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Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 führt im Zivilgesetzbuch neu die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung ein, um den Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking zu verbessern. Damit sollen angeordnete Schutzmassnahmen, namentlich Annäherungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverbote, besser durchgesetzt werden können.
Im Kanton Zürich sollen mit einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Grundlagen für die Durchführung von Electronic Monitoring im Zivilrecht geschaffen werden. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat hierzu am 20. Januar 2021 einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Gesetzes gestellt.
Der Regierungsrat wird die Einzelheiten betreffend Zuständigkeit, Ablauf und Verfahren in einer Verordnung regeln, deren Vorentwurf aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit bereits vorliegt. Sollten sich aufgrund der Behandlung im Kantonsrat wesentliche Änderungen in der gesetzlichen Vorlage ergeben, würde die Verordnung entsprechend angepasst werden.
Mit dem Planungsbericht Klima und Energie zeigt der Regierungsrat auf, mit welchen Stossrichtungen und Massnahmen der Kanton Luzern die Ziele zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an den Klimawandel in den nächsten Jahren gezielt und koordiniert angehen will.
Dabei wird insbesondere aufgezeigt, was das – vom Luzerner Kantonsrat festgelegte und auch national und international geltende – Ziel «Netto null Treibhausgasemissionen bis 2050» für den Kanton Luzern bedeutet und wie dieses Ziel erreicht werden kann. Wir setzen auf die Innovationskraft unserer Unternehmungen, auf Fördermassnahmen und erlassen wo notwendig Vorschriften.
Das Parlament hat mit der Überweisung zweier gleichlautender Motionen (UREK-NR 20.4340; UREK-SR 21.3002) den Bundesrat mit einer erneuten Revision der JSV beauftragt. Um eine geregelte Koexistenz zwischen Menschen, Grossraubtieren und Nutztieren sicherzustellen, sollen innerhalb des Spielraums, welcher das aktuelle Jagdgesetz (SR 922.0) einräumt, die Verordnungsbestimmungen angepasst werden. Die stark verkürzte Vernehmlassungsfrist soll es erlauben, die Verordnungsänderung noch im Sommer 2021 in Kraft zu setzen.
Mit dem vorliegenden Versorgungsbericht informiert die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über den Fortschritt des Projektes Spitalplanung 2023. Sie publiziert damit Details zum methodischen Vorgehen und die Zwischenergebnisse der ersten Projektetappe, der Konzeptphase. Der Versorgungsbericht beschreibt, wie die langfristige Vision und Strategie des Kantons Zürich für die Gesundheitsversorgung der Zürcher Bevölkerung umgesetzt werden sollen und damit zu einer fokussierten, evidenzbasierten und bedarfsgerechten Patientenversorgung beitragen können.
Gemäss bundesrechtlichen, aber auch kantonalrechtlichen Vorgaben werden die eingereichten Bewerbungen anhand der Kriterien Qualität, Wirtschaftlichkeit und Zugänglichkeit evaluiert. Unter Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung der Versorgungsstrukturen für die Zürcher Bevölkerung erfolgt die Vergabe der Leistungsaufträge an Leistungserbringer, die sämtliche Anforderungen bestmöglich erfüllen.
Diese Veröffentlichung zeigt die bisherige Nachfrageentwicklung auf und erläutert den prognostizierten Leistungsbedarf in den drei Fachbereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation über den gesamten Planungshorizont bis 2032. Die Bedarfsprognose ist ein bedeutender Bestandteil der Spitalplanung. In das Prognosemodell flossen die Faktoren Demografie auf Basis der Bevölkerungsprognose des Statistischen Amtes des Kantons Zürich, die medizintechnische, aber auch epidemiologische Entwicklung sowie regulatorische Vorgaben ein.
Das Befristete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern regelt die kurzfristige Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Ziel ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu erhalten. Der Abschluss dieses Abkommens ist Teil der vom Bundesrat im Nachgang zur Volksabstimmung im Vereinigten Königreich über den Austritt aus der Europäischen Union («Brexit») verabschiedeten «Mind the Gap»-Strategie. Das Abkommen wurde am 14. Dezember 2020 unterzeichnet. Es ist auf zwei Jahre befristet. Die Vertragsparteien können eine Verlängerung beschliessen.
