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La CSEC-N ha deciso di opporre un controprogetto indiretto all’iniziativa popolare «Sì al divieto di importazione di foie gras (Iniziativa foie gras)». Il suo progetto si fonda su un obbligo di dichiarazione concernente i prodotti ottenuti da animali sottoposti ad alcune pratiche dolorose senza stordimento preliminare. Tale obbligo, entrato in vigore nel luglio 2025 a livello di ordinanza, riguarda in particolare il foie gras, il magret e il confit ottenuti da anatre e oche sottoposte a ingozzamento. La Commissione propone di introdurre un monitoraggio delle importazioni a titolo professionale e l’adozione di misure da parte del Consiglio federale dopo 5 anni se non si constata una diminuzione delle importazioni commerciali. Propone parimenti di sancire l’obbligo di dichiarazione a livello di legge. Alcune minoranze propongono di adattare le modalità del controprogetto, mentre un’ulteriore minoranza propone di non entrare in materia.
Nach §25 HuG (LS 554.5) sind Herdenschutzhunde nicht von der Hundeabgabe gemäss §23 HuG befreit, obwohl sie als Arbeits- bzw. Nutzhunde eine wesentliche Funktion beim Herdenschutz und der Prävention von Grossraubtierschäden wahrnehmen.
Die am 29. Januar 2024 von den Kantonsräten Hans Egli (Steinmaur), Judith Anna Stofer (Dübendorf) und Silvia Rigoni (Zürich) eingereichte Motion KR-Nr. 38/2024 betreffend ,Herdenschutzhunde sollen von der Hundeabgabe befreit werden' verlangt, §25 HuG um eine Abgabenbefreiung für Herdenschutzhunde mit nachgewiesener Ausbildung und Einsatz zu ergänzen.
Zur Umsetzung der Motion ist vorgesehen, §25 HuG um eine neue Litera betreffend vom Bundesamt für Umwelt anerkannte Herdenschutzhunde zu ergänzen. Zudem soll §21 HuV im Hinblick auf die für die Abgabenbefreiung nach §25 HuG einzureichenden Unterlagen angepasst werden.
Gli organismi alloctoni invasivi possono causare gravi danni alla salute nonché sul piano ecologico ed economico. Per ridurre al minimo questi effetti, è necessario adottare misure globali il più presto possibile. Le attuali basi giuridiche non sono sufficienti. Nella legge sulla protezione dell’ambiente i Cantoni saranno ora autorizzati a regolamentare le misure contro gli organismi alloctoni invasivi. La Confederazione emana tali prescrizioni per le grandi infrastrutture come le strade nazionali.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die teilrevidierte Verordnung zum Waldgesetz in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Anpassung ist eine Folge der vom Grossen Rat verabschiedeten Teilrevision des Thurgauischen Waldgesetzes. Finanzielle Auswirkungen hat die Teilrevision nicht.
Im Rahmen der ersten Vernehmlassung wird das neu erarbeitete Mountainbike-Konzept Thurgau (MTBK) der Öffentlichkeit vorgestellt. Ein Bestandteil des MTBK bildet eine neue Strafbestimmung, die im kantonalen Waldgesetz verankert ist und Verstösse gegen das Fahrverbot abseits von Waldstrassen und befestigten Waldwegen sanktioniert.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Mountainbike-Konzept sowie die Änderung des Waldgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit soll für die Mountainbikerinnen und Mountainbiker sukzessive ein attraktives Angebot geschaffen werden, das aber die Bedürfnisse aller Interessengruppen berücksichtigt.
Primär soll die landwirtschaftliche Beratung auf eine langfristig gesicherte Grundlage gestellt werden. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bund beabsichtigt mit der nächsten Agrarpolitik (AP30+), basierend auf dem Zukunftsbild 2050 einen ganzheitlichen Ernährungssystemansatz zu verfolgen. Dieser umfasst alle Akteurinnen und Akteure der Wertschöpfungskette; von den Landwirtinnen und Landwirten über die Verarbeitung und den Detailhandel bis hin zu den Konsumentinnen und Konsumenten.
Zusätzlich soll nebst der Qualitätsförderung auch die Kennzeichnung und der Schutz von Bezeichnungen einheimischer Qualitätsprodukte unterstützt werden können. Mit der Ermöglichung von Pachtland- und Landnutzungsgenossenschaften sollen zudem neue Kooperationsformen zur Verfügung gestellt werden. Dies soll die Zuteilung einzelner Parzellen im Interesse einer standortgerechten Bewirtschaftung verbessern.
