzulegen. Der Verfassungsauftrag wird durch den Erlass eines Gesetzes über Gemeindefusionen umgesetzt. Dieses Gesetz enthält sowohl Bestimmungen zum Verfahren für Gemeindefusionen als auch Bestimmungen zur administrativen und finanziellen Förderung durch den Kanton.
Se il tasso di riferimento della Banca nazionale svizzera è pari o inferiore allo zero per cento, il Consiglio federale deve avere la competenza di accordare all’istituto collettore il diritto di depositare senza interessi fondi di libero passaggio fino a un importo massimo di 10 miliardi di franchi presso la Tesoreria federale, a condizione che il suo grado di copertura scenda al di sotto del 105 per cento.
La vigente ordinanza del 31 ottobre 2007 sugli assegni familiari deve essere adeguata nel quadro dell’attuazione dell’oggetto del Consiglio federale 23.050 «Legge sugli assegni familiari. Modifica (Introduzione di una perequazione completa degli oneri)».
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Es ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen im Personalgesetz (PG; bGS 142.21), im Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; bGS 146.1), im Tourismusgesetz (TG; bGS 955.21) und im Steuergesetz (bGS 621.11) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zu Änderungen von kantonsrätlichen Verordnungen eröffnet. Hierzu wird separat eingeladen.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Sie ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen in der Besoldungsverordnung (BVO; bGS 142.211) sowie in der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zur Änderung formeller Gesetze eröffnet. Dazu wird separat eingeladen.
Il 21 marzo 2025, il Parlamento ha adottato una modifica della legge federale sull’assicurazione malattie (LAMal; RS 832.10): misure di contenimento dei costi – pacchetto 2. Lo stesso giorno, ha adottato una modifica della legge sulla vigilanza sull’assicurazione malattie (LVAMal; RS 832.12): partecipazione dei Cantoni alla procedura di approvazione dei premi, compensazione dei premi incassati in eccesso. La presente modifica dell’OVAMal attua alcuni disposizioni delle modifiche di legge adottate il 21 marzo 2025. Il progetto descrive segnatamente le modalità della compensazione dei premi incassati in eccesso quando il rimborso è concesso ai Cantoni.
Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen werden im Kanton St.Gallen durch planerische Massnahmen geschützt, konkret durch Schutzobjekte, die im Rahmen von Schutzverordnungen durch die politischen Gemeinden erlassen werden. Für den Erhalt der Artenvielfalt ist aber auch eine gezielte Bewirtschaftung und Pflege dieser Schutzgebiete entscheidend. Seit dem Jahr 1992 regelt das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7; RRB 2025/770 / Beilage 1 1/21 abgekürzt GAöL) die Entschädigung für solche Leistungen. Die Grundlagen des Vertragsnaturschutzes wurden seitdem nie umfassend überprüft.
Mit der Motion 42.20.19 «Neuregelung der Zuständigkeit im Vertragsnaturschutz (GAöL)», die im Wesentlichen eine Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen politischen Gemeinden und Kanton fordert, bietet sich die Gelegenheit, das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen organisatorisch effizienter zu gestalten und naturschutzfachlich zu aktualisieren.
Kernpunkt ist die Übertragung der Zuständigkeit von den politischen Gemeinden an den Kanton. Damit soll die fachlich anspruchsvolle Arbeit professionalisiert, Doppelspurigkeiten beseitigt und für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine einheitliche Anlaufstelle geschaffen werden. Die politischen Gemeinden tragen weiterhin zur Finanzierung der lokalen Objekte bei.
Der Entwurf sieht gezielte Verbesserungen im Stipendienrecht vor. Der Fokus liegt dabei auf Anpassungen der Bemessungswerte. Sie sollen bewirken, dass künftig mehr Personen in Ausbildung Anspruch auf Stipendien haben – und dass diese im Durchschnitt höher ausfallen als bisher. Die Regierung schlägt zudem gezielte Vereinfachungen vor. So wird neu wird auf einen Zins für Studiendarlehen verzichtet und die Rückzahlungsphase wird verkürzt. Schliesslich soll der Entwurf auch Fehlanreize beseitigen. Das eigene Einkommen wird weniger stark angerechnet, um Nebenerwerb nicht zu bestrafen.
Der Entwurf sieht vor, dass das Stipendiengesetz auch in Zukunft als Rahmengesetz ausgestaltet sein wird. Es regelt wichtige Eckwerte, verschiedene Konkretisierungen und insbesondere die Bemessungswerte werden aber erst später in der Verordnung festgelegt. Dies ist notwendig, um auch in Zukunft bei Bedarf rasch Anpassungen vornehmen zu können. Die Botschaft enthält zahlreiche Hinweise auf Konkretisierungen, die später für die Verordnung geplant sind.
