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Con questo progetto, il Consiglio federale intende attuare l’inasprimento della Lex Koller, deciso in occasione del rifiuto dell'iniziativa popolare «No a una Svizzera da 10 milioni! (Iniziativa per la sostenibilità)», che riguarda l’acquisto di fondi per stabilimenti d’impresa, di abitazioni principali da parte di cittadini di Stati terzi, di quote di società immobiliari quotate in una borsa valori svizzera, di partecipazioni a fondi immobiliari o azioni di SICAV immobiliari regolarmente negoziate sul mercato, e di abitazioni di vacanza o di unità di abitazione in apparthotel. Contemporaneamente deve essere attuata la mozione Schmid 22.4413, che chiede di consentire agli alberghi in mano estera, di acquistare e costruire alloggi per il personale.
Am 6. Dezember 2024 reichte Kantonsrat Frank Henri Kurer sowie 24 Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Optimierung der Kantonalen Denkmalpflege" ein. Am 20. März 2025 überwies der Kantonsrat die Motion. Das Bildungs- und Kulturdepartement erarbeitete daraufhin einen Nachtrag zur Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern, welcher das Anliegen der Motion, die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des Obwaldner Systems im Bereich der provisorischen Unterschutzstellungen zu präzisieren, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Mit der vorliegenden Revision wird die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des "Obwaldner Systems" präzisiert und angepasst. Die Praxis der einvernehmlichen Unterschutzstellung wird detailliert abgebildet. Damit wird einerseits eine rechtsgleiche Behandlung von Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch in den Jahren bis zu einer Aktualisierung eines Schutzplans ermöglicht und andererseits die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags der Denkmalpflege sichergestellt.
Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine einvernehmliche Unterschutzstellung als vorsorgliche Massnahme wird im Kanton vom Departement zum Regierungsrat verschoben. In der Gemeinde bleibt sie wie bisher beim Einwohnergemeinderat. Damit erlässt auf kantonaler Ebene dasselbe Gremium den Schutzplan und entscheidet über die einvernehmliche Unterschutzstellung. Auch auf Gemeindeebene entscheidet der Einwohnergemeinderat über die einvernehmliche Unterschutzstellung lokaler Objekte und derselbe erarbeitet den Zonenplan bzw. erlässt die Bau- und Zonenordnung.
Der Kantonsrat hat am 27. März 2024 den Auftrag Christof Schauwecker (Grüne, Zuchwil): «Formularpflicht bei neuen Mietverträgen» vom 28. Juni 2023 (A 0155/2023) für erheblich erklärt (KRB Nr. A 0155/2023). Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit im Falle von Wohnungsmangel beim Abschluss neuer Mietverträge die Verwendung von amtlich genehmigten Formularen zur Mitteilung des Anfangsmietzinses für obligatorisch erklärt werden kann.
Mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird der kantonsrätliche Auftrag (A 0155/2023) umgesetzt und die gesetzliche Grundlage für die Einführung der Formularpflicht bei neuen Mietverträgen im Falle von Wohnungsmangel geschaffen. Der Regierungsrat soll künftig die Verwendung des Formulars gemäss Art. 269d des Obligationenrechts (OR) mittels Regierungsratsbeschluss für obligatorisch erklären, wenn in einer Amtei Wohnungsmangel herrscht, bzw. die Formularpflicht wieder aufheben, wenn kein Wohnungsmangel mehr besteht.
Im Rahmen dieser Vorlage soll zudem eine fälschlicherweise noch in der Sozialverordnung (SV) enthaltene Bestimmung zum Mietrecht inhaltlich nahezu unverändert an den gesetzessystematisch richtigen Ort, in das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB), überführt werden.
Aus ökologischen, baukulturellen, sozialen und finanziellen Gründen ist es oftmals besser, bestehende Bauten zu erweitern, statt diese durch Neubauten zu ersetzen. Der baulichen Weiterentwicklung von Bestandsbauten stehen jedoch zahlreiche Hürden und Risiken entgegen.
Mit einer rechtlichen Flexibilisierung und Vereinfachung sollen Einsparungen von grauer Energie, eine gute Siedlungsqualität und der Erhalt der Identität von Siedlungen stärker gewichtet werden. Gleichzeitig sollen gewisse Regulierungen gestrichen oder vereinfacht werden und damit diverse politische Vorstösse umgesetzt werden.
Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Nachdem 2023 mit einem ersten Paket die Sachbereiche Mobilität sowie Energie angepasst wurden, werden mit dem vorliegenden zweiten Paket insbesondere die Sachbereiche Siedlung sowie Landschaft aktualisiert. Damit sind alle Kapitel des kantonalen Richtplans von 2011 soweit derzeit möglich auf dem neusten Stand der rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf legt den Fokus auf die fossilfreie Wärmeerzeugung in Gebäuden – dies in Übereinstimmung mit der Strategie gemäss dem vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommenen Planungsbericht Klima und Energie und den ergänzenden politischen Aufträgen des Kantonsrates. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf das neue Teilmodul F «Wärmeerzeuger» der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), welches von der Konferenz Kantonaler Energiedirektorinnen und -direktoren im August 2024 als vorgezogenes Modul im Hinblick auf die neue Ausgabe 2025 der MuKEn verabschiedet wurde.