Ferner sollen Sömmerungsbetriebe im Kanton Glarus nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten. Dies bedeutet in erster Linie, dass kein höchstzulässiger Pachtzinszuschlag für Sömmerungsbetriebe mehr bestimmt werden muss. Schliesslich steht der Kanton vor der Herausforderung, dass die Anzahl direktzahlungsberechtigter Betriebe stark rückläufig ist.
La Commissione dell’economia e dei tributi del Consiglio nazionale propone un’aggiunta nella legge sull’agricoltura. L’introduzione della possibilità di costituire su base volontaria scorte di vini DOC dovrebbe consentire ai produttori di compensare meglio le fluttuazioni del raccolto.
Il progetto crea le premesse per poter autorizzare tempestivamente − come nell’UE − l’immissione in commercio temporanea di medicamenti veterinari immunologici non omologati nelle situazioni di emergenza in cui l’uso di tali medicamenti è necessaria.
Die Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) wird teilrevidiert, um neue Anforderungen im agrar- und umweltpolitischen Umfeld der Urner Land- und Alpwirtschaft zu berücksichtigen.
La proposta di modifica dell’allegato concernente i biocidi intende consentire l’impiego eccezionale di biocidi nel bosco destinati al controllo di artropodi invasivi alloctoni o vettori di malattie nonché di microrganismi patogeni o vettori di malattie. L’autorità competente (di norma i Cantoni) autorizza l’impiego eccezionale di prodotti biocidi nel bosco se sono soddisfatte determinate condizioni. La modifica in oggetto viene sottoposta in via straordinaria a una consultazione abbreviata affinché possa entrare in vigore il prima possibile.
Il progetto in consultazione comprende la modifica di 26 ordinanze agricole. Le modifiche sono tese a rafforzare la produzione vegetale e a impostare la promozione dell’allevamento di animali nell’ottica di una maggiore sostenibilità. Le nuove disposizioni entreranno in vigore il 1° gennaio 2026.
Il Piano forestale cantonale (PFC), in consultazione, è il frutto di un processo di revisione del primo PFC del 2007, che riorienta e aggiorna la strategia forestale cantonale, nel tentativo di meglio rispondere alle sfide odierne e ponendosi come orizzonte temporale il 2050.
Die Biodiversität nimmt schweizweit ab. So ist über ein Drittel aller Tier- und Pflanzenarten gefährdet, stark gefährdet oder sogar in der Schweiz ganz ausgestorben. Dieser negative Trend wird auch im Kanton Aargau festgestellt. Dieser Rückgang ist ein eindeutiger Hinweis auf die gestörte Funktionalität der (noch) bestehenden Ökosysteme und verdient unsere volle Aufmerksamkeit.
Funktionierende Ökosysteme und intakte Landschaften bilden unsere natürlichen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen. Sie versorgen uns mit vielfältigen und unverzichtbaren Ökosystem- und Landschaftsleistungen (zum Beispiel sauberes Trinkwasser, Nährstoffkreisläufe, Schutz vor Naturgefahren, Nahrungsmittel usw.). Um dem Trend der abnehmenden Biodiversität entgegenzuwirken, bleibt der Handlungsbedarf hinsichtlich Aufwertung und besserer Vernetzung natürlicher und naturnaher Lebensräume weiterhin hoch.
Der Regierungsrat sieht die Dringlichkeit und Wichtigkeit von Schutz und Förderung der Aargauer Landschaft und Naturwerte und hat diese in seinem Entwicklungsleitbild 2021–2030 mit dem Schwerpunkt "Natürlichen Lebensraum gestalten und Landwirtschaft weiterentwickeln" aufgenommen. Das Programm Natur 2030 leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen des obengenannten Entwicklungsschwerpunkts. Es dient zudem dem Vollzug von Aufgaben zum Schutz der Landschaft, zur Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen und zur gezielten Förderung von Arten.
Für die Umsetzung der technischen, baulichen und betrieblichen Massnahmen des Massnahmenplans Ammoniak in den Jahren 2025–2030 beantragt der Regierungsrat einen neuen Verpflichtungskredit in der Höhe von 5,526 Millionen Franken. Damit sollen die Ammoniakemissionen im Kanton Aargau gegenüber dem Jahr 2019 bis ins Jahr 2030 um 15 % reduziert werden.