Aufgrund der Revision der Jagdverordnung des Bundes werden Wolfrisse an Nutztieren seit Februar 2025 nicht mehr, wie bis anhin in sämtlichen Fällen den Tierhalterinnen und Tierhaltern entschädigt, sondern nur noch, wenn die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen vorgenommen wurden. Mit der Teilrevision der kantonalen Jagdverordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Kanton die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter bei Wolfrissen auch dann weiterhin entschädigen kann, wenn sie die in einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten vorgesehene Herdenschutzmassnahme der ständigen Behirtung mit geschützter Nachtweide / Nachtpferch und Schlechtwetterweide gemäss Artikel 47b und Anhang 2, Ziffer 4.1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung [DZV]; SR 910.13) umgesetzt haben.
Diese Herdenschutzmassnahme wurde bei der Revision der Jagdverordnung vom Bund nicht anerkannt, was zu einer Diskrepanz mit der Direktzahlungsverordnung führt. Ebenfalls soll eine Entschädigung durch den Kanton erfolgen, wenn sich Wolfrisse an Nutztieren auf nicht mit zumutbaren Massnahmen schützbaren Teilflächen einer Alp mit bewilligtem einzelbetrieblichem Herdenschutzkonzept ereignen.
Mit der vorgesehenen Änderung werden den Tierhalterinnen und Tierhaltern alle Wolfrisse an Nutztieren entschädigt, wenn sie die Herdenschutzmassnahmen gemäss einem vom Kanton genehmigten einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept vorgenommen haben. Damit trägt der Kanton Uri einerseits der erhöhten Wolfspräsenz Rechnung und stellt andererseits sicher, dass eine Entschädigung nur erfolgt, wenn die verhältnismässigen Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind.
Durch die Verordnungsanpassung soll einer Schwächung der Bewirtschaftung von Kleinviehalpen mangels Entschädigungen bei Wolfsrissen entgegengewirkt werden. Gleichzeitig soll die Anpassung der kantonalen Jagdverordnung zum Anlass genommen werden, um die zeitnahe Entfernung und ständige Elektrifizierung von mobilen Weidenetzen und Zäunen im Sinne des Wildtierschutzes zu regeln.
Le Conseil d’État a autorisé la mise en consultation de mesures visant à adapter le dispositif d’aide aux études et à la formation professionnelle (LAEF). Ce projet s’inscrit dans le Programme de législature 2022-2027 du Conseil d’État et s’articule autour de quatre axes stratégiques : renforcer le soutien aux étudiants et apprentis en situation de vulnérabilité financière, traiter plus équitablement les boursiers qui exercent une activité lucrative, adapter le dispositif à l’évolution des parcours de formation et aux évolutions du marché du travail, optimiser le traitement administratif des demandes.
Die Bevölkerung im Kanton Luzern wächst. Die Wirtschaft entwickelt sich insgesamt erfreulich. Entsprechend wird die Mobilität von Personen und der Transport von Gütern weiter zunehmen. Damit weiterhin eine gute Erreichbarkeit des Kantons Luzern als wichtiger Standortfaktor gewährleistet werden kann, sind die bestehenden Infrastrukturen so effizient wie möglich zu nutzen, gut zu unterhalten, zu erneuern und – wo erforderlich – auszubauen.
Die grössten Aufwendungen in der Mobilität sind die Bereitstellung der Strasseninfrastruktur, die sowohl dem motorisierten Individualverkehr und dem Güterverkehr wie auch dem strassengebundenen öffentlichen Verkehr, dem Veloverkehr und den Fussgängerinnen und Fussgänger dient, sowie die Leistungen im Rahmen des Angebots im öffentlichen Verkehr. Die Ausgaben für die Strasseninfrastruktur übersteigen heute die verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen und werden künftig weiter steigen. Auch bei den Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr, die bereits in der Vergangenheit mit erheblichen allgemeinen Staatsmitteln mitfinanziert werden mussten, ist mit weiter steigenden Ausgaben zu rechnen.
Um den steigenden Mittelbedarf langfristig zu sichern und mit Blick auf die schwankenden Entwicklungen auch stabilisieren zu können, ist aus Sicht des Regierungsrates eine Kombination aus einer Anpassung des Teilers zur Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen aus den Verkehrssteuern und der LSVA einerseits und der Bereitstellung weiterer Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln andererseits vorzusehen.
Mit der Ihnen unterbreiteten Vorlage soll jener Teil umgesetzt werden, der eine Anpassung des Verteilschlüssels zur zweckgebundenen Verwendung der Verkehrssteuern und der LSVA auf neu 90 statt 65 Prozent für die Aufwendungen bei der allen Verkehrsarten dienenden Strasseninfrastruktur und auf neu 10 statt 35 Prozent für die öV-Aufwendungen beinhaltet. Diese Reduktion des öV-Anteils an den zweckgebundenen Einnahmen wird vollumfänglich durch zusätzliche allgemeine Staatsmittel kompensiert, wie dies im aktuellen AFP 2026–2029 so bereits vorgesehen. Für die Anpassung des Verteilschlüssels sind Änderungen verschiedener Gesetzesbestimmungen erforderlich.