Das total revidierte Volksschulgesetz soll das kantonale Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz) ablösen. Das Schulgesetz wurde ursprünglich als Rahmengesetz konzipiert, welches das ganze Bildungswesen umfasste. Beim Entwurf des Volksschulgesetzes handelt es sich vorwiegend um ein Organisationsgesetz mit einheitlichen Begrifflichkeiten. Damit lässt das Gesetz über die Volksschule genügend Raum für Entwicklungen in pädagogischer, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht.
So kommt der Entwurf dem Anliegen nach, zeitgemässe Grundlagen für eine zukunftsfähige Volksschule zu schaffen, ist gesellschaftlichen und bildungspolitischen Anforderungen und Rahmenbedingungen angepasst und verbessert die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen. Er orientiert sich am Schwerpunkt «Bildung und Arbeit» des Regierungsprogrammes 2020–2023.
Das geltende Recht regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen der Gemeinden in der kantonsrätlichen Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen (Anstellungsverordnung Volksschule; bGS 421.21). Die wesentlichen Grundsätze des Anstellungsverhältnisses erfordern eine Grundlage in einem formellen Gesetz und werden in das Volksschulgesetz integriert.
Das kantonale Personalgesetz findet sinngemäss Anwendung, soweit nicht das Volksschulgesetz selbst eine abweichende Bestimmung enthält. Die Anstellungsverordnung Volksschule wird aufgehoben. Die Elemente der Besoldung sollen einheitlich in der «Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule» geregelt werden.
Das Historische und das Natur-Museum Luzern sollen zum neuen «Luzerner Museum» werden. Für den Zusammenschluss der beiden kantonalen Museen ist eine Änderung des Kulturförderungsgesetzes erforderlich. Das Natur-Museum und das Historische Museum Luzern erfreuen sich bei den Besucherinnen und Besuchern grosser Beliebtheit. Die zwei Museen arbeiten bereits heute zusammen, bislang vorwiegend bei Veranstaltungen und in der Verwaltung, mit diesem Jahr aber auch in einer gemeinsamen Ausstellung.
Nun soll diese Kooperation konsequent weitergeführt werden, indem die beiden Museen ganz zu einem neuen verschmelzen. Die Themenbereiche von Natur, Umwelt, Geschichte und Gesellschaft treten nicht mehr grundsätzlich getrennt voneinander auf, sondern verbinden sich zu einem spannenden Gesamterlebnis. Mit seinem interdisziplinären und zeitgemässen Angebot will das neue Museum auch stärker in den aktiven und direkten Austausch mit dem Publikum treten.
Der Berufseinstieg ist eine anspruchsvolle Phase im Leben einer neu ausgebildeten Lehrperson. Er legt die Grundlage für eine nachhaltig erfolgreiche Berufsausübung und ist gleichzeitig mit grossen Herausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund beteiligt sich das Amt für Volksschulen seit Ende 2019 an einem kantonsübergreifenden Projekt zur Neukonzeption der Berufseinführung von Volksschullehrpersonen der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ). Als Ziel des Projekts wurde gesetzt: «Es liegen Szenarien für eine Neukonzeption der Berufseinführung für Lehrpersonen der Volksschule (1. bis 3. Zyklus) vor, die von den zentralen Partnern (Volksschulämter, Schulleiter- und Lehrerverbände) getragen werden und zukunftsweisende Perspektiven für den Übergang vom Studium in den Lehrberuf aufzeigen.»
Ergebnis der Projektarbeit war der Bericht «Grundlagen zur Neukonzeption der Berufseinführung (BEF) von Volksschullehrpersonen in den Kantonen Schwyz, Glarus und Uri». Die beteiligten Kantone einigten sich darauf, mit dem Bericht die jeweiligen politischen Prozesse zu durchlaufen – in der Absicht, dass bis Ende Schuljahr 2020/2021 die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung vorliegen.
Die gehörige Publikation insbesondere von Erlassen ist ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Entsprechend beinhalten publikationsrechtliche Erlasse, die die Grundsätze der Veröffentlichung, des Inkrafttretens und der Rechtswirkungen von Erlassen ordnen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die in der Form eines Gesetzes im formellen Sinn, das heisst in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung zu erlassen sind. Der Erlass muss zumindest dem fakultativen Referendum unterstehen.
Ende letzten Jahrs stellte der Regierungsrat gestützt auf eine Begutachtung des Landammannamts fest, dass die Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121), die die Publikation von Erlassen regelt, diesen Anforderungen nicht genügt. Denn sie stützt sich auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101). Danach erlässt der Landrat eine Geschäftsordnung, die gerade nicht dem Volksreferendum unterliegt. Der Regierungsrat beauftragte das Landammannamt daher, den Entwurf für einen publikationsrechtlichen Erlass auf Stufe Gesetz auszuarbeiten.
