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Die korrekte und einheitliche Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen beteiligten Staaten ist eine wesentliche Voraussetzung für das gute Funktionieren des Schengen-Raumes. Die Schengen-Evaluierung stellt ein wichtiges Instrument dar, dieses Ziel zu erreichen. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 wird die bisherige Rechtsgrundlage für die Schengen-Evaluierung (Verordnung (EU) Nr. 1053/2013) ersetzt und inhaltlich überarbeitet. Ziel ist es, den Mechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Beistands wirksamer, flexibler und effizienter zu machen, ohne an den bestehenden Grundprinzipien (Bewertung unter Gleichgestellten, «Peer-to-peer») oder dem grundsätzlichen Ablauf zu rütteln. Dennoch werden einige wichtige Neuerungen eingeführt, die u.a. zu einer erheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer, zu einer zur Erhöhung der Verfügbarkeit der Sachverständigen sowie zu einem erhöhten und gezielten Einsatz von unangekündigten und thematischen Evaluierungen führen. Die erhöhte politische Aufmerksamkeit, die der Anwendung des Mechanismus im Rat der EU zuteilwerden wird, soll dazu beitragen, die Funktionsfähigkeit des Schengen-Raumes zu sichern («Schengen Governance»).
Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen dienen in erster Linie der Klärung von Praxisfragen und der Vereinfachung des Beurkundungswesens. Unter anderem soll bezüglich Beurkundungsbefugnis und beruflicher Befähigung der Zugang erweitert und vereinfacht werden. Die Ausstandsbestimmungen sollen praxistauglicher gestaltet werden. Die Aktenführung und das Beurkundungsverfahren sind im Hinblick auf die digitale Arbeit zu aktualisieren. Verschiedene Rechtsänderungen – unter anderem die Streichung der relativen Verjährungsfrist – sollen zudem den Bereich der Verantwortlichkeit erweitern. Damit soll der Schutz der Kundschaft von Urkundspersonen weiter gestärkt werden.
Aufgrund von politischen Vorstössen und Umfragen bei den Teilnehmenden von Notariatsprüfungen ist ferner vorgesehen, die Zulassungsvorschriften und die Durchführung zu verbessern, und zwar sowohl für die Prüfungsteilnehmenden als auch für die Expertinnen und Experten. Mit der vorgesehenen Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen zur Erlangung der Beurkundungsbefugnis im Kanton Aargau soll die Anzahl der Dienstleistungsanbietenden künftig erhalten werden. Denn aufgrund der Demographie ist in den nächsten Jahren tendenziell mit einem Rückgang zu rechnen.
Der Kanton Glarus hat beim Bund das Gesuch gestellt, das eidgenössische Jagdbanngebiet Kärpf um den Perimeter des touristischen lntensiverholungsgebietes in Elm zu verkleinern und als Ersatz ein neues Jagdbanngebiet im Chrauchtal auszuscheiden. Der Regierungsrat hat das Departement Bau und Umwelt beauftragt, diverse Verordnungen und Beschlüsse anzupassen.
Zudem besteht in den eidgenössischen Jagdbanngebieten ein Routengebot für Schneesportaktivitäten, das heisst das Verlassen von offiziellen Pisten, Loipen und Ski- und Schneeschuhrouten (Schneesportrouten) ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. g Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete). Dieses Verbot dient dem Schutz der Wildtiere vor Störung und Beunruhigungen. Der Kanton muss die offiziellen Schneesportrouten rechtsverbindlich festlegen. Dies ge- schieht in Form einer Allgemeinverfügung.
Im Kanton Zürich sind die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr ist die Beratung unentgeltlich (§ 42 Abs. 2 EG BBG).
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die bestehende Gebührenpflicht negative Auswirkungen auf die individuelle, nachhaltige Laufbahnplanung hat. So werden erwachsene Personen aufgrund der entstehenden Kosten davon abgehalten, die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in Anspruch zu nehmen, obschon dies zur Erhaltung und Förderung der nachhaltigen Arbeitsmarktfähigkeit sinnvoll wäre.
Die aktuellen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen erfordern die Unterstützung der Bevölkerung bei der Bewältigung von beruflichen Übergangssituationen im Laufe deren Berufs- bzw. Erwerbslebens. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung soll künftig so ausgestaltet werden, dass sie Personen bei der nachhaltigen Gestaltung ihrer beruflichen Laufbahn unterstützen kann.