Weitere Anpassungen werden insbesondere in Bezug auf die Ziele und Grundsätze, die kantonale und kommunale Energieplanung, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Förderung und die Datenerhebung vorgeschlagen. Der Fokus liegt dabei auf Themen, die zur Umsetzung bereit sind und bei denen kein Abstimmungsbedarf mit noch nicht vorliegenden übergeordneten Vorgaben (z. B. weitere Module der MuKEn Ausgabe 2025, die erst im Entwurf vorliegen) besteht.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Über 80 Prozent aller Politischen Gemeinden wurden inzwischen fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen.
Der Erhalt von ausgewählten Gebäuden ist wichtig für den Charakter und die Identität von Dörfern und Städten. Die Gesetzgebung zum Natur- und Heimatschutz in der Schweiz reicht zurück in die 1960er Jahre. In dieser Zeit bestand eine starke Befürchtung in der Gesellschaft, dass das schnelle Wachstum zu viele wertvolle identitätsstiftende Bauten zerstörten würde. Die Denkmalpflege hat viel dazu beigetragen, wertvolles Kulturerbe in der Schweiz und im Kanton Zürich zu erhalten und damit die Akzeptanz der baulichen Verdichtung an anderen Orten zu steigern.
Mit der Innenentwicklung und der damit zusammenhängenden Verdichtung sowie den energetischen Anforderungen stehen den denkmalpflegerischen Interessen weitere gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Weiter können denkmalpflegerische Auflagen kostenintensive Auswirkungen auf Eigentümerinnen und Eigentümer haben. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Abklärung des Sachverhalts und die Interessensabwägung. Dies führt zu langen und aufwändigen Rechtsmittelverfahren.
Ziel der Vorlage ist es, die sinnvolle Nutzung, energetische Modernisierung und Weiterentwicklung von Baudenkmälern zu unterstützen, die Prozesse zu beschleunigen und die Stellung der Eigentümerinnen und Eigentümer zu stärken.
Il presente progetto di legge si basa sui risultati della valutazione del Catasto delle restrizioni di diritto pubblico già presentata al Parlamento e contiene le modifiche alla legge che ne derivano. Le modifiche previste alla legge sulla geoinformazione e le relative modifiche di terzi mirano a chiarire il rapporto tra il Catasto e il registro fondia-rio e a consentire un'espansione contenutistica del Catasto. Inoltre, in un'ottica di semplificazione e per evitare incertezze giuridiche, non solo viene abrogata senza sostituzione la responsabilità di diritto speciale, ma anche la disposizione secondo cui il contenuto del Catasto è considerato noto.
Die Neuausrichtung der Denkmalpflege ist auf Kurs. Kernelement ist ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Bauten IDEGO. Über die Hälfte der Gemeinden ist unterdessen fachlich bearbeitet worden. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im Bezirk Kreuzlingen, zu dem Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände eingeladen sind.
Le Conseil d’Etat autorise le Département des institutions, du territoire et du sport à mettre en consultation un avant-projet de loi sur les communes, proposant à ces dernières un cadre moderne leur permettant de faire face aux défis qui les attendent dans les années à venir. L’avant-projet vise à rendre les communes plus fortes afin de pouvoir bénéficier au mieux de leur autonomie.
Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 21. Januar 2025 die Genehmigung erteilt, den Gesetzesvorentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Grundbuch (GBG; SGF 214.5.1) mit dem entsprechenden erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu schicken. Zweck dieses Vorentwurfs ist es, die Organisation der Aufsicht über das Grundbuch im Kanton neu zu gestalten, mit einer Trennung der administrativen Aufsicht, die neu der Finanzdirektion übertragen wird, und der Rechtsmittelaufsicht (Bearbeitung der Beschwerden), für die nach wie vor die derzeitige Aufsichtsbehörde zuständig ist (neue Bezeichnung: Rekurskommission für das Grundbuch).
