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Das Geschäftsreglement des Grossen Rates wurde 1994 im Zusammenhang mit der Gewaltentrennung von Standeskommission und Grossem Rat geschaffen und letztmals 2012 einer grösseren Revision unterzogen. In der Ratspraxis haben sich seit der letzten Revision aber erneut verschiedene Fragen zur Organisation des Grossen Rates und seiner Organe sowie zum Ratsbetrieb ergeben. Das Büro hat diese Fragen zum Anlass genommen, das Geschäftsreglement erneut zu überprüfen.
Aus dieser Überprüfung ist eine Revisionsvorlage entstanden, die nun einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen wird. Einige geprüfte Punkte, in denen das Büro einen Handlungsbedarf ausmacht, verlangen allerdings Änderungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe. Diese Punkte werden zu Handen einer nächsten Verfassungs- und Gesetzesänderung zur Prüfung vorgeschlagen.
Am 1. Juni 2015 trat eine umfangreiche Teilrevision der Kantonsverfassung in Kraft – die sogenannte Reform der Staatsleitung. Darin wird der Gesetzgeber beauftragt, die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates zu regeln. Sie bildet damit die Grundlage für ein neu zu schaffendes Kantonsratsgesetz. Dies ist gleichbedeutend mit einer Totalrevision des kantonalen Parlamentsrechts. Das Büro des Kantonsrates hat eine Expertenkommission eingesetzt, um einen Vernehmlassungsentwurf für ein Kantonsratsgesetz samt zugehöriger Geschäftsordnung auszuarbeiten.
An der Grossratssession vom 5. Dezember 2016 wurde der Antrag gestellt, es sei zu überprüfen, ob der in der Kantonsverfassung auf den 1. Oktober festgelegte Termin für die Einreichung einer Initiative vorverlegt werden könne, damit mehr Zeit für die Diskussion der Initiativen in der Standeskommission, in einer vorberatenden Kommission und im Grossen Rat verbleibt. Bei dieser Gelegenheit solle auch eine allfällige Aufhebung des Einzelinitiativrechts und die Festlegung einer erhöhten Mindestanzahl an Unterschriften für die Einreichung einer Initiative geprüft werden.
Die Standeskommission hat sich mit dem Anliegen befasst. Sie anerkennt einen Handlungsbedarf bei der Einreichefrist und schlägt eine Verlegung vom 1. Oktober auf den 30. Juni vor. Hingegen möchte sie bei der Möglichkeit bleiben, dass weiterhin eine Einzelperson eine Initiative einreichen kann. Im Weiteren sind verschiedene Fragen, die in der Praxis im Zusammenhang mit dem Initiativrecht aufgetaucht sind, beispielsweise die Frage des Rückzugs von Initiativen, zu klären und in einer neuen Verordnung zu regeln.
Die Verordnung über die politischen Rechte (GS 160.010) ist seit 1979 in Kraft. Sie wurde seither nur punktuell angepasst. Die Bedürfnisse und Rahmenbedingungen bezüglich Urnenabstimmungen haben sich in der Zeit seit dem Bestehen der Verordnung beträchtlich geändert. So hat insbesondere die inzwischen eingeführte Möglichkeit der brieflichen Abstimmung dazu geführt, dass die Stimmabgabe an den Urnen massiv zurückgegangen ist. Die Reglungen in der Verordnung über die politischen Rechte für die Anzahl der Urnen und die Urnenüberwachung orientieren sich im Wesentlichen aber immer noch an der ursprünglichen Situation mit einem sehr hohen Anteil der Stimmabgaben an der Urne. Es besteht daher ein ausgewiesener und weitreichender Anpassungsbedarf. Auch die Bezirksräte, die ganz wesentlich für die eidgenössischen Urnenabstimmungen verantwortlich sind, wünschen Anpassungen.
Die Standeskommission hat deshalb beschlossen, die Verordnung total zu revidieren. Sie unterzieht den erarbeiteten Entwurf für eine neue Verordnung über die Durchführung von Urnenabstimmungen (VDU) samt einem erläuternden Bericht einem Vernehmlassungsverfahren. Die Vorlage soll im Herbst 2017 vom Grossen Rat behandelt werden und nach Möglichkeit auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden.
Das geltende Gesetz über die politischen Rechte (GPR, bGS 131.12) stammt vom 24. April 1988 und wurde seither mehrfach teilrevidiert, letztmals per 12. Dezember 2014 (Vorverlegung der Rücktrittsfristen, Verteilung der Kantonsratssitze). Gleichwohl besteht weiterhin in verschiedener Hinsicht Handlungsbedarf. Einerseits sind Änderungen oder Präzisierungen an bestehenden Regelungen nötig, andererseits drängen sich aufgrund von Erfahrungen und aktuellen Entwicklungen neue Regelungen auf.