In den Institutionen von Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) besteht für eingewiesene Personen in unterschiedlichem Umfang die Möglichkeit, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Systeme zu nutzen. Die verfügbaren IKT-Angebote sind situativ entstanden und können nur einzelne Bedürfnisse abdecken. Dagegen werden ausserhalb der «Gefängnismauern» digitale Angebote und Technologien mit hohem Tempo weiterentwickelt.
Um die digitale Kluft zwischen Personen in Justizvollzugsinstitutionen und der Normalbevölkerung nicht weiter anwachsen zu lassen wurde das JuWe-Projekt mit dem Arbeitstitel «Smart Prisons Zürich (SMAZH)» zur Beschaffung von modernen IKT-Systemen für eingewiesene Personen angestossen. Durch die angestrebten neuen digitalen Dienste soll den eingewiesenen Personen u.U. auch die Kommunikation mit der Aussenwelt ermöglicht werden. Dies erfordert eine Anpassung der Justizvollzugsverordnung (JVV).
Die letzte grössere Revision verschiedener Verordnungen des Lebensmittelrechts trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt. Im Rahmen dieser Revision werden auch die Motion Savary 18.4411 «Private Kontrollbeauftragte. Verstärkt gegen Betrugsfälle im Bereich der geschützten Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgehen», die Motion Munz 19.3112 «Food Waste. Stopp der Lebensmittelverschwendung», die Motion der WBK-S 20.3910 «Deklaration des Produktionslandes von Brot und Backwaren» und die Motion Silberschmidt 20.4349 «Ressourcenverschleiss bei Verpackungen verkleinern. Verkauf von tiefgekühlten Lebensmitteln ohne Vorverpackung erlauben» umgesetzt.
Umsetzung der Empfehlung des Europarats vom 31. März 2021 zur Kontrolle von Gütern, die für Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Es soll unterschieden werden zwischen Gütern, die nur zum Zweck der Todesstrafe oder der Folter verwendet werden können (Foltergüter), Gütern, welche auch für die Folter verwendbar sind und Arzneimitteln, die sich für die Vollstreckung der Todesstrafe eignen. Das Gesetz statuiert entsprechende Verbote und Bewilligungspflichten.
Am 9. Mai 2021 haben die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell I.Rh. in einer Grundsatzabstimmung mit 5’482 Ja-Stimmen gegen 843 Nein-Stimmen beschlossen, dass eine neue Kantonsverfassung ausgearbeitet wird. Die Standeskommission wurde mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beauftragt. Hinsichtlich des Auftrags enthielt das Abstimmungsmandat die Vorgabe, dass sich die Standeskommission bei der Erarbeitung der neuen Kantonsverfassung ganz bewusst auf die Beseitigung formeller Fehler und Unstimmigkeiten konzentrieren und Lücken zur heutigen Praxis schliessen soll. Auf die Vornahme grundlegender materieller Änderungen sollte strikte verzichtet werden. Solche strukturellen Anpassungen sollen bei Bedarf nachgelagert in einzelnen Teilrevisionsgeschäften vorgenommen werden.
Die Standeskommission hat intern einen ersten Entwurf ausarbeiten lassen. Gestützt auf diese Vorarbeit wurde Anfang 2022 ein Begleitgremium eingesetzt, mit welchem der Entwurf diskutiert und weiterentwickelt wurde. In fünf Sitzungen wurden Revisionsthemen besprochen und Verbesserungen am Entwurf vorgenommen. Auch in diesem Prozess achtete man darauf, dass keine grundlegenden materiellen Änderungen vorgenommen wurden. Ende August 2022 wurde das Begleitgremium unter Verdankung seiner hilfreichen und wertvollen Arbeit aufgelöst.
Cette révision constitue le deuxième volet de la révision initiée en 2015 qui a abouti, pour le premier volet, à la loi du 29 mai 1985 sur la santé publique (LSP) révisée dans sa teneur au 1er février 2018. Cette deuxième partie a pris du retard en raison de la forte implication du Département de la santé et de l’action sociale (DSAS) et de ses services dans la gestion de la lutte contre le COVID-19.
Cette révision vise plusieurs adaptations au droit et à la jurisprudence fédéraux mais également l’adoption de bases légales cantonales régissant le Registre vaudois des tumeurs, suite à l’entrée en vigueur le 1er janvier 2020 de la législation fédérale sur l’enregistrement des maladies oncologiques. Sous l’angle de la protection des données, le traitement de ces données particulièrement sensibles doit être fondé sur des bases légales formelles aussi précises que le permettent la réalité et les incertitudes liées à l’évolution de ce registre.