Der Staatsrat eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren über die Teilrevision des kantonalen Richtplans (kRP), welches 17 Koordinationsblätter betrifft.
Die Finanzkommission (FiKo) hat beschlossen, zur kantonalen Volksinitiative «Für einen Kanton Bern mit regulierbarem Grossraubtierbestand!» einen Entwurf für einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Der Gegenvorschlag schlägt verschiedene Anpassungen auf Gesetzesstufe vor, weshalb vor der parlamentarischen Beratung eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Aufgrund der vorgegebenen Fristen zur beförderlichen Behandlung von Volksinitiativen stehen für die Vernehmlassung nicht die üblichen drei Monate, sondern lediglich vier Wochen zur Verfügung.
Inhaltlich schlägt der Gegenvorschlag vor, dass neben dem Abschuss neu die Sterilisation von schadenstiftenden Tieren geprüft werden soll. Weiter hält der Gegenvorschlag gleich wie die Volksinitiative fest, dass der Kanton keine Massnahmen ergreifen darf, die den Bestand an Grossraubtieren fördern würden. Der Kanton soll dagegen seinen Handlungsspielraum zugunsten der Regulation der Grossraubtiere maximal ausschöpfen. Schliesslich sollen neue Herdenschutzmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
Wie bei Volksinitiativen üblich, hat dazu keine Vernehmlassung stattgefunden. Weil der Entwurf des Gegenvorschlags mit der Sterilisation Neuland betritt und Zurückhaltung bei künftigen Herdenschutzmassnahmen progagiert, führt die FiKo eine verkürzte Vernehmlassung durch. Gegenstand der Vernehmlassung ist einzig der vorliegende Entwurf des Gegenvorschlags. Auf Stellungnahmen zur Volksinitiative ist zu verzichten.
Per attuare la mozione 22.4253 CET-S nel progetto in consultazione vengono proposte 10 misure tese a rafforzare il principio della coltivazione diretta, la posizione dei coniugi e lo spirito imprenditoriale nell’agricoltura.
La Commissione dell’economia e dei tributi del Consiglio nazionale intende accelerare l’omologazione di prodotti fitosanitari in Svizzera modificando la legge sull’agricoltura. Il progetto prevede di introdurre in Svizzera una procedura di omologazione semplificata per i prodotti fitosanitari omologati in uno Stato membro dell’Unione europea confinante, nei Paesi Bassi o in Belgio. Le autorità svizzere dovranno valutare i rischi per l’essere umano, gli animali e l’ambiente solo nei settori che nel nostro Paese sottostanno a una protezione particolare.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Landwirtschaft wird die Agrarpolitik 2022 des Bundes (AP22+) auf kantonaler Ebene umgesetzt. Weitere Anpassungen ergeben sich aufgrund des kantonalen Konzeptes zur zukünftigen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik sowie der kantonalen Energie- und Klimaplanung 2023+ (EKP23+).
Verschiedene mit der AP22+ modifizierte Bundesbeiträge setzen eine Mitfinanzierung durch die Kantone voraus. Dies betrifft namentlich die Biodiversitätsbeiträge sowie die Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen. Zur Sicherstellung dieser Kofinanzierungen sind die kantonalen Rechtsgrundlagen zu ergänzen und anzupassen. Änderungen ergeben sich zudem im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Anpassungen betreffend die Nährstoffverluste und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Weitere Anpassungen sind erforderlich im Bereich der Abfindung für Schäden im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen. Im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Konzeptes zur zukünftigen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik sowie der EKP23+ gilt es, die rechtlichen Grundlagen für die geplanten Massnahmen in folgenden Bereichen zu schaffen: Befähigung der Betriebsleiter, Struktur- und Einkommensentwicklung, Wertschöpfung, Förderung naturnaher und ressourcenschonender Produktionssysteme sowie Klimaschutz und Klimaanpassung.
Der Regierungsrat hat die Revision des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes zur Vernehmlassung freigegeben. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 2001 haben sich die Ansprüche an die Landwirtschaft sowie die Bedürfnisse der Landwirtschaft und auch die Landwirtschaftspolitik auf Bundesebene verändert. Mittels einer Teilrevision soll das Kantonale Landwirtschaftsgesetz wieder mit dem Bundesrecht harmonisiert und an die veränderten Anforderungen angepasst werden, dies namentlich im Bereich des Rebbaus.