Verwaltungsintern wurden Arbeiten für eine Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte aufgenommen. Im Dezember 2015 sprach sich der Regierungsrat jedoch dafür aus, eine Totalrevision der Kantonsverfassung an die Hand zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte aufgeschoben (vgl. Medienmitteilung vom 17. Dezember 2015).
Seit Einführung der erleichterten brieflichen Stimmabgabe ist der Anteil der brieflich abgegebenen Stimmen bei Abstimmungen und Wahlen stetig angestiegen. Heute liegt der Anteil gesamtschweizerisch bei weit über 90 Prozent. Damit ist die briefliche Stimmabgabe klar die bevorzugte Art der Stimmabgabe. Allerdings führt die Verwendung ungeeigneter Stimmkuvertlösungen durch die Kantone und Gemeinden zu Beschädigungen der Wahl- und Abstimmungssendungen und zu einem Zusatzaufwand bei der postalischen Verarbeitung.
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hat die Post eine eigene Stimmkuvertlösung entwickelt und auf den 1. April 2016 als Standard für den Versand aller Abstimmungs- und Wahlsendungen eingeführt. Gleichzeitig erhebt die Post ab diesem Zeitpunkt einen Zuschlag für den Versand von Stimmkuverts, die nicht diesem Standard entsprechen.
Mit dem Nachtrag zum Abstimmungsgesetz soll unter anderem auf eine zertifizierte Stimmkuvertlösung gewechselt werden, die dem neuen Standard der Post CH AG (Post) entspricht und die weiteren gesetzlichen und tatsächlichen Anforderungen erfüllt.
Der Regierungsrat hat das Landammannamt ermächtigt, zu einer Änderung der Kantonsverfassung eine Vernehmlassung durchzuführen. Im Vordergrund steht dabei die Absicht, das obligatorische Gesetzesreferendum abzuschaffen. Dieses wurde mit der Abschaffung der Landsgemeinde im Jahr 1928 eingeführt. Es gilt bis heute unverändert. Die Kantonsverfassung legt entsprechend fest, dass «Gesetze der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen».
Nach einer Ablehung eines ähnlichen Vorhabens Im Jahr 1999 will der Regierungsrat eine neuerliche politische Diskussion. Seit dem letzten Urnengang zum obligatorischen Gesetzesreferendum sind mehr als 15 Jahre vergangen. 1999 sahen rund die Hälfte der Kantone und der Bund kein obligatorisches bzw. einzig das fakultative Gesetzesreferendum mehr vor. Inzwischen haben - abgesehen von Uri und den beiden Kantonen mit Landsgemeinden (AI, GL) - sämtliche Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum abgeschafft oder es zugunsten des fakultativen Referendums gelockert. Dass der Urner Landrat für all seine Gesetzgebungsentscheide heute die ausdrückliche Zustimmung der Stimmberechtigten braucht, ist nicht mehr zeitgemäss.
Die entworfene Vorlage übernimmt die Konzeption aus dem Jahr 1999. Danach sollen Gesetze, die im Landrat einen Ja-Stimmen-Anteil von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erreichen, künftig nur mehr dem fakultativen Referendum unterstehen. Wird das Quorum nicht erreicht, soll wie bisher obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Die Partizipation der Bürgerin und des Bürgers an staatlichen Entscheidungsprozessen kann durch diese Massnahme gefördert werden. Denn die Stimmberechtigten können sich auf die wesentlichen und staatspolitisch interessanten Fragen konzentrieren. Mit dem Wegfall unnötiger Urnengänge wird die Zahl der Abstimmungen gesenkt und im Sinne eines «Sekundäreffekts» können auch Kosten gespart werden.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Anzahl Regierungsratsmitglieder von sieben auf fünf zu ändern und ihm die Kompetenz zu geben, die künftigen fünf Direktionen selber zu bezeichnen. Dazu müssen unter anderem die Kantonsverfassung, das Organisationsgesetz und die Geschäftsordnung des Regierungsrats angepasst werden. Diese Änderungen sollen auf die nächste Amtsperiode, also auf den 1. Januar 2019, in Kraft treten. Die Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des Gemeindegesetzes. Gemäss dieser wird die personelle Zusammensetzung des Büros des Grossen Gemeinderates (GGR) neu definiert. Künftig soll es dem Grossen Gemeinderat frei stehen, wie er die Zusammensetzung seines Büros regelt. Mit der Änderung wird ermöglicht, dass alle wichtigen politischen Parteien im Büro eingebunden werden können.