Le Conseil d’Etat propose également de saisir cette opportunité pour ancrer dans la loi la fonction nouvellement créée d’infirmier cantonal. L’infirmière cantonale nommée par le DSAS est en fonction depuis le 1er février 2022. Enfin, le Conseil d’Etat souhaite, dans le cadre du présent projet, revoir les compétences du DSAS en matière de surveillance financière des professionnels et des institutions de soins.
Am 18. März 2022 hat das Parlament die Änderung der Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht verabschiedet. Zur Umsetzung müssen Bestimmungen in der KVV erlassen werden. Zudem wird vorgeschlagen, in die KVV Delegationsnormen aufzunehmen, damit das EDI die maximalen Prämienrabatte für besondere Versicherungsformen festlegen kann, wie es dies heute für die ordentliche Versicherung tut.
Im Jahr 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz; BGS 935.51) in Kraft getreten. Der Kanton Zug erlässt dazu ein Einführungsgesetz (EG BGS). Der Kantonsrat hat die Vorlage am 29. September 2022 in 1. Lesung beraten (Beilage 1).
Zur Umsetzung des EG BGS ist eine Verordnung vorgesehen (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele, Kantonale Geldspielverordnung; V EG BGS). Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion beauftragt, den Verordnungsentwurf in eine bis am 25. Januar 2023 dauernde Vernehmlassung zu geben. Sie erhalten in der Beilage den Verordnungstext mit den vorgesehenen Bestimmungen (Beilage 2), den Bericht und Antrag des Regierungsrats (Beilage 3) sowie die Liste der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten (Beilage 4).
In der Schweiz oder Liechtenstein gesperrte Spielerinnen und Spieler sollen nicht in ein grenznahes Casino des jeweiligen anderen Landes gehen können, um weiterzuspielen. Das Abkommen setzt dieses Ziel um.
Die kantonale Jagdverordnung stammt aus dem Jahr 1988 und wurde letztmals 2010 teilweise revidiert. Revisionen in der eidgenössischen Jagdgesetzgebung, aber auch die in den vergangenen Jahren veränderten Rahmenbedingungen sowie die Erfahrungen im Vollzug, machen eine Revision der kantonalen Jagdverordnung notwendig.
Mit der Teilrevision sollen insbesondere Grundlagen für den verbesserten Schutz des Wildes und für eine individuellere Gestaltung der Jagdausübung durch die Einführung neuer Patentarten geschaffen werden. Die Anpassung einzelner Artikel an das geltende Strafrecht ist ein weiteres zentrales Element der Revision. Der neue Verfassungsartikel zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Regulierung des Bestands wird in der revidierten Jagdverordnung ebenfalls umgesetzt.
Die parlamentarische Initiative KR-NR. 171/2020 (PI Schweizer) betreffend Erweiterung Zweckbindung Parkplatz-Ersatzabgabe verlangt eine Anpassung des PBG, wonach die Abgaben in einen Fonds zu legen sind, der nur zur Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung, zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs oder zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs verwendet werden darf. Die KPB kam in der Beratung zum Schluss, dass die heutige Regelung zu den Parkplatzersatzabgabe-Fonds nicht zufriedenstellend ist. Mit vorbehaltenem Beschluss vom 10. Mai 2022 hat die KPB die Beratungsergebnisse an den Regierungsrat zur Stellungnahme und zur Durchführung einer öffentlichen Vernehmlassung überwiesen.
Die Anzahl Pflichtabstellplätze soll neu auch im Baubewilligungsverfahren reduziert werden können. Abstellplätze sollen neu nicht mehr primär auf dem Baugrundstück angeordnet werden müssen, sind jedoch gut zugänglich und in nützlicher Entfernung zum Baugrundstück zu erstellen. Zudem wird die Zweckbindung der Parkplatzersatzabgabe erweitert, sodass die Mittel zusätzlich zur Förderung des Fussgänger- und Veloverkehrs oder generell im Bereich der Raum- und Verkehrsplanung verwendet werden können.
Als verantwortungsbewusste Antwort auf die Biodiversitätskrise und als Folge diverser parlamentarischer Vorstösse legt der Staatsrat eine kantonale Biodiversitätsstrategie (KBS) vor. Sie berücksichtigt die bestehenden Anstrengungen anderer nationaler und kantonaler Planungen und schlägt 47 konkrete Massnahmen vor.
Die Biodiversität ist auch im Kanton Thurgau unter Druck. Um eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt zu fördern, legt der Kanton seine erste Biodiversitätsstrategie samt Massnahmenplan vor.