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Es wird beantragt, die Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariates für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk) in den folgenden wesentlichen Punkten zu ändern: Gebührenpflicht für die Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden. Jahresgebühren für Hersteller von Referenzmatierialien und Anbieter von Eignungsprüfungen.
Revision Art. 69; Ausnahmen im Bereich der Öffnungszeiten des Tischspielbereichs.
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen NFA werden zahlreiche Bestimmungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe angepasst. Diese Arbeiten erfolgten im Rahmen der parlamentarischen Beschlüsse zur ersten und zweiten NFA-Botschaft und sind abgeschlossen. In einem letzten Schritt geht es nun darum, die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Verordnungen) zu den einzelnen Politikbereichen anzupassen.
Am 16. Dezember 2005 haben die Eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG) verabschiedet. Zur Umsetzung dieses neuen Bundesgesetzes müssen der Bundesrat und die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.
Mit der Vorlage soll ein Finanzreferendum auf Bundesebene eingeführt werden. Neu sollen Verpflichtungskredite, welche neue einmalige Ausgaben von mehr als 200 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben ab 20 Millionen Franken vorsehen, dem fakultativen Referendum unterstellt werden.
Die Jugendarbeitsschutzverordnung bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Dieses Ziel gilt sowohl für Jugendliche, die sich in einer beruflichen Grundbildung befinden, als auch für solche, die bereits in der Arbeitswelt integriert sind oder in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen.
Die Anforderungen an die Kranführerausbildung sowie die Prüfung werden praxisgerechter geregelt.
Am 6. Oktober 2006 haben die eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über Regionalpolitik gutgeheissen. Es soll auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Die in der Zwischenzeit ausgearbeitete Verordnung regelt insbesondere den örtlichen Wirkungsbereich für die regionalpolitischen Instrumente nach den Artikeln 4 bis 7 des Bundesgesetzes, die Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Gemeinden, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum, die Anforderungen an die Abrechnung mit den Kantonen sowie die Finanzaufsicht.
Die geltende Verordnung ist an die Neuerungen der Gesetzgebung, an die Erfahrungen aus den ersten Jahren der Aufsichtstätigkeit der ESBK und an die revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundring (FATF / GAFI) anzupassen.
Mit dieser Revision soll das bestehende Instrumentarium zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse durch ein zusätzliches Instrument, das Cassis-de-Dijon-Prinzip, ergänzt werden. Im Rahmen der THG-Revision werden auch die im schweizerischen Produkterecht zur Zeit bestehenden Abweichungen vom in der EG geltenden Recht überprüft und im Dokument mit dem Titel „Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht“ zur Diskussion gestellt.
Der Chef des Eidg. Finanzdepartements, Bundesrat Hans-Rudolf Merz, hat heute eine Anhörung eröffnet zu fünf ergänzenden Vorschlägen, welche die Umsetzung der revidierten Empfehlungen des GAFI (Groupe d'action financière / Finacial Action Task Force FATF) betreffen. Merz setzt damit einen Entscheid der Landesregierung vom 29. September 2006 um.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Arbeitsgesetzes soll der Schutz der Arbeitnehmenden vor dem Passivrauchen am Arbeitsplatz gesetzlich verankert werden.
Nach der vollständigen Revision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen muss die Vollzugsverordnung komplett erneuert werden. Die an das Departement übertragenen Hauptaufgaben, insbesondere das Anerkennungsverfahren und die Mechanismen zur Entrichtung von Finanzhilfen, werden in der Verordnung präzisiert.
Der Bundesrat schlägt vor, die Institutionen des Bundes, welche mit gesetzlichen Kommunikationsaufträgen im Ausland tätig sind, in einer einzigen und bereichsübergreifenden Organisation zu bündeln. Zu diesem Zweck sollen Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland in eine neu zu gründende öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes überführt werden. Mit der Schweizerischen Landeswerbung wird eine Organisation geschaffen, welche über die notwendige Grösse und genügend Mittel verfügt, um die Vorzüge der Schweiz im Ausland gezielt bekannt zu machen.
Der Gesetzgeber sieht in Art. 17a FHSG vor, dass das EVD Richtlinien zur Akkreditierung erlässt und mit den Kantonen vereinbaren kann, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche an Dritte zu delegieren. In einer separaten Akkreditierungsverordnung des EVD werden die Anerkennungsvoraussetzungen für externe Akkreditierungsagenturen sowie deren Rechte und Pflichten geregelt. Dies verlangt eine Teilrevision der Fachhochschulverordnung um eine Subdelegationsnorm (Art. 25a FHSV), die das EVD ermächtigt, Vorschriften im Bereich der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen zu erlassen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat die vorliegenden Entwürfe der Rechtserlasse zur Akkreditierung gemeinsam mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ausgearbeitet. Auf deren Grundlage sollen Bund und Träger qualitativ hochstehende Ausbildungsinstitutionen und Studienangebote hoheitlich anerkennen und ausgewiesene kompetente Dritte (externe Agenturen) mit der Aufgabe der Gesuchsprüfung beauftragen können. Mit der Akkreditierung werden zudem die Grundlagen für die Diplomanerkennung durch das zuständige Departement geschaffen.