Weiter stellte der Regierungsrat damals fest, dass Regeln zur dringlichen bzw. ausserordentlichen Veröffentlichung im heutigen kantonalen Recht fehlen. Mit Blick auf die gegenwärtige labile Lage und die Dringlichkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus konnte nicht zugewartet werden, bis das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Im Sinne eines Notbehelfs überbrückte er die Lücke betreffend dringliche bzw. ausserordentliche Veröffentlichung über eine Änderung des Reglements über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311).
Das Landammannamt hat inzwischen eine Vernehmlassungsvorlage entworfen. Das Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) behebt die erkannten Mängel und schliesst weitere Lücken. So regelt es die amtlichen Publikationsorgane, bestehend aus dem Amtsblatt des Kantons Uri, dem Urner Rechtbuch und dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und legt deren Inhalt, Rechtswirkung und Erscheinungsform auf Gesetzesstufe fest. Dabei wird die bisherige Praxis weitgehend übernommen. Es ordnet das Verfahren der ausserordentlichen Publikation und der Gebührenerhebung. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um inhaltlich bedeutungslose Fehler, wie Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehler und falsche Verweise, formlos berichtigen und offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse aus dem Rechtsbuch entfernen zu können.
Die Siedlungsentwicklung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt folgt der Strategie der „Siedlungsentwicklung nach innen“. Mit der Verdichtung nach innen sollen ungenutzte bauliche Potentiale aktiviert und damit der Druck auf unbebautes Land reduziert werden. Ziel ist ein nachhaltiger Umgang mit der Ressource Boden.
Auch bei der 2020 abgeschlossenen basel-städtischen Zonenplanrevision wurde der Fokus auf die Verdichtung nach innen gerichtet. Die verschiedenen Wege zur inneren Verdichtung müssen gleichzeitig verfolgt werden. Sie ergänzen sich und können nur gemeinsam einen nachhaltigen Beitrag leisten. Mit der Revision des Bau- und Planungsgesetzes soll der Blockrand als vorherrschende Bebauungstypologie in der Kernstadt gestärkt und durch eine Vereinfachung der baurechtlichen Regeln die Erneuerung und Verdichtung im Inneren des Siedlungsgebiets gefördert werden.
Der Bundesrat hat am 1. April 2020 die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl) verabschiedet, die in einzelnen Punkten vom geltenden AsylG abweicht. Diese wurde aufgrund der epidemiologischen Situation bereits mehrfach verlängert und ist aktuell bis zum 30. Juni 2021 gültig. Zum heutigen Zeitpunkt ist weiterhin noch nicht absehbar, wie lange die Massnahmen des Bundesrates und des BAG zur Bekämpfung des Coronavirus aufrechterhalten werden müssen. Dies gilt auch für die getroffenen Massnahmen im Asylbereich. Aus diesem Grund soll die Covid-19-Verordnung Asyl bis zum 31. Dezember 2021 erneut verlängert werden.
Der Kanton Basel-Stadt weist eine hohe Anzahl schützenswerter Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung auf. Diese wurden teilweise bereits im Jahr 1984 durch den Basler-Naturatlas erfasst und im Jahr 2011 durch das Kantonale Inventar der schützenswerten Naturobjekte (Naturinventar Basel-Stadt) sowie kommunale Inventare ergänzt und aktualisiert.
Die Bundesverfassung sowie die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung beauftragen den Kanton, die besonders wertvollen Naturobjekte, insbesondere jene von nationaler und regionaler Bedeutung, nachhaltig zu schützen. Aus diesem Grund soll auf Antrag der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission und gestützt auf die kantonale Naturschutzgesetzgebung das Naturobjekt Autal, Riehen, durch Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellt werden.
Von der geplanten Gesetzesrevision (SR 411.3) ist ein Grossteil der Bestimmungen betroffen. Es handelt sich deshalb um eine Totalrevision. Mit der Vorlage wird die Höhe des Bundesbeitrags auf die Interessen des Bundes an der Aufgabenerfüllung abgestimmt. Sie verfolgt das Ziel der Einführung eines Kreditvorbehalts, die Ausgestaltung des Bundesbeitrags als Maximalbetrag sowie die Klärung der Definition der anrechenbaren Betriebskosten.