Die Landwirtschaft hat grosse Herausforderungen zu bewältigen, was aufgrund von immer umfangreicher werdenden rechtlichen Rahmenbedingungen und erhöhten gesellschaftlichen Erwartungen kaum ohne Zielkonflikte möglich ist. Bäuerinnen und Bauern leisten einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit, indem sie gesunde und erschwingliche Lebensmittel in ausreichender Menge produzieren. Dabei müssen die Betriebe die Kosten im Griff haben und mit den Produkterlösen und Direktzahlungen regelmässig einen angemessenen Ertrag erwirtschaften. Weiter ist die Landwirtschaft angehalten, zur Umwelt Sorge zu tragen. Der Klimawandel wird die Landwirtschaft in Zukunft noch mehr als heute beschäftigen.
Im Bereich des Rebbaus ist die Aufhebung des Rebbaufonds und der damit verbundenen Rebbausteuer vorgesehen. Damit fallen die finanziellen Beteiligungen der Bewirtschaftenden und der Gemeinden an der Rebbauförderung weg. Gleichzeitig werden die Gemeinden von der entsprechenden Steuererhebungspflicht befreit. Neu soll die Kompetenz zur Anordnung von notwendigen, flächendeckenden Massnahmen im Bereich des Schutzes der Rebenpflanzungen vor Krankheiten und Schädlingen grundsätzlich dem Kanton zugewiesen werden.
Um die Grundlagen für die flächendeckende Sicherstellung einer vorsorge- und fachgerechten Bewirtschaftung zu schaffen, wird der Kanton auf Verordnungsebene neu in verschiedene Rebbaugebiete aufgeteilt. Im gleichen Zug werden die Organisationsstrukturen der Rebbaugenossenschaften liberalisiert und die Pflichtmitgliedschaft seitens der Produzentenschaft aufgehoben. Im Bäuerlichen Bodenrecht ist vorgesehen, dem Regierungsrat die grundsätzliche Kompetenz zu erteilen, die vom Bund festgelegte relative Preisobergrenze beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zu erhöhen.
Le Gouvernement met en consultation un projet de modification de la loi sur le développement rural et des bases légales sur les améliorations structurelles. Le but est que l’agriculture jurassienne puisse bénéficier de tous les instruments d’aide aux améliorations structurelles proposés par la Confédération. Ces aides doivent toutefois être assorties du respect du contrat-type de travail lors de l’engagement d’un employé agricole.
Der Kantonsrat hat den Auftrag von David Gerke (Grüne, Biberist) «Einführung eines Hegebeitrages zur Förderung der Solothurner Fischerei; Anpassung des kantonalen Fischereigesetzes» (A 0023/2022) am 14. September 2022 erheblich erklärt und beschlossen, es sei die rechtliche Grundlage für die Einführung eines Hegebeitrages für Bezüger von Angelfischereipatenten zu schaffen. Anstelle eines Hegebeitrages wird eine Hegeersatzabgabe eingeführt, damit die Rechtsnatur der Abgabe klar ersichtlich ist und sich dazu keine Auslegungsfragen stellen. Weiter wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Notsituationen in betroffenen Gewässern Schutzmassnahmen zugunsten der Wasserlebewesen wie zeitlich und örtlich beschränkte Fischerei- und Betretungsverbote erlassen zu können.
Die Standeskommission beabsichtigt, eine neue Tiergesundheitsverordnung zu erlassen, welche die Inhalte der beiden bestehenden kantonalen Ausführungserlasse zusammenfasst. Auf Bundesebene sind viele Bereiche abschliessend geregelt. Da die Kantone lediglich in einzelnen Regelungsbereichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen haben, die sich meist auf die Regelung von Zuständigkeiten beschränken, soll mit der Zusammenführung der beiden Verordnungen mehr Übersicht geschaffen werden.
Der Regierungsrat schickt die Änderung des Gesetzes über die Enteignung in die Vernehmlassung. Künftig soll die Entschädigung bei einer Enteignung von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des für das Kulturland ermittelten Höchstpreises betragen. Mit der Gesetzesänderung setzt der Regierungsrat die vom Grossen Rat am 13. Juni 2022 überwiesene Motion 255-2021 «Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen» um. Der Regierungsrat hatte darauf hingewiesen, dass die Motion verfassungswidrig ist.