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) beinhaltet der Schlussbericht die Dotierung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs (Entwurf Bundesbeschluss zur Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs, Entwurf Bundesbeschluss zur Festlegung des Härteausgleichs), die Festlegung der Höhe der Bundesbeiträge an die AHV und IV, die Festlegung der nicht werkgebundenen Anteile der Kantone am Ertrag der zweckgebundenen Mineralölsteuer und die Übergangsbestimmungen im IVG zur Regelung der beim Übergang zur NFA noch ausstehenden nachschüssigen Beiträge der IV an Behinderteninstitutionen (Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Mantelerlass).
Das neue Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG, SR 613.2) delegiert eine Vielzahl von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat, u.a. die jährliche Anpassung der Mittel für den Ressourcen- und Lastenausgleich, die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone, die Kriterien für die Verteilung der Mittel aus dem Lastenausgleich an die Kantone und die Verteilung der Mittel im Rahmen des Härteausgleichs.
Der Bundesrat hat am 17. Mai 2006 die Vernehmlassung zur Aufhebung und Vereinfachung von in sechs Gesetzen enthaltenen Bewilligungsverfahren eröffnet. Diese Gesetzesänderungen werden in die Botschaft über die administrative Entlastung integriert, welche vom Bundesrat noch 2006 verabschiedet werden sollte. Die Vernehmlassung wird bis 24. August 2006 dauern.
Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Das KAG verfolgt folgende Ziele: 1. Wiederherstellung der EU-Kompatibilität im Fondsbereich; 2. Ausbau der Fondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen; 3. Attraktivitätssteigerung sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fondsplatzes.
Die Anpassung sieht einen verstärkten Schutz gegen Schmarotzer-Marketing vor. Unter Schmarotzer- oder Ambush-Marketing versteht man ein Verhalten, das vom Organisator eines Anlasses nicht autorisiert ist und mit dem ein werbetreibendes Unternehmen bewusst eine Verbindung zum Anlass anstrebt, um davon ohne eigene Leistung zu profitieren. Beim Publikum kann der unzutreffende Eindruck entstehen, das werbetreibende Unternehmen stehe in einem Bezug zum Organisator eines Sport- oder sonstigen Anlasses, z.B. als Sponsor oder Bevollmächtigter.
Die Verordnung vom 22. September 1997 ist an die europäische Gesetzgebung anzupassen, um Handelshemmnisse zu verhindern.
Die Verordnung vom 22. September 1997 ist anzupassen und in einigen Punkten zu erweitern.
Zwei Spezialverordnungen über die Unfallverhütung bei der Verwendung von Druckgeräten (Dampfkessel und Druckbehälter) stammen aus den Jahren 1925 und 1938 und entsprechen nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen. Die Vorschriften über die Verwendung von Druckgeräten werden vollständig neu gestaltet. Damit tragen sie den heutigen Kriterien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zugleich den Konzepten der EU-Gesetzgebung Rechnung. Die Druckgeräteverwendungsverordnung erfasst eine vergleichsweise reduzierte Auswahl von Druckgeräten, da die Sicherheit aller Druckgeräte bereits aufgrund anspruchsvoller Anforderungen beim Inverkehrbringen gewährleistet sein muss. Vereinfachte Meldeverfahren und Inspektionen werden eingeführt, die aufwendige und veraltete Abnahme- und Bewilligungsverfahren ablösen. Die Druckgeräteverwendungsverordnung wird durch eine Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ergänzt. Sie beschreibt und erläutert insbesondere die Inspektionsverfahren für meldepflichtige Druckgeräte in den Einzelheiten.
Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit) vom 17. Juni 2005.
Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vor, dass Bund und Kantone in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot von Diplomstudiengängen festlegen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben gemeinsam den vorliegenden Vorentwurf zu einer Vereinbarung ausgearbeitet, welche die Anforderungen für die Bewilligung von FH-Masterstudiengängen konkretisiert. Damit soll der geordnete Aufbau von qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen, stufen- und bedarfsgerechten, praxisorientierten sowie international kompatiblen Masterstudiengängen ermöglicht werden.