Mit der Anhörung und öffentlichen Auflage des vorliegenden Entwurfs zur Teilrevision 2024 des kantonalen Richtplans erfolgt gleichzeitig die Vernehmlassung der Revision des Planungs- und Baugesetzes (PBG-Revision) «Raumentwicklung und Nacht», welche inhaltlich mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans zusammenhängt und auf diese abgestimmt ist. Die zeitlich koordinierte öffentliche Auflage und Vernehmlassung der beiden Vorlagen ermöglicht es den Teilnehmenden, koordinierte und inhaltlich abgestimmte Rückmeldungen zu geben und damit den Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. Die Baudirektion nutzt ausserdem die Gelegenheit, Ihnen die ebenfalls inhaltlich verwandte parlamentarische Initiative «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen» sowie die ausgearbeitete Vorlage zu einer vom Kantonsrat überwiesenen Motion betreffend Solaranlagen in geschützten Ortsbildern zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nachfolgend finden Sie eine kurze Beschreibung der genannten Vorlagen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Anpassung bei der Umsetzung der planerischen Mehrwertabgabe nach dem Planungs- und Baugesetz in eine externe Vernehmlassung gegeben. Der Änderungsbedarf geht auf eine erheblich erklärte Motion zurück.
Die Neuausrichtung der Denkmalpflege ist auf Kurs. Kernelement ist ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Bauten IDEGO. Über die Hälfte der Gemeinden wurde unterdessen fachlich bearbeitet. Nun startet die Mitwirkung im Bezirk Arbon, zu der Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände eingeladen sind.
Sono apportate modifiche all’ordinanza dell’11 novembre 2020 sulla protezione civile (OPCi) in vigore attinenti al settore delle costruzioni di protezione.
Le Conseil d’État met en consultation dès ce jour une proposition de modifications de certains dispositifs de la loi sur la préservation et la promotion du parc locatif (LPPPL) afin d’inciter les propriétaires d’immeubles à rénover leurs biens. Ce projet de révision propose de garantir à ces derniers un revenu locatif minimum, après travaux, ne pouvant être inférieur aux plafonds fixés pour les logements à loyers abordables (LLA).
La proposition intègre la notion de vétusté afin de différencier les valeurs plafonds selon que l’immeuble est totalement ou partiellement remis à neuf. Elle fait par ailleurs office de réponse et de contre-projet du Conseil d’État à la motion du député Philippe Jobin.
In seiner Sitzung vom 1. Oktober 2024 hat der Staatsrat die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes und zum Entwurf der Verordnung über die Vollstreckung von Exmissionen in Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtsachen genehmigt.
Das amtliche Schätzungswesen soll in Teilen überarbeitet werden. Unter anderem ist vorgesehen, die anwendbaren Schätzungsmethoden und -grundsätze in der entsprechenden Verordnung zu verankern. Damit soll die Rechtssicherheit gestärkt werden. Die Regierung legt nun einen Entwurf zur Änderung der Verordnung vor und führt dazu eine Vernehmlassung durch.
Der Kantonsrat hat mit der Annahme der Motion «Zuweisung Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge» der Regierung den Auftrag erteilt, das Sozialhilfegesetz dahingehend zu ändern, dass Wohnraum für Personen aus dem Asylbereich als Sachleistung ausgerichtet werden soll. Die Regierung hat sich gegen die vorgesehene Regelung ausgesprochen, da diese ihrer Meinung nach gegen übergeordnetes Völkerrecht verstösst. Der Kantonsrat überwies die Motion trotzdem. Nun wird das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
Una modifica della LPrA mira a creare una chiara base giuridica per le proprietà indirettamente sovvenzionate dalla Confederazione notevolmente per quanto riguarda la determinazione dei canoni di locazione basati sui costi e il loro controllo dallo Stato.
La revisione mira ad aggiornare il diritto in materia di proprietà per piani (art. 712a segg. CC). Sono oggetto dell’esame nuove norme sui diritti d’uso preclusivi sulle parti comuni, diverse modifiche alle disposizioni sulla costituzione della proprietà per piani prima della costruzione dell’edificio, sul fondo di rinnovazione e sull’ipoteca nonché normative generali sulla comunione dei proprietari per piani. Con la revisione viene attuata la mozione Caroni 19.3410 «55 anni di proprietà per piani. È tempo di un aggiornamento».
Die aktuelle Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) ist seit 1. Juli 2005 in Kraft und wurde 2009 einer grösseren Teilrevision unterzogen. Seither haben sich die Rahmenbedingungen im Wohnungsbau und die Bedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen verändert. Um diese zu berücksichtigen, unterbreiten wir Ihnen gerne in der Beilage den Entwurf der Änderung der WBFV und der Verordnung über den preisgünstigen Wohnungsbau zur Vernehmlassung.
Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) hat über ihr Wohnungsamt (WA) und ihr Amt für Statistik (StatA) einen Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die kantonale Statistik ausgearbeitet, um den Wohnungs- und Immobilienmonitor definitiv einzuführen.
Die Kantone Aargau, Solothurn und Luzern haben gemeinsam mit dem Verein AareLand das Agglomerationsprogramm AareLand 5. Generation erarbeitet. Das Programm umfasst zahlreiche Massnahmen für die nachhaltige Siedlungs- und Landschaftsentwicklung mit dem Ziel, diese bestmöglich auf die weitere Verkehrsentwicklung abzustimmen.