Die vorliegende Vernehmlassungsbotschaft umfasst hauptsächlich eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG-USG; SRL Nr. 700) betreffend die belasteten Standorte, insbesondere die Ablösung der bis Ende 2026 befristeten Spezialregelung über die die Finanzierung von Ausfallkosten. Des Weiteren umfasst sie Änderungen der Umweltschutzverordnung (USV; SRL Nr. 701) sowie der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV, SRL Nr. 703).
Im Rahmen der regelmässigen Überprüfung des Entschädigungsgesetzes hat das Landratsbüro dem Landrat am 4. Juli 2024 Bericht erstattet und punktuelle Änderungen des Entschädigungsgesetzes beantragt. Diese Vorlage wurde basierend auf dem erwähnten Bericht des Landratsbüros samt Anträgen erarbeitet und sieht eine Teilrevision des Entschädigungsgesetzes entlang folgender Eckpunkte vor:
Verschiedene Entschädigungen sollen überarbeitet werden. Dabei werden Aspekte wie die Teuerung und kontinuierliche Veränderungen im Arbeitsumfeld berücksichtigt. Unter anderem sind der fortschreitenden Digitalisierung und dem weiterhin steigenden Vorbereitungsaufwand für Sitzungen Rechnung zu tragen. So sollen in Bezug auf den Landrat, die Gerichte und die weiteren Behörden und Kommissionen sowie Arbeitsgruppen verschiedene Bestimmungen revidiert werden.
La crescente elettrificazione del parco veicoli comporta una riduzione delle entrate derivanti dalle imposte sugli oli minerali che gravano sui carburanti fossili. Per compensare il mancato gettito, importante per la Confederazione, viene presentato un progetto di legge in due varianti. È inoltre necessario adeguare la Costituzione federale affinché le entrate provenienti dalla nuova tassa o imposta possano essere utilizzate analogamente a quelle derivanti dalle imposte sugli oli minerali.
Da qualche anno il rincaro, unito all’aumento dei premi delle casse malati e delle pigioni, sta riducendo il potere di acquisto delle famiglie. Il progetto preliminare della Commissione della sicurezza sociale e della sanità del Consiglio nazionale (CSSS-N) prevede di aumentare gli importi minimi degli assegni familiari previsti dall’articolo 5 LAFam, portando a 250 franchi l’assegno per i figli e a 300 franchi l’assegno di formazioni, al fine di porre un freno a questa tendenza.
Die Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern ist eine Finanzierungsvereinbarung zwischen den Kantonen. Sie hat zum Ziel, den Lastenausgleich zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der Nutzung von schulischen Angeboten in Spitälern durch hospitalisierte Schülerinnen und Schüler zu regeln.
Aktuell können im Kanton Luzern Lernende der Volksschule im Falle einer Hospitalisierung unentgeltlich die Spitalschulangebote besuchen. Neu sollen im Zuge der Beitrittserklärung auch Spitalschulangebote im nachobligatorischen Schulbereich abgegolten werden.
Die Vorlage ist Teil des vom Kantonsrat am 10. Dezember 2024 beschlossenen Massnahmenplans 2024. Mit der Vorlage wird die Massnahme «D_STK_03 Zustellung von Verfügungen mit A-Post Plus» umgesetzt. Diese sieht vor, dass Verfügungen anstatt per Einschreiben per A-Post Plus versendet werden.
Die schriftliche Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch Verwaltungsbehörden erfolgt im Kanton Solothurn in der Mehrzahl durch Einschreiben. Ein grosser Teil davon kann aufgrund von eidgenössischen Vorgaben nicht mit A-Post Plus versendet werden. Viele können jedoch durch A-Post Plus Sendungen ersetzt werden, wodurch der Kanton erhebliche Einsparungen realisieren kann. Die Umsetzung der Massnahme erfolgt durch Änderungen im Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) und im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; BGS 614.11). Durch eine Weisung des Regierungsrates wird sichergestellt, dass beim Kanton Solothurn die möglichen Einsparungen realisiert werden.
Die Vorlage hat für den Kanton Solothurn jährliche Einsparungen von geschätzt rund Fr. 290‘000 zur Folge. Die potenziellen Einsparungen für die Gemeinden sind nicht bezifferbar. Diese erhalten im Zustellbereich ihre Autonomie zurück.
Der Kanton Luzern beabsichtigt, als neunter Kanton einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzuführen. Damit sollen diejenigen Betriebe finanziell unterstützt werden, die Lernende ausbilden. Zudem werden aus dem Fonds Projekte und Innovationen in der beruflichen Grundbildung mitfinanziert.