Mit dieser Vorlage werden die gesetzlichen Regelungen bezüglich Abgangsentschädigung für die vom Volk gewählten Behördenmitglieder vereinheitlicht. Im Weiteren verzichten die Mitglieder des Regierungsrats auf die bisherigen ausserordentlichen Sparbeiträge, was die Staatskasse entlasten wird. Dazu müssen das Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats und das Personalgesetz geändert werden.
Die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen. Die Behördnmitglieder werden mit einem Fixum und/oder einem Sitzgeld entschädigt. Die letzte Anpassung der Sitzgelder für den Landrat und dessen Kommissionen sowie für den Erziehungsrat erfolgte per 1. Juni 2004. Damals wurden die Sitzgelder für die Mitglieder des Landrats und Erziehungsrats für ganztägige Sitzungen von Fr. 105 auf Fr. 160 und für halbtägige Sitzungen von Fr. 70 auf Fr. 105 angehoben.
Gegen eine vom Landrat am 2. September 2009 beschlossene Anpassung der Nebenamtsverordnung, welche unter anderem eine Anpassung der Sitzgelder des Landrats auf das Niveau der Nachbarkantone vorsah (ganztägige Sitzung Fr. 300) und mit jährlichen finanziellen Mehrkosten von Fr. 265‘000 rechnete, wurde das Referendum ergriffen und die Vorlage in der Folge vom Volk am 13. Juni 2010 mit einem Anteil von 67.5 Prozent abgelehnt.
Am 28. Januar 2015 hat Marlies Rieder, Altdorf, zusammen mit dem mitunterzeichneten Ratsmitglied Toni Moser eine Motion eingereicht, die den Regierungsrat einlädt, die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) so zu ändern, dass spätestens auf die nächste Legislaturperiode die Entschädigungen für den Landrat dem Niveau der anderen Zentralschweizer Kantone angeglichen werden. Dabei soll die Entschädigung für das Landratsamt ein Fixum beinhalten und die Sitzgelder sollen moderat erhöht werden.
Der Zuger Regierungsrat hat am 17. März 2015 ein Entlastungsprogramm von 258 Massnahmen beschlossen, mit denen er die Laufende Rechnung ab 2018 dauerhaft um 111 Millionen Franken entlasten will. Den ersten Teil der Massnahmen, das Paket 1, kann der Regierungsrat in eigener Kompetenz beziehungsweise über den Budgetprozess umsetzen. 49 Massnahmen mit einem Entlastungspotenzial von rund 52 Millionen liegen jedoch in der Kompetenz des Kantonsrats.
Im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung von Artikel 175 der Bundesverfassung wird vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Bundesrates von sieben auf neun zu erhöhen. Damit soll einerseits eine bessere Vertretung der unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen ermöglicht werden, zum anderen sollen die erheblich grösser gewordenen Aufgaben der Regierung auf mehr Schultern verteilt werden können. Die angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen im Bundesrat soll nach wie vor in Artikel 175 Absatz 4 BV festgehalten werden, wobei die Bestimmung neu so formuliert werden soll, dass die verschiedenen Sprachversionen besser übereinstimmen.
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll die Möglichkeiten von Klima- und Energieabgaben erweitern und den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem in der Verfassung verankern. Der Übergang zum Lenkungssystem, welches primär durch Abgaben und den damit verbundenen Anreizen wirkt, ermöglicht es, die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen.
Im Nachgang zu den Erneuerungswahlen 2014 hat die Direktion des Innern eine Teilrevision der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV; BGS 131.2) an die Hand genommen. Die Bestimmungen zu den Wahlzetteln sollen präzisiert und besser strukturiert werden. Ausserdem sollen ein Wahlzettelbogenmuster für Proporzwahlen sowie zwei Wahlzettelbogenmuster für Majorzwahlen im Anhang zur Verordnung enthalten sein.
Amtszwang bedeutet die Verpflichtung, ein Amt zu übernehmen und auszuüben. Diese Pflicht, ein politisches Amt zu übernehmen, dient letztlich dem Funktionieren der Demokratie. Damit gehört der Amtszwang wie die Stimmpflicht zu den Bürgerpflichten. Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) stammt aus dem Jahr 1890. Es kennt einen umfassenden Amtszwang, der sämtliche Behörden betrifft, die vom Volk, von der Gemeindeversammlung oder der Korporationsbürgergemeinde gewählt werden.
