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Die Anpassung sieht einen verstärkten Schutz gegen Schmarotzer-Marketing vor. Unter Schmarotzer- oder Ambush-Marketing versteht man ein Verhalten, das vom Organisator eines Anlasses nicht autorisiert ist und mit dem ein werbetreibendes Unternehmen bewusst eine Verbindung zum Anlass anstrebt, um davon ohne eigene Leistung zu profitieren. Beim Publikum kann der unzutreffende Eindruck entstehen, das werbetreibende Unternehmen stehe in einem Bezug zum Organisator eines Sport- oder sonstigen Anlasses, z.B. als Sponsor oder Bevollmächtigter.