In der Praxis bestehen kaum Schwierigkeiten, kantonale Ämter zu besetzen. Eine Umfrage zeigt, dass auch die Gemeinden und Korporationen bisher ihre Ämter besetzen konnten. Auch wenn gegen den Amtszwang gewisse Bedenken erhoben werden, wird ihm jedoch bei der Besetzung der Ämter eine gewisse positive Wirkung zugesprochen. Neben Uri kennen auch andere Kantone den Amtszwang nach wie vor (so etwa Zürich, Wallis und Nidwalden).
Es ist klar, dass sich die Verhältnisse seit 1890 geändert haben, als die Landsgemeinde das Gesetz über den Amtszwang erlassen hat. So enthält das 125 Jahre alte Gesetz verschiedene Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss sind. Auch sind die Ablehnungsgründe sehr restriktiv formuliert. Schliesslich zeigt sich, dass das geltende Gesetz Lücken enthält, etwa hinsichtlich das Entlassungsverfahrens aus einem Amt, für welches das Volk Wahlkörper ist.
Der Amtszwang soll grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Das geltende Gesetz soll jedoch aufgehoben und in einem neuen zeitgemässen Rechtserlass die Modalitäten des Amtszwangs neu geregelt werden.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes umfasst nach wie vor die Kantons-, Gemeinde- und Korporationsebene. So gilt das Gesetz für den Landrat und alle vom Volk gewählten Behörden des Kantons (Regierungsrat, Obergericht, Landgericht Uri und Ursern). Auch findet es Anwendung auf die verfassungsmässigen Behörden der Gemeinden (Gemeinderat, Schulrat, Sozialrat) und die von der Einwohnergemeindeversammlung aufgrund besonderer Vorschriften zu wählenden Behörden (z. B. Baukommission, Wasserversorgungskommission). Zudem gilt das Gesetz für die Behörden, welche die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat.
Der Gesetzesentwurf mindert die Last des Amtszwangs insofern, als er die Amtspflicht auf zwei Amtsdauern innerhalb derselben Behörde auf ein zumutbares und verhältnismässiges Mass eingrenzt. Zudem formuliert er die Ablehnungsgründe neu.
Die Kommission hat die vom Regierungsrat im Bericht und Antrag zur 2. Lesung wiedergegebene Erläuterung zur Einbettung des Regierungscontrollings zur Kenntnis genommen. Insbesondere kann sie nachvollziehen, dass es sich beim Controlling um eine Führungsaufgabe handelt, welche sich bereits aus Art. 31 und 32 OrG ergibt.
Weiter nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Entwicklung eines modernen Controlling bereits in der Planung ist, auch wenn zum heutigen Zeitpunkt nur Zielvorstellungen und keine definitiven Ergebnisse über das künftige Regierungscontrolling vorgelegt werden können. Mit Blick auf die Entwicklungen im Bereich Controlling in anderen Kantonen ist es für die Kommission nachvollziehbar, dass die Etablierung eines integrierten Regierungscontrollings mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.
So sind diverse Konzepte zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen. In einzelnen Fragen werden zudem Gesetzesanpassungen notwendig werden.
Die Zusammenarbeit zwischen den föderalen Ebenen bei der Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie aus dem Jahr 2007 ist in einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung definiert. Diese rechtliche Grundlage hat noch bis Ende 2015 Gültigkeit. Der Steuerungsausschuss E-Government Schweiz hat daher im November 2013 seine Geschäftsstelle beauftragt, unter Einbezug der verschiedenen Akteure die nötigen rechtlichen und institutionellen Grundlagen für die E-Government-Zusammenarbeit ab 2016 zu erarbeiten.
Auf der Basis einer Bestandsaufnahme des bisher Erreichten und Workshops mit Fachexperten wurde die strategische Weiterentwicklung des Programms E-Government Schweiz angegangen. Dazu gehört die Ausarbeitung von verschiedenen Varianten für eine zukünftige E-Government-Organisation. Diese werden in einer Fachanhörung bei Bundesstellen, den Kantonen, Gemeinden und Interessengruppen zur Stellungnahme unterbreitet. Der politische Prozess zur Schaffung der zukünftigen rechtlichen Grundlage der E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz wird per Anfang 2015 gestartet.
Das aktuelle Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - neben der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO; für die Legislative) und dem Organisationsgesetz (OG; für die Exekutive) der dritte grosse "Organisationserlass" des Kantons - stammt aus dem vorletzten Jahrhundert und ist aus verschiedenen Gründen veraltet.
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) schreibt einen Mindestinhalt für die Einwohnerregister vor und verpflichtet die Kantone und Gemeinden u.a. zur elektronischen Führung der erwähnten Register und zum elektronischen Datenaustausch mit Bundesstellen. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, erliess der Kantonsrat von Solothurn am 12. März 2008 die Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (Registerverordnung, RegV; BGS 131.51).
In § 10 Absatz 1 RegV wurden die Gemeinden damit beauftragt, dem Bund die Daten der amtlich geführten Personenregister zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig räumte der Kantonsrat dem Regierungsrat aber die Möglichkeit ein, die Gemeinden zu verpflichten, die Daten ihrer amtlich geführten Personenregister ebenfalls an eine Datenplattform des Kantons zu übermitteln. Mit dem vorliegenden Erlass wird nun die gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer kantonalen Einwohnerregister- und gleichzeitig auch einer kantonalen Stimmregisterplattform geschaffen.
Mit der Einwohnerregisterplattform soll ein zentrales Instrument geschaffen werden, welches den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitstellt und eine Abfrage derselben ermöglicht. Ebenfalls soll der Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden effizienter und einfacher gestaltet werden. Schliesslich bezweckt die Einwohnerregisterplattform ebenfalls, die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.
Die Stimmregisterplattform ihrerseits dient als technische Basis für den Datentransfer im Rahmen von Abstimmungen und Wahlen. Als Fortsetzung der seit dem Jahr 2010 durchgeführten Vote électronique-Abstimmungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer plant der Kanton Solothurn, die elektronische Stimmabgabe ab 2015 etappenweise auch den im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten anzubieten. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem Kanton ist eine Voraussetzung für die vorgesehene Erweiterung der elektronischen Stimmabgabe. Mit der Stimmregisterplattform ist es möglich, die kommunalen Stimmregisterdaten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die elektronische Stimmabgabe bereitzustellen und zu nutzen.
Die Kommission ist einstimmig der Auffassung, dass das ‚DivStd‘ dem ‚nationalratsanalogen Verfahren‘ vorzuziehen ist. Das ‚DivStd‘ beruht auf einem anderen Ansatz als Quotenverfahren, indem von der Anzahl zu vergebenden Sitzen ausgegangen und der Verteilschlüssel (Divisor) je nach Bevölkerungszahlen angepasst wird.
Der Regierungsrat erwähnt als Nachteil, das ‚DivStd‘ sei nicht gänzlich transparent, weil der Divisor nicht aus dem Gesetzestext ablesbar sei. Da für die Festlegung des Divisors jedoch kein Ermessenspielraum besteht, sondern dieser aufgrund der jeweils einschlägigen Bevölkerungszahlen festgelegt werden muss, erachtet die Kommission dies als vernachlässigbar.
Das dreistufige Verteilverfahren des ‚nationalratsanlagen Verfahren‘ mag transparent erscheinen, ist aber für einen Laien, der sich erstmals mit der Sache befasst, nicht verständlicher. Für die Kommission überwiegen die Vorteile der Divisorverfahren gegenüber den Quotenverfahren und leuchten die Argumente des ausgewiesenen Fachexperten Prof. Pukelsheim ein.
Auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu Vote électronique, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, sollen die Rechtsgrundlagen für die elektronische Stimmabgabe angepasst werden. Neben der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, die revidiert wird, soll neu ein TR VE in Kraft treten. Das TR VE ist eine Verordnung der Bundeskanzlei und regelt die Voraussetzungen für die Zulassung eines Systems bzw. eines Kantons zu einem Vote électronique-Versuch. Das Reglement enthält sicherheitsrelevante Anforderungen an VE-Systeme und deren Betrieb (insbesondere die Verifizierbarkeit) sowie Bestimmungen zu den Kontrollen (Audits). Im Gegenzug zur Umsetzung der Verifizierbarkeit kann der Anteil des zugelassenen Elektorats erhöht werden. Eine etappierte Umsetzung der Verifizierbarkeit ist vorgesehen.
Die Bestimmungen zu Vote électronique (VE) in der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte sollen auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu VE, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, überarbeitetet werden. Die Bestimmungen sollen verwesentlicht und Detailbestimmungen in ein technisches Reglement VE (Verordnung der Bundeskanzlei) überführt werden. Ferner soll das Genehmigungsverfahren angepasst und das zu den Versuchen zugelassene Elektorat (Limiten) erhöht werden, sofern die neu definierten Sicherheitsanforderungen umgesetzt werden (Verifizierbarkeit, Audits).